Abtei lung IV
D-3606/2007
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Frau Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3606/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie aus B._______ - stellte am 16. Juli 2006 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch,
das der Botschaft am 28. Juli 2006 zuging.
B.
Mit Schreiben vom 9. August 2006 teilte die Schweizerische Botschaft
der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch
entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Schweizerische Bot-
schaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Vorbringen („grievances) und
allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitäts-
papieren als letzte und bindende Eingabe („your final and binding
submission”) bis zum 11. September 2006 einzureichen, sofern sie
nach wie vor an ihrem Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2006 an die Botschaft reichte die Be-
schwerdeführerin Kopien von Geburtsregisterauszügen sie und ihre
beiden Kinder betreffend, ihrer Identitätskarte, ihrer Heiratsurkunde,
eines Operationsberichts, eines Auszugs aus dem Informationsbuch
der Polizei in C._______ über eine am 5. Januar 2006 erfolgte Anzeige
der Beschwerdeführerin sowie eines Artikels der D._______ vom
11. Mai 2005 ein.
D.
Weitere, an die schweizerische Vertretung gerichtete und von dieser
an das BFM weitergeleitete Eingaben der Beschwerdeführerin
datieren vom 4. Oktober 2006, 28. November 2006 und vom 3. Januar
2007.
E.
Mit via BFM an die schweizerische Vertretung in Colombo weiter-
geleitetem E-Mail vom 30. Januar 2007 teilte die nachmalige Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin zuhanden der Botschaft mit, laut
Aussagen des in der Schweiz lebenden Ehemannes der Beschwerde-
führerin habe sich deren Situation und diejenige der beiden Kinder in
den vergangenen Wochen weiter verschlimmert. So seien vor einigen
Wochen Unbekannte nachts in das Schlafzimmer seiner Familie ein-
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gedrungen und hätten sie massiv bedroht. Dieser Vorfall habe dazu
geführt, dass die Bekannten, bei denen seine Familie damals habe
wohnen können, sie aus Angst vor weiteren ähnlichen Übergriffen
aufgefordert hätten, sich eine neue Unterkunft zu suchen. Die Be-
schwerdeführerin verlasse aus Angst vor weiteren gewalttätigen
Übergriffen ihr Versteck heute kaum mehr, und auch ihr schulpflichtiger
Sohn besuche aus dem nämlichen Grund den Schulunterricht nicht
mehr.
F.
Am 12. Februar 2007 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft
in Colombo die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen.
G.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren schriftlichen Eingaben und
anlässlich ihrer Botschaftsanhörung im Wesentlichen geltend, ihr
Ehemann, der sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte und mit
dem sie seit März 1996 verheiratet sei, habe als Automechaniker für
die LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam”) arbeiten und dabei deren
Autos reparieren müssen. Die Armee habe ihn einmal im Jahre 2000
unter dem Verdacht, der LTTE anzugehören, in B._______ für drei
Tage festgenommen und dabei gefoltert. Nach seiner Freilassung habe
ihr Ehemann seine beruflichen Tätigkeiten für die LTTE eingestellt und
sei ohne sie in seinen Heimatort E._______ zurückgekehrt. Dort sei er
am 2. August 2004 von unbekannten Personen entführt worden. Sie
sei daraufhin nach E._______ gegangen, wo sie bei der Schwester
ihres Ehemannes gelebt habe. Etwa am 15. November 2004 habe ihr
Mann ihr telefonisch mitgeteilt, dass er lebe und in Sicherheit sei, ohne
ihr seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Am 9. Mai 2005 seien un-
bekannte, aber mutmasslich der LTTE zugehörige Leute in E._______
aufgetaucht und hätten sie nach dem aktuellen Aufenthaltsort ihres
Ehemannes gefragt. Bereits am folgenden Tag seien abends abermals
Unbekannte bei ihr aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, die
Haustüre zu öffnen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht
nachgekommen sei, hätten die Unbekannten durch die Haustüre
geschossen, wobei sie unverletzt geblieben sei, weil sie am Boden
gelegen habe. Nach diesem Vorfall habe sie E._______ verlassen und
in der Folge wieder in B._______ gelebt. Gegen Ende des Jahres
2005 habe ihr Mann angerufen und ihr mitgeteilt, dass es ihm mit Hilfe
eines Verwandten gelungen sei, ins Ausland zu gelangen. Sie selbst
sei weiterhin wiederholt von Unbekannten aufgesucht und nach dem
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Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Dabei sei sie einmal ge-
schlagen worden, zu Boden gefallen und hierbei verletzt worden. Im
August 2006 sei sie deswegen im Spital von F._______ operiert
worden. Danach habe sie nicht mehr zuhause gelebt, sondern ständig
ihren Aufenthaltsort gewechselt, da sie weiterhin gesucht worden sei.
H.
Mit via Schweizer Botschaft am 10. Mai 2007 an die Beschwerde-
führerin versandter Verfügung vom 25. April 2007 verweigerte das
BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich
aus, die Beschwerdeführerin habe beispielsweise unterschiedliche
Angaben darüber gemacht, wer ihren Ehemann entführt habe. So
habe sie einerseits erklärt, ihr Ehemann habe ihr gesagt, er sei von
den LTTE entführt worden, um an anderer Stelle auszusagen, ihr
Ehemann habe ihr gegenüber die LTTE als Entführerin nicht erwähnt.
Darüber hinaus sei die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
plausibel, sie habe den Leuten, die ihren Mann gesucht hätten, nicht
gesagt, dass sich dieser im Ausland befinde. Denn erfahrungsgemäss
höre die Suche der LTTE beziehungsweise der Karuna-Gruppe auf,
sobald diese wisse, dass eine gesuchte Person ins Ausland geflüchtet
sei. Im Weiteren habe sie erklärt, sie sei im August 2006 im F._______
Spital wegen eines Eingeweidebruchs (Hernie) operiert worden, den
sie zufolge eines tätlichen Angriffs erlitten habe. Aus dem von ihr in
diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Bericht vom
11. August 2006 gehe indessen hervor, dass an ihr eine Polypektomie
(Abtragung von Polypen) durchgeführt worden sei und anschliessend
die Gewebeproben zur histologischen Untersuchung verschickt
worden seien. Aus dem ärztlichen Bericht könne somit geschlossen
werden, dass es sich nicht um einen verletzungsbedingten Eingriff,
sondern um die operative Entfernung einer oder mehrerer
Wucherungen in der Gebärmutter der Beschwerdeführerin gehandelt
habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weitere Un-
stimmigkeiten enthalten, indem sie beispielsweise andere Angaben als
ihr Ehemann gemacht habe. Angesichts der vorerwähnten zahlreichen
Unstimmigkeiten erübrige es sich indessen, im Rahmen des vor-
liegenden Entscheides auf diese näher einzugehen.
I.
I.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2007 stellte die Rechtsvertreterin beim
BFM im Namen der Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch und
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wies das Vertretungsverhältnis zu ihrer Mandantin durch Einreichung
der Faxkopie einer von der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2007
ausgestellten Anwaltsvollmacht aus.
I.b Am 30. Mai 2007 stellte das BFM der Rechtsvertreterin eine Kopie
des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Aktenstücke A2/1, A3/19,
A4/21, A5/2 und A6/16 zu.
J.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom
25. Mai 2007 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin mittels
ihrer Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung vom 25. April
2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Frist zur Ein-
reichung der materiellen Beschwerdebegründung anzusetzen. Im
Weiteren ersuchte die Rechtsvertreterin um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Ferner stellte sie in Aussicht, die Originalvoll-
macht nachzureichen, sobald diese in der Schweiz eingetroffen sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsver-
treterin unter dem Hinweis, die Beschwerde enthalte keine Be-
gründung, auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
L.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine Be-
schwerdeverbesserung ein. Darin stellte sie - in teilweiser Ergänzung
ihrer am 25. Mai 2007 gestellten Rechtsbegehren - die Anträge, es sei
eine angemessene Frist zur Einreichung der materiellen Be-
schwerdebegründung anzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. April 2007 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, eine hinreichend begründete Verfügung zu erlassen.
Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April
2007 aufzuheben und das Asyl- und Einreisegesuch der Beschwerde-
führerin zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren oder zumindest auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Be-
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schwerdeführerin und ihren Kindern mittels vorsorglicher Massnahmen
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin be-
gründete ihr Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
begründung damit, die Vorinstanz habe ihr auf entsprechenden Antrag
hin verschiedene fehlende entscheidwesentliche Aktenstücke erst am
13. beziehungsweise 19. Juni 2007 zugestellt, womit die „Be-
schwerdefrist [...] zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich fort-
geschritten” gewesen sei (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3 unten).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 lehnte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ansetzung einer
Nachfrist zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung ab und lud die
Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Er begründete die Abweisung
einerseits damit, die Vorinstanz habe der Rechtsvertreterin auf deren
Akteneinsichtsgesuch vom 25. Mai 2007 hin bereits am 30. Mai 2007
Kopien des Aktenverzeichnisses und einzelner Aktenstücke zu-
gesandt, weshalb diese bereits Anfang Mai (recte: Juni) 2007 die
Möglichkeit gehabt hätte, die fehlenden Akten nachzufordern.
Andererseits wies er darauf hin, dass die Rechtsvertreterin bis heute -
also bis zum 20. Juli 2007 - Zeit gehabt hätte, ihre Eingabe vom
20. Juni 2007 mit Blick auf die ihr am 19. Juni 2007 vom BFM nach-
träglich zugesandten Aktenstücke zu vervollständigen, wovon sie
keinen Gebrauch gemacht habe. Gleichzeitig wies er auf die Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG hin, wonach verspätete Parteivor-
bringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berück-
sichtigt werden könnten. Über die weiteren Verfahrensanträge werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August
2007 die Abweisung der Beschwerde, welche das Bundesver-
waltungsgericht der Rechtsvertreterin am 14. August 2007 zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zusandte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die die frist- und - nach erfolgter Verbesserung - -form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Rechtsvertreterin erhebt in ihrer Beschwerdeverbesserung
vom 20. Juni 2007 in formeller Hinsicht vorab die Rüge, die Vorinstanz
habe ihre Verfügung unzureichend begründet und damit das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen sei, eine hinreichend
begründete Verfügung zu erlassen (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 4/
II.).
2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Ab-
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fassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanz-
liche Verfügung vom 25. April 2007 hinreichend darüber Auskunft gibt,
aus welchen Gründen das BFM den Schluss zog, die Beschwerde-
führerin habe eine einreiserelevante Verfolgungssituation nicht glaub-
haft darzutun vermocht. Unter anderem erachtete das BFM die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, ungenau und
unplausibel. Es handelt sich dabei um eine Qualifizierung des Aus-
sageverhaltens der Beschwerdeführerin, wobei das BFM in seinem
Entscheid auch die Protokollstellen der fraglichen Aussagen be-
zeichnet (nämlich act. A11 S. 5, 6, 7, 8 und 10). Bei einer Durchsicht
dieser Protokollstellen kann ohne Weiteres nachvollzogen werden, wie
das BFM zu der erwähnten Einschätzung der Aussagen der Be-
schwerdeführerin gelangte. Bei dieser Sachlage kann keine Verletzung
der Begründungspflicht festgestellt werden. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Vorinstanz hinsichtlich weiterer, in unter-
schiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres in der
Schweiz befindlichen Ehemannes gründender Unstimmigkeiten keine
näheren Angaben machte (vgl. act. A13 E. II S. 4 Abs. 5), sind sie doch
- wie das BFM unmissverständlich zu verstehen gibt - in Betrachtung
der Gesamtumstände nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Aus
dem Inhalt der Beschwerdeschrift ist im Übrigen zu schliessen, dass
es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht an-
zufechten. Der Auffassung, wonach das BFM die Begründungspflicht
und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden, weshalb der An-
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trag, das vorliegende Verfahren sei wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
4.1 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
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messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, sie sei wegen ihres Ehemannes wiederholt von un-
bekannten, mutmasslich der LTTE zugehörigen Leuten befragt und
dabei auch behelligt worden.
5.2 In diesem Zusammenhang ist aus heutiger Sicht festzuhalten,
dass die LTTE nach der Rückeroberung des letzten von ihr
kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu durch die Regierungs-
armee im Mai 2009 militärisch besiegt und deren Strukturen weit-
gehend zerschlagen sind. Vor diesem Hintergrund geht von den LTTE
aktuell keine Gefahr mehr aus, weshalb die Beschwerdeführerin un-
geachtet des vom Ehemann der Beschwerdeführerin zur Begründung
seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts, deren Be-
urteilung im Rahmen des nach wie vor erstinstanzlich hängigen Ver-
fahrens (...) durch das BFM zu erfolgen hat, keine Nachteile seitens
der LTTE mehr zu gewärtigen hat. In diesem Zusammenhang fällt
denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin seit Einreichung der
Beschwerdeverbesserung vom 20. Juni 2007 keine weiteren gegen sie
gerichteten Verfolgungsmassnahmen der LTTE mehr geltend gemacht
hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bereits seit geraumer
Zeit keinen entsprechenden Behelligungen der LTTE mehr ausgesetzt
gewesen ist und folglich heute keine begründete Furcht vor Verfolgung
zu hegen braucht. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass
der LTTE nicht verborgen geblieben ist, dass sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin ins Ausland abgesetzt hat, womit sich ihr
Interesse, durch die Beschwerdeführerin dessen Aufenthaltsort in Sri
Lanka in Erfahrung zu bringen, längst verflüchtigt haben dürfte.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die im
Wesentlichen zur Entkräftung der vorinstanzlich angeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente angeführten Einwände in der Beschwerde-
verbesserung einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das
BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
Bei dieser Sachlage wird auch das Gesuch, es sei der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern mittels vorsorglicher Massnahmen die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, gegenstandslos.
5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
sich die Beschwerde indessen im Zeitpunkt der Erhebung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die schweizerische Vertretung in Colombo, Ref.-Nr. (...) (per EDA-
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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