B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3605/2016/mel
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
D-3605/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – ersuchte
am 13. Mai 2016 im Transitbereich des Flughafens Zürich gegenüber der
Flughafenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Gemäss
Feststellung der Flughafenpolizei hatte er den Flughafen am Tag zuvor von
B._______ kommend erreicht.
Dem Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
Am 15. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zu sei-
nem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und sum-
marisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu
den Gesuchsgründen fand am 26. Mai 2016 statt. Der Flughafenpolizei
gingen in diesem Zeitraum vorab per Telefax (am 14. Mai 2016 aus unbe-
kannter Quelle) und anschliessend per internationalem Kurier (am 23. Mai
2016 aus Sri Lanka) als Beweismittel die Kopie einer sri-lankischen Identi-
tätskarte, zwei Bestätigungsschreiben, wovon eines mit Foto, und eine be-
glaubigte Kopie eines Geburtsregisterauszuges zu.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung führte der Be-
schwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei tamilischer
Ethnie katholischer Konfession und er stamme aus der Ortschaft
C._______, welche bei D._______ gelegen sei ([…]; Nordprovinz), wo er
bis zu seiner Ausreise als Fischer gearbeitet habe. In C._______ habe er
mit seinen Eltern und seinen Geschwistern von seiner Geburt bis 1992 und
wieder ab 2008 bis zu seiner Ausreise gelebt. Zwischenzeitlich, von 1992
bis 1997, habe seine Familie in E._______ (östlich von D._______) gelebt.
Da er andernorts keine Arbeit gefunden habe, sei er 1997 in die zu jener
Zeit von den Liberation Tigers of Tamil Eelam beherrschte Ortschaft
F._______ im G._______-Distrikt umgezogen ([…] Nordprovinz), wo seine
Tante mit ihrer Familie gelebt habe und wo er durch seinen Cousin eine
Anstellung als Schneider erhalten habe. Er habe für eine Schneiderei ge-
arbeitet, welche den LTTE gehört, 50 - 75 Schneider beschäftigt und Uni-
formen angefertigt habe. Abgesehen von seiner Arbeit als Schneider seien
aber weder er noch seine Angehörigen jemals für die LTTE tätig gewesen.
Als 2008 klar geworden sei, dass der Krieg die Gegend von F._______
erreichen werde, zumal die LTTE dort auch mit Rekrutierungen begonnen
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hätte, sei er zusammen mit seiner Tante und ihrer Familie an seinen Hei-
matort C._______ zurückgekehrt. Sie hätten F._______ demnach verlas-
sen, noch bevor der Krieg dort ausgebrochen sei. Nach ihrer Ankunft in
C._______ hätten weder er noch seine Tante und ihre Familie Probleme
bekommen. Sicherheitshalber habe er aber während der ersten sechs Mo-
nate noch bei einem Pfarrer gewohnt, für welchen er während dieser Zeit
gegen Bezahlung als Gärtner gearbeitet habe. Ungefähr ab Ende 2008 o-
der Anfang 2009 habe er als Fischer zu arbeiten begonnen. Dafür habe er
keine Ausbildung benötigt, zumal schon sein Vater Fischer gewesen sei
respektive seine sämtlichen Familienmitglieder Fischer seien, weshalb
auch er fischen könne. Er habe ein eigenes Fischerboot, meistens habe er
aber im tiefen Meer gefischt, für einen Mann, welcher einen grossen Fisch-
kutter besitze. Von 2008 bis zum 13. März 2016 habe er nie ein Problem
mit den Behörden gehabt, und auch früher, als er noch im Vanni-Gebiet
gewohnt habe, habe er nie Probleme gehabt. Jetzt werde er aber von den
Behörden gesucht (vgl. dazu nachfolgend).
Auf die Frage nach seinem Reiseweg und dem Verbleib seiner Reise- und
Identitätspapiere brachte der Beschwerdeführer vor, er besitze einen Rei-
sepass, welchen er sich anfangs 2015 persönlich in Colombo habe aus-
stellen lassen. Seine Heimat habe er mit diesem Pass am (…) 2016 legal
über den Flughafen von Colombo verlassen, wobei er annehme, dass sein
Schlepper vorgängig ein Schengen-Visum organisiert habe. Ob das Visum
echt gewesen sei, könne er aber nicht sagen. Seine Reise in die Schweiz
habe er jedenfalls unter seinem Namen absolviert, er sei jedoch auf der
gesamten Reise von seinem Schlepper begleitet worden. Dieser habe ihm
nach der Ankunft am Flughafen Zürich seinen Pass unter einem Vorwand
abgenommen, worauf der Schlepper verschwunden sei. Den Pass könne
er daher nicht vorlegen. Seine Identitätskarte und sein Geburtsregisteraus-
zug befänden sich noch bei seinen Eltern in C._______ und er gehe davon
aus, dass ihm diese in die Schweiz nachgesandt würden. Zu den näheren
Umständen seiner Reise brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich
ab März 2016 bei einem Onkel in H._______ (östlich von D._______) auf-
gehalten, bis er vom Onkel am (…) 2016 nach Colombo gebracht worden
sei. Dort hätten sie am Flughafen eine Person getroffen, welche ihn im Auf-
trag seines Schleppers durch die Kontrollen begleitet und zu seinem Flug-
zeug gebracht habe. Ausgereist sei er mit der Fluggesellschaft (…), mit
welcher sie einen ihm unbekannten arabischen Transitort erreicht hätten.
Von dort seien sie nach einer erneuten Passkontrolle mit einer anderen
Fluggesellschaft nach Zürich weitergeflogen. Auf entsprechende Nach-
frage hin brachte der Beschwerdeführer vor, bei der Ausreisepasskontrolle
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in Colombo habe er keine Probleme gehabt. Gleichzeitig gab er an, es sei
ihm nicht bekannt, dass er von B._______ kommend nach Zürich gereist
sei. Im Übrigen erklärte er auf Nachfrage hin, obwohl er gesucht werde,
habe er seine Heimat problemlos mit seinem Pass verlassen können.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen das Folgende aus: Am 13. März 2016 seien überraschend zu-
erst sein Chef namens I._______, für welchen er schon seit 2008 arbeite,
und am gleichen Tag auch noch sein Arbeitskollege namens J._______
festgenommen worden. Unmittelbar nach der Festnahme seines Arbeits-
kollegen sei er von dessen Frau telefonisch gewarnt worden, dass die Be-
hörden bei ihr auch nach ihm und seiner Adresse gefragt hätten. Er habe
daraufhin sofort sein Haus verlassen und sich zu seinem Onkel nach
H._______ begeben. Er sei in der Folge noch am gleichen Tag respektive
vielmehr sofort, mithin innert nur zehn bis fünfzehn Minuten nach Verlassen
des Hauses, von mehreren Leuten respektive fünf Männern bei seinen El-
tern gesucht worden, wobei sein Vater respektive sein Vater und einer sei-
ner Brüder geschlagen worden sei. Wie sich dieser Vorfall genau abge-
spielt habe, wisse er aber nicht, zumal er sich bei seiner Familie nicht da-
nach erkundigt habe. Seit diesem Ereignis hielten sich auch seine Brüder
versteckt. Er habe in der Folge seinen Fischerverein und den Priester sei-
ner Kirche darüber informiert, dass er gesucht werde. Wie er gehört habe
respektive wie er vermute, sei I._______ festgenommen worden, weil er
ein Mitglied der LTTE mit seinem Fischerboot nach Indien gebracht habe.
Er glaube auch, sein Chef und sein Kollege J._______ seien vom CID ver-
haftet worden, zumal die Leute schwarze Kleider getragen hätten. Bis
heute seien jedenfalls weder sein Chef noch J._______ wieder aufge-
taucht. Auf Nachfrage hin führte der Beschwerdeführer zu seinen Vermu-
tungen über die Tätigkeit seines Chefs als Fluchthelfer aus, fünf bis acht
Tage vor dessen Verhaftung habe er seinen Chef zuhause besucht, wobei
er dort einen ihm fremden Mann angetroffen habe. Sein Chef habe ihm bei
dieser Gelegenheit gesagt, dieser Mann werde mit ihnen arbeiten. Mehr
wisse er über den Mann aber nicht und ausser bei dieser einen Begegnung
habe er ihn auch nie mehr gesehen. Auch seinen Chef habe er nach die-
sem Besuch nicht mehr gesprochen. Zwar habe er ihn noch jeweils am
Strand gesehen, da ihm sein Chef jedoch für die nächsten Tage den Auf-
trag erteilt habe, Fischernetze zu flicken, habe kein Kontakt mehr stattge-
funden. Sein Chef sei derweil weiterhin mit dem Boot zur See gefahren.
Was genau passiert sei, wisse er nicht, er vermute jedoch, sein Chef sei
verhaftet worden, weil er einem LTTE-Mitglied zur Flucht nach Indien ver-
holfen habe, und zwar mutmasslich jenem Mann, welchen er fünf bis acht
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Tage zuvor bei seinem Chef gesehen habe. Er vermute dies, weil ihm sein
Chef einmal im Rahmen eines Gesprächs gesagt habe, er habe persönli-
che Verbindungen zu den LTTE, indem seine Familie mit K._______ (…),
verwandt sei. Ob und wie eng sein Chef mit K._______ verwandt sei, und
ob sein Chef deswegen jemals Probleme gehabt habe, wisse er aber eben-
falls nicht. Auf die Vermutung, es gehe um Fluchthilfe, sei er im Übrigen
gekommen, weil sein Bruder im Rahmen eines Telefonats Vermutungen in
diese Richtung angestellt habe. Er dürfte ins Visier der Behörden gekom-
men sein, weil J._______ und er die einzigen Mitarbeiter ihres Chefs seien,
respektive sein Chef habe neben ihnen beiden auch noch zwei weitere Mit-
arbeiter gehabt.
Zu den bei der Flughafenpolizei eingelangten Beweismitteln führte der Be-
schwerdeführer auf Nachfrage hin aus, dabei handle es sich um Bestäti-
gungsschreiben des Fischereivereins und seines Pfarrers, welche von die-
sen auf Ersuchen seiner Familie ausgestellt worden seien.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (eröffnet durch Vermittlung der Flughafen-
polizei am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. In seinem Entscheid erklärte das
Staatssekretariat die Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Er-
eignisse als insgesamt unglaubhaft, zumal die Schilderungen des Be-
schwerdeführers in keiner Weise substanziiert seien. Nicht nachvollziehbar
sei ferner, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht darum bemüht habe,
wenigstens im Nachhinein Details zu den behaupteten Ereignissen in Er-
fahrung zu bringen. Seine farblosen Ausführungen stützten sich durchwegs
auf blosses Hörensagen und Mutmassungen. Den vom Beschwerdeführer
vorgelegten Bestätigungsschreiben sprach das Staatssekretariat die Be-
weiskraft ab. Im Weiteren gelangte das SEM zum Schluss, weder aufgrund
der vorgebrachten Tätigkeit als Schneider für die LTTE in den Jahren 1997
bis 2008 noch aufgrund seines persönlichen Hintergrundes als Tamile im
Alter von 20 bis 45 Jahren aus dem Norden des Landes weise der Be-
schwerdeführer ein Profil auf, welches auf ein ernsthaftes Gefährdungsri-
siko schliessen liesse. So dürfte er aufgrund der Aktenlage im Falle seiner
Rückführung nach Sri Lanka keine Massnahmen zu befürchten haben,
welche über den "Background-Check" hinausgehen würden, welcher übli-
cherweise von den sri-lankischen Behörden im Falle der Rücknahme von
papierlosen Staatsangehörigen vorgenommen werde. Den Vollzug der
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Wegweisung erklärte das Staatssekretariat als zulässig, zumutbar und
möglich, zumal der Beschwerdeführer nicht aus dem Vanni-Gebiet stam-
me, sondern aus C._______ in der Nordprovinz, wo er über ein intaktes
Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Für die Ent-
scheidbegründung im Einzelnen kann – soweit nicht nachfolgend darauf
eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden.
D.
Am 8. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde. In sei-
ner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Ver-
letzung des Willkürverbots [3], Verletzung der Begründungspflicht [4] und
zwecks vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts [5], eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [6], subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im
Vollzugspunkt und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges [7]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
darum, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang dieser Be-
schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be-
handlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei das Gericht
gleichzeitig mit geeigneten Mitteln zu belegen habe, dass diese Gerichts-
personen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1], sowie das SEM
habe zu beweisen, dass die angeblichen Mitarbeiter des Staatssekretari-
ats, welche die angefochtene Verfügung verfasst hätten, tatsächlich be-
rechtigt seien, Verfügungen des SEM zu erlassen, wobei auch deren Na-
men offenzulegen seien [2]. Ausserdem ersuchte er darum, es sei ihm an-
gemessene Frist anzusetzen, damit er Kontaktangaben zu den von ihm im
Rahmen seiner Gesuchsbegründung benannten Personen beibringen
könne, welche in der Folge im Rahmen einer Botschaftsabklärung oder zu-
mindest im Rahmen von Video-Telefonaten als Zeugen befragt werden
müssten [Beschwerde, S. 9 und 23].
Im Rahmen der Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer
vorab geltend, die Bekanntgabe der aufseiten des Gerichts am Verfahren
beteiligten Personen sei notwendig, damit allfällige Ausstandsgründe
rechtzeitig vorgebracht werden könnten. Dabei habe das Gericht mit ent-
sprechenden Beweismitteln zu belegen, dass die Besetzung des Spruch-
körpers tatsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, mithin es zu keinen
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Programmierungen oder Manipulationen gekommen sei, welche die Beset-
zung beeinflusst hätten. Anschliessend brachte er vor, dem angefochtenen
Entscheid lasse sich nicht entnehmen, von welchen Mitarbeitenden des
SEM dieser verfasst worden sei, zumal die Verfügung zwar Unterschriften
trage, an dieser Stelle aber keine Namen, sondern nur "Fachspezialist" und
"Chef" vermerkt seien. Es werde daher bezweifelt, dass der Entscheid von
qualifizierten und dazu befugten Personen erlassen worden sei. Sollte das
Staatssekretariat die Namen der Verfasser nicht bekannt geben, sei der
Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots als nichtig zu erklären und
aufzuheben. Dies umso mehr, als auch das Anhörungsprotokoll eine Un-
terschrift vonseiten des SEM vermissen lasse. Im Rahmen seiner weiteren
Ausführungen rügte der Beschwerdeführer namentlich eine unvollständige
und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine
Verletzung der Begründungspflicht, zumal das SEM im Rahmen seiner Er-
wägungen weder der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat respektive der
jüngsten Berichte dazu noch seinem persönlichen Hintergrund – mithin sei-
nem jahrelangen Aufenthalt im Vanni-Gebiet, seiner dortigen Unterstüt-
zungstätigkeit und seinen von daher bis heute andauernden Kontakten zu
den LTTE – Rechnung getragen habe. Ebenso mangelhaft seien die vor-
instanzlichen Erwägungen, soweit ihm vorgehalten werde, sein Sachver-
haltsvortrag stütze sich im Wesentlichen auf blosses Hörensagen. Richtig
sei vielmehr, dass gerade sein Eingeständnis des Nichtwissens ein Glaub-
haftigkeitselement darstelle. Zudem habe er über das von ihm Erlebte de-
tailliert und ohne Widersprüche berichtet. Gleichzeit erscheine als durch-
aus plausibel, weshalb er über die entsprechenden Sachverhaltsmomente
nicht umfassend informiert sei. Dabei bekräftigte der Beschwerdeführer
nochmals seine Ausführungen zu seinem Werdegang und den von ihm gel-
tend gemachten Gründen für seine Ausreise. Diesbezüglich brachte er neu
vor, das behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Person manifestiere
sich auch durch den Umstand andauernder Behelligungen seiner Familie,
weshalb sich seine Brüder versteckt hielten. Insgesamt sei klar, dass er
persönlich über zahlreiche Verbindungen zu den LTTE verfüge und auf-
grund seiner Verbindung zu seinem Chef, welcher ein LTTE-Unterstützer
sei, im Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte stehe. Zudem dürften die
Behörden im Falle seiner Rückkehr im Rahmen des Background-Checks
auf seine langjährige Arbeit für die LTTE stossen. In Kombination dieser
Umstände drohten ihm in seiner Heimat zweifellos Inhaftierung, Befragung
und Folter und allenfalls eine extralegale Tötung. Unter Beachtung dieser
Umstände sei klar, dass der entscheidrelevante Sachverhalt vom Staats-
sekretariat weder hinreichend erstellt noch korrekt gewürdigt worden sei.
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Gleichzeitig erachte das SEM das fluchtauslösende Ereignis – die ihm dro-
hende Verhaftung aufgrund der Fluchthilfe seines Chefs zugunsten eines
hochrangigen LTTE-Mitglieds – als unglaubhaft, ohne diesbezügliche Ab-
klärungen in seiner Heimat veranlasst zu haben. Indes würden in der Per-
son seiner Familienangehörigen und der Frau seines Arbeitskollegen
durchaus taugliche Zeugen zur Verfügung stehen, welche seine Schilde-
rungen bestätigen könnten. Das SEM habe daher grundlegende Sachver-
haltsabklärungen unterlassen, welche nachzuholen seien, ansonsten nicht
von einer vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegan-
gen werden könne. Im Rahmen der Bestreitung der vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwies der Beschwerdeführer im Weiteren auf einen separaten
Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom
22. Februar 2016 (inklusive eine umfangreiche Quellensammlung auf ei-
nem separaten Datenträger [CD-ROM]). Unter Berücksichtigung der Fest-
stellungen in diesem Bericht sowie mit Blick auf seine ethnische Herkunft
als christlicher Tamile aus dem Norden, seines Alters (…) und seiner sozi-
alen und persönlichen Verbindungen zu den LTTE, darüber hinaus seiner
Hilfstätigkeit für die Bewegung, aber auch mit Blick auf seinen Ausland-
aufenthalt gerade in der Schweiz, erfülle er mannigfache Risikofaktoren,
was vom SEM ebenfalls nicht hinreichend gewürdigt respektive erkannt
worden sei. Darüber hinaus verkenne das Staatssekretariat die Ernsthaf-
tigkeit respektive die Risiken, welche der erwähnte Background-Check
durch die Behörde im Falle seiner Rückkehr mit sich bringe. In seinen wei-
teren Ausführungen zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht
hielt der Beschwerdeführer dafür, das SEM habe in seiner Beurteilung viel
zu stark auf objektive Kriterien, und damit auf ihm tatsächlich unbekannte
Umstände, und viel zu wenig auf seine persönlichen Optik der vorgebrach-
ten Ereignisse abgestellt. Dabei ging er auf die einzelnen Begründungsele-
mente der angefochtenen Verfügung ein, welche er allesamt als nicht über-
zeugend erklärte. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und die Ver-
letzung der Begründungspflicht rechtfertige mit Blick auf die Kognitionsbe-
schränkung des Gerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Sollte indes keine Kassation erfol-
gen, so habe das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des Sach-
verhalts vorzunehmen, wobei namentlich seine Familienangehörigen und
die Ehefrau seines Arbeitskollegen J._______ im Rahmen einer Bot-
schaftsanfrage oder eines Video-Telefonats als Zeugen zu befragen seien.
In seinen weiteren Ausführungen zur Sache erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender Reflexverfol-
gung wegen seiner sozialen Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbin-
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dung und wegen seiner früheren Unterstützungstätigkeit für die LTTE. Zu-
dem drohe ihm asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Background-
Checks. Sodann führte er aus, aufgrund seines Hintergrundes sei auch von
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen, zumal seine tatsächlichen Ausreisegründe von den heimatlichen
Behörden mit Sicherheit erkannt würden. Für die diesbezüglichen Vorbrin-
gen im Einzelnen und für die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde
vorgelegten Beweismittel (der Bericht seines Rechtsvertreters mit Quellen-
angaben) ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die
Akten zu verweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des
Flughafens Zürich abwarten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines
Kostenvorschusses unter Hinweis auf das Kostenrisiko respektive die Kos-
tentragungspflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG verzichtet. Dem Beschwer-
deführer wurde sodann antragsgemäss das Spruchgremium bekannt ge-
geben. Für die weitergehenden Fragen respektive Auskunftsersuchen be-
treffend die Geschäftszuteilung und Spruchkörperbestimmung wurde auf
die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen.
Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, wobei
namentlich auf die vom Beschwerdeführer ans SEM gerichteten Fragen
respektive Auskunftsersuchen zur Identität der an der angefochtenen Ver-
fügung mitwirkenden Personen hingewiesen wurde.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei gab das Staatssekretariat zunächst die Namen der am Verfahren
beteiligten Mitarbeitenden bekannt, wobei es gleichzeitig dafür hielt, im
Falle von Verfahren in den Aussenstellen des SEM diene die nicht explizite
Nennung von Namen in Entscheiden dem persönlichen Schutz der Mitar-
beitenden. Ansonsten sei an sich bekannt, wer im Dienst Flughafenverfah-
ren tätig sei. Zur versehentlich unterlassenen Mitunterzeichnung des An-
hörungsprotokolls durch den zuständigen Sachbearbeiter merkte das SEM
an, dem Beschwerdeführer sei daraus kein Nachteil erwachsen. Im An-
schluss daran äusserte sich das Staatssekretariat zu den Risikofaktoren,
welche im Falle von Sri Lanka nach ständiger Praxis geprüft würden. Der
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Beschwerdeführer, welcher ausser seiner vormaligen Tätigkeit als Schnei-
der keine persönlichen Verbindungen zu den LTTE aufweise, lasse kein
Element erkennen, welches für eine erhöhte Verfolgungsgefahr sprechen
würde. In diesem Zusammenhang bestätigte das Staatssekretariat seine
bisherige Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch
zur fehlenden Asylrelevanz des "Background-Check". Sodann erklärte das
SEM die vorgebrachten Zweifel an der Kompetenz der am Verfahren be-
teiligten Mitarbeitenden, an der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärung
und der vorinstanzlichen Praxis zu Sri Lanka als unbegründet. Abschlies-
send hielt das Staatssekretariat fest, die (blosse) Behauptung, alle vorge-
brachten Sachverhaltsmomente seien glaubhaft, werde nicht geteilt, wes-
halb unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
an der bisherigen Einschätzung festgehalten werde.
G.
Nachdem er mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 zur Stellungnahme
eingeladen worden war, hielt der Beschwerdeführer in seiner Replikein-
gabe vom 27. Juni 2016 an seiner Beschwerde fest. Dabei machte er ein-
leitend geltend, es sei weiterhin unklar, ob die angefochtene Verfügung von
dazu berechtigten Personen erlassen worden sei, auch wenn die Namen
der aufseiten des SEM am Verfahren beteiligten Personen bekannt gege-
ben worden seien. So bleibe etwa aufgrund divergierender Unterschriften
unklar, wer den Asylentschied tatsächlich unterschrieben habe. Zur Sache
führte er aus, der Inhalt der Vernehmlassung belege vorab, dass im Rah-
men der angefochtenen Verfügung keine ernsthafte Auseinandersetzung
mit seinen Asylgründen stattgefunden habe, was eine Verletzung der Be-
gründungspflicht darstelle. Sodann werde vom Staatssekretariat weiterhin
verkannt, dass er aufgrund seiner 10-jährigen Tätigkeit als Schneider man-
nigfache persönliche Beziehungen zu LTTE-Kämpfern und -Kadern ge-
knüpft habe. Dieser Umstand sei auch heute noch relevant, zumal seine
Verbindungen zu den LTTE in jedem Falle im Rahmen der Beschaffung
von Ersatzreisepapieren über die sri-lankische Vertretung bekannt werden
dürften. So werde durch eine zwangsweise Rückführung in die Heimat re-
gelmässig ein Screening-Prozess durch die heimatlichen Behörden ausge-
löst, welcher zur Entdeckung seiner früheren Tätigkeiten für die LTTE füh-
ren werde. Er habe deshalb Verfolgung zu gewärtigen, selbst wenn er in
seiner Heimat nicht wegen der direkt fluchtauslösenden Geschichte ver-
folgt werden sollte, respektive diese vom Gericht als unglaubhaft erkannt
werden sollte. Gleichzeitig bekräftigte der Beschwerdeführer, er sei von
Verfolgung bedroht, auch wenn er über die tatsächlichen Aktivitäten seines
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Chefs nichts berichten könne, da ihm von den heimatlichen Behörden dies-
bezügliches Wissen unterstellt werde. In seinen weiteren Ausführungen
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zum Beweis seiner Vorbrin-
gen zuzulassen, mithin zur beantragten Zeugeneinvernahme. In dieser
Hinsicht habe er aufgrund der Beweisregeln von Art. 7 AsylG einen An-
spruch, zumal der von ihm beantragte Beweis der blossen Glaubhaftma-
chung vorgehe. Sodann bekräftigte der Beschwerdeführer das Vorbringen
über die gemachten Risiken des "Background-Check", da er auf entspre-
chende Quellen respektive einen Vorfall verweisen könne, welche in der
bisherigen Gerichtspraxis noch nicht berücksichtigt worden seien. Unter
dem Titel "persönliche Beurteilung" hielt er im Übrigen dafür, das SEM
stütze sich in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka auf längst veraltete Quellen
aus dem Jahre 2011, welche die tatsächlichen Verhältnisse nicht wieder-
geben würden. Die von ihm zitierten Quellen seien demgegenüber aktuell,
auch wenn sie keinen direkten persönlichen Bezug zu ihm aufweisen wür-
den.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Seite 12
2.
Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer der Spruchkörper bekannt gegeben, wie er anlässlich der
Erfassung der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen von
Art. 31 und 32 VGR und des für die Abteilung IV des Gerichts geltenden
Schlüssels zur Geschäftslastverteilung festgesetzt worden war (vgl. so-
dann Art. 23 und 26 VGR, Art. 24 und 39 Abs. 1 VGG sowie Art. 38 VGG
i.V.m. Art. 34 BGG). Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer auch der für
das Verfahren zuständige Gerichtsschreiber bekannt gegeben (Art. 26
VGG; Art. 29 VGR), welcher indes kein Teil des Spruchkörpers ist (Art. 21
Abs. 1 VGG [e contrario]). Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 VGR
wurde damit Genüge getan; einer weitergehenden Auskunfts- oder gar Be-
weispflicht unterliegt das Gericht nicht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde das Vor-
liegen von schwerwiegenden Verfahrensfehlern geltend, wobei er vorab
ein ordnungsgemässes Zustandekommen der angefochtenen Verfügung
in Zweifel zieht. Gleichzeitig rügt er eine angeblich ungenügende Verfah-
rensführung durch das SEM, indem er sich auf eine angeblich unvollstän-
dige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie auf eine angebliche
Verletzung der Begründungspflicht beruft. Seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen erweisen sich indes aufgrund der Aktenlage als unbegründet.
3.2 Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Beschwerde geltend ge-
macht, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, indem sich der angefoch-
tenen Verfügung nicht entnehmen lasse, wer diesen Entscheid gefällt
habe. An dieser Stelle zog er zugleich sowohl die fachliche Befähigung als
auch die Zeichnungsberechtigung der aufseiten des Staatssekretariats an
seinem Verfahren beteiligten Personen in Zweifel. Diesen Rügen wurde
vom SEM insofern Rechnung getragen, als im Rahmen der vorinstanzli-
chen Vernehmlassung die am Verfahren beteiligten Personen – der zu-
ständige Fachspezialist und der zuständige Chef Flughafenverfahren – un-
ter Namensnennung bekannt gegeben wurden. Damit ist die Vorinstanz
dem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe
der aufseiten des SEM fachlich und funktional zuständigen Personen nach-
gekommen. Für die Tragweite des diesbezüglichen Anspruchs des Be-
schwerdeführers kann – anstelle einer Wiederholung – auf die dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannten, umfassenden Erwä-
gungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2335/2013 vom 8. April
2014 verwiesen werden (vgl. E. 3.1 - 3.4). Hierzu ist festzuhalten, dass das
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SEM zur Bekanntgabe der erwähnten Personalien verpflichtet ist, auch
wenn die Bekanntgabe tatsächlich nicht zwingend durch Namensnennung
im Entscheid zu erfolgen hat (a.a.O., E. 3.4.1). Dem SEM ist allerdings
entgegenzuhalten, dass die behauptete Bekanntheit der am Flughafen Zü-
rich bereits seit mehreren Jahren unverändert zuständigen Personen (eine
Fachspezialistin und ein Fachspezialist sowie der Chef Flughafenverfah-
ren) zu kurz greift, zumal diese Personen über den Staatskalender des
Bundes nicht beziehungsweise nicht ohne weiteres eruiert werden können.
So ist der Chef Flughafenverfahren im Staatskalender nur unter seiner
zweiten Leitungsfunktion verzeichnet ([…]), wogegen die beiden Fachspe-
zialisten dort gar nicht verzeichnet sind, was der Publikationspraxis des
Staatskalenders entspricht (a.a.O., E. 3.4.3 ff.). Dem Beschwerdeführer ist
wiederum entgegenzuhalten, dass nach der Bekanntgabe der Personalien
der am vorliegenden Verfahren beteiligten Mitarbeitenden des SEM kein
Zweifel an deren Zeichnungsberechtigung besteht, zumal diese fachlich
und funktional für den Entscheid zuständig sind (a.a.O., E. 3.4.7). Die vom
Beschwerdeführer auch weiterhin ins Feld geführten Zweifel an der Identi-
tät der aufseiten des SEM an seinem Verfahren beteiligten Personen über-
zeugen auch nicht ansatzweise. Gleichzeitig sind seine Ausführungen im
Rahmen der Beschwerde betreffend ein angebliches fachliches Unvermö-
gen dieser Personen als schlicht haltlos zu bezeichnen. Daran ändert auch
der Distanzierungsversuch im Rahmen der Replikeingabe nichts. Eine Ver-
letzung des Willkürverbots ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
3.3 Aufgrund der Aktenlage ist betreffend die vorinstanzliche Sachverhalts-
feststellung zunächst festzuhalten, dass sowohl die Befragung zur Person,
welche von der Flughafenpolizei Zürich geführt worden ist, als auch die
Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das SEM als wohlstrukturiert und
umfassend bezeichnet werden dürfen. Aufgrund der bei den Akten liegen-
den Protokolle ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zuerst im Rahmen
der Befragung und anschliessend im Rahmen der Anhörung umfassend
Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu den von ihm geltend ge-
machten Gesuchsgründen zu äussern. Soweit er sich in diesem Zusam-
menhang – wie nachfolgend aufgezeigt – das Vorliegen erheblicher Män-
gel in seinem Sachverhaltsvortrag vorhalten lassen muss, sind diese al-
leine von ihm und nicht etwa von der Vorinstanz zu vertreten. Gleichzeitig
ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vom SEM im
Rahmen der angefochtenen Verfügung sowohl nach deren Gehalt als auch
im Lichte der vorinstanzlichen Länderpraxis zu Sri Lanka umfassend ge-
würdigt wurden, womit auch in dieser Hinsicht die vorinstanzliche Verfah-
rensführung keinen Anlass zu Kritik gibt.
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3.4 Der Beschwerdeführer hält namentlich dafür, betreffend seine Ge-
suchsvorbringen bestehe aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungsbe-
darf, indem Abklärungen über die Botschaft vorzunehmen oder seine An-
gehörigen und die Ehefrau seines Arbeitskollegen mittels Video-Telefonat
als Zeugen zu befragen seien. Entgegen seinen diesbezüglichen Vorbrin-
gen erscheint der entscheidrelevante Sachverhalt indes bereits aufgrund
der vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt, weshalb die Beweis-
mittelanträge des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung abzuweisen sind (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG). In diesem Zu-
sammenhang bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeru-
fene Bestimmung von Art. 7 AsylG keine Handhabe bietet, um eine auf-
grund der Aktenlage (vgl. dazu unten, E. 5.2) aller Voraussicht nach nicht
zielführende und daher in der Sache nicht notwendige Beweiserhebung zu
erzwingen (vgl. wiederum Art. 33 Abs. 1 VwVG).
3.5 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sach-
verhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Be-
gründungspflicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das
SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Be-
gründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent-
scheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner
ausführlichen Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden.
Alleine der Umstand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer an-
deren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerde-
führer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch stellt dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Ge-
richt einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärt das SEM die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, zumal dessen
Schilderungen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in prak-
tisch jeder Hinsicht unsubstanziiert und zudem mit logischen Mängeln und
inneren Widersprüchen behaftet seien. Dem hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen entgegen, der Umstand, dass er wesentliche Sachverhalts-
momente nur vom Hörensagen kenne, sei ihm nicht entgegenzuhalten, zu-
mal er in einer in sich stimmigen Weise und soweit ihm möglich detailreich
über die in der Sache durchaus plausible Verfolgungssituation berichtet
habe. Allfällige Lücken in seinen Sachverhaltsangaben seien nicht von ihm
zu vertreten, habe er doch über alles berichtet, was ihm bekannt sein
könne. Aufgrund der Aktenlage vermögen indes weder diese Vorbringen
noch die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angeblich en-
gen Verstrickungen mit den LTTE zu überzeugen.
5.2 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Er-
eignisse durchwegs an der Oberfläche geblieben sind, was in der vorlie-
genden Form nicht für eine tatsächliche Verwicklung in die behaupteten
Ereignisse spricht. Entgegen den Beschwerdevorbringen liegen keine in
sich schlüssigen Detailangaben vor, welche für ein tatsächliches Erleben
der behaupteten Sachverhaltsmomente sprechen würden. Sodann ist auch
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keine subjektive Betroffenheit erkennbar, was ebenso gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen spricht. Soweit Angaben vorhanden sind, verwickelt
sich der Beschwerdeführer zudem in Widersprüche, welche geeignet sind,
seinen Sachverhaltsvortrag endgültig zu erschüttern. Der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer in seinen Sachverhaltsschilderungen praktisch
durchwegs auf angeblich blosses Hörensagen beruft, weckt grundsätzliche
Zweifel an seinem Sachverhaltsvortrag. Diese Zweifel könnte der Be-
schwerdeführer ausräumen, wenn er in seinen Ausführungen zum Inhalt
des angeblich Gehörten und zum angeblich bloss mittelbar Erlebten zu
stringenten und insgesamt stimmigen Angaben und Ausführungen in der
Lage wäre, was jedoch nicht der Fall ist. So hat der Beschwerdeführer in
seinem Sachverhaltsvortrag beispielsweise viel Gewicht auf das Entwi-
ckeln von Mutmassungen über mögliche LTTE-Kontakte seines Chefs ge-
legt. Obwohl er diesen I._______ angeblich schon seit vielen Jahren ken-
nen will, hat er diesen jedoch über die blosse Benennung eines Namens
hinaus auch nicht ansatzweise näher beschrieben. Erst auf wiederholte
Nachfrage hin hat er ausgeführt, I._______ habe einmal berichtet, er sei
mit K._______, verwandt (vgl. act. A16 F. 85). Im Länderkontext darf indes
eine Aussage über eine solche Verwandtschaft als sehr spektakuläres per-
sönliches Moment bezeichnet werden, über welches der Beschwerdefüh-
rer mit Sicherheit sofort berichtet hätte, hätte ihn sein Chef jemals mit einer
solchen persönlichen Aussage konfrontiert. Ebenso wenig wie zu seinem
angeblichen Chef spricht sich der Beschwerdeführer über die Person sei-
nes angeblichen Arbeitskollegen J._______ aus, zumal er über diesen le-
diglich berichtet, dieser habe eine Frau, von welcher er (der Beschwerde-
führer) gewarnt worden sei. Gleichzeitig verwickelt sich der Beschwerde-
führer in der Hauptsache in einen schweren inneren Widerspruch, wenn er
dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend macht, er und J._______ dürf-
ten ins Visier der Behörden gekommen sein, weil sie die einzigen Mitarbei-
ter ihres Chefs seien (act. A16 F. 54), hat er doch später auf nochmalige
Nachfrage hin ausgeführt, sein Chef habe auch noch zwei weitere Mitar-
beiter gehabt (act. A16 F. 113). Als nicht nachvollziehbar ist sodann der
Umstand zu bezeichnen, dass sich der Beschwerdeführer sowohl hinsicht-
lich des Zeitpunkts der geltend gemachten Suche nach seiner Person als
auch zu den näheren Umständen dieses Ereignisses in Widersprüche ver-
strickt hat. So hat er im Rahmen der Befragung ausgeführt, die Hausdurch-
suchung habe stattgefunden, als er sich bereits bei seinem Onkel in
H._______ befunden habe, wobei sein Vater geschlagen worden sei (vgl.
act. A6 Ziff. 7.01). Demgegenüber hat er im Rahmen der Anhörung zu die-
sem durchaus zentralen Ereignis ausgeführt, die Hausdurchsuchung habe
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nur zehn bis fünfzehn Minuten nach Verlassen seines Elternhauses statt-
gefunden, anlässlich welcher sein Vater geschlagen und sein Bruder be-
droht worden seien (act. A16 F. 95 f.). In diesem Kontext erscheint zugleich
als nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge über die exakten Umstände der behaupteten Suche nach sei-
ner Person und das genaue Ausmass der behördlichen Behelligung seiner
Angehörigen nicht näher informiert haben will (vgl. act A16 F. 98). In Zu-
sammenhang mit den Schilderungen über die behauptete Warnung – im-
merhin das einzige persönliche Erlebnis – fällt schliesslich auf, dass der
Beschwerdeführer über die blosse Behauptung hinaus zu keiner in sich
stimmigen Schilderung des angeblich erhaltenen Anrufs in der Lage ist, hat
er doch im Verlauf des Verfahrens den Inhalt des Gesprächs vielmehr in
verschiedensten Varianten vorgetragen (vgl. act. A6 Ziff. 7.01 [Warnung
wegen Nachfrage nach der Adresse], A16 F. 43 [Information und eigentli-
che Aufforderung zur Flucht], A16 F. 71 [nicht nur Warnung und Aufforde-
rung zur Flucht, sondern eigentliche Begründung dazu], A16 F. 82 [nur In-
formation und Aufforderung zur Flucht, ohne Begründung] und schliesslich
A16 F. 90 [weitere Variante]). Den als Beweismittel vorgelegten Bestäti-
gungsschreiben kann schliesslich keine relevante Beweiskraft zugemes-
sen werden, da diese offenkundig auf die Veranlassung des Beschwerde-
führers und seiner Familie verfasst wurden. Die teils weitschweifigen Be-
schwerdevorbringen über angeblich ernsthafte LTTE-Verbindungen und -
Verwicklungen, welche wiederum bloss mit weiteren Mutmassungen unter-
legt sind, sind nicht geeignet, die klar mangelnde Substanz der Angaben
und Ausführungen des Beschwerdeführers aufzuwiegen. Ebenso wenig
werden die klaren Ungereimtheiten und Widersprüche im Sachverhaltsvor-
trag ausgeräumt. Einer Gesamtbetrachtung halten die Schilderungen des
Beschwerdeführers damit auch nicht ansatzweise stand, weshalb mit der
Vorinstanz von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen
ist
5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkeh-
rer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8). An dieser Praxis hält das Gericht unter
laufender Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka fest. Daran än-
dert auch der Umstand nichts, dass vom Gericht zwischenzeitlich noch kein
jüngeres Länderurteil publiziert worden ist. Die Vorbringen betreffend eine
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angeblich veraltete Länderpraxis sowohl der Vorinstanz als auch des Ge-
richts gehen damit ins Leere. Aufgrund der Aktenlage ist mit Blick auf die
weiterhin gültige Praxis festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch
nicht ansatzweise ein Risikoprofil aufweist. Nach vorstehenden Erwägun-
gen besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, er wäre jemals im behaup-
teten Sinne ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Gleichzeitig lässt
er entgegen seinen Beschwerdevorbringen weder eine relevante LTTE-
Vergangenheit noch ein anderweitiges Profil erkennen, welches für ein po-
tentielles Verfolgungsinteresse vonseiten der heimatlichen Behörden spre-
chen könnte. Der Beschwerdeführer hat zwar eigenen Angaben zufolge
von 1997 bis 2008 im G._______-Distrikt gelebt, wo er als Schneider in
einem Grossbetrieb gearbeitet habe, welcher den LTTE gehört habe. An-
derweitige Beziehungen zu den LTTE hätten jedoch weder er noch andere
Familienangehörige jemals gehabt. Bei dieser Sachlage vermögen die Be-
schwerdevorbringen über angeblich enge persönliche Verbindungen zu
LTTE-Kämpfern und -Kadern nicht zu überzeugen. Die diesbezüglichen
Vorbringen sind als überzogen zu erkennen, zumal sie wiederum aus-
schliesslich mit reinen Mutmassungen unterlegt werden und darüber hin-
aus in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner früheren Tätigkeit
als einfacher Schneider in einem Grossbetrieb keine Stütze finden. Sodann
ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu-
folge im Jahre 2008 eine Rückkehr aus dem G._______-Distrikt an seinen
alten Heimatort problemlos möglich war, obwohl der Bürgerkrieg zu jener
Zeit strenge Kontrollen von "Neuzuzügern" in den von den sri-lankischen
Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten zur Folge hatte. Seither hat er
ununterbrochen und ohne jegliche Behelligungen in C._______ gelebt, wo-
mit nichts dafür spricht, vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte habe
jemals ein Interesse an seiner Person bestanden. In diesem Zusammen-
hang stossen schliesslich auch die Beschwerdevorbringen über die angeb-
lichen Gefahren des "Background-Check" durch die heimatlichen Behör-
den im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Heimat ins Leere,
zumal den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen
Fällen faktisch immer eine konkrete LTTE-Verbindung zugrunde lag. Beim
Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht jedoch – wie erwähnt – nichts er-
sichtlich. Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eben
erst vor einigen Wochen verlassen hat.
5.4 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-3605/2016
Seite 19
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
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Seite 20
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24
E. 10.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
sodann wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Zwar legt der Beschwer-
deführer eine umfangreiche und von seinem Rechtsvertreter einlässlich
kommentierte Sammlung von Berichten zur derzeitigen Lage in seiner Hei-
mat vor (Bericht vom 22. Februar 2016 zuzüglich 205 Quellen respektive
Datensätze auf einer separaten CD-Rom [Nr. 1-192 und 194-206]), mit wel-
cher er unter Verweis auf die allgemeine Lage in seiner Heimat das Vorlie-
gen einer akuten, mithin allgegenwärtigen Bedrohungslage zu belegen ver-
sucht. Der Beschwerdeführer lässt jedoch keine beachtenswerte LTTE-
Vergangenheit erkennen. Gleichzeitig hat er seine Heimat auch erst vor
wenigen Wochen legal und ausgestattet mit seinem gültigen Reisepass
über den Flughafen von Colombo verlassen. Zusätzlich stammt er aus
C._______, welches schon sehr viel länger als seit Ende des Bürgerkrie-
ges von den sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert wird, wo weiterhin
seine Eltern wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer war schliesslich eige-
nen Angaben zufolge nie direkt vom Krieg betroffen, und er sei auch weder
mit den LTTE noch den heimatlichen Behörden jemals konkret in Konflikt
geraten. Im Rahmen seiner Rückkehr nach C._______ hatte er auch keine
Rehabilitation zu erleiden. Damit ist kein einziger relevanter Risikofaktor
ersichtlich. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte Massnah-
men zu befürchten, die über einen sogenannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausge-
hen, bestehen daher nicht. Alleine der erwähnte "Background Check" ist
wiederum nicht als relevant zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist
nach dem Gesagten unter Beachtung aller relevanten Aspekte als zulässig
zu erkennen.
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Seite 21
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 12-13) kann im Falle des Beschwerdeführers verzichtet
werden, zumal er während der letzten Jahre stets völlig unbehelligt in
C._______ gelebt hat. Nachdem der Beschwerdeführer seine Heimat erst
vor wenigen Wochen verlassen hat, kann ohne weiteres davon ausgegan-
gen werden, er könne in sein gewohntes Umfeld und zu seinen weiterhin
in C._______ lebenden Eltern zurückkehren. Mit Blick auf seine Ausfüh-
rungen über seine bisherige Arbeitserfahrung und auf sein soziales Netz in
der Heimat ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erkennen.
7.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer seinen An-
gaben zufolge über einen gültigen Reisepass verfügt, mit welchem er seine
Heimat erst vor kurzem auf dem Luftweg verlassen hat. Er ist verpflichtet,
diesen dem SEM vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen (Ersatz-)Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
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von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: