B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3605/2014
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 D.______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 23. August
2013 und gelangte via B.______ in einem LKW am 15. September 2013 in
die Schweiz, wo er am 16. September 2013 ein Asylgesuch einreichte. Er
wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 27. Sep-
tember 2013 summarisch befragt und am 15. April 2014 durch das Bun-
desamt für Migration (BFM) zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer
des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D.______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Cousin (N […]) sei im Militärdienst durch eine Kugel (…) verletzt wor-
den. Er – der Beschwerdeführer – habe seinem Cousin mit anderen Ver-
wandten dabei geholfen, sich zu verstecken, damit dieser nicht mehr in den
Militärdienst müsse. Anfangs März 2012 habe er, als er nach Hause ge-
kommen sei, zwei Regierungsfahrzeuge vor dem Haus stehen gesehen.
Er habe seinem Cousin umgehend telefonisch von der Suche berichtet und
geraten, sich zu verstecken. Die Beamten hätten das Haus durchsucht und
als sie den Cousin nicht gefunden hätten, hätten sie stattdessen ihn mitge-
nommen und seien zunächst zu seinem Onkel gefahren. Als der Cousin
unauffindbar blieb, sei er fest- und in Haft genommen worden. Er sei fest-
gehalten und gefoltert worden; auch sei Strom auf seinen Körper geleitet
worden. Dabei habe er gestanden, dass er geholfen habe, seinen Cousin
zu verstecken, dieser jedoch nun geflüchtet sei. Nach etwa einem Monat
habe es eine Amnestie durch den Präsidenten gegeben und er sei freige-
lassen worden.
Am 17. Juli 2012, seien er und sein Bruder E.______ auf dem Nachhause-
weg von Unbekannten überfallen worden. Sie hätten damals (…) ([…]) und
(…) von ihrem (…)geschäft mit dem Auto transportiert, wobei alles durch
diese uniformierten Männer gestohlen worden sei. Wer diesen Überfall
durchgeführt habe, – ob es normale Kriminelle oder Regierungsangehörige
gewesen seien – wisse er nicht. Daraufhin hätten sie Anzeige bei der Re-
gierung als auch der F.______ erstattet. Sein Bruder sei diesbezüglich so-
gar von einem Fernsehsender interviewt worden; auch habe es einen Zei-
tungsbericht über den Überfall gegeben. Die Täter seien leider nicht ge-
fasst worden. Etwa am 13. August 2013 habe die F.______, nachdem
seine Familie (Vater und die anderen) wegen Drohungen durch die
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F.______ in den Irak geflohen sei, ihn und seinen Bruder im Laden aufge-
sucht und ihre Ausweise verlangt. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie
diese auf ihrem Revier wieder abholen könnten. Dieser Aufforderung seien
sie aber nicht nachgekommen, da für sie beide klar gewesen sei, dass sie
dort ins Waffentraining hätten einrücken müssen. Am 18. August 2013 sei
es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen. Auf dem Nachhauseweg
hätten erneut Räuber versucht den Wagen zu stoppen. Sie – sein Bruder
und er – hätten nicht angehalten und seien daraufhin beschossen worden.
Sein Bruder sei (…) von einer Kugel verletzt worden. Sie seien zunächst in
ihr Dorf und mit Hilfe von Nachbarn sodann in ein Spital gegangen. Als sie
ihren Vater informiert hätten, habe dieser ihnen geraten, aus Syrien zu flie-
hen, da er vermute, es seien Angehörige der F.______, die den Überfall zu
verantworten hätten. Einige Tage später seien sie in die Türkei geflohen.
Seine gesamte Familie sei Mitglied der G.______ Partei und stehe
H.______ nahe. Ihr Geschäft sei ein zentraler Ort für die Partei gewesen,
indem etwa neue Propaganda über den Laden verteilt worden sei oder an-
dere Mitglieder über Sitzungstermine und weiteres informiert worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014, eröffnet am 28. Mai 2014, stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob
den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im We-
sentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei festzustellen sei, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme fortzubestehen hätten; even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen oder er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit festzustellen. Auf die Begrün-
dung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegan-
gen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt von Human Rights Watch (Syrien: Menschenrechtsverletzungen in
kurdischen Enklaven, 19. Juni 2014), einen Online Zeitungsbericht, (Kur-
dish Left Party leaves Syrian Kurdish National Council, 2. Februar 2014)
sowie Ausdrucke seines Facebook Profils zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
E.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Ein-
gabe war eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juli 2014 beigelegt.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz
wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den
Akten zu reichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Am 29. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
druck eines Interviews auf (…) TV, welches auf youtube publiziert worden
sei, sowie Fotos seiner Teilnahme an Demonstrationen vom (…) 2014 und
(…) 2014 in D.______ zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Bestä-
tigungsschreiben seines Cousins betreffend die Verhaftung und Folterung
im Jahr 2012 zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 20. Mai 2014
führte das BFM im Wesentlichen aus, der Überfall am 17. Juli 2012 sei
durch Dritte verübt worden, wobei es dem Beschwerdeführer eigenen Aus-
sagen gemäss auch möglich gewesen sei, Anzeige zu erstatten. Deshalb
sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. Dasselbe treffe auf das Vorbrin-
gen zu, wonach die I.______ (recte: F.______) seine Identitätskarte be-
schlagnahmt habe. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der knapp ein-
monatigen Haft und den erlittenen Misshandlungen anzumerken, dass die
vorgebrachte Benachteiligung in Anbetracht aller Umstände nicht von jener
Art sei, als dass sie asylrelevant wäre. Gemäss eigenen Angaben sei er ja
vom Präsidenten begnadigt und entlassen worden. Infolge habe er auch
keine weiteren Benachteiligungen erlitten. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2014 wird dem im Wesentlichen
entgegengehalten, zunächst habe die Vorinstanz den Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig ab-
geklärt. Das BFM habe in schwerwiegender Verletzung der Begründungs-
pflicht die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit le-
diglich mit einer Standardformulierung begründet, mithin davon auszuge-
hen sei, es seien Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässig-
keit miteinbezogen worden. Sodann sei keinesfalls erstellt, dass der Über-
fall von Dritten ausgegangen sei, habe er doch immer wieder zu Protokoll
gegeben, dass er nicht wisse, wer diese Angreifer gewesen seien. Ebenso
schwer wiege der Fehler der Vorinstanz, dass diese in der angefochtenen
Verfügung schreibe, er sei für die F.______ aktiv gewesen, sei er doch Mit-
glied der G.______ Partei gewesen. Ebenfalls falsch sei die Verfügung hin-
sichtlich des Versteckens von Verwandten, habe es sich doch um den
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Cousin und nicht um den Bruder gehandelt. Schliesslich wiege besonders
schwer, dass das BFM es unterlassen habe, die während der Haft erlitte-
nen Misshandlungen überhaupt zu erwähnen, geschweige denn zu würdi-
gen. Schliesslich seien Abklärungen betreffend des vom Beschwerdeführer
erwähnten Fernsehberichtes zum Überfall und der Verbindung des Vaters
zu H.______ unterblieben, weshalb der Sachverhalt als nicht erstellt zu er-
achten sei. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, wobei die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme aufrecht-
zuerhalten seien.
Sollte keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vorgenommen wer-
den, sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen,
da dieser durch quasistaatliche Organe – die F.______ – verfolgt worden
sei. Auch habe er angegeben, dass er, seit er damals in Haft gewesen sei,
immer wieder Probleme gehabt habe, mitnichten davon auszugehen sei,
mit der Amnestie habe sich alles erledigt. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass er exilpolitisch tätig sei und sich für verschiedene Parteien ein-
setze.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte
den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvoll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Vornahme
entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Währenddem sich Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen
Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form,
wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrens-
bestimmungen kennen – so auch das AsylG –, welche dem VwVG als le-
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Seite 8
ges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst di-
verse Teilgehalte, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des
rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige Wahrheits- und Rechtsfin-
dung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und
Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 29 N 47 ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in
der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führt.
5.3 Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die
Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegenzu-
nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewisser-
massen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. MÜLLER,
a.a.O., S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuch-
steller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der
Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum
seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die
ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungs-
dichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je
grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent-
scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto hö-
here Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen.
5.4 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen
mit der angefochtenen Verfügung gerecht geworden ist.
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5.4.1 Unter der Ziffer I. 1. der angefochtenen Verfügung gibt die Vorinstanz
den für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt wieder. Die Vo-
rinstanz führt dabei im Wesentlichen aus, am 17. Juli 2012 sei der Be-
schwerdeführer von Banditen im Auto angehalten worden und beraubt wor-
den. Die I.______ habe von ihm verlangt, zu kämpfen; weil er abgelehnt
habe, habe die I.______ seine Identitätskarte beschlagnahmt. Im Jahr
2012 habe sich der Bruder wegen des Militärs versteckt. Als dieser gesucht
worden sei, habe er ihn gewarnt, woraufhin sich dieser habe verstecken
können. Er sei deswegen in Haft genommen worden und etwa 27 oder 28
Tage inhaftiert worden. Im Weiteren sei er für die F.______ aktiv gewesen,
habe deshalb aber keine Probleme gehabt.
5.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt, wie er in der
Verfügung wiedergegeben wird, über weite Teile falsch, ungenau und un-
vollständig ist. So hat der Beschwerdeführer zwar an der EVZ-Befragung
ausgeführt die I.______-Leute hätten seine ID weggenommen, da sie ge-
wollt hätten, dass er sich bewaffne und für sie kämpfe (A7/11 S. 8), anläss-
lich der ausführlicheren Anhörung machte er jedoch stets geltend, seine
Identitätskarte sei von Angehörigen der F.______, nicht von der I.______,
beschlagnahmt worden (A20/21 S. 3). Die Nähe zwischen der I.______
und der F.______ machen diese Aussagen nachvollziehbar, was auch in
der Beschwerde stringent ausgeführt wird (vgl. Beschwerde S. 14). Des
Weiteren handelt es sich nicht um den Bruder, sondern Cousin – welcher
sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz befindet – des Beschwerdefüh-
rers, welcher sich mit dessen Hilfe vor dem Militär versteckte. Schliesslich
entspricht es ebensowenig den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer
geltend gemacht habe, er sei für die F.______ aktiv gewesen – ganz im
Gegenteil, machte er doch geltend, er und seine Familie seien von Ange-
hörigen der F.______ bedroht worden, weil sie der G.______ Partei ange-
hört hätten und Freunde von H.______ gewesen seien (vgl. A20/21 S. 15
f.). Gänzlich unerwähnt bleibt unter der Ziffer I 1. der Umstand, dass der
Beschwerdeführer geltend machte, er sei während der 27 oder 28 tägigen
Haft gefoltert worden sowie der Zwischenfall, welcher sich am 18. August
2013 ereignet haben soll. Ebenfalls unerwähnt bleibt die Flucht seiner Fa-
milie in den Irak wegen der Bedrohung durch Angehörige der F.______.
Zudem wird in der angefochtenen Verfügung auf kein einziges (anerbote-
nes) Beweismittel bezuggenommen. Der Zeitungsbericht wurde weder er-
wähnt noch übersetzt; das in der Anhörung erwähnte Interview des Bruders
hinsichtlich des Überfalls wird ebensowenig erwähnt noch wurde der Be-
schwerdeführer – gemäss den vorliegenden Akten – aufgefordert, dieses
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Seite 10
einzureichen. Beide Beweismittel hätten möglicherweise zur Klärung be-
treffend Urheberschaft der Überfälle beizutragen vermocht.
Schliesslich ist es für das Gericht in keiner Art und Weise nachvollziehbar,
wie die Vorinstanz unter Ziffer II 6. hinsichtlich der erlittenen "Misshand-
lung" während der einmonatigen Haft zur Schlussfolgerung gelangte, die
vorgebrachte Benachteiligung sei in Anbetracht aller Umstände nicht von
jener Art, als dass sie asylrelevant wäre. Gemäss seinen Schilderungen
sei er nämlich, wie zahlreiche andere Gefangene, vom Präsidenten begna-
digt worden und es seien ihm aus dem Zwischenfall gemäss Aktenlage in
der Folge keine weiteren Benachteiligungen erwachsen. Es ist unklar, ob
die Vorinstanz die Benachteiligung, welcher durchaus als Folter zu qualifi-
zieren sein dürften, als nicht genug intensiv erachtete, ob sie den Kausal-
zusammenhang zur Ausreise als durchbrochen erachtete
oder, ob sie die Ansicht vertritt, dass kein aktuelles Verfolgungsinteresse
der syrischen Regierung mehr bestehe, da er nicht mehr weiter behelligt
worden sei.
5.4.3 Insgesamt gesehen verletzt die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und schwerer
Weise, indem seine Vorbringen nicht gehört und diese nicht sorgfältig ge-
prüft wurden sowie wesentliche Aspekte in der Entscheidfindung unberück-
sichtigt geblieben sind. Ebenso ungenügend ist die Begründung, insbeson-
dere die Begründungsdichte, in der angefochtenen Verfügung. Dem Be-
schwerdeführer und dem Gericht ist es nicht möglich nachzuvollziehen,
warum der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Die Begründung
soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen
zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Ent-
scheid stützt – dies wurde vorliegend ebenfalls unterlassen.
5.4.4 Zusammengefasst hat das BFM damit in verschiedener Hinsicht ge-
gen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verstossen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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Seite 11
5.5 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellten Verletzungen geheilt wer-
den können oder ob die angefochtene Verfügung kassiert werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss ständiger Praxis davon aus,
dass Gehörsverletzungen und unvollständige Sachverhalts-
feststellungen in bestimmten Fällen geheilt werden können, sofern auf-
grund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der asylsuchen-
den Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist und der Be-
schwerdeinstanz eine umfassende Kognition zusteht (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Frage
der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE 2007/30 E. 8.2 und im
gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei gemäss letzterem Ent-
scheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). Neben der Schwere der
Gehörsverletzung ist diesbezüglich insbesondere relevant, ob der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des
Asylgesuches und allfälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erach-
ten ist und der asylsuchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene
die Möglichkeit offenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen
zu äussern. Zudem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere
Ausnahmen denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug
ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
5.6 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt
auszugehen, es mithin auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein
kann, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachver-
halts zu sorgen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde in
mehrfacher und schwerwiegender Weise verletzt. Mit Blick auf die er-
wähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Hei-
lung vorliegend ausgeschlossen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt; eventualiter ist der Beschwerdeführer erneut durch
das BFM anzuhören. Das BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig
festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit
rechtsgenüglicher Begründung zu fällen.
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Seite 12
7.
Der Antrag des Beschwerdeführers die Rechtswirkungen der vorläufigen
Aufnahme seien trotz Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung aufrecht-
zuerhalten, ist abzuweisen. Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmass-
nahme des nicht zulässigen, nicht zumutbaren oder nicht möglichen Voll-
zugs der Wegweisung. Mit der vorliegenden Aufhebung der Verfügung wird
auch die angeordnete Wegweisung aufgehoben. Es kann kein Ersatz (vor-
läufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung)
geben, zumal es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 16. Juli
2014 ohnehin gutgeheissen wurde.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen
und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3605/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und neuer Entscheidung an das BFM überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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