Abtei lung IV
D-3601/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______, Angola,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 12. August 2004 i. S. Asyl und
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3601/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Angola am
7. Juni 2003 und gelangte über Namibia, Südafrika und Italien am 17.
Juni 2003 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag ein
Asylgesuch, zu dem sie am 20. Juni 2003 in der Empfangsstelle
C._______ (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______) summarisch befragt wurde. Am 7. Juli
2003 wurde sie direkt durch das Bundesamt zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen geltend, Ihre Halbschwester (N
_______) habe seit längerem einen Freund gehabt. Dieser habe öfters
bei ihnen gegessen und übernachtet. Am 1. Juni 2003 hätten sie alle
gemeinsam gegessen und seien danach schlafen gegangen. Während
der Nacht habe sich der Freund ihrer Halbschwester plötzlich immer
schlechter gefühlt, weshalb sie beschlossen hätten, ihn ins
Krankenhaus zu bringen. Kurze Zeit nach ihrer Ankunft in der Klinik sei
der Freund ihrer Halbschwester verstorben. Das Krankenhauspersonal
habe deshalb seine Angehörigen informiert. Etwas später seien diese
zum Spital gekommen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre
Halbschwester beschuldigt, diesen vergiftet zu haben und
infolgedessen verlangt, sie müssten ebenfalls sterben. Sie hätten die
Beschwerdeführerin und ihre Halbschwester heftig geschlagen. Ihrer
Halbschwester hätten sie ausserdem Salz in die Vagina gestreut, sie
gezwungen, Blut zu trinken und von ihr verlangt, dass sie bei dem
Toten im Totenhaus schlafe. Sie hätten ihre Halbschwester gezwungen
dorthin zu gehen. Dort sei sie ohnmächtig geworden, woraufhin die
Angehörigen sie in diesem Zustand im Totenhaus zurückgelassen
hätten. Ein gemeinsamer Freund des Toten und der beiden
Halbschwestern habe sich um diese gekümmert. Er habe ihre
Halbschwester ins Spital gebracht und die Beschwerdeführerin zu sich
nach Hause genommen. Im Verlaufe der nächsten Woche habe er ihr
von weiteren Drohungen seitens der Familie des Toten erzählt, sie und
ihre Halbschwester seien in Gefahr und müssten das Land verlassen.
In der Folge habe er ihnen beim Verlassen ihres Heimatlandes
geholfen.
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C.
Mit Schreiben vom 5. März 2004 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem zwischen ihren und den Aussagen ihrer
Halbschwester bestehenden Widerspruch gewährt. Ihre
Stellungnahme vom 27. März 2004 traf in der Folge fristgerecht beim
BFF ein.
D.
Mit Verfügung vom 12. August 2004 – eröffnet am 13. August 2004 –
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug der Wegweisung nach Angola und - insbesondere
nach D._______, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise von
den Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft (Adventisten)
unterstützt worden sei - sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 31. August 2004 (Eingangsstempel
15. September 2004) liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gewährung von Asyl
und die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz beantragen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2004 teilte die ARK der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3
Satz 1 AsylG werde das Verfahren auf Deutsch geführt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2004 hielt das BFF an der
Abweisung der Beschwerde fest.
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H.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 wurde die Beschwerde der
Halbschwester der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden
(unbekannter Aufenthalt) abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab, da deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin habe
ausgeführt, sie und ihre Halbschwester seien im Hof des Kran-
kenhauses geschlagen und ihrer Halbschwester sei Salz in die Vagina
gestreut worden. Anschliessend habe man ihre Halbschwester zum
Totenhaus gebracht, wo sie ohnmächtig worden sei. Bezüglich der
örtlichen Begebenheiten hätten die Beschwerdeführerin und ihre Halb-
schwester widersprüchliche Angaben gemacht. Gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin befänden sich das Totenhaus und
das Spital nämlich in Sichtweite zueinander. Die Beschwerdeführerin
habe vom Spital aus beobachten können, was beim Totenhaus mit
ihrer Halbschwester passiert sei. Das Totenhaus befände sich auf dem
Spitalareal (Akte A9/ S. 8 und 9). Sie sei in der Nähe gewesen und
habe alles beobachten können (A9/ S. 8). Als man ihre Halbschwester
zum Totenhaus in der Nähe des Spitals gebracht habe, sei sie selbst
vorne beim Spital gewesen (A9/ S. 11). Den Aussagen ihrer
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Halbschwester sei demgegenüber zu entnehmen, dass die Entfernung
zwischen dem Totenhaus und dem Spital etwa derjenigen vom
Bahnhof zum Befragungsort entspräche. Was einer Strecke von einem
rund zwölfminütigen Fussmarsch gleichkomme. Nach dem Tod ihres
Freundes habe man sie mit dem Auto zum Totenhaus gefahren, wo
sie dessen Familie angetroffen habe (Akte A9/ S.9 [Dossier
Halbschwester]). Zu diesem massiven Widerspruch sei der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2004 das rechtliche
Gehör gewährt worden. In ihrer fristgerecht eingetroffenen Antwort
habe die Beschwerdeführerin unter anderem ausgeführt, es bestehe
kein Widerspruch zwischen ihren eigenen Aussagen und denjenigen
ihrer Halbschwester. Zwischen den Aussagen könnten allenfalls
Nuancen in der Sachverhaltsdarlegung bestehen, insbesondere, da
sie und ihre Halbschwester nicht von der gleichen Person befragt
worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen wiederholt,
wonach das Totenhaus und das Spital nicht weit voneinander entfernt
gewesen seien (A13). Ihren Ausführungen sei demnach zu
entnehmen, dass das Totenhaus und das Spital auf Sichtweite
voneinander entfernt gewesen sein sollen (A9/ S. 9 und 11 sowie A13),
währendem Ihre Halbschwester von einer Entfernung spreche, welche
einer Strecke von rund zwölf Gehminuten gleichkomme (A9/ S9
[Dossier Halbschwester]). Angesichts dessen könne nicht gesagt
werden, es handle sich bei den Unterschieden zwischen den
Aussagen der Beschwerdeführerin und deren ihrer Halbschwester nur
um Nuancen in der Sachverhaltsschilderung. Vielmehr liege aufgrund
dieser erheblich voneinander abweichenden Angaben ein massiver
Widerspruch vor. Dieser lasse sich auch nicht damit erklären, dass die
Befragungen von verschiedenen Personen durchgeführt worden seien.
4.2 Die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes vermag die
Beschwerdeführerin mit den Ausführungen in ihrer
Rechtsmitteleingabe weder umzustossen noch vermag sie die
aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften. Aufgrund des massiven
Widerspruchs bezüglich des zentralen Elements der Örtlichkeiten der
angeblich erlittenen Misshandlungen bei beiden Halbschwestern
können die geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. Dies
um so mehr, als die Halbschwester der Beschwerdeführerin gemäss
Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 21. September
2005 seit dem 1. Juli 2005 unbekannten Aufenthalts ist und dieses
Verhalten mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person nicht zu
vereinbaren ist.
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4.3 Aber selbst wenn die Vorbringen der Beschwerdeführerin
glaubhaft wären, so könnte diese daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Den Aussagen der Beschwerdeführerin folgend, sei sie
aufgrund des Umstandes von Privatpersonen bedroht und misshandelt
worden, weil sie für den den Tod des Freundes ihrer Halbschwester
mitverantwortlich gemacht worden sei. Ungeachtet des Umstandes, ob
die Behörden allenfalls nicht in der Lage oder gewillt gewesen wären,
ihr Schutz vor Übergriffen durch private Dritte zu gewähren, fehlt
vorliegend eine asylrechtlich relevante Motivation der geltend
gemachten Misshandlungen und Drohungen. Flüchtlingsrechtlich
relevant könnten Misshandlungen und Drohungen dann sein, wenn sie
wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen
Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Vorliegend
wären indessen die Misshandlungen getätigt und die Drohungen
ausgesprochen worden, um dem Drang von Privaten nach Vergeltung
Nachdruck zu verschaffen und deshalb nicht in asylrechtlich
relevanten Motiven begründet gewesen. Die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei ihr auch
keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG
erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks
sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden,
um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit
asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung er-
lauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psy-
chischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann wiederum nur dann be-
jaht werden, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet
liegt, was vorliegend unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen nicht der Fall ist.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie
der Asylrelevanz nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin erlitt bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Angola weder asylrechtlich relevante
Verfolgung noch musste sie solche in begründeter Weise befürchten.
Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihr drohe bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es
kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in
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der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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5.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S.
205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
5.6 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführerin als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der
heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und
dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend
beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen.
Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen
Praxis der ARK der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola,
die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören,
grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut zwei Jahren
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ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im
Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und
insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten
Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort
ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten
Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der
Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer
seit Ergehen des erwähnten, in EMARK publizierten Urteiles
eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die
Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres
auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser
Praxis erweist sich der Wegweisungsvollzug für aus D._______
stammende Personen als zumutbar, wenn sie dort während längerer
Zeit gewohnt haben oder wenn sie dort über ein festes
Beziehungsnetz verfügen. Für Angehörige einer Risikogruppe
("vulnerable groups"), zu denen unter anderem allein stehende Frauen
gehören, erweist sich der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich
als unzumutbar, unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne einer
Ausnahme kann der Vollzug zumutbar sein. Nach dem Untertauchen
ihrer Halbschwester ist die Beschwerdeführerin als allein stehende
Frau klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Im vorliegenden Fall
vermag der Umstand, wonach die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft wurden, weshalb es
durchaus zutreffen könnte, dass sie in ihrer Heimat über ein
Beziehungsnetz verfügt, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug nichts zu ändern. Ebensowenig können der
Umstand, wonach sie über eine gewisse Schulbildung verfügt und
offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen
konnte, an der Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs etwas ändern.
Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist
zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung der
Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist.
6. Die mit Eingabe vom 31. August 2004 (Eingangsstempel 15.
September 2004) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden
Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen,
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im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der
Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 12. August 2004 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4
AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des
Verfahrens teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese hat in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 31. August
2004 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz
nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon
befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Mit Zwischenverfügung der
ehemaligen ARK vom 1. Oktober 2004 wurde, da die Beschwerde
nicht als vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Demnach ist dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
entsprechen und von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat keine Kostennote zu den Akten gegeben,
doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig
abschätzen. Die Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf
Mitteilungen EMARK 2000/1 - von Amtes wegen und unter Würdigung
der massgeblichen Umstände auf Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
12. August 2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der
Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben;
Beilage: Angefochtene Originalverfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______) und unter Hinweis auf Ziffer 3 des
Dispositivs
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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