Abtei lung IV
D-3605/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3605/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus der Region von Dohuk,
am 2. Juli 2007 – gemeinsam mit C._______ (N _______), einem Kur-
den aus Mosul – im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in ...
ein Asylgesuch einreichte,
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch C._______ am 11. Juli
2007 vom BFM kurz befragt und am 4. September 2007 von der da-
mals zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Gesuchs-
gründen angehört wurden,
dass die beiden zur Hauptsache geltend machten, sie hätten ihre Hei-
mat am 17. Mai 2007 verlassen, weil die Beschwerdeführerin mit
C._______ eine Beziehung eingegangen sei, anstatt – wie von ihrer
Familie verlangt – ihren Cousin zu heiraten,
dass beide angaben, sie hätten am 1. Juni 2007 in Istanbul nach
Brauch respektive vor einem Imam und zwei Zeugen geheiratet,
dass beide ausführten, sie würden sich vor Nachstellungen von Seiten
der Familie der Beschwerdeführerin fürchten, wobei C._______ an-
merkte, er fürchte sich auch in der Schweiz, da hier viele Kurden leb-
ten und sie von daher auch hier ausfindig gemacht werden könnten,
dass die zuständige britische Ausländerbehörde am 7. August 2007
– in Beantwortung einer Anfrage des BFM – mitteilte, dass C._______
im Jahre 2002 in Grossbritannien als Asylsuchender registriert worden
sei (vgl. dazu die Akten Ref.-Nr. N _______; entsprechende Akten-
stücke noch nicht paginiert),
dass die zuständige deutsche Grenzbehörde am 27. August – in Be-
antwortung einer Anfrage des BFM – mitteilte, dass die Beschwerde-
führerin am 16. Oktober 2006 in Deutschland anlässlich eines Einrei-
seversuches aufgegriffen und in der Folge am 5. Dezember 2006 in die
Niederlande abgeschoben worden sei, da sie dort als Asylbewerberin
erfasst gewesen sei (vgl. act. A16),
dass in vorgenannter Sache die Beschwerdeführerin und C._______
am 9. und am 25. Oktober 2007 sowie – nach Aufforderung des BFM
Seite 2
D-3605/2008
vom 21. Januar 2008 – nochmals am 27. Februar 2008 ans BFM ge-
langten,
dass sie in diesen Eingaben eingestanden, sie seien nicht gemeinsam
im Frühjahr 2007 aus dem Irak in die Türkei ausgereist, sondern vorab
C._______ (im September 2004) und erst später auch die Beschwer-
deführerin (im September 2005),
dass von der Beschwerdeführerin ferner eingestand wurde, sie habe
bereits in den Niederlanden ein Asylverfahren durchlaufen, wozu sie
ausführte, ihr und C._______ sei im Jahre 2006 eine gemeinsame
Weiterreise aus der Türkei nicht möglich gewesen, weshalb sie vorab
gereist sei,
dass sie anlässlich der Gesuchseinreichung in der Schweiz das in den
Niederlanden durchlaufene Asylverfahren verschwiegen und unzutref-
fende Angaben zu ihren Personalien gemacht habe, da sie eine erneu-
te Trennung von ihrem Ehemann befürchtet habe,
dass sie an dieser Stelle ihre bisherigen Angaben zur Schreibweise ih-
res Namens und zu ihrem Geburtsdatum korrigierte,
dass auch von C._______ eingestanden wurde, er habe bereits in zwei
europäischen Staaten ein Asylverfahren durchlaufen, wobei er diesbe-
züglich ausführte, er sei aufgrund von Problemen ein erstes Mal im
August 1997 aus dem Irak ausgereist, habe sich in der Folge bis Mitte
2002 als Asylsuchender in den Niederlanden aufgehalten, dann als
Asylsuchender in Grossbritannien, bis er im Juni 2003 wieder in den
Irak zurückgekehrt sei, welchen er im September 2004 jedoch erneut
habe verlassen müssen,
dass die Beschwerdeführerin und C._______ in ihren Eingaben Ab-
stand von ihren ursprünglichen Gesuchsvorbringen nahmen und um
eine Anhörung zu ihren tatsächlichen Gesuchsgründen ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärend
ausführte, sie sei bereits seit 1997 mit C._______ verheiratet, wobei
die Heirat damals im Einverständnis ihrer Familien erfolgt sei,
dass ihr Ehemann den Irak im Jahre 2004 habe verlassen müssen, da
ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit zugunsten der KDP (als Infor-
mant, was zu Verhaftungen und auch Todesfällen geführt habe) von
Seite 3
D-3605/2008
Seiten von Angehörigen des Stammes der X._______ Blutrache
gedroht habe,
dass die Familie der Beschwerdeführerin von ihr eine Scheidung von
C._______ verlangt habe, da er und seine Familie durch ihr Verhalten
sie und ihre Familie in Gefahr gebracht hätten,
dass die Beschwerdeführerin eine Scheidung jedoch verweigert habe
und im September 2005 in die Türkei gereist sei,
dass nach ihrer Ausreise in die Türkei ihr Vater an einem Herzinfarkt
gestorben sei, worauf sich die Spannungen zwischen ihrer Familie und
der Familie ihres Ehemannes zusätzlich verschärft hätten,
dass es am 21. November 2006 zu einer grossen Auseinandersetzung
gekommen sei, bei welcher ein Bruder von C._______ einen Bruder
der Beschwerdeführerin getötet habe,
dass aufgrund dieser Ereignisse zwischen ihren Familien Blutrache
herrsche, weshalb die Beschwerdeführerin und C._______ nicht in ihre
Heimat zurückkehren könnten,
dass die Beschwerdeführerin und C._______ als Beweismittel in Kopie
Unterlagen aus dem niederländischen Asylverfahren der Beschwerde-
führerin einreichten, namentlich die Kopie einer Identitätskarte, die Ko-
pie einer Heiratsurkunde vom 24. April 1997, ferner eine angebliche
Bestätigung der KDP-Verwaltung über die der Blutrachesituation zu-
grunde liegenden Ereignisse (inkl. Übersetzungen ins Niederländi-
sche) und schliesslich ein Begleitschreiben eines niederländischen
Anwalts,
dass die zuständige Behörde der Niederlande am 11. April 2008 einer
Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. April
2008 – im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM in seinem Schreiben namentlich festhielt, einerseits sei-
en als Beweismittel bloss Kopien vorgelegt worden, welchen kein Be-
weiswert zukomme, andererseits unterscheide sich die Schreibweise
Seite 4
D-3605/2008
der Namen innerhalb der vorgelegten Beweismittel sowie des anwaltli-
chen Schreibens und würden mit Angaben der Beschwerdeführerin
nicht übereinstimmen, weshalb nicht belegt sei, dass die Beschwerde-
führerin wie behauptet mit C._______ verheiratet sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2008 an der
geltend gemachten Ehe mit C._______ festhielt, wobei sie ihre korri-
gierten Angaben zu ihrer Identität bekräftigte und zu den vom BFM
festgestellten Unterschieden in der Schreibweise der Namen erklärend
Stellung nahm,
dass sie ihre ursprünglichen (Fehl-)Angaben mit ihrer Furcht vor einer
Abschiebung in die Niederlande und erneuten Trennung von ihrem
Ehemann erklärte, wobei sie gleichzeitig als Beweismittel die bis dahin
in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde im Original nachreichte,
dass sie ausserdem am Vorbringen festhielt, sie fürchte sich in ihrer
Heimat vor Blutrache, und geltend machte, im Falle eines Wegwei-
sungsvollzuges in die Niederlande drohe ihr eine Kettenabschiebung
in den Irak, da in den Niederlanden sämtliche Rechtsmittel erschöpft
seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 (versandt am 23. Mai
2008) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (in die Niederlande) an-
ordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Voraussetzungen für eine An-
wendbarkeit der vorerwähnten Bestimmung erfüllt sah (Aufenthalt in im
sicheren Drittstaat Niederlande, Möglichkeit der Rückkehr zufolge
Rückübernahmeerklärung),
dass sodann, ausser ihrem angeblichen Ehemann, keine Angehörigen
oder andere Personen in der Schweiz leben würden, zu denen die Be-
schwerdeführerin enge Beziehungen habe,
dass es in seinen weiteren Erwägungen die geltend gemachte Ehe mit
C._______ als unglaubhaft erklärte,
dass es in diesem Zusammenhang unter anderem erwog, beide Perso-
nen hätten im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben ge-
Seite 5
D-3605/2008
macht und in der vorgelegten Heiratsbestätigung seien andere Identi-
täten verzeichnet, als von ihnen ursprünglich geltend gemacht,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2008 durch ihren Rechtsver-
treter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichen liess,
dass in ihrer Eingabe namentlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt
wurde, mindestens für die Dauer des Asylverfahrens ihres Ehemannes
respektive solange sich dieser rechtmässig in der Schweiz aufhalte
(vgl. Beschwerdeanträge),
dass zudem um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihres Anwaltes als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdebegründung
ihre Ausführungen zur Ehe mit C._______ (Heirat im Jahre 1997), zu
einer ersten Trennung von Ihrem Ehemann von 1997 bis 2003 und ei-
ner zweiten Trennung vom Herbst 2004 bis Herbst 2005, zu ihrem Rei-
seweg seit ihrer Ausreise aus der Türkei im Sommer 2006 (mit Asylge-
suchseinreichung in den Niederlanden) sowie zu den Gründen für ihre
ursprünglichen Falschangaben im schweizerischen Asylverfahren
(Angst vor einer erneuten Trennung) bekräftigte,
dass sie im Weiteren – unter Verweis auf die im Original vorgelegte
Heiratsurkunde sowie die Möglichkeit der Beschaffung ihrer Identitäts-
karte im Original bei den niederländischen Behörden – geltend mach-
te, die Vorinstanz setze sich in ihrer Argumentation über handfeste Tat-
sachen hinweg und habe auch ihre erläuternden Erklärungen unbe-
rücksichtigt gelassen,
dass schliesslich auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Furcht vor einer Trennung und zudem auf einen Suizid-
versuch von C._______ am 29. Mai 2008 verwiesen wurde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Juni 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet,
für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung abgewiesen wurde,
Seite 6
D-3605/2008
dass das BFM gleichzeitig eingeladen wurde, sich bis zum 20. Juni
2008 zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM dabei ausdrücklich aufgefordert wurde, sich – neben
den Beschwerdevorbringen betreffend den Bestand der geltend ge-
machten Ehe mit C._______ – zur Frage des Bestehens einer dauer-
haften eheähnlichen Gemeinschaft zu äussern,
dass den Akten von C._______ ein Polizeibericht vom 30. Mai 2008
beiliegt, in welchem über das Eingreifen einer Ambulanzbesatzung so-
wie der Polizei berichtet wird, nachdem sich C._______ in der voran-
gegangenen Nacht in einem psychischen Ausnahmezustand befunden
habe, worauf er vom Bezirksarzt in die psychiatrische Klinik in ... ein-
gewiesen worden sei,
dass sich mit Eingabe vom 7. Juni 2008 eine Vertreterin des Vereins ...
für die Beschwerdeführerin verwandte und mitteilte, die Beschwerde-
führerin und C._______ würden regelmässig gemeinsam an den vom
Verein organisierten Treffen teilnehmen und seien nach ihrer Beobach-
tung und Erfahrung ein Paar, und zwar seit Jahren,
dass mit dieser Eingabe gleichzeitig ein Brief in englischer Sprache
von C._______ zu den Akten gereicht wurde, in welchem er seine Ver-
zweiflung über den Entscheid des BFM ausdrückte und auf seinen Sui-
zidversuch verwies,
dass am 12. Juni 2008 eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde,
dass das BFM in seiner verspätet eingereichten Vernehmlassung vom
26. Juni 2008 am angefochtenen Entscheid festhielt, wobei es der Be-
schwerdeführerin und C._______ vorhielt, sich nicht hinreichend für ei-
nen Beleg ihrer Identität beziehungsweise die Beschaffung von Papie-
ren eingesetzt zu haben,
dass es dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe eine erneute
Trennung von ihren Ehemann befürchtet, dem wesentlichen Sinngehalt
nach entgegen hielt, die beiden seien in den letzten Jahren ohnehin
lange getrennt gewesen, und weiter anführte, die alleinige Weiterreise
der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 widerspreche der allgemeinen
Erfahrung und Logik des Handelns,
Seite 7
D-3605/2008
dass es abschliessend dafür hielt, alleine aus dem Zusammenleben
der beiden Personen sei nicht auf eine spezifische Form einer familiä-
ren Bindung zu schliessen, wobei es nochmals auf Widersprüche in ih-
ren Angaben anlässlich der Kurzbefragung verwies und dafür hielt, es
liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der legiti-
mierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass vor dem Hintergrund der anstehenden Kassation für die Be-
schwerdeanträge betreffend weitere Sachverhaltsabklärungen auf das
nachfolgende Verfahren verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom
26. Juni 2008 mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1 S. 240 f.),
Seite 8
D-3605/2008
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG) auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
in einen vom Bundesrat als solchen bezeichneten sicheren Drittstaat
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, seit dem Jahre 1997 mit
C._______ verheiratet zu sein, was vom BFM jedoch als nicht erstellt
und insbesondere unglaubhaft erachtet wird,
dass sich das BFM in seinen diesbezüglichen Erwägungen allerdings
einer selektiven Wiedergabe der Akten bedient, indem es fortwährend
auf offenkundig überholte Angaben aus der Kurzbefragung abstellt,
wogegen es einfach verwertbare Angaben aus dem weiteren Verfahren
– neben den revidierten Angaben der Beschwerdeführerin auch die
aus dem niederländischen Verfahren beigebrachten Beweismittel (inkl.
eine Kopie ihrer Identitätskarte) – immer wieder ausblendet,
dass die vom BFM als strittig erklärte Frage nach einem formellen
Eheschluss durch einen Beizug der niederländischen Akten im Origi-
nal – auf dem Wege einer einfachen Amtshilfe – mutmasslich rasch zu
klären gewesen wäre, das BFM in diese Richtung jedoch keinerlei Be-
mühungen erkennen liess,
dass im vorliegenden Verfahren auf die Vornahme von diesbezüglichen
Abklärungen jedoch verzichtet werden kann, da es sich bei C._______
aufgrund der vorliegenden Akten offenkundig zumindest um den Le-
benspartner der Beschwerdeführerin handelt, mit welchem diese in ei-
ner gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt,
dass sich den Akten mannigfache Hinweise auf eine enge persönliche
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ entneh-
men lassen, welche in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Sicherheit
für eine gefestigte eheähnliche Beziehung sprechen,
dass in vorliegender Sache nicht ausschlaggebend ist, ob es sich bei
der augenscheinlich gelebten Beziehung um eine förmlich geschlosse-
Seite 9
D-3605/2008
ne Ehe handelt, für deren Bestand ein Beweismittel greifbar ist, son-
dern bereits das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft genügt,
dass das BFM seinen Ansatz – bei der Beschwerdeführerin und
C._______ handle es sich um eine blosse Wohngemeinschaft – in kei-
ner Weise plausibel begründen kann,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, bei der Verbindung handle es
sich um eine blosse Zweckgemeinschaft, sondern – im Sinne der ein-
schlägigen Praxis (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7 und
1993 Nr. 24 E. 8) – von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft
auszugehen ist, welche bei der rechtlichen Behandlung der Sache ei-
ner Ehe gleichzustellen ist,
dass sich C._______ – im Rahmen seines Asylverfahrens – seit dem
2. Juli 2007 in der Schweiz aufhält und den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz aufhalten kann (Art. 42 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft des einen Ehegatten praxisgemäss
nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden
kann und dies auch für die Frage des Vollzugs der Wegweisung gelten
muss, beziehungsweise verbietet der Grundsatz der Einheit der Fami-
lie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten (vgl. EMARK
1999 Nr. 1),
dass eine verfahrensmässige Auftrennung von Ehegatten (aber auch
von Eltern von ihren minderjährigen Kindern) – also ein Abweichen
vom Grundsatz der Einheit der Familie – nur in Frage kommt, wenn
sachliche Gründe eine separate Behandlung als zwingend erscheinen
lassen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11 E. 1.3 S. 116 f.),
dass sich C._______ wie erwähnt im Rahmen seines Asylverfahrens
weiterhin in der Schweiz aufhalten kann und vorliegend keine sachli-
chen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens der Beschwerdefüh-
rerin ersichtlich sind,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung respektive Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens unter Koordi-
nation mit dem Verfahren von C._______ an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
Seite 10
D-3605/2008
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von
Amtes wegen auf Fr. 800.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zu
neuer Entscheidung respektive Fortsetzung des ordentlichen Verfah-
rens an die Vorinstanz zurückzuweisen
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Seite 11
D-3605/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 wird aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung respektive Fortsetzung des ordentlichen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: vorinstanzliche Vernehmlassung)
- das BFM, ..., mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in
Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 12