Abtei lung IV
D-3596/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._________, geboren (...),
Kenia,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Wiederherstellung der
Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom
27. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3596/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia auf dem
Luftweg verliess und am 2. Juli 2007 im Flughafen Zürich-Kloten um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2007 der Beschwerdeführerin
die Einreise vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Verfahrens
bis maximal 16. Juli 2007 den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2007 der Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs
bewilligte,
dass die Beschwerdeführerin nach der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 23. Juli
2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen
wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 2. November 2007 ergän-
zend zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der Beschwerde-
frist sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung beantragte,
dass eventualiter infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführerin die Bezahlung von Verfahrenskosten so-
wie eines Kostenvorschusses zu erlassen sei,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beur-
teilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss des sich bei den Akten
befindlichen Rückscheins (Nr. (...)) am 29. April 2009 eröffnet wurde,
die 30-tägige Beschwerdefrist mithin am 29. Mai 2009 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe selber als nicht
rechtzeitig bezeichnet und um Wiederherstellung der verpassten Be-
schwerdefrist ersucht,
dass sich bei dieser Sachlage die am 4. Juni 2009 bei der Schweizeri-
schen Post aufgegebene Beschwerdeeingabe klarerweise als verspä-
tet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der
Beschwerdefrist rechtfertigen würden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs um Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend macht, ihr
Sozialbetreuer habe den Empfangsschein bei der Post eingelöst und
die Verfügung entgegen genommen, indes sei ihr die Verfügung erst
am 5. Mai 2009 übergeben worden,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher-
stellung der Beschwerdefrist ist, dass die Beschwerdeführerin unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und
dass sie binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die ver-
säumte Rechtshandlung nachholt,
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dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, die Beschwerdeführerin zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum
Ganzen: URSINA BEERLI-BONNORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass eine Verfügung nicht im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnah-
me, sondern im Moment der ordnungsgemässen Zustellung – bei ein-
geschriebenen Postsendungen somit im Zeitpunkt der tatsächlichen
Aushändigung an den Adressaten oder an eine andere zur Entgegen-
nahme berechtigte Person (in casu: Sozialbetreuer) – als eröffnet gilt,
dass diese Sachlage das Innenverhältnis zwischen der Beschwerde-
führerin und dem Sozialbetreuer (Auftragsrecht gemäss des Obliga-
tionenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) beschlägt, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nach den allgemeinen Stellvertretungs-
regeln (Art. 32 ff. OR) ein allfällig von dieser Person verschuldetes Ver-
säumnis wie ihr Eigenes anrechnen zu lassen hat (vgl. zum Ganzen
auch: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, zu Art. 24 VwVG: STEFAN VOGEL, Rz. 7 ff.,
S. 332 ff.; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Schulthess 2009; zu Art. 24 VwVG: BERNARD MAITRE/VANESSA
THALMANN (FABIA BOCHSLER), Rz. 12, S. 489),
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dass die Beschwerdeführerin sodann in der Eingabe vom 4. Juni 2009
mit keinem Wort ausführt, der Sozialbetreuer wäre zur Entgegen-
nahme der Briefsendung nicht berechtigt gewesen,
dass die Beschwerdeführerin aus dem Umstand respektive der Be-
hauptung, wonach ihr die Verfügung durch den Sozialbetreuer angeb-
lich erst am 5. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht worden sein soll, dem-
nach nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass die weiteren in der Eingabe geltend gemachten Gründe, keine
objektiven Hindernisse im Sinne von Art. 24 VwVG darstellen,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2009 beim BFM per Fax um
Akteneinsicht ersuchte und ihr diese gemäss Ausgangsstempel des
BFM am 20. Mai 2009 zugestellt wurden,
dass selbst wenn die Akten – wie in der Eingabe behauptet – der Be-
schwerdeführerin erst am 27. Mai 2009 zugestellt worden wären, ihr
zur Wahrung der Beschwerdefrist immer noch Zeit zur Verfügung ge-
standen hätte, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesag-
ten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer
der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist fehlt,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit
– unabhängig von der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshand-
lung – abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 nicht ein-
zutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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