B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3597/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
alle vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).
D-3597/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Vater der Familie (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte am
13. Januar 2010 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl. Mit Verfügung
vom 22. Januar 2010 trat das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute: Staatssekretariat für Migration SEM) auf das Asylgesuch nicht ein
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
B.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. März 2010
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1251/2010 vom 10. März
2010 ab.
C.
Am 1. September 2010 suchte der Beschwerdeführer mit seiner Lebens-
partnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) und dem gemeinsamen Kind
C._______ in der Schweiz erneut um Asyl nach.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2011 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-4029/2011 vom 20. März 2012 ab.
F.
Mit Eingabe vom 13. März 2013 stellten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der
Verfügung vom 15. Juni 2011 sowie die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme aufgrund der Erkrankung ihres Kindes C._______ an Akuter lym-
phatischer Leukämie.
G.
Mit Verfügung vom 23. März 2013 hiess das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch gut und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
D-3597/2018
Seite 3
H.
Am 22. August 2014 kamen die Kinder D._______ und E._______ zur
Welt.
I.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 forderte das SEM die Beschwerde-
führenden auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihr Kind C._______ ein-
zureichen.
J.
Am 15. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztli-
chen Bericht von Dr. med. F._______ des Kinderspitals G._______ vom
11. November 2016 zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte das SEM den Beschwerde-
führenden mit, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nach
wie vor gegeben seien und diese bis auf weiteres bestehen bleibe.
L.
Mit Schreiben vom 8. März 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführen-
den wiederum auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihr Kind C._______
einzureichen.
M.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 übermittelte das Kinderspital
G._______ dem SEM einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom
16. Januar 2018.
N.
Nach Aufforderung des SEM übermittelte das Migrationsamt des Kantons
G._______ dem SEM einen Integrationsbericht der (…) vom 16. Februar
2018.
O.
Mit Schreiben vom 8. März 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, dass es beabsichtige, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben und den
Wegweisungsvollzug anzuordnen. Dabei bot es den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit, dazu innert Frist Stellung zu nehmen.
P.
Nach verlängerter Frist nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
D-3597/2018
Seite 4
vom 19. April 2018 dazu Stellung. Dabei führten sie aus, dass sich ihr Kind
aktuell in onkologischer Nachsorge befinde und in viertel- bis halbjährli-
chen Abständen untersucht werde. Aktuell bestünden zwar weder gesund-
heitlichen Einschränkungen noch Anzeichen für ein Rezidiv (wiederkeh-
rende Krankheit; Anmerkung des Gerichts) der Leukämie oder für Spätfol-
gen. Ein gewisses Rückfallrisiko bestehe jedoch gemäss dem ärztlichen
Bericht des Kinderspitals G._______ vom 16. Januar 2018 in den ersten
fünf Jahren nach Abschluss der Chemotherapie. In diesem Zeitrahmen
würden sich auch therapie-assoziierte Spätfolgen abzeichnen. Aufgrund
dessen sei die Anbindung an ein onkologisches Zentrum für diese Zeit-
dauer sinnvoll, da im Falle eines Rezidivs zwar eine erneute Heilungs-
chance bestehe, diese aber abhängig sei von der Möglichkeit einer inten-
siven chemotherapeutischen Behandlung sowie einer Knochenmarks-
transplantation. Letztere sei in den meisten Fällen notwendig, könne je-
doch nur in speziellen hierfür eingerichteten und akkreditierten Zentren er-
folgen. Gemäss Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse sei eine Kno-
chenmarkstransplantation für an Akuter lymphoblastischer Leukämie er-
krankte Kinder trotz Bestehens einer auf pädiatrische Hämatologie und On-
kologie spezialisierten medizinischen Institution in der Mongolei nicht ver-
fügbar. In der Regel erstrecke sich die pädiatrisch-onkologische Nachsorge
sogar bis zehn Jahre nach durchgemachter Krebserkrankung. Angesichts
der bei einem Rückfall deutlich geringeren Heilungschance in der Mongolei
(10 bis 15%; in der Schweiz liege diese hingegen bei über 50%) und der in
der Mongolei nicht verfügbaren Knochenmarkstransplantation reiche das
blosse Bestehen eines Rezidiv-Risikos in den nächsten Jahren aus, um
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des zu grossen
Risikos einer Lebensgefährdung weiterhin als unzumutbar zu erachten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Mongolei:
Behandlung von Leukämie in Kindern“ vom 17. April 2018 sowie einen Arzt-
bericht von Dr. med. F._______ vom 13. April 2018 zu den Akten.
