B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3598/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
D-3598/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) November 2014 in Richtung Türkei. Am 24. November 2014
reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am
9. Dezember 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und
am 6. Juli 2015 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei in D._______, E._______ (Provinz F._______), geboren und habe
dort die Schulen bis zur 12. Klasse besucht. Sie sei mit einem Mann
zwangsverheiratet worden und habe sich nach vier Jahren Ehe scheiden
lassen. Nach der Scheidung habe sie ab dem Jahr 2012 an der Universität
in G._______ das Fach (…) zu studieren begonnen. Am (…) 2013 seien
sie und neun weitere Studierende mit einem geistlichen (…)-Professor in
eine Auseinandersetzung geraten. Der Professor habe sich danach bei der
Leitung der Universität B._______ über die Studierenden beklagt, worauf-
hin ein Untersuchungskomitee gegründet worden sei. Am (…) 2014 habe
sie einen Anruf erhalten und sei gebeten worden, am nächsten Tag einen
Brief des Untersuchungskomitees entgegenzunehmen. Als sie am nächs-
ten Tag den Brief habe abholen wollen, sei sie auf der Stelle verhaftet wor-
den. Während der Untersuchungshaft sei sie physisch und psychisch miss-
handelt worden. In der Zwischenzeit hätten die Behörden bei ihr eine Haus-
durchsuchung durchgeführt und ihren Computer beschlagnahmt. Nach drei
Tagen hätten ihr Vater und ihr Onkel sie nach Hause mitgenommen. Sie
sei noch etwa (…) Tage in E._______ geblieben, bevor sie nach B._______
gereist sei, wo sie sich bis zur Ausreise im November 2014 bei ihrer Tante
und anderen Verwandten aufgehalten habe. Durch einen Richter, der ihre
Familie kenne, habe sie erfahren, dass ein Gerichtsverfahren gegen sie
eingeleitet worden sei und sie zu vielen Jahren Haft verurteilt werden soll.
Sie besitze seit längerer Zeit einen Facebook-Account. Seitdem sie in der
Schweiz sei, verfasse sie selbst Artikel über allgemeine Probleme im Iran
sowie über politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen. Sie
publiziere diese im Internet unter ihrem Spitznamen „H._______“.
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Seite 3
Im Jahr (…) sei sie ausserdem mit einem Touristenvisum in die Schweiz
gereist, wo sie etwa (…) Tage bei ihrer Schwester verbracht habe. Nach
ihrer Rückkehr habe man ihr vorgeworfen, eine Spionin zu sein.
Ferner würden ihre Tanten und Onkel sowie zum Teil auch ihr Vater zu den
Mujaheddin gehören, weshalb sie unter ständiger Kontrolle seien und es
bei ihr zu Hause immer wieder zu Hausdurchsuchungen komme. In diesem
Zusammenhang sei ihr Vater einmal verhaftet und zu sechs Monaten Frei-
heitsstrafe verurteilt worden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Be-
weismittel ein:
- Gerichtsvorladung vom Juli 2014
- Dokument mit der Nummer des Gerichtsfalles
- Scheidungsurkunde
- Studentenausweis
- Arbeitsausweis
- Kopie der Shenaznameh
- Gerichtsurteil betreffend den Vater
- Ausdruck von im Internet publizierten Texten
B.
Am 15. April 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der schweizerischen Vertretung
in B._______.
Mit Eingabe vom 26. April 2016 nahm sie zu diesem Abklärungsergebnis
Stellung und teilte dem SEM ferner mit, dass sie inzwischen zum Christen-
tum konvertiert sei. Sie reichte eine Taufurkunde vom (…) Juni 2015 ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 – eröffnet am 9. Mai 2016 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
D-3598/2016
Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung von Wegweisungs-
vollzugshindernissen und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin das Urteil vom (…) 2015 (in
Kopie), Internetauszüge der Universität G._______ (in Kopie) sowie Fotos
von Kundgebungen in I._______ und J._______ ins Recht.
E.
Am 10. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheis-
sen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 15. Juli 2016
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin diverse
Rechnungen sowie eine Lohnabrechnung vom Mai 2016 ein und ersuchte
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Be-
schwerdeführerin auf, bis zum 25. Juli 2016 mittels Formular eine Über-
sicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen, und verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt.
D-3598/2016
Seite 5
I.
Nachdem die Beschwerdeführerin die erforderlichen Belege eingereicht
hatte, hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 1. September 2016 gut
und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingela-
den, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2016 hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Am 20. September 2016 replizierte die Beschwerdeführerin.
L.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, das Original des Urteils vom (…) 2015 sowie allfällige weitere
Beweismittel nachzureichen.
M.
In ihrer Eingabe vom 1. November 2016 (Datum des Poststempels) teilte
die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr nicht möglich sei, das betreffende
Urteil im Original einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
D-3598/2016
Seite 7
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person
als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 4. Mai 2016 führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend
gemacht, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil sie aufgrund eines ge-
gen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens damit habe rechnen müssen, we-
gen politischer Aktivitäten inhaftiert zu werden. Zur Stützung ihres Vorbrin-
gens habe die Beschwerdeführerin Dokumente eingereicht, welche sich
nach Abklärungen durch die schweizerische Vertretung in B._______ als
Fälschungen herausgestellt hätten. Die Ausführungen in der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016, wonach sie darüber
betrübt sei, dass man die von ihr eingereichten Dokumente als Fälschung
bezeichne und zu wenig Informationen eingeholt worden seien, seien nicht
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Seite 8
geeignet, die ausgesprochen differenzierte und ausführlich begründete
Analyse in einem andern Licht erscheinen zu lassen. Es dränge sich der
Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin versuche, unter Vortäuschung
eines unzutreffenden Sachverhaltes ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erwirken. Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin die schweizerischen Behörden bereits im Juli 2013 ge-
täuscht habe, als sie anlässlich ihres Ersuchens um Ausstellung eines Vi-
sums unter Vorweisung eines gefälschten Dokuments angegeben habe,
verheiratet zu sein. Den festgestellten Fälschungsbefund habe die Be-
schwerdeführerin denn auch zugegeben. Es stehe somit fest, dass die Be-
schwerdeführerin mit offensichtlich nicht authentischen Dokumenten ver-
suche, eine angeblich bestehende Gefährdungssituation ihrer Person im
Iran vorzutäuschen. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwer-
deführerin im Jahr vor der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs be-
reits in der Schweiz aufgehalten habe, dränge sich die Vermutung auf, dass
sie sich im Zusammenhang mit diesem Besuch einen Sachverhalt konstru-
iert habe, um in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung in ihrem Zu-
fluchtsland zu gelangen.
Diese Einschätzung werde durch gewisse Ungereimtheiten in ihren Vor-
bringen anlässlich der BzP und der Anhörung bestätigt. Zwar sei dem SEM
bewusst, dass die Asylgründe bei der BzP eher summarisch erfasst wür-
den. Dennoch erscheine es nicht möglich, dass die Protokolle zu den Schil-
derungen derart unterschiedlich ausgefallen wären, wenn die Beschwer-
deführerin die Sachverhalte bei der BzP einerseits und der Anhörung an-
dererseits bezüglich wesentlicher Elemente übereinstimmend dargelegt
hätte. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen,
dass die BzP vorliegend sehr ausführlich ausgefallen sei und allein die Zif-
fer 7 mit den Gesuchsgründen drei Seiten umfasse. Ferner sei zwar nicht
abzustreiten, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausgesprochen
detailliert begründet habe, was grundsätzlich ein Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit von Vorbringen darstelle. Vorliegend treffe dies gemäss Einschät-
zung des SEM jedoch nicht zu: Die gewürdigten Abweichungen zwischen
der BzP und der Anhörung würden gegen den Wahrheitsgehalt der Vor-
bringen sprechen. Schliesslich spreche gegen den Wahrheitsgehalt der
Vorbringen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese mit of-
fensichtlich gefälschten Beweismitteln zu belegen versucht habe. Tatsäch-
lich Verfolgte würden gemäss den Erfahrungen des SEM in aller Regel
nicht das Risiko eingehen, wahre Sachverhalte mit gefälschten Beweismit-
teln zu belegen und damit die Ablehnung ihrer Asylgesuche zu riskieren.
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Angesichts dessen entbehre auch das Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin, wonach ihr Vater nach ihrer Ausreise aus dem Iran wegen ihr festge-
nommen worden sei, einer Grundlage. Es erübrige sich somit, dem Antrag
auf Fristansetzung zur Einreichung von Informationen über das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Strafverfahren stattzugeben, zumal
es ihr dank ihres bereits eineinhalb-jährigen Aufenthalts in der Schweiz
schon längstens möglich gewesen wäre, derartige Schritte zu unterneh-
men.
Weiter habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Wohnung ihrer Fa-
milie sei immer wieder von Behörden durchsucht und ihr Vater einmal in-
haftiert worden, weil ins Ausland geflüchtete Verwandte den Mujaheddin
angehört hätten. Zur Stützung dieses Vorbringen habe die Beschwerdefüh-
rerin ein Gerichtsurteil vom (…) Dezember 2012 sowie eine Urlaubsbestä-
tigung vom (…) Mai 2013 betreffend ihren Vater eingereicht. Aus dem Urteil
gehe indessen hervor, dass ihr Vater wegen Alkohols zu einer sechsmona-
tigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Im Dokument gebe es keinerlei
Hinweise darauf, dass diese Strafe einen politischen Hintergrund habe. Es
werde grundsätzlich nicht bestritten, dass Verwandte der Beschwerdefüh-
rerin Verbindungen zu den Mujaheddin unterhalten hätten. Da die Schwes-
ter der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens derartige
Probleme jedoch mit keinem Wort erwähnt habe, sei es vielmehr offen-
sichtlich, dass die Beschwerdeführerin versuche, einer aus nicht asylbe-
achtlichen Motiven erfolgten Festnahme ihres Vaters einen politischen An-
strich zu verleihen.
Im Rahmen des Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Iran keine religiösen Probleme erwähnt. Die geltend
gemachte Konversion zum Christentum in der Schweiz vermöge aufgrund
der Aktenlage keine Furcht vor Verfolgung begründen.
Es sei auszuschliessen, dass die im Internet veröffentlichten Texte über-
haupt mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht werden könnten,
zumal sie diese unter Verwendung des Codenamens H._______ publi-
ziere. Da sie den Inhalt der Texte nicht substanziiert habe darlegen können,
kämen Zweifel darüber auf, ob sie überhaupt die Verfasserin der fraglichen
Texte sei. Ungeachtet dessen lasse sich aus den Äusserungen der Be-
schwerdeführerin kein politisches Profil ableiten.
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Weiter sei das geltend gemachte Sachverhaltselement in Bezug auf die
Reflexverfolgung wegen der in der Schweiz wohnhaften Schwester ebenso
wenig asylrelevant.
4.2 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen entgegen, sie könne die Authentizität der ein-
gereichten Gerichtsdokumente nicht beurteilen. Dies seien jedoch die Do-
kumente, welche ihre Mutter von den Behörden ausgehändigt erhalten
habe. Falls sie sich mit gefälschten Dokumenten einen Vorteil hätte ver-
schaffen wollen, dann hätte sie mindestens ein taugliches Dokument ein-
gereicht und nicht ein solches mit einer unschwer erkennbaren Fälschung.
Sie habe mit ihrem Anwalt Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihr das in-
zwischen gefällte Urteil vom (…) 2015 vorab per E-Mail geschickt. Sie sei
aufgrund Propaganda und Aktivitäten gegen die iranische Regierung und
Gefährdung der Staatssicherheit in ihrer Abwesenheit zu drei Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden. Den beigelegten Internetauszügen der Universi-
tät G._______ könne entnommen werden, dass ihr Status auf „entlassen“
gesetzt worden sei. Ferner gebe es für das dritte Semester keine Einträge
in Bezug auf die Benotung, da sie zu jener Zeit vom weiteren Studium be-
urlaubt worden sei. Bei den vom SEM hervorgehobenen Widersprüchen
hinsichtlich des Vorfalls mit dem Professor handle es sich um Ungenauig-
keiten bei der Übersetzung. Sie betrachte es als übertriebene Schärfe und
überspitzten Formalismus, dass ihre Ausführungen gerade wegen der De-
tailliertheit als unglaubhaft eingestuft würden. Gewisse Einwände oder
Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen könnten noch nicht zur Un-
glaubhaftigkeit führen, sondern vielmehr sei bei der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Der wahre Grund für die Hausdurchsuchung sei nicht die Beschlagnahme
von Alkohol gewesen. Vielmehr hätten die Behörden an Informationen über
die Tante und deren Ehemann gelangen wollen. Sie hätten den Vater
schliesslich nur für den Besitz von Alkohol verurteilt, weil sie keine verbo-
tenen politischen Materialien gefunden hätten.
Sie habe seit Jahren Interesse an anderen Religionen gehabt und schliess-
lich im Juli 2015 konvertiert. Ihre Taufzeremonie sei per Video aufgezeich-
net und auf den Webseiten iranischer Christen publiziert worden. Ausser-
dem habe sie an zwei Kundgebungen in J._______ und I._______ teilge-
nommen, was durch die beigelegten Fotos untermauert werde. Bei diesen
Veranstaltungen habe sie gegen die Diskriminierung der religiösen Minder-
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Seite 11
heiten im Iran und gegen die Inhaftierungen und Menschenrechtsverlet-
zungen demonstriert. Die iranischen Behörden würden alle politischen Ak-
tivitäten der Iraner im Ausland überwachen. Sie äussere sich ausserdem
im Internet zu gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Anliegen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die
iranischen Behörden vermöchten sehr wohl zu unterscheiden zwischen
Mitläufern solcher Veranstaltungen und politischen Persönlichkeiten, wel-
che sie als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrnehmen
würden. Weder den Ausführungen in der Beschwerde noch den eingereich-
ten Fotos sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich
der Demonstrationen in einer Art und Weise hervorgetan hätte, dass zu
erwarten wäre, sie könnte mit der Teilnahme an diesen Anlässen das Inte-
resse iranischer Organe auf sich gezogen haben. Die weiteren eingereich-
ten Beweismittel (Kopie des Gerichtsurteils und Kopien der Internetaus-
züge der Universität G._______) würden sich auf Sachverhalte beziehen,
welche einen engen Bezug hätten zu den im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumenten, welche sich als Fälschungen erwiesen hätten.
Angesichts dessen dränge sich die Vermutung auf, dass auch die nachge-
reichten Dokumente nicht authentisch seien, zumal es sich dabei um Ko-
pien handle. Es werde daher beantragt, die Echtheit des nachgereichten
Gerichtsurteils bei der schweizerischen Vertretung in B._______ abklären
zu lassen und das Dossier erneut zur Vernehmlassung zuzustellen, falls
das Dokument authentisch sein sollte.
4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, in Bezug auf die Teilnahme an den Kundgebungen gehe es mehr
darum, dass sie sich als Christin für die Rechte von religiösen Minderheiten
und speziell von konvertierten Christen im Iran einsetze und dafür protes-
tiere. Im Falle einer Rückkehr in den Iran drohe ihr eine strenge Bestrafung
aufgrund ihrer Konvertierung. Sie sei damit einverstanden, wenn das Ge-
richtsurteil auf dessen Echtheit überprüft werde und bei der Universität
über die Gründe ihrer Entlassung Abklärungen durchgeführt werden könn-
ten.
4.5 In ihrer Eingabe vom 1. November 2016 (Datum des Poststempels)
teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihre Tante das Gerichtsurteil in ei-
nem Buch versteckt geschickt habe. Als das Paket jedoch in der Schweiz
angekommen sei, habe sich darin kein einziges Buch befunden. Sie wisse
nicht, wer das Paket geöffnet, kontrolliert und das Beweismittel beschlag-
nahmt habe. Sie sei sehr durcheinander, verängstigt und verwirrt. Es sei
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Seite 12
gut vorstellbar, dass im Iran der Brief- und Postverkehr von Regierungs-
gegnern geöffnet und kontrolliert werde. Mit dem Originalschreiben des Re-
volutionsgerichts, das sich in den Akten befinde, könne die schweizerische
Vertretung im Iran Informationen über den Verfahrensstand einholen. Aus-
serdem könne ihr Studentenausweis überprüft und der Entlassungsgrund
erfragt werden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin weitgehend als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Vorbringen in
der Rechtsmittelschrift sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Dennoch bleibt festzuhalten,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Erfahrung mit Asylsu-
chenden aus dem Iran zeige, dass diese angesichts ihres häufig guten
Ausbildungsstandes nicht selten in der Lage seien, Sachverhalte, die sich
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Seite 13
später als nicht den Tatsachen entsprechend herausstellen würden, äus-
serst detailreich und prima vista überzeugend darzulegen, weder objektiv
noch einzelfallgerecht sind.
5.3 Hinsichtlich des Hauptvorbringens der Beschwerdeführerin ist dem
SEM beizupflichten, dass das geltend gemachte Gerichtsverfahren als
Folge des Konflikts mit dem Professor nicht als glaubhaft erachtet werden
kann. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Mitstudierenden mit dem Professor in eine Auseinandersetzung
geraten sind. Die vom SEM in diesem Zusammenhang angeführten Wider-
sprüche erachtet das Bundesverwaltungsgericht als vernachlässigbar, zu-
mal die Vorbringen im Kern gleich sind, ob nun ein lustiges Lied ange-
stimmt wurde oder Gedichte vorgelesen wurden. Denkbar ist deshalb auch,
dass gegen die Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet
und sie von den Prüfungen ausgeschlossen wurde (vgl. act. A17/21 F84).
Letztlich kann es aber offen gelassen werden, inwieweit es zwischen der
Beschwerdeführerin und der Universität zu einem Konflikt gekommen ist,
zumal die Einsetzung einer Untersuchungskommission allein in asylrecht-
licher Sicht ohnehin nicht beachtlich ist. Vor diesem Hintergrund sind die
als Beweismittel eingereichten Internetauszüge der Universität G._______
auch nicht geeignet, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, be-
stätigen diese gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin doch nur,
dass das Semester nicht ordentlich abgeschlossen wurde.
Gleichwohl ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzu-
legen, dass nebst dem universitären Untersuchungsausschuss auch wei-
tere Behörden wie Herasat, Ettelaat und die Fatah-Polizei in das Verfahren
involviert gewesen seien. Nebst dem, dass sich die Beschwerdeführerin
widersprüchlich zum Geschehensablauf äusserte, reichte sie zudem auch
gefälschte Unterlagen ein, um eben diesen Sachverhalt zu untermauern.
So gab die Beschwerdeführerin in der BzP zu Protokoll, dass die Leute der
Ettelaat, der Rektor der Fakultät, der Leiter von Herasat und eine Polizistin
der Fatah-Polizei auf sie gewartet hätten, als sie den Brief des Untersu-
chungskomitees habe entgegennehmen wollen (vgl. act. A9/17 F7.01).
Demgegenüber schilderte sie anlässlich der Anhörung, dass die Universi-
tätsdirektion ihr gesagt habe, sie solle sich bei Herasat melden, und diese
ihr wiederum gesagt hätten, sie müsse die Frau der Fatah-Polizei beglei-
ten. Diese Frau habe sie dann zur Ettelaat gebracht (vgl. act. A17/21 F84).
Sodann liess die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Untersu-
chungshaft die Hausdurchsuchung unerwähnt, obwohl sie diese in der BzP
als Schlüsselmoment vorbrachte, da dabei ihr Computer beschlagnahmt
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worden sein soll. Auch sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Dokumente, die ein angeblich eingeleitetes Gerichtsverfahren bewei-
sen sollen, nicht geeignet, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Wie Ab-
klärungen der schweizerischen Vertretung in B._______ ergeben haben,
stellten sich diese Dokumente als Fälschungen heraus (vgl. act. 21/4 Ziffer
6). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglichen Äusserungen anläss-
lich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sind nicht geeignet, dieses Ab-
klärungsergebnis zu entkräften. Sodann wurde das originale Urteil – ob-
wohl mehrfach in Aussicht gestellt – bis dato nicht eingereicht. Insbeson-
dere die Begründung, weshalb das Urteil nicht habe eingereicht werden
können, sowie auch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Authen-
tizität sprechen letztlich ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit des angeb-
lich gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Gerichtsverfahrens. Da-
mit wird dem Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage ent-
zogen. Eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung des geltend gemachten
Missbrauchs durch den Befrager während der Untersuchungshaft erübrigt
sich daher. Folglich sind auch die geltend gemachten Internetaktivitäten
nur unter dem Gesichtspunkt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe zu
prüfen.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ver-
sucht, mit der geltend gemachten Reflexverfolgung und dem Spionagevor-
wurf ihr politisches Profil zu schärfen. Ob ein Teil der Verwandtschaft der
Beschwerdeführerin tatsächlich zu den Mujaheddin gehört habe, kann of-
fen gelassen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin persönlich in dieser Hinsicht keine Behelligungen erlitten hat. So gab
sie selbst zu Protokoll, dass die „Geschichte sehr alt“ sei und sie selbst
damals „noch sehr klein“ gewesen sei (vgl. act. A17/21 F40 f.). Vor diesem
Hintergrund erstaunt das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin umso
mehr, erweckt dieses doch den Eindruck, dass sie ihren eigenen Asylgrün-
den mehr Gewicht zu verleihen versucht, indem sie ihren Vorbringen For-
mulierungen, wie beispielsweise „Da ich schon öfter gesehen habe, dass
diese Leute meinen Onkel und meine Tante mitgenommen haben, hatte ich
schon Angst.“, „Dort, wo immer meine Verwandten, mein Vater befragt wor-
den sind.“ (a.a.O. F84) und „So wie die früher meinen Onkel vs mitgenom-
men und befragt haben“ (a.a.O F124) anfügt. Auch wenn die Beschwerde-
führerin zuvor offenbar im Ausland und insbesondere zu Ferienzwecken in
der Schweiz weilte, sind den Akten keine Hinweise für eine Spionagetätig-
keit zu entnehmen. Mithin ist es nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die
Behörden den Vorwurf derartiger Aktivitäten hätten machen sollen. Es
D-3598/2016
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bleibt zudem unklar, für wen die Beschwerdeführerin wen oder was hätte
ausspionieren sollen.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwer-
deführerin insgesamt nicht gelungen ist, im Zeitpunkt der Ausreise eine
asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Die im Rahmen des
Asylverfahrens geltend gemachten Probleme, insbesondere das drohende
Gerichtsverfahren aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Professor,
wirkt konstruiert und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.
6.
6.1 Im Folgenden ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin aufgrund der geltend gemachten Internetaktivitäten, der Konver-
sion zum Christentum während ihres Aufenthalts in der Schweiz und der
Teilnahmen an politischen Kundgebungen befürchten muss, flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Kontext
werden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht (vgl.
dazu oben E. 3.3).
6.2 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.; E-5725/2017 vom 7. November 2017 E. 8.2). Es bleibt jedoch im
Einzelfall zu prüfen, ob diese Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt im
Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) geht ebenfalls
davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person
zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsver-
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letzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen
Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.3 Wie vorstehend ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. oben E. 5.4). Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass sie vor dem Verlassen Irans als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Sodann lassen sich den Akten keine
Hinweise dafür entnehmen, dass sie der Kategorie von Personen zuzu-
rechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte
und potenziell gefährliche Regimegegnerin die Aufmerksamkeit der irani-
schen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zwar hat sie – wie
viele andere Personen iranischer Herkunft – an diversen Demonstrationen
teilgenommen, wobei sie auch fotografiert wurde. Aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel und ihrer Angaben kann eine besondere Exponierung in-
nerhalb der exilpolitischen Bewegung jedoch ausgeschlossen werden. In
Übereinstimmung mit der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist es
demnach nicht wahrscheinlich, dass seitens der iranischen Behörden ein
besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihr
nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit han-
delt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als
ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen
sein könnte. Insgesamt übersteigt das exilpolitische Engagement der Be-
schwerdeführerin die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste von Personen iranischer Herkunft nicht.
6.4 Hinsichtlich der vorgebrachten Internetaktivitäten ist ferner festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin, angesprochen auf die von ihr verfassten
Artikel, sehr oberflächlich Auskunft gibt und sie nicht in der Lage ist, konkret
zu beschreiben, worum es in ihren Texten geht (vgl. act. A17/21 F90-93).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zudem ihre Artikel unter
Verwendung eines Pseudonyms verfasst und auf einer Internetseite publi-
ziert hat (a.a.O. F89), welche heute nicht mehr in Betrieb ist ([…], abgeru-
fen am 09.03.2018), kann mit Blick auf die Internetaktivitäten eine Gefähr-
dung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
6.5 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion zum Chris-
tentum wird ebenfalls nicht als glaubhaft gemacht erachtet. Anlässlich der
Anhörung vom 6. Juli 2015 führte sie nämlich ausdrücklich aus, dass sie
nicht konvertiert habe. So gab sie zu Protokoll, dass sie als Muslimin auf
die Welt gekommen sei und sich Zeit lassen möchte, bevor sie eine andere
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Religion auswähle (vgl. act. A17/21 F57, F65). Demgegenüber machte die
Beschwerdeführerin später am 26. April 2016 anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geltend, dass sie zum Christentum konvertiert
habe, dies an der Anhörung jedoch unerwähnt gelassen habe, da sie nicht
gewusst habe, dass es wichtig sei (vgl. act. A23/3). In diesem Zusammen-
hang reichte sie sodann eine Taufurkunde vom (…) Juni 2015 ein. Da das
Thema Religion in der Anhörung während mehr als zehn Fragen bespro-
chen wurde (a.a.O. F57-74), die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine
Konversion explizit verneinte und die Taufe gemäss Ausstellungsdatum der
Taufurkunde vor der Anhörung stattgefunden haben soll, kann die geltend
gemachte Konversion nicht geglaubt werden. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen zur angeblichen Konversion.
6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung der Beschwerdefüh-
rerin, aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in
den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als unbegrün-
det.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM nach einer Gesamtbe-
trachtung zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
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Seite 19
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung
dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach
konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten Proteste im
Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als
zumutbar erachtet.
9.4.3 Diesbezüglich hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin sei zwar
geschieden und alleinstehend, aber gemäss eigenen Angaben würden ihre
Eltern sowie ein Bruder und weitere Verwandte in ihrem Heimatland leben.
Sie verfüge daher über ein familiäres Beziehungsnetz. Angesichts des Bil-
dungsstandes werde sie erneut eine Arbeitsstelle finden und könne ihr Le-
ben selbständig gestalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine
existenzbedrohende Situation geraten werde.
9.4.4 Dem ist zuzustimmen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich
um eine alleinstehende und – soweit aktenkundig – gesunde Frau, die im
Iran über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, eine fundierte Schul-
bildung und mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl.
act. A17/21 F78) verfügt. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönli-
chen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirt-
schaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie
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höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
wird.
9.4.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 1. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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