Abtei lung IV
D-3596/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______, unbekannter Na-
tionalität,
vertreten durch Annelise Gerber, E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Au-
gust 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3596/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben F._______ im
Jahre 1983 und reiste nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in
G._______ in den H._______, wo er in der Folge bis ungefähr
11. August 2002 lebte; danach ging er L._______ und von dort aus
nach M._______. Am 9. Juni 2003 reiste er unter Umgehung der
Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her in die Schweiz ein,
wo er am 10. Juni 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 13. Juni 2003
erfolgte eine Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) Basel. Der K._______ hörte den
Beschwerdeführer am 21. Juli 2003 zu seinen Asylgründen an. Zur
Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von F._______ und
habe achtzehn Jahre im H._______ gelebt. Er habe keine Papiere.
Zuletzt habe er im H._______ in N._______ gelebt. Aus F._______ sei
er seinerzeit zusammen mit der Mutter und seinen Schwestern wegen
des Krieges mit O._______ geflohen. Die Lage der I._______
Flüchtlinge sei im H._______ sehr schlecht gewesen. Er sei dreimal
festgenommen worden und in ein Flüchtlingslager nahe der I._______
Grenze gebracht worden; dort sei er geschlagen worden. Es sei aber
seinen Verwandten gelungen, ihn jeweils freizukaufen. Auch in der
Schule sei er diskriminiert worden und habe deshalb seine Maturitäts-
ausbildung nicht fortsetzen können.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2004 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, dass die geltend gemachte dreimalige Deportation in ein
Flüchtlingslager unglaubhaft sei. Zudem seien die vorgebrachten Diskri-
minierungen in der Schule gleichermassen unglaubhaft. Diese Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers erfüllten deshalb die Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht, von der aktuellen Regierung in F._______
verfolgt zu werden, weshalb der Beschwerdeführer auch unter dem
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Blickwinkel von Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden kein Dokument
abgegeben, welches seine Herkunft und den behaupteten Aufenthalt
im H._______ belegen könne. Seine diesbezüglichen Aussagen seien
wenig substanziiert ausgefallen. Auch über sein familiäres und
soziales Netz habe der Beschwerdeführer nur spärliche Angaben
gemacht. Demzufolge sei es nicht möglich, allfällige
Vollzugshindernisse zu prüfen, welche der Rückführung nach
F._______ oder in den H._______ entgegenstehen könnten. Es sei im
Einklang mit der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) aber nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen
Vollzugshindernissen zu forschen. Demnach sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 24. September 2004 beantragte der Beschwerde-
führer durch seine Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, soweit diese (im Ergebnis) den Vollzug der Wegweisung betref-
fe; es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 verzichtete der zuständi-
ge Instruktionsrichter der damals zuständigen Asylrekurskommission
(ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 (Poststempel) wies der Beschwerde-
führer auf die schwierige Lage in F._______ hin und machte geltend,
er könne nicht dorthin zurückkehren.
F.
Gemäss Faxmitteilung vom 23. Juni 2008 legte die bisherige Rechts-
vertreterin ihr Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.
G.
Am 30. Juli 2008 überwiesen die kantonalen Behörden die Kopie eines
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am 25. Juli 2008 von den I._______ Konsularbehörden in P._______
ausgestellten Geburtszeugnisses, das den Beschwerdeführer betref-
fen soll.
H.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar
2009 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin am 3. März 2009
eine vom gleichen Datum datierende Vollmacht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten..
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 19. August
2004) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersu-
chen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet
hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in
den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat aus-
reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.2 Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner protokol-
lierten Aussagen unterschriftlich und muss sich dabei behaften lassen.
Hinweise auf eine falsche oder unvollständige Protokollierung lassen
sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer will im Rah-
men des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Besitz eines seine Iden-
tität nachweisenden Papiers gewesen sein. Angeblich soll er gar keine
Papiere besessen haben, ausser einer J._______ Q._______, über die
er aber keine konkreten Angaben machen konnte (vgl. A8/17, S. 2),
obwohl er acht- bis neunzehn Jahre lang im H._______ gelebt haben
will. Der Beschwerdeführer reichte auch im Beschwerdeverfahren kei-
ne rechtsgenüglichen Dokumente ein, die Aufschluss über seine tat-
sächliche Identität geben könnten. Zwar wurde von den kantonalen
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Behörden eine Kopie eines vom J._______ Konsulat am 25. Juli 2008
in P._______ ausgestellten Geburtszeugnisses überwiesen, wonach
der Beschwerdeführer am 1. Januar 1981 geboren und J._______
Nationalität sei. Dem Dokument ist nicht zu entnehmen, gestützt auf
welches Register oder welche Angaben welcher Person(en) es erstellt
wurde. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der
Empfangsstelle wie folgt protokolliert: „01.01.1981. 1360 - das genaue
Datum weiss ich nicht. Die Jungs haben mir gesagt, ich soll als Datum
irgendetwas schreiben.“ (vgl. A1/9, S. 1 Ziff. 1.5). Auf dem vom Be-
schwerdeführer am 10. Juni 2003 eigenhändig ausgefüllten Persona-
lienblatt ist indessen der D._______ als Geburtsdatum aufgeführt (vgl.
A2/2). In Anbetracht dieser Ungereimtheiten ist nicht nachvollziehbar,
aufgrund welcher Angaben der Geburtsschein erstellt wurde, weshalb
auf die Nachforderung des Originals dieses Dokumentes verzichtet
werden kann. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass
ein Geburtszeugnis ohnehin nicht als Identitätsausweis betrachtet
werden kann, weil es zum Zwecke der Bestätigung der Geburt zu
einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht aber der
Nationalität ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb unbekannt.
Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die
Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen
wäre, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer
Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen. Die-
se Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hin-
dernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbe-
hörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Per-
son (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), findet. Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Ver-
heimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen,
ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so
kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Um-
ständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr
hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu
tragen, indem in solchen Fällen ohne weiteres angenommen werden
kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 der Kon-
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vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche
und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über
Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK
2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaf-
fung von Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behand-
lung droht. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass
der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Her-
kunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von
83 Abs. 4 AuG ist, weil zu vermuten ist, dass er dort nicht als Folge ei-
nes Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bzw. ihm als Individuum
unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objekti-
ver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
re (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
4.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung be-
schränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der
Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare
Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von
sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine
Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich
nicht zu.
4.4 Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung
mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit
nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil nicht beide kumu-
lativen Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, er sei bedürftig.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insge-
samt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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