Q.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hob das SEM die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
R.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
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Seite 5
Verfügung sowie die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht von Dr. med. F._______, Kopien einer Übersicht über schulische
Leistungen und einer Jahreslizenz für den Schweizerischen Judo – und Ju-
Jitsu-Verband C._______ betreffend, Kopien einer Teilnahmebestätigung
eines Brandschutzkurses vom 19. Januar 2018, eines Arbeitszeugnisses
des (…) vom 31. Mai 2018, eines beruflichen Integrationsplans des För-
dervereins „cocomo“ vom 20. Juni 2017 und eines Lerneinsatzvertrages
beim (…) den Beschwerdeführer betreffend und Kopien eines Arbeitsver-
trages, einer Vereinbarung sowie eines Zertifikates einer Kosmetikschule
die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten.
S.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein
Schreiben des Judo-Clubs H._______sowie eine Bescheinigung des
Schachkurses (…) zu den Akten.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
U.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht des Klassenlehrers von C._______ vom 6. Juli 2018 zu den Akten.
V.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2019 bot die neu zuständige In-
struktionsrichterin die Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
W.
Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu
den Akten.
D-3597/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Auf-
nahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Angesichts des Verfahrensausgangs wird auf das Einholen einer Replik
verzichtet und die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden mit dem
Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).
D-3597/2018
Seite 7
5.
5.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der
angefochtenen Verfügung damit, dass das Kind C._______ zwischenzeit-
lich wieder vollständig genesen sei und aktuell keine medizinische Behand-
lung benötigt werde. Die von den Beschwerdeführenden genannten unter-
schiedlichen Heilungschancen in der Mongolei und in der Schweiz würden
sich ausschliesslich auf ein potentiell eintretendes Rezidiv beziehen. Eine
Behandlungsmöglichkeit liege im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
mit einer auf pädiatrische Hämatologie und Onkologie spezialisierten Insti-
tution in Ulaan Baarat grundsätzlich vor. Der Wegweisungsvollzug könne
nicht bereits dann als unzumutbar erachtet werden, wenn die Behand-
lungsmöglichkeiten nicht dem Standard in der Schweiz entsprächen. Die
vorgebrachten gesundheitlichen Risiken seien daher nicht geeignet, die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin zu begründen. Die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zudem auch als verhältnismässig
zu erachten. Die individuellen Interessen der Beschwerdeführenden an ei-
nem Verbleib in der Schweiz lägen vorliegend in einer Anwesenheitsdauer
von ungefähr acht Jahren; das älteste Kind habe in der Schweiz einen
Grossteil seiner Kindheit verbracht. Die Beschwerdeführenden würden ak-
tuell nicht unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Ihr Integrations-
grad sei angesichts der Aufenthaltsdauer als gering zu betrachten, und
eine Integration sei nur teilweise gelungen. Sie hätten wirtschaftliche Sozi-
alhilfe von rund Fr. 117‘000.– bezogen. Die Beschwerdeführerin sei zwar
seit November 2017 beruflich integriert, der Beschwerdeführer absolviere
jedoch nur einen Lerneinsatz. Die Familie werde daher subsidiär zu dem
nicht ausreichenden Erwerbseinkommen weiterhin im Rahmen der Sozial-
hilfe unterstützt. Von einer gefestigten Integration im Arbeitsmarkt könne
daher nicht ausgegangen werden. Auch stehe die Familie nicht an der
Schwelle zur sogenannten Härtefallbewilligung. Es hätte den Beschwerde-
führenden stets bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz
nach einer Genesung ihres Kindes neu beurteilt werde und die vorläufige
Aufnahme dann gegebenenfalls aufgehoben werde. Zu berücksichtigen sei
ausserdem, dass obwohl die Beschwerdeführerin nie in der Mongolei ge-
lebt habe, die Familie jedoch dorthin zurückkehren könne, wo der Be-
schwerdeführer weite Teile seines Lebens verbracht habe und deren Spra-
che auch die Beschwerdeführerin mächtig sei. Aus den Akten ergäben sich
zudem keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr in die Mongolei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund-
heitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
Die Anforderungen an ein bestehendes Beziehungsnetz seien angesichts
D-3597/2018
Seite 8
des Alters, der Gesundheit, der familiären Verbundenheit in einer Kernfa-
milie und der beruflichen Integrationsmöglichkeiten als gering zu erachten.
Aufgrund ihres jungen Alters sowie ihres guten Gesundheitszustands sei
davon auszugehen, dass sie wie auch vor ihrer Ausreise aus der Mongolei
in der Lage seien, ein gewisses Auskommen zu erzielen. Dass sie bei ihrer
Rückkehr möglicherweise mit einem tieferen Lebensstandard rechnen
müssten, spreche nicht regelmässig für ein überwiegendes privates Inte-
resse. Schliesslich sei es für die Beschwerdeführenden möglich, individu-
elle Rückkehrhilfe zu beantragen. Das den privaten Interessen gegenüber-
stehende Interesse des Staates daran, dass nur solche Personen in der
Schweiz Schutz erhalten würden, welche diesen auch tatsächlich benöti-
gen würden, überwiege vorliegend. Die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sei aus diesen Gründen wieder gegeben.
5.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen vor, dass sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der
gesundheitlichen Situation von C._______ als unverhältnismässig erweise
und deshalb unzulässig sei. Das SEM sei in seiner Verfügung nicht weiter
auf den im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten ergänzenden
Bericht des Kinderspitals G._______ vom 13. April 2018 und auf die einge-
reichte Schnellrecherche der SFH eingegangen. Aus dem Bericht des Kin-
derspitals gehe zwar hervor, dass C._______ aktuell an keinen gesund-
heitlichen Einschränkungen leide. Im Bericht werde aber auch festgehal-
ten, dass aufgrund der Gefahr eines Rezidivs zumindest bis fünf Jahre
nach einer Chemotherapie die Anbindung an ein onkologisches Zentrum
sinnvoll sei, da im Falle eines Rezidivs zwar eine erneute Heilungschance
bestehe, diese aber abhängig sei von der Möglichkeit einer intensiven
chemotherapeutischen Behandlung und einer Stammzellentransplanta-
tion. Die Chemotherapie von C._______ sei im Dezember 2014 abge-
schlossen worden. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe klar hervor, dass
ein an Krebs erkranktes Kind erst fünf Jahre nach Abschluss der Chemo-
therapie als gesund gelte beziehungsweise die Erkrankung überwunden
sei. Für die weiteren Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der ge-
sundheitlichen Situation von C._______ wird auf die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz zur in Aus-
sicht gestellten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verwiesen, welche
sich weitgehend decken (vgl. oben Sachverhalt P).
Was die Integration von C._______ betreffe, sei aufgrund der eingereich-
ten Dokumente erwiesen, dass er sich schulisch kontinuierlich gesteigert
habe, er seit rund eineinhalb Jahren Judo betreibe und seit einem halben
D-3597/2018
Seite 9
Jahr intensiv Schach spiele. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde auf-
grund der fortgeschrittenen Integration einen schwerwiegenden Einschnitt
in seine kindliche Entwicklung bedeuten. Auch seine Eltern seien aufgrund
von beruflichen Tätigkeiten und Weiterbildungen bereits gut integriert, was
im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen sei. Insge-
samt erweise sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführun-
gen fest und führte zusätzlich aus, dass die neuen Berichte des Kinderspi-
tals G._______ keine neuen Tatsachen zutage fördern würden, welche
eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
rechtfertigten. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ergebe sich ange-
sichts des jungen Alters der Kinder kein Anspruch auf das Aufrechterhalten
der vorläufigen Aufnahme.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig oder unzumut-
bar, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
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Seite 10
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kom-
bination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlen-
D-3597/2018
Seite 11
des Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkom-
men von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkre-
ten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird
eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung,
sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in
der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d. h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3
S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je m.w.H).
8.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zugehen, dass in der Mongolei
zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allge-
meiner Gewalt vorliegt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgrund der dortigen Lage ausgegangen werden
kann.
D-3597/2018
Seite 12
8.3
8.3.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob für die Beschwerdeführenden eine
Rückkehr in ihren Heimatstaat in individueller Hinsicht zumutbar ist.
8.3.2 Die Beschwerdeführenden, Eltern eines zehnjährigen sowie von zwei
vierjährigen Kindern, halten sich seit Januar 2010 in der Schweiz auf. Sie
haben sich gemäss dem in den Akten liegenden Integrationsbericht der
(…) vom 16. Februar 2018 (vgl. SEM-Akten A8) sowie den auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumenten in der Schweiz in jeglicher Hinsicht
integriert. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 20. November 2017 in
einer Vollzeitanstellung als (…) und der Beschwerdeführer absolvierte bis
zum 31. Mai 2018 ein Praktikum als (…) in einem Hotelrestaurant. Die bei-
den jüngeren Kinder besuchen aufgrund der Vollzeitanstellungen ihrer El-
tern eine Kindertagesstätte (KITA). Im Integrationsbericht werden die Be-
schwerdeführenden als äusserst engagiert und bemüht, möglichst selb-
ständig und wirtschaftlich unabhängig leben zu können, beschrieben. Der
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sei sehr zufrieden mit ihr, was sich
unter anderem darin zeige, dass er ihr bei der Kinderbetreuung entgegen-
komme. Die Eltern hätten mit grossen Engagement und mit Hilfe von
Freunden die Kinderbetreuung sichergestellt, da sie in Berufen tätig seien,
deren Arbeitszeiten nur von wenigen KITA’s komplett abgedeckt würden.
Für den Beschwerdeführer bestehe eine reale Aussicht, spätestens im
Sommer 2019 eine Lehre als (…) zu beginnen. Zudem hätten die Eltern
Deutschkurse besucht und danach an den Angeboten „Integrationsbeglei-
tung“ und „Jucomo“ teilgenommen. Ihrer Schadensminderungspflicht kä-
men sie vollumfänglich nach, hätten in ihrer beruflichen Integration wichtige
Fortschritte erzielt und würden auch subsidiäre Leistungen wie beispiels-
weise Familienzulagen über ihre Arbeitgeber geltend machen. Da beide
Elternteile grossen Wert auf ihre Integration legen würden, sei es nie nötig
gewesen, ihnen entsprechende Auflagen zu erteilen. Dass sie über ein so-
ziales Netzwerk verfügen, zeige sich auch dadurch, dass sie die Kinderbe-
treuung mit Hilfe von Freunden hätten sicherstellen können. Diese Organi-
sation sei ihnen nur aufgrund ihres grossen Einsatzes gelungen.
8.3.3 Der Beschwerdeführer verliess den Akten zufolge die Mongolei im
Jahr 2006 und lebte danach in Russland, wo er die Beschwerdeführerin
kennenlernte. Die Beschwerdeführerin hingegen lebte nie in der Mongolei,
ist jedoch deren Sprache mächtig. Das Bundesverwaltungsgericht hielt –
obwohl es damals die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bejahte – bereits im Urteil D-4029/2011 vom 20. März 2012 fest, dass sich
D-3597/2018
Seite 13
die (Re-)Integration in der Mongolei für die Beschwerdeführenden ange-
sichts der gegebenen Umstände als nicht leicht erweisen werde. Mittler-
weile leben die Beschwerdeführenden seit neun Jahren in der Schweiz. In
ihrem Heimatstaat dürften sie aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit
beziehungsweise aufgrund dessen, dass Mutter und Kinder nie dort gelebt
haben, über keine bis wenige Kontakte verfügen. Das Bestehen eines Be-
ziehungsnetzwerks, welches in der Lage oder gewillt ist, sie bei der Wie-
dereingliederung in die mongolische Gesellschaft zu unterstützen, ist äus-
serst fraglich. Es dürfte für die Beschwerdeführenden angesichts der lan-
gen Landesabwesenheit nach wie vor nicht einfach sein, sich in der Mon-
golei eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.
8.3.4 Neben diesen erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche In-
tegration der Familie in der Mongolei ist sodann unter dem Aspekt des Kin-
deswohls auch die Situation ihrer Kinder, insbesondere diejenige des heute
zehnjährigen Sohnes C._______ in die Beurteilung einzubeziehen. Dieser
befindet sich seit über 8 Jahren, also seitdem er zwei Jahre alt ist, in der
Schweiz und verbrachte hier den grössten Teil seiner bisherigen Kindheit.
Den eingereichten Schulzeugnissen sowie dem auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Bericht seines Klassenlehrers zufolge machte C._______ in
den letzten Jahren sowohl schulisch als auch in sozialer Hinsicht grosse
Fortschritte. Nachdem er in der ersten Klasse ein betreffend sein Sozial-
verhalten problematischer Schüler gewesen sei, welcher durch aggressi-
ves Verhalten, die Verwicklung in Streitereien mit Mitschülern und Lügen-
geschichten aufgefallen sei, habe er durch eine enge Zusammenarbeit sei-
nes Klassenlehrers mit den Eltern, der Schulsozialarbeiterin und einer Kul-
turvermittlerin diese Verhaltensmuster komplett verändern können. Dem
Bericht ist zu entnehmen, dass C._______ durch Zielvereinbarungen wie
beispielsweise regelmässige Besuche bei der Schulsozialarbeiterin und
eine enge soziale Begleitung seines Lehrers und seiner Mitschüler zum
Lehrer eine ehrliche Beziehung habe aufbauen können. Dieser beschreibt
ihn im Zeitpunkt der Berichterstellung (6. Juli 2018) als bestens integrierten
Schüler, welcher von seinem Umfeld geschätzt werde und welcher fähig
sei, sein Verhalten so zu steuern, dass es für niemanden in seinem Umfeld
problematisch sei. Dieser Erfolg ist gemäss dem Lehrer nicht zuletzt seinen
liebevollen und fürsorglichen Eltern zu verdanken, welche sich sehr koope-
rativ gezeigt hätten. Seine Leistungen entsprächen seit jeher dem Klassen-
durchschnitt.
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Im Jahr 2016 trat C._______ dem Judo-Club H._______bei, wo er gemäss
der eingereichten Beitrittsbestätigung regelmässig das Training besuchte
und sehr engagiert und mit Freude dabei war. In der Judo-Gruppe hat er
sich gut integriert, viele Freunde gefunden und innert kurzer Zeit Schwei-
zerdeutsch gelernt. Er hat oft an Wettkämpfen teilgenommen und ist dabei
stets von seiner Familie begleitet worden. Der Präsident des Clubs sowie
die Trainings-Leiterin führten in der Bestätigung zudem aus, dass sich die
gesamte Familie mit dem Club und dem Vereinsleben sehr verbunden
fühle. Im Juni 2018 wurde C._______ Mitglied in einem Schachclub für
Kinder. Seinem Schachtrainer zufolge besucht er seit dem 13. September
2017 regelmässig den Schachkurs und arbeitet fleissig in seinem Schach-
übungsheft. Er schaffe es, auch schwerere Schachaufgaben zu lösen,
könne sich über längeren Zeitraum gut konzentrieren und neues Wissen
schnell erfassen und anwenden. Er sei wissbegierig, offen zu anderen Kin-
dern und durch sein freundliches und zuvorkommendes Verhalten beliebt
in der Gruppe (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte Teilnahmebe-
stätigung, Beschwerdeakte Nr. 2). Insgesamt kann festgehalten werden,
dass die Integration von C._______ in jeglicher Hinsicht (Freizeitaktivitä-
ten, Schule, soziales Umfeld) trotz seines jungen Alters weit fortgeschritten
ist.
8.3.5 Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berichte (vgl.
insbesondere den in den Vorakten liegenden Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 11. November 2016 [SEM-Akte D2], den auf Beschwerde-
eingereichten Bericht derselben Ärztin vom 13. April 2018 [Beschwerde-
akte Nr. 1] sowie die Schnellrecherche der SFH betreffend Behandlungs-
möglichkeiten von Leukämie bei Kindern [SEM-Akte D12]) präsentiert sich
die gesundheitliche Situation von C._______ wie folgt:
Im Dezember 2012 diagnostizierten die Ärzte bei C._______ Akute lym-
phatische Leukämie, worauf er sich für einige Monate einer intensiven Che-
motherapie und darauf, ebenfalls für mehrere Monate, einer Erhaltungs-
Chemotherapie unterziehen musste, welche offenbar erfolgreich verlaufen
sind. Die Therapien dauerten bis November 2014 und bedeuteten für den
Patienten ein- bis zweiwöchentliche Besuche in der onkologischen Abtei-
lung des Kinderspitals G._______. Seither befindet er sich dort in onkolo-
gischer Nachsorge, in welcher regelmässig Blutbilduntersuchungen und
aufgrund dessen, dass die Chemotherapie kardiotoxische Substanzen ent-
hält, welche auch noch nach Jahrzehnten zur Einschränkung der Herzfunk-
tion und zu Rhythmusstörungen führen könnten, kardiologische Nachkon-
trollen durchgeführt werden. Solche kardiologische Verlaufskontrollen sind
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gemäss der behandelnden Ärztin lebenslang indiziert. Die Blutbilduntersu-
chungen werden deshalb durchgeführt, um im Falle eines verdächtigen Be-
fundes rasch eine Knochenmarks-Punktion durchzuführen, womit ein all-
fälliges Rezidiv rechtzeitig festgestellt und entsprechend therapiert werden
kann. Im Falle eines Rezidivs – ein gewisses Rückfallrisiko besteht vorder-
hand in den ersten fünf Jahren nach Abschluss der Chemotherapie – muss
der Patient rasch einer entsprechenden Rezidiv-Chemotherapie zugeführt
werden. In den meisten Fällen ist zudem eine Knochenmarkstransplanta-
tion notwendig, um eine Remission und langfristige Heilung der Leukämie
erzielen zu können. Eine solche Knochenmarktransplantation im Kindesal-
ter wird nur an speziell hierfür eingerichteten und akkreditierten Zentren
durchgeführt; in der Schweiz existiert ein solches beispielsweise in
G._______. Bei einer Rückkehr der Leukämie bestehen zwar Heilungsaus-
sichten, jedoch nur mit der entsprechenden intensiven Therapie wie bei-
spielsweise die bereits durchgeführte Chemotherapie mit verschiedenen
Zytostatika oder anderen Therapie-Formen wie beispielsweise einer Im-
muntherapie. Die notwendige Nachsorge dient schliesslich ebenfalls dazu,
Spätfolgen der Chemotherapie zu entdecken und die körperliche Entwick-
lung, das Wachstum und die Organfunktionen zu kontrollieren. Sie sollte in
einem Zentrum mit Erfahrung in der Kinderonkologie durchgeführt werden,
da nur so gewährleistet ist, dass einerseits ein Rezidiv rechtzeitig erkannt
und entsprechend therapiert werden kann und dort andererseits auch Er-
fahrungen mit Spätfolgen nach onkologischen Krankheiten und Chemothe-
rapien im Kindesalter vorliegen.
In der Hauptstadt der Mongolei Ulaan Baatar existiert im „National Center
für Maternal and Child Health“ eine onkologische Abteilung, welche ge-
mäss der in der Schnellrecherche der SFH zitierten medizinischen Fach-
person dieser Klinik seit 2006 an Akuter lymphoplastischer Leukämie er-
krankte Kinder behandelt. Dabei führt sie entsprechende Chemotherapien
durch. Die Heilungschancen nach einem Rezidiv liegen dabei bei 10-15%.
Die Möglichkeit einer Knochenmarkstransplantation hingegen ist in der
Mongolei nicht vorhanden, weshalb viele Kinder für diese Behandlung ins
Ausland reisen. Ebenfalls gibt es in dieser Institution eine kardiologische
Abteilung. Obwohl gesetzlich festgehalten, dass die öffentliche Kranken-
versicherung alle Kosten für entsprechende Behandlungen übernimmt,
werden in der Praxis die Kosten einiger Untersuchungen und Medikamente
auf die Eltern der Patientinnen und Patienten abgewälzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass C._______ seine
Krankheit im heutigen Zeitpunkt überwunden hat, er jedoch in der Schweiz
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weiterhin aufgrund der aus Sicht der behandelnden Ärztin notwendigen
Nachsorge regelmässig untersucht und in seinem Heilungsprozess nach
wie vor ärztlich begleitet wird. Die Chemotherapie hat er im November
2014 abgeschlossen; demnach befindet er sich zum jetzigen Zeitpunkt seit
etwas über vier Jahren in der onkologischen Nachsorge. Die behandelnde
Ärztin empfiehlt dringend eine solche Nachsorge für fünf Jahre nach Ab-
schluss der Therapie, also bis mindestens November 2019.
8.3.6 C._______ hat sich von einem verhaltensauffälligen Schüler zu ei-
nem ruhigeren, lernfähigen und vielseitig interessierten Kind entwickelt. Er
bewegt sich sowohl in der Schule als auch in der Freizeit in einem engen
ihn begleitenden Beziehungsnetzwerk von Fach- und Vertrauenspersonen
(Klassenlehrer, Schulsozialarbeiter, Kursleiter von Freizeitaktivitäten, ihn
betreuende Freunde der Familie sowie eine ihn bereits seit 6,5 Jahren be-
handelnde Ärztin). Er hat viele Freunde gefunden, welche nicht nur seine
Hobbys mit ihm teilen, sondern vom Klassenlehrer offenbar auch aktiv in
die Bewältigung seines damals problematischen Sozialverhaltens in der
Schule einbezogen wurden. Er dürfte sich bestens an die schweizerische
Lebensweise assimiliert haben und durch Schule und Vereinsmitglied-
schaften durch das hiesige kulturelle Umfeld geprägt sein. C._______ ver-
fügt in der Schweiz über ein tragfähiges soziales Umfeld, welches auch für
seine Genesung von seiner schweren Erkrankung keine unbedeutende
Rolle gespielt haben dürfte. Seine Integration ist somit trotz des noch jun-
gen Alters weit fortgeschritten und eine Weiterführung seiner bisherigen
sozialen Einbettung ist für ihn angesichts seiner bisherigen Entwicklung
von immenser Bedeutung. Demgegenüber wird er kaum über jene schrift-
lichen Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen, welche für eine erfolg-
reiche Eingliederung in das Schulsystem in der Mongolei vorauszusetzen
wäre. Seine Integration in der Mongolei wäre angesichts (abgesehen von
seinen Eltern und Geschwistern) fehlender Bezugspersonen in erhöhtem
Mass in Frage gestellt. Damit besteht die Gefahr, dass die mit dem Weg-
weisungsvollzug einhergehende Entwurzelung aus dem gewachsenen so-
zialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeich-
nende Problematik einer Integration in die ihm weitgehende fremde Kultur
und Umgebung andererseits zu starken Belastungen in seiner kindlichen
und insbesondere auch in seiner gesundheitlichen Entwicklung führen
würde, welche mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu verein-
baren wären (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.). In Anbetracht
dessen und der oben dargelegten Integration von C._______, aber auch
unter Berücksichtigung der Situation seiner Eltern (E. 8.3.2 und 8.3.3) ist
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davon auszugehen, dass eine Wegweisung von C._______ in die Mongo-
lei zu einer starken Gefährdung sowohl seiner Entwicklung als auch seiner
Gesundheit führen würde.
8.4 Das Gericht kommt deshalb unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zum Schluss, dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegwei-
sung im heutigen Zeitpunkt nicht mit dem Kindeswohl von C._______ zu
vereinbaren wäre und somit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 22. Mai 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden
bleiben vorläufig aufgenommen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
11.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dem Gericht liegt keine ak-
tuelle Kostennote vor. Indessen lässt sich die Formulierung in der Be-
schwerde, wonach den Beschwerdeführenden bisher Fr. 610.– in Rech-
nung gestellt worden seien, als sinngemässe Kostennote betrachten. Im
Hinblick auf die nach Beschwerdeeingang verfasste Eingabe der Be-
schwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht sowie ausgehend
von einem Stundenansatz in der Höhe von Fr. 200.– lässt sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu-
lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.–
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzendende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
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