B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3604/2019
tsr
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
D-3604/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober
2016 und gelangte auf dem Luftweg via B._______ nach C._______. Ei-
nige Tage später reiste er in verschiedenen LKW-Containern weiter und
erreichte am 30. November 2016 die Schweiz. Gleichentags stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch und
wurde dort am 16. Dezember 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person
(BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summa-
risch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 8. Januar 2019 hörte ihn das
SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
E._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) und habe bis zur Ausreise
mehrheitlich dort gelebt. Er habe die Schule im Jahr (…) mit einem A-Level
abgeschlossen, danach aber keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und sei-
nem Vater gelegentlich in der (…) geholfen. Im Jahr 2012 sei er einmal mit
einem Freund – ein etwas älterer entfernter Verwandter, den er als "Onkel"
bezeichnet habe – zu einer Versammlung von Anhängern der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach G._______ gegangen. Danach sei ein
Teilnehmer dieser Veranstaltung erschossen worden, weshalb das Crimi-
nal Investigation Department (CID) ihn und den "Onkel" etwa einen Monat
nach ihrer Rückkehr in F._______ mitgenommen und befragt habe. Auf-
grund der Intervention seines Schuldirektors sei er noch am gleichen Tag
wieder freigelassen worden. Über den "Onkel" sei er auch in Kontakt mit
verschiedenen Personen gekommen, welche die LTTE unterstützt hätten.
In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2014 einmal festgenommen und
zu einer Person namens H._______ befragt worden, welche offenbar mit
denselben Leuten wie er zu tun gehabt habe. Er habe H._______ aber nie
gesehen und nach der Befragung wieder gehen können. Am (…). Mai 2015
sei er mit zwei anderen Personen erneut verhaftet worden, weil diese an
einem Gedenktag der LTTE Kerzen angezündet hätten. Eine weitere Ver-
haftung sei am 4. Februar 2016 erfolgt, nachdem sie am Unabhängigkeits-
tag eine Demonstration veranstaltet hätten. Dabei hätten sie ihn unter an-
derem gefragt, ob er bestimmte Personen kenne und wo diese ihre Waffen
hätten. Vor allem hätten sie sich für einen gewissen I._______ interessiert.
Bei dieser Befragung hätten sie ihn geschlagen und gedroht, sie würden
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Seite 3
I._______ festnehmen und erschiessen und danach mit ihm ebenso vor-
gehen. Als I._______ wenige Tage später erschossen worden sei, habe er
Angst bekommen und sei nach J._______ gegangen. Etwa eine Woche
später seien die Behörden bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten
nach ihm gesucht. Nach einigen Monaten in J._______ sei er an seinem
Geburtstag in sein Heimatdorf zurückgekehrt, da er seine Familie vermisst
habe. Er sei dabei aber nicht zu seinen Eltern, sondern zum Haus eines
Onkels gegangen. Das Haus habe dessen Schwager K._______ gehört,
welcher sich schon seit längerem in der Schweiz aufhalte. K._______ sei
im Ausland für eine Organisation der Bewegung (LTTE) tätig gewesen,
weshalb sein Haus wohl unter Beobachtung gestanden habe. Als er dort
gewesen sei, seien Angehörige des CID vorbeigekommen und hätten sich
nach K._______ erkundigt. Dabei habe ihn einer der Beamten erkannt – er
habe ihn früher einmal festgenommen – und gesagt, er werde gesucht und
müsse zum Polizeiposten mitkommen. Er habe Angst gehabt und sich ge-
weigert. Da wegen seines Geburtstags viele Leute anwesend gewesen
seien, hätten es die Beamten dabei belassen, ihn aufzufordern, am nächs-
ten Tag auf den Posten in L._______ zu kommen. Er sei noch am selben
Tag nach J._______ gegangen und sein Vater habe in der Folge die Aus-
reise organisiert. Etwa einen Monat, nachdem er Sri Lanka verlassen habe,
seien die Behörden noch einmal zu ihm nach Hause gekommen und hätten
nach ihm gefragt.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische
Identitätskarte im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 – eröffnet am 14. Juni 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und un-
möglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde.
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E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Juli
2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, einen Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. Juli 2019 bezahlt.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 21. August 2019 zur Beschwerde
vom 15. Juli 2019 vernehmen. Es hielt dabei sowohl an seinem Entscheid
als auch an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2019 zur
Kenntnisnahme zugstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
Sämtliche der von ihm geltend gemachten Verfolgungsmomente seien un-
substanziiert und insgesamt nicht überzeugend dargelegt worden. Er habe
die einzelnen Vorfälle oberflächlich beschrieben und trotz konkreter Nach-
fragen nur pauschale Angaben dazu machen können. Seine Schilderungen
seien weder detailliert noch erlebnisgeprägt und er habe auch nicht nach-
vollziehbar erklären können, welches Verfolgungsinteresse die Behörden
an seiner Person gehabt hätten respektive weshalb er jeweils in den Fokus
des CID geraten sein soll. So habe er weder die Beziehung zu I._______
noch seine Verbindung zu den LTTE überzeugend darlegen können, son-
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dern diesbezüglich lediglich ausweichende und allgemein gehaltene Aus-
sagen zu Protokoll gegeben. Insgesamt entstehe nicht der Eindruck, dass
er das Vorgebrachte wirklich erlebt und ihn das CID tatsächlich in der dar-
gelegten Weise hartnäckig aufgesucht und bedroht habe. Es sei ihm auch
nicht gelungen, schlüssig zu erklären, weshalb er im Zusammenhang mit
dem Aufenthalt im Haus von K._______ erneut ins Visier des CID hätte
geraten sollen beziehungsweise was er deswegen konkret zu befürchten
gehabt hätte. Die Erzählweise des Beschwerdeführers beschränke sich
überwiegend auf knapp gehaltene und substanzlose Handlungsabfolgen,
wobei er konkreten Fragen mehrmals ausgewichen sei. Zudem sei festzu-
halten, dass seine Angaben zum Vorfall im Jahr 2012 anlässlich der BzP
nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung überein-
stimmten. Weiter habe er bei der BzP dargelegt, dass er am (…). Mai 2015
zusammen mit zwei weiteren Personen vom CID verhaftet worden sei, weil
sie am Gedenktag der LTTE Kerzen angezündet hätten. Bei der Anhörung
habe er dagegen erklärt, dass er am Gedenktag der LTTE zusammen mit
seinen Freunden Lampen angezündet habe und sie am folgenden Tag zu
fünft festgenommen worden seien. Auf entsprechenden Vorhalt der Diffe-
renzen sei er nicht in der Lage gewesen, die Unstimmigkeiten aufzulösen.
Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, ein im Zeit-
punkt der Ausreise bestehendes aktuelles Verfolgungsinteresse von Seiten
der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen.
Sodann prüfte die Vorinstanz anhand der von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren, ob ein begründeter
Anlass zu Annahme bestehe, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft Verfolgungsmassnahmen drohten. Sie verneinte diese Frage mit
der Begründung, dass er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre in sei-
ner Heimat gelebt habe, vor der Ausreise keinen asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und auch keine solchen un-
mittelbar zu befürchten gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten sollte. Zwar
habe er ausgeführt, dass sein Onkel bei der Bewegung gewesen sei. Da
jedoch sowohl seine Eltern, seine Geschwister und weitere Familienange-
hörige nach wie vor problemlos in Sri Lanka leben könnten, sei nicht von
einem Reflexverfolgungsrisiko auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer einleitend
aus, dass es in seiner Familie eine Selbstverständlichkeit gewesen sei, die
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LTTE zu unterstützen oder zumindest mit ihnen zu sympathisieren. Ein On-
kel sei LTTE-Mitglied gewesen und als Märtyrer gefallen, während sein Va-
ter festgenommen und etwa ein Jahr inhaftiert gewesen sei. Zwei weitere
Tanten seien ebenfalls bei den LTTE gewesen und nach Europa geflüchtet.
Auch der von ihm erwähnte "Onkel" sei ein starker Sympathisant der tami-
lischen Sache gewesen und habe Kontakte zu ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern gepflegt. Mit der Zeit habe er selbst einige von dessen Freunden ken-
nengelernt, darunter auch I._______, welcher irgendeine Verbindung zu
den LTTE gehabt habe. Er habe zudem regelmässig an Demonstrationen
zugunsten von verschwundenen und verhafteten Personen teilgenommen.
Sodann legte der Beschwerdeführer zusammenfassend die von ihm be-
haupteten Verhaftungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden dar.
Ergänzend machte er geltend, dass er sich in der Schweiz regelmässig
exilpolitisch betätigt habe, indem er jeweils an den Märtyrerfeierlichkeiten
und an Demonstrationen in M._______ teilgenommen habe. Er führte wei-
ter aus, es sei für ihn unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss
komme, er habe hinsichtlich sämtlicher Festnahmen nur oberflächliche An-
gaben gemacht und nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er
vom CID belangt worden sei. Dem Anhörungsprotokoll lasse sich entneh-
men, dass er den Ablauf der Festnahmen jeweils sehr genau geschildert
habe. Er wisse nicht, was er dazu sonst noch hätte erzählen sollen, wobei
anzumerken sei, dass die Ereignisse teilweise bereits Jahre zurücklägen.
Zudem habe er schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen ihn das CID bei
den einzelnen Verhaftungen mitgenommen und zu welchen Punkten es ihn
befragt habe. Er habe sich wiederholt an Demonstrationen beteiligt und
Leute getroffen, welche Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Somit
habe er ein Profil aufgewiesen, das für die Behörden von Interesse gewe-
sen sei, da sie vermutet hätten, er könne ihnen nähere Informationen über
LTTE-Unterstützer liefern. Zum Vorfall an seinem Geburtstag sei zu beto-
nen, dass das Haus von K._______ wohl bereits unter Beobachtung ge-
standen habe und die CID-Beamten nicht seinetwegen vorbeigekommen
seien. Vielmehr habe ihn einer der Beamten zufällig erkannt und aufgefor-
dert, auf den Polizeiposten zu kommen. Im Übrigen habe er sich nicht wi-
dersprüchlich zu den Ereignissen im Jahr 2012 geäussert. Demgegenüber
treffe es zwar zu, dass er bei der BzP nur einen der beiden Vorfälle aus
dem Jahr 2015 erwähnt habe. Es sei jedoch festzuhalten, dass er an der
BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Die beiden Verhaftungen
im Jahr 2015 habe er auch als weniger bedrohlich wahrgenommen, da er
zusammen mit anderen Personen festgenommen worden sei. Zusammen-
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fassend liessen sich die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche auf-
lösen und er habe seine Festnahmen und deren Hintergrund nachvollzieh-
bar geschildert. Kleinere Ungenauigkeiten liessen sich auf den Zeitdruck,
die Aufregung sowie die Tatsache zurückführen, dass die Vorfälle bereits
weit zurückgelegen hätten. Der Sachverhalt sei somit gesamthaft als
glaubhaft gemacht einzustufen.
Durch die Verhaftungen – bei denen er auch geschlagen und zuletzt mit
dem Tod bedroht worden sei – sei er bereits in seiner Heimat ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen. Die Gefährdungslage sei im Zeitpunkt
seiner Ausreise aktuell gewesen. Zudem sei er danach noch einmal ge-
sucht worden, was darauf schliessen lasse, dass das Verfolgungsinteresse
weiterhin bestehe. Ihm drohe in Sri Lanka somit eine gezielte Verfolgung
aufgrund seiner politischen Gesinnung sowie seiner Ethnie, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
sei. Da ihm bei einer Rückkehr Folter oder gar Tötung drohe, verstiesse
der Vollzug der Wegweisung auch gegen völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz, womit sich dieser als unzulässig erweise und ihm zumindest
eine vorläufige Aufnahme zu erteilen sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
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Seite 9
5.2
5.2.1 Anlässlich der Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer
aus, er sei im Jahr 2012 mit seinem "Onkel" nach G._______ gegangen,
um einen Freund von diesem zu besuchen. Da ein Kollege des "Onkels"
ermordet worden sei, seien sie beide nach ihrer Rückkehr mitgenommen
und befragt worden (vgl. A6, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber erklärte er bei
der Anhörung, dass er im Jahr 2012 mit einem Freund zu einer Versamm-
lung gefahren sei, an welcher verschiedene Personen mit Verbindungen
zu den LTTE teilgenommen hätten. Nachdem sie wieder gegangen seien,
sei einer der Teilnehmer erschossen worden. Kurz darauf sei er zu Hause
von CID-Angehörigen mitgenommen und befragt worden (vgl. A14, F48).
Der Grund für die Festnahme sei gewesen, dass er und sein Freund an
dieser Versammlung gewesen seien und es sich um eine Versammlung
von LTTE-Personen gehandelt habe (vgl. A14, F53 und F55). Der Be-
schwerdeführer äusserte sich sowohl unterschiedlich zum Grund für die
Reise nach G._______ als auch zum Grund für die Festnahme nach der
Rückkehr. Eine überzeugende Erklärung für diese widersprüchlichen An-
gaben vermochte er weder in der Anhörung (vgl. A14, F150) noch in seiner
Beschwerdeschrift zu liefern. Zwar führte er in letzterer aus, dass der
Freund, den sie gemäss seinen Angaben an der BzP besucht hätten, eben-
falls an der Versammlung teilgenommen habe. Dadurch wird der Wider-
spruch jedoch nicht aufgelöst, zumal die späteren Probleme des Be-
schwerdeführers auf die Tatsache zurückzuführen gewesen sein sollen,
dass er an einer Versammlung von LTTE-Personen gewesen sei. Dies
stellt somit das zentrale Element der Reise nach G._______ dar und es ist
nicht nachvollziehbar, dass er dieses bei der ersten Befragung nicht er-
wähnte und lediglich davon sprach, sie hätten dort einen Freund besucht.
5.2.2 Weiter erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP, dass er das
nächste Mal im Februar 2014 zusammen mit einem Unistudenten verhaftet
und zu einer Person namens H._______ befragt worden sei, nachdem er
an diversen Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. A6, Ziff. 7.01). Bei
der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, CID-Angehörige hätten ihn
im Jahr 2014 auf der Strasse festgenommen. Zwar sei er mit seinen Freun-
den unterwegs gewesen, sie hätten aber nur ihn allein mitgenommen (vgl.
A14, F64). Als Grund für die Festnahme nannte er die Teilnahme an der
Versammlung damals; die Behörden hätten dadurch gewusst, dass er mit
Personen verkehre, welche Kontakte zu den LTTE gehabt hätten (vgl. A14,
F66 und F72 f.). Der Beschwerdeführer stellte somit sowohl den Ablauf der
Festnahme als auch deren Hintergrund unterschiedlich dar. Zudem er-
wähnte er im freien Bericht, er sei bei diesem Ereignis nach H._______
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Seite 10
gefragt worden, wobei sie ihm die Fragen gestellt und ihn dann hätten ge-
hen lassen (vgl. A14, F47). Später führte er dagegen aus, er sei um die
Mittagszeit verhaftet und erst gegen Mittag des nächsten Tages freigelas-
sen worden, wobei sie ihn in dieser Zeit auch geschlagen hätten (vgl. A14,
F74 f.).
5.2.3 Sodann gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP zu Proto-
koll, er sei am (…). Mai 2015 zusammen mit zwei weiteren Personen er-
neut verhaftet worden, nachdem die beiden an einem LTTE-Gedenktag
Kerzen angezündet hätten (vgl. A6, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung erklärte
er, dass er im Jahr 2015 am Tag nach dem Märtyrertag zusammen mit zwei
Freunden festgenommen worden sei (vgl. A14, F47). Als er gebeten wurde,
dieses Ereignis im Detail zu erläutern, führte er aus, dass er gemeinsam
mit seinen Freunden anlässlich des Märtyrertages Lampen angezündet
habe. Aus diesem Grund seien sie am folgenden Tag zu fünft von den Be-
hörden festgenommen worden (vgl. A14, F82 f.). Als er auf die unterschied-
lichen Darstellungen aufmerksam gemacht wurde, erklärte der Beschwer-
deführer, dass es sich um zwei verschiedene Vorfälle handle. Die Verhaf-
tung zusammen mit den Freunden sei nach dem Märtyrertag gewesen,
während das Ereignis, das er bei der ersten Befragung erwähnt habe, bei
einem Gedenktag der Bewegung im Mai stattgefunden habe; bei letzterer
sei er mit zwei Personen festgenommen worden (vgl. A14, F151). Dies ver-
mag die abweichenden Ausführungen jedoch nicht zu erklären. Einerseits
erklärte er auch im freien Bericht der Anhörung, nach dem Märtyrertag mit
zwei Freunden verhaftet worden zu sein. Andrerseits erwähnte er bei der
BzP lediglich einen einzigen Vorfall im Jahr 2015. Auf Beschwerdeebene
erklärte er dies insbesondere damit, dass er diese Ereignisse als weniger
bedrohlich empfunden habe, da er mit seinen Freunden zusammen fest-
genommen worden sei. Dies erscheint nur schon deshalb nicht überzeu-
gend, weil der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er sei auch bei der
Festnahme im Jahr 2014 mit einem Unistudenten, mithin ebenfalls nicht
allein, verhaftet worden (vgl. A6, Ziff. 7.01). Es erstaunt auch, dass er ein
Ereignis, bei dem er zusammengeschlagen und ihm mit "Verschwindenlas-
sen" gedroht worden sei (vgl. A14, F83 und F91), als weniger bedrohlich
wahrgenommen haben will als die anderen Befragungen.
5.2.4 Schliesslich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
den Ereignissen im Februar 2016 nicht kohärent. Bei der BzP erklärte er
hierzu, dass sie am Unabhängigkeitstag (4. Februar) eine Demonstration
durchgeführt hätten. Am nächsten Tag seien sie zu ihm nach Hause ge-
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Seite 11
kommen und hätten ihn festgenommen (vgl. A6, Ziff. 7.01). Denselben Vor-
fall schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung dahinge-
hend, dass er zusammen mit Freunden im Jahr 2016 zum Unabhängig-
keitstag an einer Protestaktion teilgenommen habe. Noch in derselben
Nacht sei er in der Nähe seines Hauses festgenommen worden (vgl. A14,
F47 und F97 ff.). Weiter erklärte er bei der BzP, dass einige Tage später –
am (…). Februar 2016 – ein Unistudent namens I._______ ermordet wor-
den sei. Danach habe ein enger Freund von ihm gesagt, sie sollten weg-
gehen, weil sonst einer nach dem anderen umgebracht würde. Als dieser
Freund kurz darauf untergetaucht sei, habe er sich entschieden, es ihm
gleichzutun, und sich bei entfernten Verwandten in J._______ versteckt
(vgl. A6, Ziff. 7.01). Diese Darstellung liesse darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer erst mehrere Tage nach I._______'s Tod nach
J._______ gegangen sei. Dies passt jedoch nicht zu seinen Ausführungen
bei der Anhörung, wonach er schon am Tag nach der Befragung durch das
CID – mithin am 5. Februar 2016 und damit bevor I._______ getötet wor-
den sei – nach J._______ aufgebrochen sei (vgl. A14, F116).
5.2.5 Sodann erweist sich die Feststellung des SEM, dass es den Aussa-
gen des Beschwerdeführers an Substanz fehle und er sich auf eine vage
und oberflächliche Darlegung von Handlungsabläufen beschränke, zumin-
dest teilweise als berechtigt. Bei präzisierenden Nachfragen wiederholte er
oft bereits Gesagtes und gab wenig erlebnisgeprägte Aussagen zu Proto-
koll (vgl. A14, F51, F57, F74 ff., F82 ff., F94 ff.). Weiter gab er zwar mehr-
fach an, er sei in den Fokus des CID geraten, weil er mit Personen verkehrt
habe, die ihrerseits Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Präzisere
Angaben zu diesen Personen, was diese getan hätten und warum sie für
die Behörden von Interesse gewesen wären, konnte er aber nicht machen.
Auf konkrete Nachfragen zu diesen Personen mit LTTE-Verbindungen gab
er stets ausweichende Antworten und erklärte, er habe diese nicht näher
gekannt (vgl. A14, F54 f.; F70 ff.; F93; F101). Auch zu I._______, dessen
Tod dazu geführt habe, dass er untergetaucht sei beziehungsweise be-
fürchtet habe, dass er ebenfalls umgebracht werde, konnte er keinerlei An-
gaben machen. Er führte lediglich aus, dass I._______ eine wichtige Per-
son bei der Bewegung gewesen sei und die Armee nach ihm gesucht habe
(vgl. A14, F105 ff.). Die vagen Angaben zu den Personen, mit denen er
verkehrt habe, erstaunen insbesondere deshalb, weil seine Probleme in
erster Linie auf diese Kontakte zurückzuführen gewesen sein sollen. Es
wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass er konkretere Aussagen zu die-
sen Leuten und deren Rolle bei der Bewegung machen kann.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinen angeblichen Festnahmen und Befragungen
durch das CID zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere
widersprechen sich seine Aussagen anlässlich der BzP sowie der Anhö-
rung in verschiedenen Punkten. Die unterschiedlichen Darstellungen las-
sen sich auch nicht damit erklären, dass er an der BzP aufgefordert worden
sei, sich kurz zu fassen. Es handelt sich zudem nicht – wie in der Be-
schwerdeschrift geltend gemacht – um kleinere Ungenauigkeiten, welche
auf Zeitdruck, Aufregung oder den Umstand zurückgeführt werden könn-
ten, dass die Ereignisse teilweise bereits längere Zeit zurücklagen. Viel-
mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dennoch in
der Lage ist, die Ereignisse weitestgehend übereinstimmend und kohärent
zu schildern. Dies gelang ihm vorliegend jedoch nicht. Zudem fehlte es sei-
nen Ausführungen in verschiedener Hinsicht an Substanz und die Antwor-
ten auf präzisierende Nachfragen fielen ausweichend und oberflächlich
aus. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen vorliegend die Ele-
mente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers sprechen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er vor seiner
Ausreise konkrete Probleme mit den Sicherheitsbehörden seines Heimat-
staates gehabt hat und während seiner Abwesenheit von diesen bei seinen
Eltern zu Hause gesucht worden ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen
auch die Ereignisse kurz vor der Ausreise – dass er sich im Haus des be-
hördlich gesuchten K._______ aufgehalten und von zufällig vorbeigekom-
menen CID-Mitarbeitern erkannt, aber nicht festgenommen worden sei –
nicht glaubhaft.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen könnten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List"
und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden
dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber
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stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er selbst
konkrete Verbindungen zu den LTTE aufgewiesen habe respektive häufig
in Kontakt mit Personen gewesen sei, welche ihrerseits den LTTE angehört
hätten. Von seinen Verwandten sei ein Onkel väterlicherseits Mitglied der
LTTE gewesen und als Märtyrer gefallen (vgl. A14, F115). Kurz nach seiner
Geburt sei auch sein Vater wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders
ein Jahr lang inhaftiert worden; genauere Angaben hierzu konnte der Be-
schwerdeführer aber nicht machen (vgl. A14, F157). Ebenso seien zwei
Tanten väterlicherseits bei den LTTE gewesen und ins Ausland gegangen,
nachdem das CID nach ihnen gesucht habe (vgl. A14, F115). Sowohl die
Festnahme des Vaters als auch die Suche nach den beiden Tanten liegen
jedoch bereits viele Jahre zurück, da der Beschwerdeführer damals eige-
nen Angaben zufolge noch ein kleines Kind gewesen sei. Er machte nicht
geltend, dass er oder seine Familie später in diesem Zusammenhang
irgendwelche Probleme gehabt hätten. Zahlreiche Verwandte von ihm le-
ben nach wie vor im Heimatstaat, ohne dass die familiären Verbindungen
zu den LTTE konkrete Auswirkungen gehabt oder Verfolgungsmassnah-
men durch die Sicherheitsbehörden nach sich gezogen hätten. Auch der
Beschwerdeführer lebte nach diesen Ereignissen noch jahrelang in Sri
Lanka, schloss die Schule ab und besuchte einen Kurs an der Universität
von F._______ (vgl. A14, F32 ff.). Es gelang ihm nicht, glaubhaft zu ma-
chen, dass er vor seiner Ausreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten
und mehrmals von Angehörigen des CID festgenommen und befragt wor-
den war. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass die Behörden
zweimal zu Hause nach ihm gesucht hätten. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in der so-
genannten "Stop-List" besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der
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Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu wer-
den. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung
und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches
Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden,
und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lanki-
schen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Es ist
nicht anzunehmen, dass allein die vorhandenen familiären Verbindungen
zu den LTTE dazu führen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus
der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten würde.
6.2.2 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in Sri
Lanka an Demonstrationen und Protestaktionen beteiligt. Ausserdem habe
er zuhanden der UNO-Hochkommissarin für Menschenrechte Unterlagen
über verstorbene beziehungsweise verschwundene LTTE-Mitglieder aus
seinem Dorf beschafft sowie Personen, die bei den LTTE gewesen seien
und sich in ihrem Dorf versteckt hätten, Essen gebracht (vgl. A14, F110
und F158). Die angeblichen Konsequenzen dieser Handlungen im Heimat-
staat – Mitnahmen und Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheits-
behörden – konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen.
In der Rechtsmitteleingabe führte er zudem aus, er habe sich regelmässig
exilpolitisch betätigt, indem er jeweils am Märtyrertag und an Demonstra-
tionen in M._______ teilgenommen habe. Dieses Engagement – welches
von ihm durch keinerlei Unterlagen belegt wird – ist als massentypisch an-
zusehen und es wird nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich da-
bei exponiert hätte. Seine behaupteten politischen Tätigkeiten sind ge-
samthaft als niederschwellig einzustufen, zumal er nicht vorbringt, dass er
in diesem Zusammenhang spezielle Funktionen wahrgenommen hätte o-
der besonders hervorgetreten wäre. Es gibt keine konkreten Hinweise da-
rauf, dass seine geltend gemachten Aktivitäten für die tamilische Sache
dazu geführt hätten, dass er von den sri-lankischen Behörden als Regime-
kritiker identifiziert worden wäre.
6.2.3 Weiter ist der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie, verfügt nicht
mehr über einen gültigen Reisepass – diesen habe der Schlepper behalten
(vgl. A6, Ziff. 4.02) – und hält sich seit Ende 2016 in der Schweiz auf. Diese
Umstände sind aber lediglich als schwach risikobegründende Faktoren an-
zusehen, welche nicht geeignet sind, dazu zu führen, dass er von den sri-
lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person
wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen.
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6.2.4 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lan-
kischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen
würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohten.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg-
weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen auch die aktuellen politischen Entwicklungen in
Sri Lanka sowie die Ereignisse vom 21. April 2019 und der gleichentags
von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand – welcher
zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurde – nichts zu ändern.
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Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der an
keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A14, F168).
Er verfügt über einen A-Level-Schulabschluss, begann einen Kurs an der
Universität von F._______ und half seinem Vater gelegentlich in der (…)
(vgl. A6, Ziff. 1.17.04 und A14, F35). Vor der Ausreise lebte er zusammen
mit seinen Eltern und vier Geschwistern in einem Haus in E._______, wo-
bei die Familie nach wie vor dort wohnhaft ist (vgl. A14, F11 ff.). Der Vater
sei arbeitstätig und besitze (…), welche ihm ein zusätzliches Einkommen
verschafften (vgl. A14, F16 ff.). Sie hätten von seinen Einkünften gut leben
können und die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei als gut anzuse-
hen, auch wenn seine Reise sie etwas gekostet habe (vgl. A14, F17 und
F21). Sodann leben in Sri Lanka noch mehrere weitere Verwandte des Be-
schwerdeführers, darunter zwei Onkel, eine Tante und eine Grossmutter
(vgl. A14, F22 ff.). Er verfügt somit über ein tragfähiges Familiennetz und
seine Wohnsituation kann als gesichert gelten. Es ist davon auszugehen,
dass es ihm aufgrund seiner guten Schulbildung sowie allenfalls mit Unter-
stützung seiner Familienangehörigen gelingen wird, sich in seiner Heimat
wiedereinzugliedern und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der
Vollzug der Wegweisung ist deshalb als zumutbar anzusehen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
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rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 29. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: