Abtei lung IV
D-3598/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______, und
E._______, geboren _______,
Kosovo/Serbien,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3598/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Serben mit letztem
Wohnsitz in (...) (Kosovo), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 30. August 2008 und reisten am 31. August 2008 illegal in
die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) Asylgesuche. Nach dem Transfer ins
Transitzentrum (...) wurden sie dort am 9. respektive 16. September
2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 4. Mai 2009 hörte das
BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu
ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen vor, sie hätten in ihrer Heimatregion
Probleme mit Kosovo-Albanern gehabt. Im Jahr 2002 oder 2003 sei
der Sohn E._______ von albanischen Jugendlichen mit einer
Glasscherbe bedroht worden. Der Beschwerdeführer A._______ sei
indirekt aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen, dies vermutlich
deshalb, weil er früher für das serbische Militär als Chauffeur
gearbeitet habe. Im August 2008 seien im Hof eines serbischen
Nachbarn Minen gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei
verdächtigt worden, diese gelegt zu haben. Die Kinder würden in der
Schule von albanischen Mitschülern provoziert und belästigt.
Ausserdem sei ihr Hund vergiftet worden. Die Beschwerdeführenden
machten geltend, sie fühlten sich im Heimatdorf nicht mehr sicher und
fürchteten sich insbesondere vor einem psychisch kranken
albanischen Nachbarn, welcher alle Serben hasse. Aus diesen
Gründen hätten sie sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanz-
lichen Verfahrens zwei UNMIK-Identitätskarten, einen Eheschein, eine
Wohnsitzbestätigung sowie die drei Geburtsscheine der Kinder zu den
Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai
2009 – fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien weder
glaubhaft noch asylrelevant. Demzufolge verneinte das BFM die
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Flüchtlingseigenschaft und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der bereits beim BFM abgegebenen
Wohnsitzbestätigung, eine Übersetzung davon sowie ein Artikel der
Zeitung "Vesti" vom 19. Februar 2009 (Kopie) inkl. Übersetzung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden mit, aufgrund des Inhalts der Be-
schwerdeschrift sei davon auszugehen, dass damit lediglich die
Aufhebung des vom BFM verfügten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) sowie die
Erlangung der vorläufigen Aufnahme bezweckt werde. Den Be-
schwerdeführenden wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist eine
allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen, sollten sie mit dieser
Interpretation ihrer Beschwerdeschrift nicht einverstanden sein. Im
Weiteren wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben.
E.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 16. Juni 2009 einbezahlt.
Eine Stellungnahme betreffend die Beschränkung des Verfahrens auf
den Wegweisungsvollzugspunkt wurde nicht zu den Akten gereicht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 13. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel zu den Akten: zwei Fotos sowie ein
Militärbüchlein.
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H.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 22. Juli 2009 auf, innert Frist das fremdsprachige
Militärbüchlein respektive die relevanten Passagen daraus in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen und ausserdem mitzuteilen, was
mit den eingereichten Beweismitteln (Fotos und Büchlein) bewiesen
werden solle.
I.
Mit Eingabe vom 3. August 2009 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden die verlangte Übersetzung zu den Akten und
kommentierten ihre Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 wurde bereits fest-
gestellt, dass sich der Inhalt der Beschwerde vom 4. Juni 2009 im
Wesentlichen darauf beschränkt, Gründe für die Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs darzulegen, weshalb davon ausgegangen
werde, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den vom BFM
verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5). Diese Fest-
stellung blieb seitens der Beschwerdeführenden unwidersprochen.
Demzufolge ist die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft (Dispositiv-
ziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an
sich (Dispositivziffer 3) ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im
Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob das BFM den
Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
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einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend
nicht angewandt werden, da die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung
sei ausserdem zumutbar. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in
den vergangenen Jahren stabilisiert. Für ethnische Serben, welche
aus dem Norden Kosovos stammten, sei die Rückkehr dorthin
zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten jedoch aus (...). Dort
könne eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit ausserhalb der Enklave noch nicht ausgeschlossen
werden, weshalb die Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin als
unzumutbar zu erachten sei. In der Regel bestehe für ethnische
Serben eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos,
im vorliegenden Fall sei diese jedoch ebenfalls als unzumutbar zu
erachten. Für ethnische Serben bestehe jedoch grundsätzlich eine
Aufenthaltsalternative in Serbien, da gemäss serbischer Verfassung
aus dem Jahr 2006 Kosovo ein integraler Bestandteil Serbiens sei und
aus dem Kosovo stammende Serben daher nach wie vor als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden. Sie könnten daher bei den
diplomatischen Vertretungen Serbiens serbische Reisepapiere
beantragen und nach Serbien einreisen. Für den vorliegenden Fall sei
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festzustellen, dass die Beschwerdeführenden jung und gesund seien
und über eine solide Ausbildung verfügten. Der Beschwerdeführer
habe bis ins Jahr 1999 beim serbischen Militär als Fahrer gearbeitet.
Danach hätten sie von den serbischen Kinderzulagen sowie von der
schweizerischen Rente des Vaters des Beschwerdeführers gelebt. Den
Beschwerdeführenden sei es aufgrund der Aktenlage zuzumuten, sich
in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könnte ihnen nach
wie vor der Vater des Beschwerdeführers finanziell behilflich sein.
Möglicherweise könnten die Beschwerdeführenden auch Hilfe von
ihrer im Ausland lebenden Verwandten in Anspruch nehmen.
Ausserdem könnten sie wiederum die serbischen Kinderzulagen
beziehen. Im Übrigen hätten sie sich bereits im Jahr 1999 serbische
Reisepässe ausstellen lassen. Insgesamt sei die Inanspruchnahme
einer Aufenthaltsalternative in Serbien daher zumutbar. Schliesslich
sei der Wegweisungsvollzug auch möglich.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, die Kosovo-
Serben stellten in Kosovo eine Minderheit dar und seien dort
unerwünscht. Die in der Verfassung statuierten Minderheitsrechte
seien toter Buchstabe. Als Serbe sei man täglichen Morddrohungen
und Schikanen ausgesetzt. Nach einer zusammenfassenden
Wiederholung des Sachverhalts wird weiter ausgeführt, der Vater des
Beschwerdeführers könnte die Beschwerdeführenden nicht weiter
unterstützen, da der Schwiegersohn, bei welchem die Eltern des
Beschwerdeführers wohnten, dies nicht tolerieren würde. Auch die im
Ausland lebenden Verwandten wären nicht in der Lage, den
Beschwerdeführenden finanzielle Unterstützung zu gewähren. Aus
familiären Gründen sei für die Beschwerdeführenden nur eine Zukunft
in Kosovo möglich, nicht hingegen in Serbien. Eine Rückkehr nach
Kosovo sei jedoch aus Sicherheitsgründen undenkbar, weshalb die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt werde. Die Feststellung
des BFM, dass sie nach Serbien gehen könnten, sei unvernünftig und
unterstütze die von den Kosovo-Albanern beabsichtigte Vertreibung
aller Serben aus Kosovo.
6.
6.1 In Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs der Beschwerdeführenden ist vorab Folgendes festzustellen:
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
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folgung respektive vor konkreter Gefahr finden können. Die
Beschwerdeführenden sind aufgrund der Aktenlage zwar einerseits als
Staatsangehörige der Republik Kosovo zu betrachten, verfügen jedoch
infolge ihrer serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem)
Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz
(Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) zudem über die serbische
Staatsangehörigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in dem zur
Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010, E. 6.4.2, S. 14 f.). Sie waren
eigenen Angaben zufolge sogar im Besitz von serbischen
Reisepässen, welche ihnen jedoch vom Schlepper abgenommen
worden, sowie von serbischen Identitätskarten, welche im Juli 2008
verloren gegangen seien. Zudem besitzen die drei Kinder der Be-
schwerdeführenden serbische Geburtsscheine. Aufgrund ihrer
serbischen Staatsangehörigkeit können sich die Beschwerde-
führenden daher grundsätzlich in Serbien niederlassen. Anhaltspunkte
dafür, dass ihnen dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht,
liegen keine vor. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Vollzug
der Wegweisung nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich ist.
6.2 Gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2009, welche
in diesem Punkt unangefochten blieb und somit rechtskräftig ist (vgl.
vorstehend E. 3), erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5
AsylG, Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützt indessen nur Personen, welche
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1
A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flücht-
lingseigenschaft findet dieses Rückschiebungsverbot hingegen keine
Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
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Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen
im Falle einer Rückschiebung nach Serbien eine derartige Gefahr
droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug
dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo
ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008
vom 15. April 2010, E. 8.3.2 ff.).
6.3.2 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion
das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so
muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Be-
schwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu be-
achtenden Rechtsprechung der vormaligen ARK folgende Kriterien zu
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berücksichtigen: Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums,
Bezug zum möglichen Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu
auch das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-
7561/2008 vom 15. April 2010, E. 8.3.3.6).
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Familie mit
drei Kindern im Alter von 13, 15 und 17 Jahren. Die beiden Eltern sind
37- respektive 38-jährig. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin B._______ zeitweilig unter Kopfschmerzen leidet
sowie infolge des Todes ihres Bruders psychisch angeschlagen sei.
Wesentliche gesundheitliche Probleme, welche einem Vollzug der
Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, sind dagegen nicht
aktenkundig. Die Beschwerdeführenden sind serbischer Ethnie und
serbischer Muttersprache. Beide Eltern verfügen zudem über solide
Berufsausbildungen als Chemietechnologe respektive Landwirt-
schaftstechnikerin, der Beschwerdeführer hat ausserdem mehrere
Jahre lang als Chauffeur beim serbischen Militär gearbeitet. Bei dieser
Sachlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführenden nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus
in der Lage sein werden, sich in Serbien sozial zu integrieren und
Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für
sie als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaft -
lichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein
werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Wohnsitznahme in Serbien erneut serbische Kinderzulagen
erhalten werden. Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung
benötigen, könnten sie sich entweder an ihre Verwandten oder an die
dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. Auf
Beschwerdeebene wird zwar eingewendet, niemand aus der Ver-
wandtschaft könne ihnen finanziell unter die Arme greifen; dieser
Einwand ist jedoch wenig plausibel. Insbesondere ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nun plötzlich keine
finanzielle Hilfe vom Vater des Beschwerdeführers mehr erhalten
sollten, nachdem dieser sie vor der Ausreise offenbar jahrelang
unterstützt hatte. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfe-
programm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylver-
ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312), von welchem die Beschwerdeführenden gegebenenfalls
profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden zwar in Serbien über keine aktenkundigen
Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als
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Familie mit schulpflichtigen Kindern schnell neue Kontakte knüpfen
werden, was ihnen namentlich die soziale Integration erleichtern
dürfte.
6.3.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Serbien aus
individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden,
weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar
zu bezeichnen ist.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise
nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 16. Juni 2009 im gleichen
Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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