Abtei lung IV
D-3604/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richter Schürch, Richterin Cotting
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
21. Juni 2003 und gelangte am 23. Juni 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag um Asyl ersuchte. Am 26. Juni 2003 fand in Basel die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 25. August 2003 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch den (...) des Kantons (...). Der Beschwerdeführer machte
dabei im Wesentlichen geltend, er sei singhalesischer Ethnie, buddistischen
Glaubens und habe in Colombo gewohnt. Seit Februar 2000 sei er als privater
Leibwächter des Parlamentsabgeordneten B._______ von der C._______ tätig
gewesen. Im Rahmen dieser Arbeit habe er immer wieder Personen
zusammengeschlagen, die politische Gegner seines Arbeitgebers gewesen seien
oder die Plakate anderer Parteien hätten aufhängen wollen oder die sonst gegen
die Partei gewesen seien. Er habe anlässlich von Wahlen auch Leute genötigt, für
den Kanditaten der C._______ zu stimmen. Als seine Eltern und seine Freundin
von seiner Tätgigkeit erfahren hätten, hätten sie versucht, ihn davon abzubringen,
was er jedoch nicht habe tun wollen, da er mit dieser Arbeit gutes Geld verdient
habe. Nachdem ihn jedoch die Freundin verlassen und einen anderen geheiratet
habe, habe er doch beschlossen, sich eine andere Tätigkeit zu suchen. Am 25.
März 2003 habe er aufgehört, für den Parlamentsabgeordneten zu arbeiten. Am 2.
Mai 2003 seien zwei Männer in Polizeiuniform zu ihm nach Hause gekommen und
hätten ihn aufgefordert, mit ihnen mitzugehen. Draussen hätten sie ihm seine
Augen verbunden und ihm auch die Hände zusammengebunden. Er sei ins Auto
gebracht und an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden. Dort hätten ihn drei
bis fünf Personen immer wieder geschlagen und und von ihm wissen wollen, wie
viele Menschen er in seiner Arbeit für B._______ umgebracht habe, ihm mit dem
Tod gedroht und ihn am 6. Mai 2003 auf dem Friedhof Maharagama liegen lassen.
Am 8. Mai 2003 habe er zu einem Arzt gehen wollen, um seine erlittenen
Verletzungen behandeln zu lassen. Unterwegs habe ein Auto neben ihm gehalten,
und die Insassen hätten versucht, ihn in den Wagen zu zerren, was ihnen jedoch
nicht gelungen sei. Er habe es mit der Angst zu tun bekommen und habe einen
Freund um Hilfe gebeten. Dieser habe ihn im Tempel D._______ in E._______
versteckt und seine Ausreise organisiert. Auf dem Luftweg sei er mit einem
gefälschten Pass via Dubai nach Rom gelangt und von dort mit dem Auto in die
Schweiz gebracht worden.
B. Mit Verfügung vom 27. November 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2004 liess der Beschwerdeführer beantragen, die
Verfügung des BFF vom 27. November 2003 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
des BFF vom 27. November 2003 aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
3Wegweisung unzumutbar sei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 forderte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den
Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen und eine schriftliche
Stellungnahme zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abzugeben. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und festgestellt, dass auf die
übrigen Anträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde.
E. Mit Eingabe vom 28. Januar 2004 wurde vom Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingereicht.
F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2005 (Poststempel) wurde – nach Gewährung einer
entsprechenden Fristerstreckung durch die ARK mit Verfügung vom 2. Februar
2004 – ein ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______, FMH für Psychiatrie &
Psychotherapie, G._______ , vom 15. Februar 2005 zu den Akten gereicht.
G. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2004 auf Abweisung
der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 19. März 2004 liess der Beschwerdeführer – nach gewährter
Fristerstreckung durch die ARK vom 15. März 2004 – replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten. Bei der geltend gemachten Entführung und mehrtägigen
Festhaltung durch unbekannte Personen handle es sich um Übergriffe durch
unbekannte Drittpersonen. Es gebe vorliegend keine Hinweise darauf, dass der
Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewähre. Es handle sich vielmehr um kriminelle Machenschaften
privater Dritter. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, den Schutz
der srilankischen Behörden respektive Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen.
Daran vermöge auch der Einwand, er habe den Vorfall aus Angst vor der Polizei
nicht gemeldet, nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass in Sri Lanka der
staatliche Wille bestehe, die Bürger vor Übergriffen durch Privatpersonen zu
schützen. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer im Falle von unterlassenen
Schutzmassnahmen seitens der lokalen Polizei offen, sich – allenfalls mit Hilfe
eines Anwaltes – an eine übergeordnete Instanz zu wenden.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die unvollständige und
unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So habe er seine
Tätigkeit als Leibwächter für den Parlamentsabgeordneten B._______ zu einer
Zeit aufgenommen, als die C._______ noch an der Macht gewesen sei. In der
Zwischenzeit hätten sich die Machtverhältnisse geändert, was für Personen,
welche sich im Rahmen der C._______ betätigt hätten, in vielfacher Hinsicht
Konsequenzen haben könne. Da die Übergriffe durch Dritte naheliegenderweise
mit dieser Tätigkeit zusammenhingen, sei es grundsätzlich undenkbar, dass sich
5der Beschwerdeführer mit seinen Problemen an die srilankischen Sicherheitskräfte
hätte wenden können. Denn dies hätte dazu geführt, dass er von den
Sicherheitskräften entweder keinen Schutz hätte erhalten können oder gar mit
Übergriffen konfrontiert worden wäre. Die srilankischen Sicherheitskräfte wüssten
zudem, dass sie sich mit den aktuellen Machthabern gut zu stellen hätten. Dies
habe das Bundesamt zu wenig abgeklärt, beispielsweise im Rahmen einer Anfrage
an die schweizerische Botschaft in Colombo. Sodann sei der Beschwerdeführer
vom 2. bis zum 6. Mai 2003 inhaftiert gewesen. Er sei immer wieder geschlagen
und mehrmals in einen Wassertank gelegt worden. Schliesslich sei bei der
Aussetzung auf dem Friedhof noch geschossen worden. Er leide heute deshalb
unter grossen Angstzuständen. Dies habe er im Verfahren auch erklärt und
angegeben, er stehe deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Das
Bundesamt habe es jedoch unterlassen, vom Beschwerdeführer einen
entsprechenden Arztbericht einholen zu lassen.
Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist indes
zurückzuweisen. Es ergeben sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten
und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise dafür, dass das
Bundesamt bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände
noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhalts-
feststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum
Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid
rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte (vgl. A. Kölz/ I. Häner, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.
97 f.). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Behörde
nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen
abzuklären. Der Beschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit gehabt, im
Rahmen seiner Mitwirkungspflichten von sich aus einen Artzbericht einzureichen.
Das Bundesamt sah vorliegend den Sachverhalt als genügend erstellt an, um
entscheiden zu können. Aufgrund dieser Erwägungen sind sowohl der Hauptantrag
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, als auch der verfahrensrechtliche
Antrag, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, abzuweisen.
4.2.2 Des Weiteren wird gerügt, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer zu
Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2005 Nr. 18 E.
5.7.1. S. 164, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und
andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch)
begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; W. Kälin,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend
für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
6Die ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Bezug auf die
flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche
Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Bis anhin anerkannte
die schweizerische Praxis eine Verfolgung dann als asylrechtlich relevant, wenn
sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar
durch Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder -
obwohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden (vgl.
hierzu und zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff. m.w.H.; rückblickend
nunmehr EMARK 2006 Nr. 18, Erw. 6.3.1.). Dabei wurde Verfolgung durch so
genannte Quasi-Staaten - Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der
Staatsordnung zu sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des
staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben - bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft staatlicher Verfolgung gleichgesetzt. Hingegen
wurden Verfolgungshandlungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anerkannt,
wenn sie weder direkt noch indirekt einem staatlichen (oder quasi-staatlichen)
Urheber zugerechnet werden konnten (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 16, 1997 Nr. 6,
1996 Nr. 8, 1995 Nrn. 2 und 25). Diesen als "Zurechenbarkeitstheorie"
bezeichneten Ansatz hat die ARK mit dem erwähnten Grundsatzentscheid gestützt
auf eine umfassende Auslegung der für die Definition des Flüchtlingsbegriffs von
Art. 3 AsylG massgeblichen völkerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2
Flüchtlingskonvention (EMARK 2006 Nr. 18 E. 7) zugunsten der so genannten
"Schutztheorie" aufgegeben (a.a.O., Erw. 9). Danach ist nunmehr bei der
Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen
Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich,
sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen
Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn
deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Der
Wechsel zur Schutztheorie bringt bestimmte Folgen mit sich, die im vorliegenden
Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Zunächst fallen damit die
bisherigen rechtlichen Abgrenzungsfragen zwischen direkter und mittelbarer
staatlicher Verfolgung weg; ferner wird die oftmals heikle Frage nach der
staatlichen Zurechenbarkeit konkreten privaten Handelns obsolet; auch ist
nunmehr die teilweise aufwändige (und theoretisch bei jedem Verfahren neu
vorzunehmende) Prüfung entbehrlich, ob Bürgerkriegsparteien oder andere
Körperschaften eine derart effektive Herrschaft über das von ihnen eroberte
Gebiet ausüben, dass sie als quasi-staatliche Verfolger im Sinne der
Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Aufgrund des subsidiären Charakters des
asylrechtlichen Schutzes, wonach eine Schutzgewährung durch ein Asylland dann
nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist, wenn ein anderer Staat, insbesondere der
Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist und diese Verpflichtung auch
tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A Ziff. 2 FK; vgl. diesbezüglich EMARK 2000
Nr. 15 S. 127 ff.), ist allerdings auch im Falle nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen,
ob der verfolgten Person in ihrem Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird
(EMARK 2006 Nr. 18 E. 10). Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in
Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
7werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der
ARK entwickelten Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten
beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung
der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im
Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von
Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht
(subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9
E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal
staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in
der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK
1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
Der srilankische Staat ist zur Zeit im südlichen Teil des Landes (der
Beschwerdeführer stammt aus Colombo) grundsätzlich willens und fähig,
Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt werden,
den erforderlichen Schutz zu gewähren. Es steht zwar fest, dass aufgrund des seit
Jahren andauernden ethnischen Konfliktes in Sri Lanka eine Tätigkeit für einen
Parlamentsabgeordneten mit einem gewissen Sicherheitsrisiko verbunden ist. Des
Weiteren ist nicht auszuschliessen, dass eine Person in der Situation des
Beschwerdeführers als Leibwächter eines Parlamentsabgeordneten der
C._______ zum Zeitpunkt des politischen Machtwechsels, mithin des Verlusts der
Mehrheit der C._______ im Parlament, damals nicht gewagt hätte, sich an die
staatlichen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aber in Anbetracht
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka der singhalesischen
Mehrheit angehört und er darüber hinaus eigenen Angaben zufolge nie politisch
aktiv gewesen ist, ist zum heutigen Zeitpunkt, vier Jahre nach seiner Ausreise,
klarerweise nicht davon auszugehen, dass er bei Bedarf den nötigen staatlichen
Schutz nicht erhalten würde, wobei aber nicht in Abrede gestellt werden soll, dass
es auch in letzter Zeit zu Attentaten gegenüber Angehörigen der srilankischen
Sicherheitskräfte beziehungsweise Parlamentsmitgliedern gekommen ist. Somit ist
die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte – unbeachtlich der Frage nach der
Glaubhaftigkeit – asylrechtlich unerheblich. Unter diesen Umständen ist der
Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der Verfolgung durch Dritte an einem
Trauma leidet, gleichermassen unmassgeblich, weshalb sich eine
Botschaftsanfrage erübrigt. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
4.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene
noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist
ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
85.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
9oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene psychische Probleme geltend
und reicht zur Untermauerung einen Bericht von Dr. med. F._______, FMH für
Psychiatrie & Psychotherapie, G._______, vom 15. Februar 2004 zu den Akten.
Darin wird beim Beschwerdeführer eine augeprägte posttraumatische
Belastungsstörung, bedingt durch die in Sri Lanka erlittene Gewalterfahrung,
diagnostiziert. Des Weiteren leide er an diversen psychosomatischen respektive
körperlichen Beschwerden, welche ihre Ursache in nicht verarbeiteten psychischen
Traumata und der erlittenen Gewalt haben dürften. Die Prognose sei ohne
Behandlung als nicht günstig einzuschätzen. Es sei gar mit einer Verschlechterung
zu rechnen. Mittels bei einer Behandlung bei einem Facharzt dürfte eine Linderung
zumindest der Depression und ihrer Auswirkungen zu erreichen sein. Bei einer
allfälligen erzwungenen Rückkehr sei nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit und
der Angst, in Sri Lanka umgebracht zu werden, eine Verzweiflungstat begehen
könne. Die Reisefähigkeit sei von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet derzeit
eher nicht gegeben.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte {EGMR} hat in seinem Urteil
vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr.
46/1990/237307) entschieden, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen,
die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise
suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46,
insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im
Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die
posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3,
8-11 {englischer Text}).
Zwar wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei. Was
die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers betrifft, so kann
zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer
zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige
Verletzung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29.
August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen
(vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7).
Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug
auf eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers drängt sich auch bei der dem
Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem
10
Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt.
Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit
Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der
wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu
nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung
zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen.
Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer
psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach
Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich
umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der
Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner
hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht
behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine
Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand
zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des
Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der
ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere
gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S.
212).
In diesem Zusammenhang ist vorerst festzuhalten, dass die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst
dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, falls in Sri Lanka
der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004
Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30.
September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud,
E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang
mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die
Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen
weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die
Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl.
Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich
{Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29.
Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere
gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7).
Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz
medizinisch bisher lediglich ambulant betreut wurde, in seinem Heimatland auf die
dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als
ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen
zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen
Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten bildet selbst eine
allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. Eine sich
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allfällig aufdrängende Dämpfung der suizidalen Tendenzen des
Beschwerdeführers, könnte in Anwendung einer adäquaten medizinischen
Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
[AsylV 2; SR 142.312]), welche allenfalls mit einer durch medizinisches
Fachpersonal begleiteten Ausschaffung verbunden sein müsste, auch bei der
Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland weiterhin gewährleistet
werden. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass gemäss Arztbericht
vom 15. Februar 2004 die Reisefähigkeit bei einer allfälligen Ausschaffung nicht
gegeben sei. Nach EMARK 2002 Nr. 18 E. 4aa S. 145 f., kann der Beweiswert
eines ärztlichen Berichts nur verneint werden, falls konkrete Indizien vorliegen,
welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichts in Zweifel zu ziehen. In
casu ist diese Voraussetzung erfüllt, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei
einer lediglich ambulanten Behandlung beziehungsweise Begutachtung die
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollte. Überdies lässt
sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im
Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich
bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute
nicht vor. Somit bildet auch eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers kein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Es ist deshalb entbehrlich, erneut
Arztberichte einzuholen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem
Gesichtspunkt zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Gemäss Praxis gilt ein Wegweisungsvollzug in die im Norden Sri Lankas
gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna zwar als
unzumutbar, eine Rückführung in die südlichen Provinzen, mithin auch nach
Colombo, wo der Beschwerdeführer herstammt, aber als grundsätzlich zumutbar
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6).Wohl ist es in den letzten Monaten im Norden und Osten
Sri Lankas zu zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen und Scharmützeln
gekommen, denen Soldaten, LTTE-Kämpfer und Zivilisten zum Opfer fielen (vgl.
den Artikel "Le Sri Lanka frise la catastrophe humanitaire" aus Le Temps vom 23.
März 2007). Zudem wurden auch im Süden des Landes wieder
Selbstmordattentate verübt. Mit der im Januar 2007 erfolgten Eroberung von
Vakarai durch Regierungstruppen wurde die strategische Stellung der LTTE im
Osten des Landes geschwächt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die
srilankische Regierung beziehungsweise der Oberbefehlshaber der srilankischen
Armee versuchen, die Verhandlungsposition gegenüber der LTTE durch
Gebietsgewinne zu stärken. Die Mehrheit der singhalesischen Bevölkerung
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begrüsst zwar gemäss Umfragen diese Strategie, bevorzugt indessen eine
Verhandlungslösung. Die internationale Gemeinschaft drängt ebenso auf die
Aufnahme neuer Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien. Das
Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten nicht
davon aus, dass in Sri Lanka eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht,
welche die gesamte Bevölkerung oder die Angehörigen der tamilischen Ethnie
einer konkreten Gefährdung aussetzt. Dies gilt umso mehr für den singhalesischen
Beschwerdeführer.
5.10 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Das Ermessen, welches die
"Kann-Bestimmung" von Art. 14a Abs. 4 ANAG den zuständigen Behörden
einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die
betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die
damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen
gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f., 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107). Entsprechen die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen
dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere
Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar
ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines
Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 5.7 der Erwägungen
angeführt wurde, möglich ist. Dass die psychischen Probleme im Übrigen den
Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben nicht gravierend einschränken, ergibt
sich auch aus der Tatsache, dass er am 3. Dezember 2004 eine Arbeitsstelle als
Küchengehilfe antreten konnte, die er bis zum 30. Oktober 2006 ausübte.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage
entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93
Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Es sind vorliegend auch keine anderen,
in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- den (...) des Kantons (Beilage: Identitätsausweis)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: