B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3600/2011
law/fes
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N (…).
D-3600/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
aus B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Dist-
rikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat am 18. Mai 2009 Richtung Italien.
Am 20. Juni 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte am
22. Juni 2009 ein Asylgesuch.
B.
Am 26. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch
zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am
17. Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend, er habe das D._______ College besucht. Im April oder Mai 2006
seien 32 Schüler und Schülerinnen zu einer eintägigen Versammlung der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden. Bei der
Rückfahrt sei der Bus vom Militär am E._______ Checkpoint angehalten
worden und sie seien ein bis zwei Stunden befragt worden. Am nächsten
Tag sei der Rektor ins F._______-Camp mitgenommen worden. Später
sei der Busfahrer und der "Cleaner" erschossen worden. Zwei bis drei
Monate später sei das Militär morgens bei ihm vorbeigekommen, habe
ihn geschlagen und mitgenommen. Im Camp hätten sie ihn zur LTTE-
Veranstaltung befragt, ihm den Handknöchel mit einem Holzstück gebro-
chen, am Hals gewürgt und sie hätten ihn Knien lassen und mit den Füs-
sen gegen seinen Rücken getreten. Im Zeitraum von Sommer 2006 bis
April 2009 sei er insgesamt zwei Mal zuhause von Soldaten geschlagen
und sieben bis acht Mal ins Nachrichtendienst-Camp gebracht worden,
wo sich neben Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) auch Leute der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) aufgehalten hätten. Dort sei er
jeweils verhört, als Schul-Tiger bezeichnet und geschlagen worden, weil
er ihnen Namen von LTTE-Leuten und von Personen vom Studentenver-
ein hätte verraten sollen. Weil seine Schule im Verdacht gestanden habe,
in Verbindung zu den LTTE zu stehen, habe ihn seine Mutter im April
2007 auf eine andere Schule geschickt, wo er ungefähr zwei bis drei Mo-
nate geblieben sei. Danach habe er ganz mit der Schule aufgehört. Tags-
über habe er sich bei der Mutter und nachts abwechselnd bei seiner Tan-
te und Grossmutter aufgehalten. Nachdem Mitte 2007 in der Nähe ihres
Hauses eine Bombe explodiert und dort ein Telefon gefunden worden sei,
D-3600/2011
Seite 3
auf dem seine Nummer gespeichert gewesen sei, habe er eine wöchent-
liche Meldepflicht auferlegt bekommen. Am 2. Mai 2009 habe er den letz-
ten Kontakt mit den Behörden gehabt. Seine Mutter beziehungsweise
sein Onkel hätten gegen Geld einen Passierschein (Clearance) besorgt
beziehungsweise die Ausreise organisiert. Mit einem Schlepper und ei-
nem gefälschten Pass habe er Sri Lanka illegal verlassen.
C.
Am 6. August 2009 gingen beim BFM die heimatliche Geburtsurkunde
und die Identitätskarte des Beschwerdeführers ein.
D.
Am 21. August 2009 reichte der Beschwerdeführer via die kantonalen
Behörden beim BFM zusammen mit einem Begleitschreiben zwei Kopien
von Schulentlassungsschreiben, je eine Kopie einer Bestätigung des
Grama Niladhari's Office vom 3. August 2009 betreffend Schulaustritt und
eines Anwaltsschreibens vom 10. Juli 2009 betreffend Festnahme ein. Am
21. September 2009 lieferte er die Originale dieser Dokumente nach und
zusätzlich ein Schreiben von G._______ von Justice of Peace vom
22. August 2009.
E.
Am 31. März 2011 liess der Beschwerdeführer via die kantonalen Behör-
den dem BFM eine Visitenkarte und ein Bestätigungsschreiben der Hu-
man Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 20. Mai 2009, zwei
Schulzeugnisse und fünf Internetausdrucke in tamilischer Sprache vom
20. und 24. Oktober 2010 sowie vom 13. März 2011 zukommen.
F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 – eröffnet am 23. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und bean-
tragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen
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Seite 4
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung betreffend
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei ihm vollständig Einsicht in die gesamten Asyl- und
Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in die von ihm eingereichten
Beweismittel und ebenso in den im Entscheid vom 19. Mai 2011 zitierten
Dienstreisebericht des BFM sowie allfälligen weiteren verwendeten Län-
derinformationen und es sei ihm zur Einreichung einer entsprechenden
Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. Schliesslich
ersuchte er um Mitteilung des Spruchkörpers. Der Beschwerde lagen
24 Beilagen bei.
H.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und wies das BFM an, dem Beschwer-
deführer Einsicht in sämtliche von ihm eingereichten Eingaben und Be-
weismittel zu gewähren. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit nach Erhalt der BFM-Akten eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
I.
Am 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerdeergänzung einreichen und beantragen, es
sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Anzeige seines Va-
ters bei der HRC anzusetzen. Dieser Ergänzung lagen Kopien derjenigen
Beweismittel bei, die bereits beim BFM eingereicht worden waren.
J.
Mit Verfügung vom 26. August vom 2011 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Anzeige seines
Vaters bei der HRC ab und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerde und deren Ergänzung einzureichen.
K.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 12. September 2011 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der In-
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Seite 5
struktionsrichter stellte diese dem Beschwerdeführer am 14. September
2011 zur Kenntnisnahme zu.
L.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
nehmen, ergänzende Bemerkungen insbesondere zu Risikoprofilen und
der Situation in Sri Lanka anbringen und dazu elf Beilagen einreichen.
M.
Am 21. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer ein Beschwerdeformu-
lar der HRC vom 20. Mai 2009 inklusive Übersetzung einreichen. Dazu
liess er ausführen, dass nicht sein Vater, sondern sein Onkel H._______,
welcher auch sein Schwiegervater sei, am 20. Mai 2009 eine Beschwerde
bei der HRC eingereicht habe und dabei die Bombenexplosion in der Nä-
he des Hauses sowie die andauernden Behelligungen durch das Militär
bestätigt habe. Weiter berichte er von einer Hausdurchsuchung, bei der
nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei und Morddrohungen
ausgesprochen worden seien. Ferner wurden allgemeine Ausführungen
zur Situation in Sri Lanka angebracht und 13 Berichte zur Lage in Sri
Lanka eingereicht.
N.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend. Er gehöre zur
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller. Zur ausführli-
chen Beschreibung der aktuellen Lage in Sri Lanka liess er 66 Beilagen
einreichen. Gleichzeitig wurde beantragt, es seien die notwendigen
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
O.
Am 21. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters, es sei mit einem Urteil die neuesten britischen Richtli-
nien abzuwarten und das Bundesverwaltungsgericht habe im Zusam-
menhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrer
und Rückkehrerinnen weitere Abklärungen zu tätigen, zumindest aber sei
dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen, um zusätzliche diesbezüg-
liche Informationen einzureichen. Der Eingabe lagen sechs Berichte zur
Lage in Sri Lanka bei.
D-3600/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM sei mit Schreiben vom
2. Juni 2011 darum ersucht worden, vollständige Einsicht in die gesamten
Asylakten sowie in diejenigen Aktenstücke und Unterlagen zu gewähren,
welche vom Beschwerdeführer bereits eingereicht worden seien. Mit Ver-
fügung vom 7. Juni 2011 habe das BFM zwar Akteneinsicht gewährt, wo-
bei diese aber die eingereichten Beweismittel nicht umfasst habe, welche
in der Verfügung aber erwähnt worden und deshalb entscheidrelevant
seien. Der vom BFM im Zusammenhang mit einer Dienstreise erstellte
Bericht sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Damit habe
das BFM das Recht auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Sollte sich das BFM neben dem Dienstreisebericht und
den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutz-
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Seite 7
bedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 auf weitere
Country of Origin Informationen (COI) gestützt haben, unterlägen auch
diese dem Akteneinsichtsrecht. In der Beschwerdeergänzung wird so-
dann gerügt, die Aktenordnung des BFM sei ungenügend. Die Beweismit-
tel seien nicht nummeriert und das Eingangsdatum der Beweismittel kön-
ne nicht stimmen.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch
das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder
ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und
Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche ge-
eignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen und
in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG)
einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die
Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenom-
men vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen.
Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es
jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes
für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die
Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar
geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum Beispiel verwal-
tungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen Sachverhalts-
fragen. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do-
kument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abge-
stellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tra-
gen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Be-
hörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersicht-
lich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur
verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Ge-
heimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht ab-
geschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Die
Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel ein-
gereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert
D-3600/2011
Seite 8
werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der
Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3 VwVG).
Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss
Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung
schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive
geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht
aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber in-
formiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf
das fragliche Aktenstück stützt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 5b; STE-
FAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 28 Rz 2 und 5; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 28 Rz 3).
3.3 In den Akten der Vorinstanz ist das kantonale Schreiben (Akte A20/1)
mit dem Datum des Eingangsstempels vom 1. April 2011 fälschlicherwei-
se vor den anderen beiden kantonalen Begleitschreiben mit den Ein-
gangstempeln vom 24. August 2009 (A21/3) und 22. September 2009
(A22/3) im Aktenverzeichnis aufgenommen und entsprechend abgelebt
worden. Aus dem Umstand, dass ein Aktenstück chronologisch falsch ab-
gelegt worden ist, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil er-
wachsen. Betreffend die Vorwürfe zu den beim BFM eingegangenen Be-
weismittel ist festzustellen, dass diese auf der Frontseite eines speziell für
Beweismittel gekennzeichneten Briefumschlags nummeriert, beschrieben
und mit dem Datum, an welchem die Beweismittel im Original beim BFM
eingegangen sind, vermerkt sind. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde wurden die Beweismittel mit einem entsprechenden Post-it
nummeriert und im Umschlag abgelegt. Selbst wenn die Post-it mit der
Nummer für die Anfertigung der Kopien für den Beschwerdeführer ent-
fernt worden sind, ist es aufgrund der Beschreibung der Beweismittel auf
der Frontseite des Beweismittelumschlags ohne Weiteres möglich, diese
richtig zuzuordnen. Es ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersicht-
lich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könn-
te.
D-3600/2011
Seite 9
3.4 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel handelt es
sich um Akten gemäss Art. 26 VwVG die dem Einsichtsrecht unterstehen
(vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Indem das BFM keine Einsicht in die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel gewährte, verletzte es das
Recht auf Akteneinsicht.
Hinsichtlich des Dienstreiseberichts und weiteren Quellen mit Länderin-
formationen ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei der Begrün-
dung ihres Asylentscheides, so insbesondere auch bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka, einerseits
auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf
eigene Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen
Vertretung im betreffenden Staat oder – wie hier interessierend – die Er-
kenntnisse einer Dienstreise, abstützt. Bezüglich der öffentlichen Quellen
(vorliegend die vom BFM zitierten UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010)
besteht seitens der Vorinstanz keine Offenbarungspflicht und hinsichtlich
der eigenen Quellen nur insofern, als sie den wesentlichen Inhalt der In-
formation offenzulegen braucht, nicht jedoch die genauere Herkunft, so-
fern wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung
erfordern. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend wird ersichtlich,
dass sich das BFM vorliegend sowohl auf öffentlich zugängliche Quellen
als auch auf eigene Abklärungen abstützte. Das BFM hat es jedoch ver-
säumt, dem Beschwerdeführer zumindest den wesentlichen Inhalt der Er-
kenntnisse seiner Dienstreise offen zu legen.
3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das heisst un-
geachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin er-
gangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE
2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27
E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist auf Beschwer-
deebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Be-
schwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz
im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
D-3600/2011
Seite 10
3.6 Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2011
das BFM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche von ihm einge-
reichten Eingaben und Beweismittel zu gewähren und bot dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zu ergänzen. Eine Kopie
der Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise des BFM im
Herbst 2010 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals
mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 im Beschwerdeverfahren D-
3747/2011 und danach in zahlreichen anderen ähnlichen gelagerten Ver-
fahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Rechtsver-
treter reichte im vorliegenden Verfahren namens des Beschwerdeführers
am 21. Februar 2012, am 22. Februar 2013 und am 21. Mai 2013 Ergän-
zungen zur Beschwerde ein, ohne dabei explizit auf die ihm bekannte Zu-
sammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise des BFM Bezug zu
nehmen. Nichtsdestotrotz wäre es dem Beschwerdeführer – der sich das
Wissen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss – möglich gewe-
sen, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu der vom BFM in der
angefochtenen Verfügung erwähnten Dienstreise zu äussern. Der Um-
stand, dass diese Möglichkeit in den erwähnten Ergänzungen zur Be-
schwerde nicht ergriffen wurde, lässt darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer keine Veranlassung sah, im Zusammenhang mit der
Dienstreise Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand, dass das BFM im
Zusammenhang mit der Dienstreise der Pflicht zur Aktenführung und Ak-
tenedition nicht nachkam, ist dem Beschwerdeführer, der durch einen mit
den entsprechenden Kenntnissen verfügenden Rechtsanwalt vertreten
wird, mithin kein Rechtsnachteil erwachsen. Die vorinstanzlichen Verfah-
rensmängel sind deshalb als geheilt zu betrachten, zumal der rechtser-
hebliche Sachverhalt – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen –
durchaus liquid ist und es die bestehende Aktenlage ohne weiteres er-
laubt, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurtei-
len.
3.7 Mit der Beschwerdeschrift und in weiteren Eingaben im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die
sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorin-
stanz und auf die Begründungspflicht des Wegweisungsvollzugs bezie-
hen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge
ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen
einzugehen (vgl. nachfolgend E. 7).
D-3600/2011
Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E.5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
D-3600/2011
Seite 12
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
5.
5.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die geltend gemachten Vorbringen wie die Festnahmen bei Round
Up's, die Schläge während den Verhören und die Meldepflicht vermöch-
ten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv zu be-
gründen.
Im Einzelnen führte es aus, dass der Beschwerdeführer zwar während
rund drei Jahren von der Armee – wie zahlreiche andere Tamilen auch –
im Rahmen von Round Up's vorübergehend festgenommen und bei den
Verhören geschlagen worden sei; auch habe er sich während zwei Jah-
ren regelmässig in einem Armeecamp melden müssen. Derartige Mass-
nahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des
Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien,
komme indessen keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG
zu. Denn in der Vergangenheit erlittene physische und psychische Beein-
trächtigungen, wie die geltend gemachten Übergriffe während den Verhö-
ren durch die Sicherheitskräfte, seien unabhängig von der Frage der In-
tensität des gemachten Übergriffs, nicht asylrelevant, wenn keine konkre-
ten Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehe. In der Zwischenzeit
habe sich die Situation in Sri Lanka aber grundlegend geändert. Der
Krieg sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land
erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage sei zwar noch in manchen Bereichen nicht befriedi-
gend und präsentiere sich regional unterschiedlich, aber die im Krieg vor-
gekommenen massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte
und weitere Dritte seien stark zurückgegangen. Auch wenn nach wie vor
zum Teil recht scharfe Kontrollen durchgeführt würden, bestehe für die
Sicherheitskräfte Sri Lankas kein Anlass mehr, flächendeckend nach
LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathisanten zu suchen, da diese Orga-
nisationen zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert
worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Aber nicht nur von dieser
Seite sei keine Bedrohung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei
zwar der Nähe zu den LTTE verdächtigt und deshalb von der Armee vo-
rübergehend festgenommen und es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt
D-3600/2011
Seite 13
worden, aber den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über ein Profil
verfüge, das ihn verdächtig mache. So sei der Beschwerdeführer nie bei
den LTTE gewesen und sei – abgesehen von der einmaligen Teilnahme
an einer Propagandaveranstaltung der LTTE im Rahmen eines Schulbe-
suchs – sonst nie irgendwie bei den LTTE aktiv gewesen. Ohne weitere
Ausführungen könne deshalb festgestellt werden, dass die Aktualität der
begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden zu verneinen sei. An dieser Einschät-
zung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern,
zumal sie sich auf Umstände bezögen, deren Glaubwürdigkeit nicht in
Zweifel gezogen würden.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM
ziehe zwar die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel, argu-
mentiere aber, dass diese im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden
zu sehen seien und die Verfolgungsmassnahmen deshalb kein Verfol-
gungscharakter begründen würden. Der Logik des BFM folgend, würde
dies heissen, dass rund 1,8 Millionen tamilische Bürger aus dem Norden
und Osten, im Zuge des Kampfes gegen den Terrorismus der LTTE wäh-
rend dieser Zeit jede Woche unter eine Meldepflicht gestanden haben
müssten, mehrere Male von der sri-lankischen Armee inhaftiert und ge-
schlagen worden und der LTTE- Mitgliedschaft beziehungsweise Unter-
stützung verdächtigt hätten werden müssen. Die sri-lankische Armee mit
rund 200'000 Soldaten würde aber objektiv nicht in der Lage sein, die ta-
milische Minderheit in dieser Art und Weise zu kontrollieren. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden vielmehr zeigen, dass konkrete Ver-
dachtsmomente gegen ihn vorgelegen haben müssen. Dies zeige sich
nicht zuletzt an der Eingriffsintensität und der rund drei Jahre andauern-
den Verfolgung durch die sri-lankische Armee. Gemäss UNHCR-
Richtlinien und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) genüge ein
Verdacht auf Verbindungen zur LTTE, um eine Person präventiv in Haft
zu nehmen. Diese Administrativhaft untergrabe die sri-lankischen Verfas-
sungsgrundsätze sowie die darin garantierten Bürger- und Menschen-
rechte. Dies bedeute für die Häftlinge unter Umständen jahrelange Haft
ohne die Möglichkeit auf juristischen Beistand beziehungsweise auf ein
faires Strafverfahren. Damit drohe ihnen eine ernsthafte, asylrelevante
Gefährdung. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Ausbildung durch
die LTTE registriert worden. Er sei von einem hochrangigen Kadermitglied
namens I._______ trainiert worden, der heute eng mit den sri-lankischen
D-3600/2011
Seite 14
Behörden zusammen arbeite und verantwortlich für die Kontrollen der
Personen am Flughafen Colombo sei. Schon nur aufgrund den sri-
lankischen Behörden durch die Verhöre bekannten Kontakte mit einem
hochrangigen ehemaligen Kadermitglied der LTTE sei der Beschwerde-
führer heute bei den Behörden als LTTE-Unterstützer bekannt. Die Be-
hörden hätten ein Mobiltelefon an einem Bombenexplosionsort aufgefun-
den, auf welchem die Telefonnummer des Beschwerdeführers gespei-
chert gewesen sei, weshalb sie ihn verdächtigt hätten, am Anschlag be-
teiligt gewesen zu sein und ihm einem wöchentliche Meldepflicht aufer-
legt worden sei. Es ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei
den Behörden als LTTE-Unterstützer gegolten habe und deshalb wieder-
holt von der SLA festgenommen und geschlagen worden sei. Damit ent-
spreche der Beschwerdeführer eindeutig einem Hauptgefährdungsprofil
gemäss der UNHCR-Richtlinie. Die Gefährdung für Personen mit Verbin-
dungen zur LTTE habe seit dem Kriegsende im Mai 2009 keineswegs ab-
genommen; im Gegenteil: Trotz der insgesamt verbesserten Sicherheits-
lage bestehe ein höheres Risiko einer Festnahme durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als vorher. Sie würden sich bemühen
verdächtige Personen direkt bei der Einreise ins Land abzufangen und
mittels Fahndungslisten und Registrierungsdateien zu überprüfen. Auf-
grund dessen, dass der Beschwerdeführer als Hochverdächtiger gelte,
seien seine Daten auf einer Fahndungsliste angelegt und es könne mit
Bestimmtheit gesagt werden, dass er bei einer Rückkehr mit einer Fest-
nahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen
rechnen müsste. Rückkehrer aus einem Land wie die Schweiz, wo die
LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei, würden die sri-
lankischen Behörden grundsätzlich grossem Misstrauen und der Ver-
dächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, begegnen. Es sei auch vor-
stellbar, dass der Beschwerdeführer am Flughafen in Colombo vom dort
tätigen I._______ erkannt werden würde. Die im Norden und Osten wie-
der eingeführte Registrierungspraxis der Sicherheitskräfte gehe einher
mit dem Einholen von Informationen über einzelne Familienmitglieder, die
dazu diene, flüchtige LTTE-Leute im Ausland zu ermitteln. Der unter-
zeichnende Anwalt habe im Fall D-3042/2011 ein solches Registrierungs-
formular als Beweismittel mit der Beschwerde zusammen eingereicht,
was nötigenfalls beizuziehen sei. Das Militär sei auch wiederholt bei sei-
ner Familie erschienen, hätte diese eingeschüchtert und bedroht, sowie
nach seinem Aufenthaltsort und seiner Situation gefragt.
5.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 11. August 2011 wird im Wesent-
lichen geltend gemacht, dass aus der eingereichten Bestätigung der HRC
D-3600/2011
Seite 15
hervorgehe, dass der Vater beziehungsweise wie später korrigiert wurde,
der Schwiegervater des Beschwerdeführers dort eine Beschwerde einge-
reicht habe. Auf dem dritten Blatt des Studentenbuches befänden sich
fünf Eintragungen. Beim vierten Eintrag sei als Grund für die Abwesenheit
eine Befragung durch die Armee angegeben sowie auch beim letzten
vom 3. bis zum 5. Juli 2007, wobei hierzu angefügt worden sei, dass der
Beschwerdeführer dort Gewalt ausgesetzt und am Hals gewürgt worden
sei. Der örtlich zuständige Friedensrichter G._______ sei früher selber
Schulleiter gewesen und habe den Beschwerdeführer und dessen Prob-
leme gekannt. Dementsprechend habe er dessen Schwierigkeiten in vor-
sichtiger Form dokumentiert. Das Schreiben des Anwaltes vom 10. Juli
2009 dokumentiere eine besonders dramatische Situation der Festhal-
tung des Beschwerdeführers durch die Armee. Der Gemeindepräsident,
von welchem die Bestätigung vom 3. August 2009 sei, habe die Situation
des Beschwerdeführers selber gekannt und zusätzlich die Unterschrift
seines Vorgesetzten J._______ eingeholt. Der Gemeindepräsident habe
aus Angst, er könnte selber Probleme mit der Armee bekommen, abge-
lehnt, die ihm bekannten Vorfälle und die Probleme des Beschwerdefüh-
rers genau zu beschreiben. Das Schreiben sei von Relevanz, da es erst
im August 2009 verfasst wurde, zu einem Zeitpunkt, als die kriegerischen
Auseinandersetzung zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee
bereits beendet war; die Probleme des Beschwerdeführers aber dennoch
als so gewichtig angeschaut worden, dass die Bestätigung damals aus-
gestellt worden sei. Die Internetausdrucke von Oktober 2010 bis März
2011 beträfen die Rolle des früheren LTTE-K._______, der nur durch das
Liefern von massgeblichen Informationen und die Bekanntgabe der Per-
sonen, mit welchen er in Kontakt gestanden sei, in Sri Lanka habe errei-
chen können, dass er nicht inhaftiert und bestraft worden sei.
6.
6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind
insgesamt glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer im Frühling 2006 mit
der Schule einen Tag an einer LTTE-Versammlung zugegen war, regist-
riert wurde und zwei drei Monate später im Rahmen von Round-Up's
mehrmals in ein Camp mitgenommen und misshandelt worden ist, um
von ihm Namen von LTTE-Leuten zu erfahren, ist angesichts der damali-
gen Verhältnisse in Sri Lanka plausibel. Nachvollziehbar ist zudem, dass
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ermittlungen nach der
Bombenexplosion Mitte 2007 verhört, misshandelt und ihm eine wöchent-
liche Meldepflicht auferlegt worden ist, zumal dies auch mit dem Eintrag
im Studentenbuch übereinstimmt.
D-3600/2011
Seite 16
6.2 Hinsichtlich des LTTE-Trainings, das der Beschwerdeführer beim
ehemaligen LTTE-Kader K._______ absolviert haben soll, ist vorweg rela-
tivierend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen An-
gaben nur einen Tag an einem LTTE-Meeting teilgenommen hat, zu wel-
chem er von der Schule mitgenommen worden ist (vgl. A12/19 F82-91).
Schon am ersten Tag seien sie auf der Rückfahrt im Bus erwischt worden
(vgl. A12/19 F84). Weiter erklärte er, er habe nur von diesem einen Mee-
ting bzw. Training gehört, ob mit anderen Schulklassen weitere durchge-
führt worden seien, wisse er nicht (vgl. A12/19 F92 f.). Er wisse auch
nicht, ob andere Schüler, die auch an dieser LTTE-Versammlung gewe-
sen seien, geschlagen worden seien oder auch die Schule gewechselt
hätten (vgl. A12/19 F95 ff). Angesichts dieses kurzen einmaligen Aufent-
halts bei den LTTE ist, selbst wenn der Beschwerdeführer auf der Rück-
fahrt von der SLA befragt und seine Personalien aufgenommen worden
sind, nicht davon auszugehen, dass er ernsthaft in Verdacht geraten ist,
Mitglied der LTTE zu sein bzw. diese zu unterstützen, ansonsten wäre er
nicht bereits nach ein bis zwei Stunden Befragung entlassen worden. In-
sofern bestand für das BFM kein Anlass den Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit jenem eintägigen Aufenthalt mit der Schulklasse in ei-
nem LTTE-Camp ergänzend zu befragen.
6.3 Das BFM hat sodann zu Recht ausgeführt, dass den Festnahmen,
Verhören, Schlägen und der Meldepflicht im Zeitraum von Juli/August
2006 bis April 2009 (vgl. A12/19 F117) kein Verfolgungscharakter im Sinn
von Art. 3 AsylG zukommt. Gemäss seinen Angaben wurde der Be-
schwerdeführer zwei Mal zu Hause geschlagen und sieben bis acht Mal
ins Nachrichtendienst-Camp mitgenommen. Der Beschwerdeführer ist im
Sommer 2006 während eines Verhörs zwar misshandelt worden. Er hielt
sich in der Folge allerdings noch fast drei Jahre an seinem Wohnort auf,
weshalb die während des Verhörs erlittenen Misshandlungen in keinem
Kausalzusammenhang zur Flucht im April 2009 stehen und daher asyl-
rechtlich keine Relevanz entfalten. Hinsichtlich der übrigen Festnahmen
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als junger Mann tamilischer
Ethnie aus dem Norden angesichts der damaligen Situation einer unter
zahllosen jungen Männern gewesen ist, die im Zusammenhang mit
Round-Up's und Kontrollen von der SLA zur Überprüfung festgenommen
worden sind. Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung selbst, als er erklärte, dass die SLA nicht nur ihn mitgenommen ha-
be, sondern auch andere Leute und diese nach Heldenfamilien befragt
hätten; insbesondere Burschen in einem gewissen Alter seien mitge-
nommen und verhört worden (vgl. A12/19 F133 f.). Auch bei einer Vorfüh-
D-3600/2011
Seite 17
rung vor einen Kopfnicker habe dieser bei ihm nicht genickt (vgl. A12/19
F136). Vor diesem Hintergrund und da der Beschwerdeführer jeweils um-
gehend wieder aus dem Camp entlassen wurde, ist davon auszugehen,
dass gegen den Beschwerdeführer nie ein konkreter Verdacht bestanden
hat, die LTTE zu unterstützen. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass ihm ab Mitte 2007 eine Meldepflicht im Zusammenhang mit einer
Bombenexplosion auferlegt worden war. Denn wenn die Ermittlungen der
sri-lankischen Behörden eine Beteiligung des Beschwerdeführers am At-
tentat ergeben hätten, wäre ihm nicht nur eine Meldepflicht auferlegt wor-
den. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer nicht noch zwei Jahre dort
aufgehalten, wenn er sich tatsächlich vor einer konkreten Verfolgung der
sri-lankischen Behörden gefürchtet hätte. Gegen eine konkrete Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden spricht auch, dass der Be-
schwerdeführer angab, tagsüber keine Probleme gehabt zu haben. Nur
nachts seien die Häuser kontrolliert worden (vgl. A12/19 S. 8 F70). Wäre
er tatsächlich gezielt von der SLA gesucht worden, wäre er unter solchen
Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgenom-
men worden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund einer konkreten Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden Sri Lanka verlassen hat.
6.4 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts. Im Gegenteil: Die Schreiben, welche auf Wunsch der Mutter
ausgestellt worden sind, bestätigen, dass der Beschwerdeführer Sri Lan-
ka wegen des Krieges beziehungsweise wegen der allgemeinen Proble-
me im Land verlassen hatte. Im Schreiben des Anwalts vom 10. Juli 2009
wird zwar dessen Intervention für eine Haftentlassung im Jahre 2007 bes-
tätigt. Da der Beschwerdeführer nach einem Tag freigelassen wurde und
er anschliessend bis Januar 2009 am bisherigen Wohnort weitgelebt hat,
ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei diesem Vorfall – wie in der Be-
schwerdeergänzung ausgeführt – um "eine besonders dramatische Situa-
tion der Festhaltung des Beschwerdeführers" gehandelt haben soll.
6.5 Betreffend die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Beweismittel von der HRC sind alsdann Unstimmigkeiten festzustellen. In
der Eingabe vom 11. August 2011 hat der Beschwerdeführer erstmals an-
gegeben, sein Vater habe am 20. Mai 2009 bei der HRC wegen Behelli-
gung des Beschwerdeführers durch die Armee Beschwerde eingereicht.
Allerdings verstarb der Vater gemäss Angaben des Beschwerdeführers im
Jahre 2007 (vgl. A1/12 S. 3). Später in der Eingabe vom 21. Februar
2012 wurde ein weiteres Beschwerdeformular der HRC mit Übersetzung
D-3600/2011
Seite 18
eingereicht und korrigierend ausgeführt, dass nicht der Vater, sondern der
Onkel, der zugleich Schwiegervater des Beschwerdeführers sei, am
20. Mai 2009 Beschwerde eingereicht habe. Der Beschwerdeführer gab
jedoch an, er sei ledig (vgl. A1/12 S. 2), womit sein Onkel nicht zugleich
sein Schwiegervater sein kann. Angesichts dieser Ungereimtheit bleibt
unklar, wer beim HRC den Beschwerdeführer betreffend Beschwerde er-
hoben haben soll. Ferner ist festzustellen, dass zwei unterschiedliche
Formen von Beschwerdeformularen der HRC eingereicht wurden. Auf ei-
nem Formular ist kein Grund für die Beschwerdeeinreichung verzeichnet,
während im anderen eine "Morddrohung nach Hausdurchsuchung" er-
wähnt wird. Auffällig ist ferner, dass der Beschwerdeführer eine Haus-
durchsuchung bzw. Morddrohungen, welche sich vor der Beschwerdeein-
reichung beim HRC vom 20. Mai 2009 zugetragen haben müssen, weder
an der Befragung im EVZ am 26. Juni 2009 noch bei der Anhörung am
17. Juli 2009 erwähnte. Im Gegenteil: Anlässlich der Anhörung erklärte er,
dass er bei einem Telefongespräch aus der Schweiz am 16. Juli 2009 mit
der Mutter nur darüber gesprochen habe, wie es gehe, aber nichts Asylre-
levantes thematisiert worden sei, wie insbesondere, ob die Suche nach
ihm anhalte, ob die Familie wegen ihm Repressalien ausgesetzt sei oder
ob die Beschwerde beim HRC etwas gebracht habe. Wenn die angebli-
che Hausdurchsuchung tatsächlich stattgefunden haben sollten, erscheint
ein derartiges Verhalten nicht plausibel. Insgesamt erscheint die erst auf
Beschwerdeebene erhobene Behauptung, die Familie des Beschwerde-
führers sei vom Militär aufgesucht, eingeschüchtert und bedroht worden
als nachgeschoben und muss infolgedessen als unglaubhaft beurteilt
werden.
6.6 Schliesslich wird im Beschwerdeverfahren mit zahlreichen Berichten
von Medien und nationalen und internationalen Organisationen zu bele-
gen versucht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemach-
ten Vorbringen, insbesondere der Registrierung nach dem Besuch des
LTTE-Meeting und der Bombenexplosion zum heutigen Zeitpunkt, nach
Beendigung des Bürgerkriegs, gefährdet sei. Aus den Berichten geht her-
vor, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem
Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Allerdings ist gestützt auf
die unterschiedlichen Berichte unabhängiger Institutionen und Organisa-
tionen – auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt –
ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asyl-
rechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein ent-
sprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt (vgl. BVGE
D-3600/2011
Seite 19
2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Namentlich bildet allein der Umstand, dass ein
Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bür-
gerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für
eine asylrechtlich relevante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist
aufgrund der von den LTTE in den von ihr ehemals kontrollierten Gebie-
ten aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die ge-
samte dortige Bevölkerung mit den LTTE in Kontakt kam. Die Wahr-
scheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt jedoch ein beson-
deres Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteile D-7955/2010
vom 30. April 2013 E. 7.1, E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2).
Diese Einschätzung steht mit der Rechtsprechung des EGMR im Ein-
klang und wird auch durch die jüngsten Berichte bestätigt (vgl. anstelle
vieler etwa UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012;
SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Aktuelle Situation, Bern,
15. November 2012, S. 20 f., AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2012,
London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri Lanka:
Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index:
ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012, New York
2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's North I: The
Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colom-
bo/Brüssel 2012; SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Os-
ten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri
Lanka, Bern 2011). Der Beschwerdeführer weist jedoch kein Profil auf,
aufgrund dessen er einer Risikogruppe zugeordnet werden müsste. Ent-
gegen der in den Eingaben vom 22. Februar 2013 und 21. Mai 2013 ver-
tretenen Auffassung sind aus dem Norden Sir Lankas stammende Perso-
nen tamilischer Ethnie nicht schon deshalb in asylrelevanter Weise ge-
fährdet, weil sie nach abgewiesenem Asylgesuch aus dem Ausland in die
Heimat zurückkehren (vgl. Urteil E-1757/2013 vom 8. Mai 2013 E. 7.4).
Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen nicht gelungen, überzeugend
darzulegen, dass er aufgrund der Registrierung im Zusammenhang mit
der Festnahme im Schulbus im Jahre 2006 und der Bombenexplosion im
Jahre 2007 konkret der LTTE-Unterstützung verdächtigt wurde. Es ist
deshalb auch nicht anzunehmen, dass er als "Hochverdächtiger" auf den
in der Beschwerde erwähnten Fahndungslisten aufgeführt ist. Seinen An-
gaben kann nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte
oder Familienangehörige bei der LTTE gehabt hätte, weshalb er auch
diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen
haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfah-
ren hängig. Dass der ehemalige K._______ der LTTE, den Beschwerde-
D-3600/2011
Seite 20
führer bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka wiedererkennen könnte, ist
in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vor sieben Jahren im
Frühjahr 2006 mit seiner Klasse als einer von 32 Schülern und Schülerin-
nen einen Tag ein Meeting der LTTE besucht hat, unwahrscheinlich. An
dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Internetausdrucke zu
K._______ nichts, weshalb es sich erübrigt auf diese weiter einzugehen.
Schliesslich kann angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers auch
nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefähr-
dung unterliegen könnte, weil er dort über beträchtliche finanzielle Mittel
verfügt.
6.7 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, aufgrund de-
ren ihm ein Risikoprofil attestiert werden könnte, welches ihn zum heuti-
gen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedin-
gungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser
Einschätzung vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten zahlreichen Berichte, die sich zur allgemeinen Situation in
Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen
äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers
und dessen individuellen Asylvorbringen bleiben. Auch die jüngsten vor-
liegenden Berichte – etwa das Country Policy Bulletin Sri Lanka der UK
Border Agency vom März 2013 lässt keine anderen Schlüsse zu. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist mit Blick auf die allgemeine Lage in Sri
Lanka hinreichend erstellt. Die Gesuche, welche darauf abzielen, weitere
Abklärungen zu tätigen, weitere Berichte einzureichen oder solche abzu-
warten sind daher abzuweisen, da nicht zu erwarten ist, dass sich derge-
stalt Erkenntnisse gewinnen lassen, die in Bezug auf die Person des Be-
schwerdeführers zu anderen Schlussfolgerungen führen könnten.
7.
7.1 Im Zusammenhang mit den soeben beurteilten Sachverhaltselemen-
ten wird in der Beschwerde gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
im Zusammenhang mit der Rekrutierungsaktion und den Tätigkeiten der
LTTE im D._______ College und den Verfolgungsperspektiven der sri-
lankischen Behörden unvollständig erhoben worden. Es hätte abgeklärt
werden müssen, ob und inwieweit sich die Verfolgung nach dieser militä-
rischen Ausbildung und der anschliessenden behördlichen Registrierung
verschlimmert habe und inwiefern eine damalige Registrierung als LTTE-
Unterstützer heute allenfalls ein spezifisches Gefährdungsprofil ergebe.
Weiter wird geltend gemacht, das BFM habe die Begründungspflicht ver-
D-3600/2011
Seite 21
letzt, da die vorinstanzliche Verfügung kein vollständiges und ausgewo-
genes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka darlege, insbesondere
nicht zur Gefährdungssituation spezifischer Personengruppen. Schliess-
lich wird eingewendet, das BFM habe diverse als Beweismittel einge-
reichte, Tamilisch verfasste Internetauszüge nicht übersetzt, weshalb da-
von auszugehen sei, dass das BFM vom Inhalt keine Kenntnisse habe
und die entsprechenden Vorbringen weder geprüft noch in der Entscheid-
findung berücksichtigt habe. Da das BFM die Relevanz dieser Beweismit-
tel nicht erkannt und es darauf verzichtet habe, die notwendige Anhörung
durchzuführen, rechtfertige es die Rückweisung der Sache an das BFM.
7.2 Diese Kritik erweist sich in Anbetracht der Ausführungen des BFM zur
Situation in Sri Lanka im Allgemeinen und den weiteren Erwägungen, aus
denen hervorgeht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Profil zu be-
scheinigen ist, welches ihn als gefährdet erscheinen lässt, als unbegrün-
det. Das BFM hat in seinen Erwägungen ausserdem darauf hingewiesen,
dass es die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig ver-
folge. Aus dem Umstand, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine
Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers befinden und in der Verfügung einzig die UNHCR-
Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, lässt sich
nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quel-
len berücksichtigt. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung
ausreichend und verständlich mit der Sicherheitslage in Sri Lanka und
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers befasst. Es war ihm denn
auch möglich, sich in der Beschwerde mit den Erwägungen des BFM
sachbezogen auseinanderzusetzen. Das BFM hat darüber hinaus klarge-
stellt, dass an seiner Einschätzung die eingereichten Beweismittel – mit-
hin auch die in der Sachverhaltsfeststellung erwähnten diversen Ausdru-
cke aus dem Internet in Tamilisch – nichts zu ändern vermöchten, zumal
sich diese auf Umstände beziehen würden, deren Glaubwürdigkeit nicht
in Zweifel gezogen würden. Auch wenn sich in den Akten keine Überset-
zungen der nämlichen Internetauszüge befinden, besteht vor diesem Hin-
tergrund kein Anlass für die Annahme, das BFM habe sich über den Inhalt
der Internetauszüge kein Bild verschafft bzw. es habe diese bei seiner
Beurteilung schlechterdings ausser Acht gelassen. Das BFM war zudem
ohnehin nicht gehalten, allein aufgrund der vom Beschwerdeführer ohne
Erläuterungen am 31. März 2011 beim Migrationsamt L._______ zuhan-
den der Vorinstanz eingereichten Internetauszügen, weitere Abklärungen
im Hinblick auf hypothetisch denkbare Gefährdungsszenarien zu tätigen.
Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvoll-
D-3600/2011
Seite 22
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben. Mit Blick auf die in den
vorstehenden Erwägungen erfolgte Beurteilung, besteht – wie bereits er-
wähnt – auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, weitere Abklärungen
zum Sachverhalt vorzunehmen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete
Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt
werden. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Das BFM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001
Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
D-3600/2011
Seite 23
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011 E. 10.2 S. 502).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrecht (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter
Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen.
Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risi-
kogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen
der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine
unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2
S. 503 f.).
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifi-
zierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in:
Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar
Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG). Dieser
Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle
Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1
S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
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10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem
Distrikt Jaffna, wo er auch grösstenteils bis zu seiner Ausreise im Mai
2009 lebte. Im Distrikt Jaffna herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt,
und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rück-
kehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen sind jedoch die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin
zu überprüfen, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation massgebliche Faktoren für die Be-
jahung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.2 S. 511).
10.3.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben in C._______
seine Mutter und drei Geschwister (vgl. A1/12 S. 3). Zudem verfügt er
über eine Tante und eine Grossmutter (vgl. A12/19 F67). Es liegen keiner-
lei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt
Jaffna aufhalten. Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres
Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und er
sich auch nach vierjähriger Abwesenheit wieder wird integrieren können.
Aufgrund seiner zwölfjährigen Schulbildung (vgl. A1/12 S. 3) und des vor-
handenen Beziehungsnetzes ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau
einer wirtschaftlichen Existenz – allenfalls auch unter Beanspruchung von
Rückkehrhilfe – möglich sein wird. Anlässlich der Anhörung führte er aus,
dass er heutzutage aufgrund der widerfahrenen Misshandlungen Rü-
ckenschmerzen sowie ein Zittern habe und nicht lange schreiben könne,
wegen Schmerzen in den Fingern (vgl. A12/19 F106, F140 ff.). Dabei
handelt es sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offenbar nicht rele-
vant sind, zumal sie auch in Sri Lanka behandelt werden können, sofern
dies nötig wäre. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nicht unzumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sind die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist der
Beschwerdeführer zwar unterlegen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
die Rüge, das BFM habe das Recht des Beschwerdeführers auf Akten-
einsicht verletzt nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochte-
nen Verfügung ist lediglich deshalb abgesehen worden, weil die festge-
stellte Verletzung von Bundesrecht für den Beschwerdeführer letztlich mit
keinem erheblichen Nachteil verbunden war und diese deshalb nicht als
schwerwiegend zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Um-
ständen von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
12.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachse-
nen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Be-
schwerde vom 22. Juni 2011 wurde beantragt, dem unterzeichnenden
Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf
Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine de-
taillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festlegt. Mit Einreichen der Replik hatte der
Rechtsvertreter Gelegenheit, seine Kostennote zu den Akten zu reichen.
Der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ist
daher abzuweisen.
Angesichts dessen, dass der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der
Dienstreise des BFM nach Sri Lanka mit der im Beschwerdeverfahren D-
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3747/2011 vom 13. Juli 2012 zugesprochenen Parteientschädigung für al-
le weiteren Verfahren mit dem selben Antrag bereits abgegolten wurde,
ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine reduzierte Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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