Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D360/2012
law/joc/sed
U r t e i l v om 2 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2012 – eröffnet am
16. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2012
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in der Sache beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar, unzulässig und unmöglich sei, und es sei die
vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der
Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen
Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl.
AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren
nicht einzutreten ist,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
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das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1],
SR 142.311) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien respektive in einen Drittstatt, die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht ein zutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den
Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in
B._______ am 13. April 2011 ein Asylgesuch eingereicht hat und
entsprechend in der EURODACDatenbank erfasst worden ist (vgl. BFM
act. A4/1,
act. A5/1),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Empfangszentrum bestätigte, im Jahr 2011 in B._______ um Asyl ersucht
zu haben und erklärte, sein Asylgesuch in Italien sei dahingehend
entschieden worden, dass ihm eine Jahresbewilligung ("permesso di
soggiorno") erteilt worden sei (vgl. act. A7/12 S. 6),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 DublinII
VO in Italien erfolgte,
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III
der DublinIIVO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e DublinIIVO durch die Schweiz als
derzeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein
Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 DublinIIVO gestellt werden kann
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, Das
Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., WienGraz 2010, Art. 4,
K3, S. 80),
dass das BFM aufgrund dieses Sachverhaltes zu Recht unter Anrufung
von Art. 16 Abs. 1 DublinIIVO die italienischen Behörden am
21. Dezember 2011 um Wiederaufnahme des – am 11. Dezember 2011
illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/12 S. 8) –
Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A12/5 S. 1),
dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme bis zum
5. Januar 2012 ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A14/1), weshalb
angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin
IIVO vorliegt,
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet
hat,
dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, die vom Beschwerdeführer
erwähnte Drohung des älteren Bruders seiner Freundin respektive die
durch die Mutter der Freundin erfolgte Meldung an die Polizei (vgl.
act. A7/12 S. 10) ändere an der Zumutbarkeit der Wegweisung und damit
an der Zuständigkeit Italien nichts, da Italien ein schutzfähiger und
schutzwilliger Staat sei und keine Hinweise vorliegen würden, die
italienischen Behörden würden vor Übergriffen keinen Schutz gewähren,
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weshalb der Beschwerdeführer sich gegebenenfalls an die italienischen
Behörden wenden und Anzeige erstatten könne,
dass in der Beschwerde die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten,
sondern im Wesentlichen geltend macht wird, in Italien werde der
Beschwerdeführer von der Familie seiner Freundin bedroht,
dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit von Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nahegelegt hätten, da Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an
die sich daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737) weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – wie zuvor bereits erwähnt –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
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dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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