B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3606/2017
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2017 / (…).
D-3606/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 24. August 2015 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 15. Mai 2017 machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie sei eritreische Staatsangehörige aus Asmara mit letztem Wohn-
sitz in Adi Keyh, wo sie zusammen mit ihren Kindern und ihrem Mann im
Haus ihrer Schwiegereltern gelebt habe. Im Auftrag der eritreischen Behör-
den sei dieses Haus im Jahr 2015 abgerissen worden, worauf sie sich zu-
sammen mit ihrer Familie ins Haus ihrer Mutter begeben habe. Um der
Familie beizustehen, habe ihr Mann seinen militärischen Urlaub unerlaubt
verlängert. Weil er sich auch öffentlich gegen den Abriss des Hauses ge-
wehrt habe, sei er von der Polizei verhaftet worden. Etwa drei Wochen
später hätten sich Soldaten aus der militärischen Einheit ihres Mannes bei
ihr nach dessen Verbleib erkundigt und ihr mit Konsequenzen gedroht. Da-
bei sei sie von einem Soldaten gestossen worden und habe sich Verbren-
nungen zugezogen. Aus Angst habe sie sich in der Folge so schnell als
möglich ausser Landes begeben.
B.
Mit am 31. Mai 2017 eröffneter Verfügung vom 26. Mai 2017 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben
und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
D-3606/2017
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung und ein Beweismittel ein.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu den Akten ge-
reicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine
weitere Beschwerdeergänzung ein und ersuchte um eine Auskunft zum
Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3606/2017
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend – zum Urteilszeitpunkt – um eine solche, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den solchermassen reduzier-
ten Beweisanforderungen nicht zu genügen vermöge. Ihre Aussagen seien
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unsubstanziiert, wenig plausibel, realitätsfremd und widersprüchlich aus-
gefallen. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Soldaten die po-
lizeiliche Verhaftung ihres Mannes verschwiegen haben sollte, wenn man
bedenke, dass sie damit eine plausible Erklärung für dessen Abwesenheit
gehabt hätte. Bei den entsprechenden Nachfragen habe sie sich in weitere
Ungereimtheiten verwickelt. Sodann habe sie im Widerspruch zur Summ-
arbefragung die ihr von den Soldaten angedrohte Verhaftung in der Anhö-
rung mit keinem Wort mehr erwähnt und stattdessen angegeben, die Sol-
daten hätten ihr gesagt, sie solle sich zum Verbleib ihres Mannes Gedan-
ken machen und angekündigt, sie kämen wieder. Es sei auch nicht nach-
vollziehbar, dass sie keine Kenntnisse vom weiteren Schicksal ihres Man-
nes habe und auch keinerlei Angaben habe machen können, ob die Solda-
ten nach ihrer Ausreise tatsächlich nach ihr gesucht hätten. Die Erklärung,
sie habe sich bei ihrer Familie nicht danach erkundigt, überzeuge nicht.
Vielmehr erstaune die sich in ihren Antworten manifestierende Gleichgül-
tigkeit. In Würdigung der gesamten Aspekte sprächen im konkreten Fall
mehr Hinweise gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung und der
Beschwerdeführerin gelinge es nicht, die geltend gemachte Furcht vor Ver-
folgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen.
6.
Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel und in den Be-
schwerdeergänzungen im Wesentlichen entgegen, dass ihre Ausführun-
gen zu den Behelligungen durch die eritreischen Soldaten überwiegend
glaubhaft ausgefallen seien. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich in Erit-
rea in einer ausweglosen Situation befunden habe. Es sei hinlänglich be-
kannt, dass die eritreischen Behörden Druck auf Familienangehörige von
Deserteuren ausübten. Die erlebten Behelligungen seien für sie trauma-
tisch und es könne mithin nicht erwartet werden, dass sie sich an jedes
Detail erinnere. Ihre Ausführungen enthielten aber viele Realkennzeichen.
Schliesslich gehe die Vorinstanz auch fehl, insoweit sie den Vorwurf der
Widersprüchlichkeit bestimmter Vorbringen erhebe. So sei es naheliegend,
dass die Aussagen der Soldaten, sie solle sich zum Verbleib ihres Mannes
Gedanken machen, und die Ankündigung, sie kämen wieder, zu ihrer Ver-
haftung geführt hätte. Die körperliche Attacke auf sie zeige geradezu die
rigide Vorgehensweise auf. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation
könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie sich bei den eritreischen Be-
hörden über den Verbleib ihres Mannes informiere und das Risiko weiterer
Repressalien in Kauf nehme. Gänzlich ignoriert habe die Vorinstanz
schliesslich ihre Verbrennungen, obwohl die Narbe an der rechten Schulter
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immer noch gut sichtbar sei und von der Gewaltanwendung durch den Sol-
daten herrühre. Weil sie in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person gelte, lägen bei ihr aufgrund der illegalen Ausreise aus Erit-
rea subjektive Nachfluchtgründe vor.
7.
Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdeführerin
hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv ge-
handhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald
deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Reali-
tätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkei-
ten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden
Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So
widerspricht das Verhalten der Beschwerdeführerin, dass sie die Fest-
nahme ihres Mannes gegenüber den Soldaten verschwiegen hat, der Logik
des Handelns, wenn man bedenkt, dass sie mit dem Hinweis auf die Ver-
haftung ihres Mannes einer Eskalation hätte vorbeugen können. Mit ihrer
Erklärung in der Beschwerde, sie hätte unabhängig von ihren Aussagen
mit Konsequenzen der Soldaten rechnen müssen, vermag sie ihre angeb-
liche Vorgehensweise auch nicht nachvollziehbarer erscheinen zu lassen.
Vor allem aber hat sich die Beschwerdeführerin Ungereimtheiten hinsicht-
lich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher sie gemäss
ihren Angaben von den Soldaten behelligt worden sein will. Im Gegensatz
zur klaren Aussage in der Summarbefragung, dass ihr die Soldaten mit der
Verhaftung gedroht hätten, liess sie in der Anhörung sinngemäss verlauten,
die Soldaten hätten ihr lediglich gesagt sie solle sich Gedanken machen
und angekündigt, sie kämen wieder. Dieser Widerspruch wird in der Be-
schwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst,
S. 7 oben) nicht aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf die angebliche
Traumatisierung der Beschwerdeführerin zurückführen. In der Tat ist von
einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einpräg-
same Erlebnisse wie eine von Gewaltanwendung geprägte Nachstellung
berichtet, natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den
Vordergrund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar,
wenn die Beschwerdeführerin im freien Bericht der Anhörung die ihr ange-
drohte Verhaftung mit keinem Wort mehr erwähnt. Gleichermassen wider-
sprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin schliesslich auch im Zu-
sammenhang mit dem Verbleib ihres Mannes. In der Summarbefragung
gab sie zu Protokoll, dass sich dieser in Adi Key in Haft befinde, wogegen
sie in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, seit der Verhaftung nie
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wieder etwas von ihrem Mann gehört zu haben. Es entspräche schon al-
leine mit Blick auf die Wichtigkeit solcher Information für das Asylverfahren
in der Schweiz dem zu erwartenden Verhalten einer Person in der Situation
der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Angehörigen sich über den Ver-
bleib ihres Mannes und über allfällige weitere Behelligungen durch die Sol-
daten ausgetauscht hätten, wenn denn tatsächlich etwas vorgefallen wäre.
Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen
der Beschwerdeführerin lassen sich auch aus den von ihr auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismitteln herleiten. So enthält das im Be-
schwerdeverfahren eingereichte Foto ihrer angeblichen Verbrennungsnar-
ben keine Hinweise auf den Aufnahmezeitpunkt und erlaubt im Lichte der
vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten
Asylgründe. Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerde-
führerin aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
(als Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im erit-
reischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorlie-
gend bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemach-
ten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche
sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen würden. Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht-
als auch von Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb
ihr die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Ge-
suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 8
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
9.2.2 Die verheiratete Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder und
wurde eigenen Angaben zufolge nie für den Militärdienst aufgeboten. Als
Mutter von zwei Kindern ist bei ihr nicht davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl.
das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als
Referenzurteil publiziert]). Die Frage nach einem drohenden Einzug in den
eritreischen Gründen kann aber aus den folgenden Gründen offenbleiben.
9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in einem
kürzlich ergangenen Referenzurteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Verbots der Sklaverei sowie der Leibeigenschaft, (Art. 4 Abs. 1 EMRK),
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.). Es
kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 9
10.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
10.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde Frau
mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Kinder, Mutter, Schwiegereltern
und weitere Verwandte). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsitu-
ation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Da sie bis
zur ihrer Ausreise aus Eritrea arbeitstätig war, darf davon ausgegangen
werden, dass es ihr – entgegen der anderslautenden Schlussfolgerung in
der Beschwerdeergänzung vom 26. September 2018 – auch weiterhin
möglich sein wird, einer Arbeit nachzugehen. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
D-3606/2017
Seite 10
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die An-
frage zum Verfahrensstand in der Eingabe vom 26. September 2018 ist mit
vorliegendem Urteil beantwortet.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen, weshalb
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
13.
Der amtliche Rechtsbeistand hat am 26. September 2018 eine Honorar-
note zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
acht Stunden und vierzig Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–
ausweist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und
Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Zwischenver-
fügung vom 6. Juli 2017), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt
wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint
angemessen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das zu entschädigende Hono-
rar beläuft sich damit auf Fr. 1‘321.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im
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Seite 11
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘321.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: