B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3605/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Simon Turnheer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
und C.________, geboren am (…),
Nordmazedonien,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und deren Kinder – nordmazedonische
Staatsangehörige albanischer Ethnie – am 21. April 2018 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 27. April 2018 und der Anhörung vom 31. Mai 2018 zur Begründung
ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von D._______, den
sie bei einem Besuch in der Schweiz kennengelernt und mit dem sie sich
nach Brauch verheiratet habe, misshandelt worden zu sein,
dass sie, von D.____ schwanger geworden und nach Nordmazedonien zu-
rückgekehrt sei, wo sie bei ihrer Mutter gelebt und erfahren habe, dass
D._____ bereits verheiratet sei,
dass sie in Anwesenheit von D._____im Februar 2017 in E.______ ihre
Tochter B_______ zur Welt gebracht habe, wobei sie von der Ehefrau von
D._______und deren Tochter bedroht worden sei,
dass sie acht Monate später nach Aufforderung von D.______, der die
Tochter B._______ habe registrieren wollen, in die Schweiz gereist und er-
neut von D._______ schwanger geworden sei,
dass sie auf Geheiss von D._______ nach Nordmazedonien zurückgekehrt
sei und bei ihren Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Schwestern und
Cousinen) gelebt habe, welche manchmal einen Teil des von D.______
monatlich geleisteten Unterhaltsgeldes von anfangs 500 Euro von ihr ver-
langten hätten,
dass sie im Februar 2018 nach einem familiären Streit mit ihrer Tochter
B._______ in die Schweiz gereist und in einem Frauenhaus untergekom-
men sei, in dem D._______ sie manchmal besucht habe,
dass am 9. Juli 2018 Sohn C.______ wurde,
dass das E._______ des Kantons F._______ mit Verfügung vom 1. April
2019 mangels tatsächlich gelebter familiärer Beziehung zwischen dem
Kindsvater D._______ und den Kindern B._______ und C._______ einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK verneinte und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Sep-
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tember 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihre beiden Kin-
der zum Verbleib bei deren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater
beziehungsweise zum Verbleib bei ihren Kindern abwies,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (Eröffnung am 9. Juli 2019)
– ersetzt durch die Verfügung vom 15. Juli 2019 mit dem Vermerk, in der
Verfügung vom 8. Juli 2019 das Kind C._______ nicht aufgeführt zu haben
– die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. April 2019 ablehnte,
deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2019 gegen den
Entscheid des SEM vom 8. Juli 2019 Beschwerde erhoben und die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zur Feststellung des vollständigen Sachver-
halts beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2019 unter Beilage
der Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 mitteilte, dass sie darauf ver-
zichte, eine neue Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. Juli
2019 zu verfassen, da sich letztere in materieller Hinsicht nicht von der
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 unterscheide und sie in ihrer Be-
schwerde vom 17. Juli 2019 auch ihr Kind C.______, anders als das SEM
in seiner Verfügung vom 8. Juli 2019, aufgeführt habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
das für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von D.______
geschlagen und von der Ehefrau von D.______ bedroht worden zu sein –
da kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse ersichtlich ist – zu Recht und
mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familien-
angehörigen hätten Geld von ihr verlangt, wie von der Vorinstanz zu Recht
erörtert, keine Asylrelevanz entfalten,
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dass in der Beschwerde auf die Frage der Asylrelevanz nicht näher einge-
gangen wird,
dass das SEM mit hinreichender und zutreffender Begründung die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
beziehungsweise mit Entscheid vom 1. April 2019 einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
aufgrund von Art. 8 EMRK verneint und das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Nordmazedonien
per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet hat, in den die Rückkehr in der
Regel zumutbar ist, wobei es sich um eine Regelvermutung handelt, die
aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden
kann,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe hinsichtlich
ihrer Situation im Heimatstaat den Sachverhalt teils nicht richtig festgestellt,
dass sie entgegen der Behauptung der Vorinstanz im Heimatstaat über
keine Familienangehörige mehr verfüge, welche bereit wären, sie und ihre
Kinder bei sich aufzunehmen,
dass sie entgegen der Auffassung des SEM aufgrund des angespannten
Verhältnisses mit D._______ nicht mit weiteren Unterhaltszahlungen rech-
nen könne,
dass sich die Rüge der teils nicht richtigen Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz als unbegründet erweist,
dass, wie vom SEM zutreffend erwähnt, die Beschwerdeführerin den
grössten Teil ihres Lebens in Nordmazedonien bei ihrer Familie verbracht
hat und der Lebensmittelpunkt immer in Nordmazedonien lag,
dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit Unterstützung durch
ihre Familie erfuhr und alleine aufgrund von Konflikten in der Familie eine
weitere Unterstützung nicht ausgeschlossen erscheint,
dass sie – auch mit Unterstützung der Familie – über die Möglichkeit ver-
fügt, wieder in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse tätig zu sein,
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dass es im Weiteren durchaus naheliegend erscheint, dass der Vater ihrer
Kinder weiterhin Unterhaltszahlungen leisten wird und die Beschwerdefüh-
rerin solche nötigenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann,
dass es somit der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die oben erwähnte Re-
gelvermutung umzustossen, womit der Wegweisungsvollzug als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, falls
überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: