B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3600/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016
D-3600/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Distrikt al-
Qamishli [arabisch] bzw. Qamişlo [kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch]
bzw. Hesiça [kurdisch]). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Hei-
matstaat am 18. November 2013 in Richtung Türkei. Am 10. Februar 2014
reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) befragte ihn am 14. Februar 2014 summarisch und hörte ihn am
13. August 2014 sowie ‒ ergänzend ‒ am 16. März 2016 eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, die Gegend um seinen Heimatort werde durch die PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) kontrolliert, wobei
diese durch das syrische Regime bewaffnet worden sei und mit diesem
kooperiere. Er selbst sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der kurdischen Yekiti-
Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokrati-
sche Einheitspartei in Syrien), und er sei dabei in C._______ für die Ju-
gendorganisation der Partei und für die Koordination der kurdischen Ange-
legenheiten zuständig gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem
an der Durchführung von Demonstrationen mitgewirkt. Sein Bruder
E._______ sei Mitglied des politischen Büros der Yekiti-Partei, Mitglied des
Nationalrats der syrischen Kurden und habe während eines sechsmonati-
gen Turnus als Vorsitzender des Nationalrats in C._______ gewirkt. Die
Yekiti-Partei befinde sich mit der PKK beziehungsweise mit deren syri-
schen Organisation namens PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokrati-
sche Einheitspartei) in Konflikt. Während die Yekiti-Partei ihren politischen
Kampf unbewaffnet und vollkommen pazifistisch führe, rekrutiere die PKK
die kurdischen Jugendlichen zum Kampf und arbeite mit dem syrischen
Regime zusammen. Im Oktober 2013 sei sein fünfzehnjähriger Neffe
F._______, der Sohn seines Bruders E._______, von der PKK mitgenom-
men und dazu gezwungen worden, in Ras al-Ayn (arabisch; kurdisch Serê
Kaniyê; Provinz al-Hasakah) zu kämpfen. Dies sei geschehen, um
E._______ dazu zu zwingen, mit der PKK zu verhandeln. Die Familie des
Beschwerdeführers habe herausgefunden, wer seinen Neffen rekrutiert
D-3600/2016
Seite 3
habe; es habe sich um eine Person namens G._______ gehandelt, welche
der PYD angehöre. Er, der Beschwerdeführer, sei mit seinen beiden ande-
ren Brüdern, H._______ und I._______, zum Haus von G._______ gegan-
gen und habe diesem damit gedroht, er werde einen von dessen Söhnen
nehmen, sollte F._______ nicht innert zehn Tagen nach Hause zurückkeh-
ren. Glücklicherweise sei F._______ binnen dieser Frist wieder heil nach
Hause gekommen. Die PKK beziehungsweise die PYD habe sich in der
Folge an ihm, dem Beschwerdeführer, rächen wollen und ihn auf die Liste
derer gesetzt, die gesucht worden seien. Im November 2013 sei er zweimal
an Strassensperren der PKK angehalten worden. Beim zweiten Mal, am
12. November 2013, sei ihm von einem Cousin, der für die PKK an der
betreffenden Strassensperre gearbeitet habe, mitgeteilt worden, dass er
gesucht werde und verschwinden müsse. Er habe sich deshalb in der
Folge versteckt gehalten, während mehrfach Angehörige der PKK im Dorf
nach ihm gesucht hätten. Weil er damit habe rechnen müssen, von der
PKK beziehungsweise der PYD festgenommen und an die Sicherheits-
kräfte des syrischen Regimes übergeben zu werden, habe er sich schliess-
lich zur Ausreise entschieden. Abgesehen von den erwähnten Schwierig-
keiten, die sich im Zusammenhang mit seinem Neffen ergeben hätten,
habe er in Syrien keine konkreten Probleme gehabt. Zwar sei sein Jahr-
gang ‒ nachdem er seine obligatorische Dienstpflicht von 1999 bis 2001
abgeleistet habe ‒ bereits im Jahr 2012 durch die syrische Regierung zum
Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden, und er habe
dieser Aufforderung keine Folge geleistet. Er habe jedoch im Wissen, al-
lenfalls zum Reservedienst eingezogen zu werden, während der gesamten
Zeit die Strassensperren der Sicherheitskräfte des Regimes in der Umge-
bung von al-Qamishli gemieden und somit nichts riskiert. Nach seiner Aus-
reise sei er dann allerdings auch persönlich zum Reservedienst in der
staatlichen syrischen Armee einberufen worden. Des Weiteren seien zwei
seiner Cousins durch den sogenannten „Islamischen Staat“ getötet wor-
den. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er ausserdem begonnen,
sich exilpolitisch zu betätigen.
C.
Anlässlich seiner Befragungen sowie mit mehreren schriftlichen Eingaben
reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel Mitgliedschaftsbestätigun-
gen der Yekiti-Partei und der Organisation „Hevgirtina Hevrêzên Ciwanên
Kurd“ (Union der Kooperationen der Kurdischen Jugend), Photographien,
sein militärisches Dienstbüchlein, behördliche Vorladungen, Beileids-
schreiben im Zusammenhang mit der Tötung zweier Cousins sowie einen
digitalen Datenträger (USB-Stick) zu den vorinstanzlichen Akten.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Ok-
tober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfah-
rensakten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte ihm das Staatssek-
retariat mit, diesem Gesuch werde nach Abschluss der Untersuchungen
entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 9. Mai 2016) lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zudem ergäben sich aus
den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auch keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe.
F.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 9. Mai
2016 und seines heutigen Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Das
Staatssekretariat entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 13. Mai
2016 beziehungsweise vom 2. Juni 2016.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2016 focht der Beschwer-
deführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. In prozessualer
Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe
übermittelte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien der bereits im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutge-
heissen.
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Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Weiter ersuchte das Staatssekretariat darum, das Beschwerde-
verfahren sei zu sistieren, bis die Asylgesuche der ‒ mittlerweile ebenfalls
in die Schweiz eingereisten ‒ Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers
behandelt seien.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2016 wurde dem Beschwerde-
führer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht er-
teilt. Weiter wurde festgestellt, für eine Sistierung des Beschwerdeverfah-
rens bestehe kein Anlass.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2016 gab der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung begründete das SEM die Ablehnung
des Asylgesuchs in erster Linie damit, das Vorbringen des Beschwerdefüh-
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Seite 7
rers sei unglaubhaft, er sei als Mitglied der Yekiti-Partei in der geltend ge-
machten Weise durch Angehörige der PYD verfolgt worden. Dabei führte
das Staatssekretariat zum einen aus, die Angaben des Beschwerdeführers
anlässlich seiner Befragungen zu den behaupteten Ereignissen seien wi-
dersprüchlich ausgefallen. So habe er etwa bei der Erstbefragung angege-
ben, er sei mit seinen Brüdern noch am gleichen Tag, an dem sie von der
Entführung ihres Neffen F._______ erfahren hätten, zum Haus des
G._______ gefahren, um die Freilassung zu fordern. Demgegenüber habe
er bei der eingehenden Anhörung ausgesagt, sie seien erst ein oder zwei
Tage später zu G._______ gefahren, nachdem eine Vermittlung zwischen
den Parteien erfolglos geblieben sei. Zum anderen hielt die Vorinstanz da-
für, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in verschiedenen Punk-
ten der allgemeinen Logik des Handelns zuwiderlaufen. So vermöge nicht
einzuleuchten, weshalb der Beschwerdeführer ‒ wie von ihm zu Protokoll
gegeben ‒ als einziger unter den Beteiligten keine Vermummung getragen
habe, als er gemeinsam mit seinen Brüdern von G._______ die Freilas-
sung von F._______ verlangt habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer, nachdem er bereits einmal bei einem Check-
point der PKK angehalten worden sei, sich weiterhin unbeirrt in der Gegend
bewegt und die besagte Strassensperre erneut passiert habe. Schliesslich
erscheine ohnehin zweifelhaft, ob der behaupteten Verfolgungssituation
überhaupt ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. Wie der Be-
schwerdeführer aufgezeigt habe, sei die Entführungsgeschichte letztlich
keine Angelegenheit zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien
mehr gewesen, sondern zu einer Familien- beziehungsweise Sippenstrei-
tigkeit erklärt worden. Des Weiteren gelangte die Vorinstanz zur Einschät-
zung, auch die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in
der staatlichen syrischen Armee sei nicht glaubhaft.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.3 Die soeben genannten Voraussetzungen der Glaubhaftmachung sind
in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus den ge-
nannten Gründen durch Angehörige der PYD verfolgt worden, aufgrund der
folgenden Erwägungen nicht als erfüllt zu erachten.
5.3.1 Festzustellen ist zunächst, dass unklar erscheint, unter welchen Um-
ständen die behauptete Rekrutierung des Neffen F._______ durch die Mi-
lizen der PKK (beziehungsweise durch die bewaffnete Organisation der
PYD namens YPG [Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinhei-
ten]) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt erfolgt sein
soll. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer diesbe-
züglich an (entsprechendes Protokoll, S. 9), G._______ habe F._______
und dessen Freunde in der Schule aufgesucht und versprochen, ihnen
Waffen zu geben, wenn sie sich seiner Gruppierung anschliessen würden.
F._______ sei dann G._______ gefolgt. Aus dieser Aussage geht somit
hervor, dass F._______ sich den YPG freiwillig anschloss, wenn auch ge-
gen den Willen oder zumindest ohne Kenntnis seines Vaters und der wei-
teren Familienangehörigen. Anlässlich der Anhörung vom 13. August 2014
sprach der Beschwerdeführer demgegenüber davon (entsprechendes Pro-
tokoll, S. 5), F._______ sei von den Milizen der PKK (beziehungsweise den
YPG) mitgenommen worden. Weil sie (implizit: die PKK beziehungsweise
die YPG) nichts vom Bruder des Beschwerdeführers, E._______, hätten
nehmen können, hätten sie halt dessen Sohn genommen. Dies hätten sie
getan, um E._______ dazu zu zwingen, mit der PKK zu verhandeln. Diese
Angaben des Beschwerdeführers vermitteln folglich den Eindruck, die Rek-
rutierung sei unter Zwang erfolgt beziehungsweise F._______ sei entführt
D-3600/2016
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worden. Welche der beiden Versionen die zutreffende sein könnte, er-
scheint fraglich, kann aber letztlich aus den nachfolgenden Gründen offen
bleiben.
5.3.2 Zwar ist einzuräumen, dass seitens der syrisch-kurdischen Partei
PYD beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG auch Minder-
jährige zum bewaffneten Kampf im syrischen Bürgerkrieg angeworben und
teilweise auch zwangsrekrutiert werden, weshalb nicht auszuschliessen
ist, dass ein Neffe des Beschwerdeführers tatsächlich von einem entspre-
chenden Rekrutierungsversuch betroffen war. Auch bestehen Konflikte
zwischen der PYD, welche in den kurdisch beherrschten Teilen Nordsyri-
ens weitgehend die politische Kontrolle ausübt, und anderen syrisch-kurdi-
schen Parteien, darunter insbesondere der Yekiti-Partei, deren Mitglied der
Beschwerdeführer ist. Jedoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen eines allfälli-
gen Rekrutierungsversuchs eines Neffen in der behaupteten Weise von
Verfolgungsmassnahmen seitens der PYD beziehungsweise der YPG be-
troffen war.
5.3.3 Dabei ist zum einen auf die von der Vorinstanz genannten Widersprü-
che und sonstigen Unstimmigkeiten hinzuweisen. Diesbezüglich ist insbe-
sondere zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung
angab (entsprechendes Protokoll, S. 9), er sei mit seinen Brüdern
H._______ und I._______ noch am gleichen Tag, an dem er von der Rek-
rutierung seines Neffen F._______ erfahren habe, zum Haus der Person
namens G._______ gefahren, um die Freilassung zu fordern. Im Rahmen
der Anhörung vom 13. August 2014 sagte er demgegenüber aus (entspre-
chendes Protokoll, S. 9 f.), seine Familie habe nach zwei Tagen von
F._______s Rekrutierung erfahren, und es sei in der Folge zu Vermittlun-
gen zwischen den politischen Parteien gekommen. Erst, als diese Ver-
handlungen gescheitert seien, drei oder vier Tage nach F._______s Ver-
schwinden, sei der Beschwerdeführer mit seinen beiden Brüdern zu
G._______s Haus gegangen, um die Rückgabe des Neffen zu erreichen.
Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich
bei der Frage dieses zeitlichen Ablaufs um einen zentralen Aspekt des be-
haupteten Ereignisses handelt, weshalb der genannte Widerspruch als we-
sentlich zu erachten ist. Weder vermochte der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Anhörung vom 13. August 2014 auf entsprechende Vorhaltun-
gen hin den Widerspruch nachvollziehbar zu erklären, noch wurden im Be-
schwerdeverfahren irgendwelche Argumente vorgebracht, welche der
diesbezüglichen Einschätzung des SEM etwas entgegenhalten könnten.
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Seite 10
Insbesondere ist das Vorbringen als offensichtlich untauglich zu bezeich-
nen, die Erstbefragung habe lediglich summarischen Charakter gehabt,
weshalb der Beschwerdeführer „nicht gross überlegt und teilweise unbe-
dacht auf die Fragen geantwortet“ habe (Beschwerdeschrift, S. 7).
5.3.4 Über die Begründung der Vorinstanz hinaus ist ausserdem folgender
Aspekt besonders hervorzuheben: Wie der Beschwerdeführer anlässlich
der ergänzenden Anhörung vom 16. März 2016 aussagte (betreffendes
Protokoll, S. 7), habe sein Bruder E._______ keine Probleme gehabt, die
mit den Schwierigkeiten vergleichbar wären, mit welchen der Beschwerde-
führer seitens der PYD beziehungsweise der YPG konfrontiert gewesen
sei. Zwar könne sich E._______ nicht den Checkpoints der Regierung nä-
hern, ansonsten sei ihm aber nichts Vergleichbares widerfahren. Auch be-
züglich seiner weiteren Brüder berichtete der Beschwerdeführer von kei-
nen konkreten Schwierigkeiten mit der PYD oder den YPG im Sinne von
spezifischen Verfolgungsmassnahmen. Es ist festzustellen, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich der Beschwerdeführer, nicht
aber seine Brüder von Verfolgungsmassnahmen seitens der YPG betroffen
sein sollen. Dies gilt insbesondere für E._______, den Vater des angeblich
entführten Neffen, bei welchem es sich um einen hohen Funktionär der
Yekiti-Partei handle und der folglich im Konflikt mit der PYD ungleich stär-
ker exponiert sein müsste als der Beschwerdeführer. Der Umstand, dass
der genannte Bruder jedoch keine spezifischen Probleme gehabt habe,
lässt es nicht als glaubhaft erscheinen, dass im Gegensatz zu diesem der
Beschwerdeführer von einem Verfolgungsinteresse der PYD und ihrer Miliz
YPG betroffen gewesen sein soll.
5.4 In einem weiteren Punkt ist auf das Vorbringen einzugehen, der Be-
schwerdeführer sei nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs zum
Reservedienst in der staatlichen Armee einberufen worden, nachdem er
seine obligatorische Dienstpflicht bereits von 1999 bis 2001 abgeleistet
habe.
5.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren auch dazu widersprüchliche Aussagen ge-
macht hat. Anlässlich seiner Erstbefragung machte er geltend (entspre-
chendes Protokoll, S. 9), schon im Jahr 2012 seien alle Männer seines
Jahrgangs zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberu-
fen worden, wobei er dem jedoch keine Folge geleistet habe. Aus diesem
Grund habe er seinen Reisepass nicht erneuern können, und es sei auch
offensichtlich gewesen, dass ihn die syrischen Behörden zum nächsten
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Seite 11
Rekrutierungsbüro geschafft hätten, wäre er an einer Strassensperre kon-
trolliert worden. Aus Furcht, rekrutiert zu werden, habe er sich daher den
Kontrollposten in der Umgebung von al-Qamishli nicht genähert. In Abwei-
chung von diesen Aussagen gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhö-
rung vom 13. August 2014 an (entsprechendes Protokoll, S. 6), er sei noch
nie zum Reservedienst einberufen worden. Nachdem er bereits mit schrift-
lichen Eingaben an das SEM vom 1. und vom 23. Juni 2015 zunächst Ko-
pien und schliesslich die Originale seines militärischen Dienstbüchleins, ei-
ner militärischen Vorladung sowie eines militärischen Suchbefehls einge-
reicht hatte, brachte der Beschwerdeführer schliesslich bei der ergänzen-
den Anhörung vom 16. März 2016 vor (entsprechendes Protokoll, S. 3 f.),
er sei mittlerweile persönlich zum Reservedienst in der syrischen Armee
einberufen worden, indem seinem Bruder E._______ durch einen Beamten
des staatlichen Regimes eine entsprechende schriftliche Aufforderung
übergeben worden sei. Aus den genannten Beweismitteln geht hervor,
dass die Einberufung am 15. Dezember 2014 erfolgt sein soll. Im Rahmen
der letztgenannten Anhörung sagte der Beschwerdeführer auf entspre-
chende Fragen hin ausserdem aus, er wisse nicht, ob er bereits zuvor ein-
mal zum Reservedienst aufgeboten worden sei (ebd., S. 11 f.). Für die un-
terschiedlichen Angaben zur angeblichen Einberufung zum Reservedienst
vermochte er dabei keine Erklärung abzugeben. Der Wahrheitsgehalt die-
ser Aussagen ist somit von vornherein erheblichen Zweifeln unterworfen.
5.4.2 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts weite Teile des Distrikts al-Qamishli zum frag-
lichen Zeitpunkt im Dezember 2014 von der syrisch-kurdischen Partei PYD
und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wurden, während
sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückge-
zogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifi-
sche Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies gilt
insbesondere auch für die Umgebung der Stadt C._______. Den genann-
ten Umstand bestätigte auch der Beschwerdeführer selbst mit seinen Aus-
sagen im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf seinen engeren Her-
kunftsort, das Dorf B._______ bei C._______. Dies schliesst zwar nicht
aus, dass die Truppen des syrischen Regimes, welche nach vorliegenden
Informationen bis heute den ehemaligen internationalen Flughafen von al-
Qamishli und einen kleineren Teil dieser Stadt unter ihrer Kontrolle haben,
im unmittelbar angrenzenden Gebiet einzelne militärische Checkpoints un-
terhalten. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeit-
punkt in der Stadt C._______, die rund dreissig Kilometer entfernt liegt,
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Seite 12
seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungs-
massnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die erwähnten
Beweismittel sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschun-
gen zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fraglichen Doku-
mente weitere manifeste Fälschungsindizien aufweisen. So soll es sich an-
geblich um Originale handeln; jedoch wurden die Schriftstücke, auch wenn
sie originale handschriftliche Eintragungen aufweisen, offensichtlich auf
der Basis kopierter Formulare angefertigt. Zudem weisen die Eintragungen
auf den Formularen mehrfach Leerstellen auf; so wurde an der vorgesehe-
nen Stelle etwa nicht eingetragen, wer das Dokument ‒ welches dem Bru-
der des Beschwerdeführers namens E._______ eigenhändig überreicht
worden sein soll ‒ anstelle des eigentlichen Adressaten entgegengenom-
men habe. Weiter ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer
in den Besitz des ‒ in angeblicher Originalausführung eingereichten ‒ mi-
litärischen Suchbefehls kommen konnte, handelt es sich dabei doch um
ein internes behördliches Dokument, das nicht zur Weitergabe an Aussen-
stehende vorgesehen ist.
5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem Zeitraum vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat auch in sonstiger
Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgefahr ergeben. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragungen zum einen, dass er als Mitglied der Yekiti-Partei an der
Organisation von Demonstrationen beteiligt gewesen sei, und zum ande-
ren, dass zwei seiner Cousins durch den sogenannten „Islamischen Staat“
getötet worden seien. In diesem Zusammenhang gab er zudem verschie-
dene Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten, von welchen er ausser-
dem auch im Beschwerdeverfahren Kopien einreichte. Jedoch machte der
Beschwerdeführer unter diesen beiden Gesichtspunkten keine Probleme
geltend, die ihn selbst in konkreter Weise betroffen hätten. Soweit mit der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, er hätte wegen seiner Beteiligung an
Kundgebungen in C._______ jederzeit durch das syrische Regime verhaf-
tet werden können, so lassen sich für diese Behauptung keinerlei konkrete
Anhaltspunkte finden. Auch in diesem Kontext ist im Übrigen darauf hinzu-
weisen, dass sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes bereits vor
der Ausreise des Beschwerdeführers weitgehend aus der betreffenden
nordsyrischen Region zurückgezogen hatten (vgl. E. 5.4.2).
5.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer
keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Die Vo-
rinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 13
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass durch den Be-
schwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem vorge-
bracht wurde, er engagiere sich auch in der Schweiz für die Yekiti-Partei
und habe dabei an Kundgebungen teilgenommen, die sich unter anderem
gegen das staatliche syrische Regime gerichtet hätten.
6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachflucht-
gründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar
2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungs-
technisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3
6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
[als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
D-3600/2016
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6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage
befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herr-
schenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur An-
nahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten,
dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiede-
nen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
6.3.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die
syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hin-
aus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begrün-
deter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
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Seite 15
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle
vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 so-
wie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
6.3.2.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als fünf Millionen
Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nach-
barländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in eu-
ropäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimen-
sion ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu
überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen
weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen.
6.4 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver
Nachfluchtgründe im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz vom
13. August 2014 geltend (entsprechendes Protokoll, S. 2 f., 14), er habe
als Mitglied der Yekiti-Partei in der Schweiz zweimal an Kundgebungen
teilgenommen. Dabei habe ein oppositioneller syrischer Fernsehsender
Aufnahmen gemacht, und einige Photographien seien im Internet veröf-
fentlicht worden. Aus verschiedenen schriftlichen Eingaben an die Vorin-
stanz und den dabei eingereichten Beweismitteln (einer vom 13. Juni 2014
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Seite 16
datierenden Bestätigung der Vertretung der Yekiti-Partei in Europa, ver-
schiedenen Photographien und einem Flugblatt) geht ausserdem hervor,
dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Yekiti-Partei am 9. November
2014 in Bern an deren Generalversammlung teilgenommen habe, wobei
über die politische Lage der Kurden im Nahen Osten und insbesondere in
Syrien sowie über die Situation der syrisch-kurdischen Flüchtlinge in der
Schweiz gesprochen worden sei. Zwei Photographien zeigen den Be-
schwerdeführer ausserdem an einer Parteiversammlung vom 9. März
2015, verschiedene weitere Photographien zudem als Teilnehmer einer
Demonstration gegen den „Islamischen Staat“ in Zürich vom 8. November
2014.
6.5 Es ist festzustellen, dass aufgrund der mündlichen und schriftlichen
Vorbringen wie auch der eingereichten Beweismittel keine schlüssige Be-
urteilung der zentralen Frage möglich ist, welche Funktionen der Be-
schwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tat-
sächlich innehaben will. Auf den eingereichten Photographien von Kund-
gebungen ist lediglich zu sehen, dass er mit anderen Demonstrationsteil-
nehmern auf öffentlichen Plätzen kurdische Embleme sowie Plakate und
Transparente zeigt, die sich zum Teil gegen das staatliche Regime in Sy-
rien richten, zum Teil aber auch gegen die von der extremistisch-islamisti-
schen Organisation des sogenannten „Islamisches Staats“ verübten Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit. Somit ist nicht einmal im Ansatz ersicht-
lich, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm besuchten Veran-
staltungen irgendwelche eigenständige Aufgaben und Funktionen ausübte,
oder ob er lediglich als weitgehend passiver Teilnehmer anwesend war.
Eine herausgehobene Position des Beschwerdeführers innerhalb der sy-
risch-kurdischen Exilgemeinschaft lässt sich weder aus den Aussagen an-
lässlich der Anhörung vom 13. August 2014 noch aus den eingereichten
Beweismitteln ableiten. Im Beschwerdeverfahren wurden diesbezüglich
keine weiteren Angaben gemacht.
6.6 Auf der Grundlage der betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers kann somit von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Enga-
gement im Sinne der zuvor erwähnten Praxis offensichtlich keine Rede
sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Akti-
vitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
D-3600/2016
Seite 17
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 22. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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