Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3607/2008
Urteil vom 10. Januar 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. April 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus
B._______ – seine Heimat am 29. Februar 2008, erreichte im Autobus
C._______ (D._______), reiste danach in einem Kombi nach
E._______ und F._______ und gelangte am 3. März 2008 in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung vom 12. März 2008 und der Anhörung vom
3. April 2008 im Wesentlichen geltend, während seiner Schulzeit habe es
seitens aggressiver albanischer Schüler Messerstechereien und
Schlägereien gegeben. Dabei seien ihm sein Mobiltelefon, das
Taschengeld und auch Kleider gestohlen worden. Dies habe er dem
Schuldirektor gemeldet und die straffälligen Mitschüler seien der Schule
verwiesen worden. Dadurch habe er befürchtet, mit diesen noch mehr
Probleme zu bekommen, weshalb er die Schule im Jahr 2006
abgebrochen habe. Kleider, welche die Familie an einem Stand auf der
Strasse verkauft habe, seien von unbekannten Albanern ohne zu
bezahlen mitgenommen worden. Aus Furcht vor weiteren
Schwierigkeiten habe die Familie keine Anzeige erstattet und im Jahr
2007 ihren Textilverkauf eingestellt. Der Beschwerdeführer habe die
Vorfälle jedoch dem Präsidenten des Roma-Vereins gemeldet. Die letzten
beiden Jahre vor seiner Ausreise habe er aus Angst zu Hause oder im
Quartier verbracht. Er fühle sich in seiner Bewegungsfreiheit
eingeschränkt. Die Roma würden bei der Arbeitssuche benachteiligt. Er
habe auch keine Lehre machen können. Eine beziehungsweise zwei
Wochen vor seiner Ausreise sei er beim Einkaufen wieder von Albanern
verprügelt worden und diese hätten ihm das Mobiltelefon, Geld und
seine Jacke abgenommen. Wegen all dieser Vorfälle habe er seinen
Heimatstaat verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten des Roma-
Kosovaren Vereins vom 15. Januar 2008 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 – eröffnet am 8. Mai 2008 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
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dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Somit erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
D.
Mit in französischer Sprache gehaltener Eingabe vom 2. Juni 2008 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 7. Juli
2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und
der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen –
aufgefordert, bis zum 22. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
F.
Am 17. Juli 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG, wonach im Beschwerdeverfahren
die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, ergeht das
Urteil in deutscher Sprache.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 30. April 2008
führte die Vorinstanz aus, dass Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz
gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die
Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem
Schutz hätten.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei als ethnischer albanischsprachiger Roma von
Albanern beschimpft, geschlagen und bestohlen worden. Zudem sei er ohne Arbeit.
Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Seit der Beendigung des bewaffneten
Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO sowie dem
Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 seien teilweise schwerwiegende Übergriffe auf
Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich der Roma, zu verzeichnen gewesen. Es könne jedoch
bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festgestellt
werden. Die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden heute
zusehends von den über 7'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police
Service (KPS) wahrgenommen. In dieser Polizeitruppe seien auch Angehörige der verschiedenen
Minderheiten tätig. Die zivilen Verwaltungsaufgaben würden von der United Nations Interim
Administration in Kosovo (UNMIK) übernommen. Die UNMIK übertrage die Verantwortung auf
Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten.
Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf
erneuert und sei insgesamt effektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung
funktionierten heute grösstenteils. Schliesslich seien wichtige Hilfswerke vor Ort aktiv. Die KFOR und
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die internationale Polizei der UNMIK – in Zusammenarbeit mit dem KPS – seien in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie
flächendeckend. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten
gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ferner stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet
werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2008 wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits
während der Befragung beziehungsweise der Anhörung gemacht hatte.
Zudem verwies er ganz allgemein auf die schwierige, zahlreichen
humanitären Organisationen bekannte Lage der ethnischen
Minderheit der Roma in Kosovo. Der (…), den er und seine Familie
persönlich kennen würden, könne ihre missliche Lage wahrheitsgetreu
wiedergeben. Als Beilagen seiner Eingabe reichte der
Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des Präsidenten des Kosovo-
Roma Vereins – diesmal datiert auf den 27. Mai 2010 –, diverse
Internetberichte über die allgemeine Lage der Roma in Kosovo
sowie einen diesbezüglichen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 19. Oktober 2005 zu den Akten.
5.
5.1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4
E. 5, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
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Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich
im Zeitpunkt der Entscheidfällung präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E.
5.4 mit weiteren Hinweisen).
5.2. Die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die ARK, äusserte sich
mit dem in EMARK 2001 Nr. 13 publizierten Urteil erstmals zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von
ethnischen Minderheiten in Kosovo und führte dabei aus, die Lage in
Kosovo habe sich seit der Intervention der NATO im Jahre 1999 und
dem Rückzug der serbischen Truppen aus Kosovo zum Positiven
verändert, da unter anderem durch die 1999 eingesetzte KFOR der
Schutz der ethnischen Minderheiten verbessert worden sei.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen
Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden
Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der
UNMIK, des KPS und der KFOR, ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die Lagebeurteilung
verwiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 zur allgemeinen Situation der
Minderheiten in Kosovo vorgenommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist
(vgl. BVGE 2007/10).
Die Vertreter der neuen Regierung haben sich sodann im Rahmen der Unabhängigkeitserklärung im
Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "umfassenden
Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den
Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen.
5.3. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt, dass
der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist,
weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe Dritter
– deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – nicht asylrelevant sind. Im
Übrigen hat der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009
Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet.
Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien
für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere
die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich.
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5.4. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2008 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen,
substanziierten und vor allem belegten Gründe entgegengehalten. Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird deshalb vorab auf die
zutreffend und überzeugend formulierten Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde als Hauptgrund
vor, er sei von Albanern in Kosovo mehrfach bedroht, verprügelt und
bestohlen worden. Auch seine Familienangehörigen hätten immer
wieder Probleme mit Albanern gehabt. Ganz allgemein würden sehr
viele Roma aus Kosovo flüchten, weil es immer wieder zu rassistischen
Übergriffen komme und die Minderheitenethnien unterdrückt würden.
5.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Schulbehörde – nach der
Meldung des Beschwerdeführers, er sei von Albanern verprügelt und
bestohlen worden – die Fehlbaren von der Schule verwies und somit
ihrer Verantwortung nachkam. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer die angeblich erlittene Gewalt sowie die
Diebstähle und seine Familie die Vorkommnisse auf dem Markt nicht
der Polizei meldeten. Diese hätte sich der Sache angenommen und ein
Verfahren gegen die fehlbaren Personen eingeleitet. Es ist überdies
nicht einleuchtend, dass Albaner angeblich seit Jahren die Familie
des Beschwerdeführers bedrängen, aber bis zum heutigen Zeitpunkt
lediglich der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, indessen
der Vater, die Mutter, zwei Brüder, eine Schwester, die Grosseltern sowie
zwei Onkel mütterlicherseits immer noch in B._______ leben.
Überdies kann der Beschwerdeführer seine angeblichen
Benachteiligungen durch Albaner nicht substanziiert und rechtsgenüglich
mit Beweismitteln untermauern. Zudem fehlt es auch an der Intensität der
geltend gemachten Verfolgung, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind.
5.4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Kosovo keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso
muss er eine solche in Zukunft auch nicht in begründeter Weise
befürchten. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und allfällige
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Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen anlässlich der
Befragungen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. An dieser Einschätzung
vermögen ebenso wenig die beiden eingereichten
Bestätigungsschreiben des Präsidenten des Roma-Kosovaren
Vereins – bei diesen dürfte es sich ohnehin um Gefälligkeitsschreiben
handeln – wie auch die weiteren Beweismaterialien etwas zu ändern. Das
Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auf., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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Seite 11
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer
hauptsächlich vor, dass die ethnischen Roma in Kosovo eine sehr
eingeschränkte Bewegungsfreiheit erleben und als Minderheit
unterdrückt würden. So habe er sich die letzten beiden Jahre vor seiner
Ausreise kaum mehr aus dem Haus getraut, habe die Schule
abgebrochen und finde keine Arbeit.
7.3.3. Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo die Unabhängigkeit von
Serbien. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ist die
internationale zivile und militärische Präsenz weiterhin vorgesehen. Die
UNO-Verwaltung (UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX)
abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte sowie der KPS
garantieren die Sicherheit. Es kann durchaus davon gesprochen werden,
dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren
verbessert oder zumindest stabilisiert hat. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung auch
von Minderheiten nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende
allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien
(namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter,
ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und
Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl.
dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen).
7.3.4. Eine Einzelfallabklärung muss jedoch nicht zwingend – wie sich
auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment"
beziehungsweise "insbesondere") ergibt, in einer vor Ort durch das
Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung
Ende März 2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten
Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet
werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten
Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers
beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich
bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. Aufgrund
der eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt
rechtsgenüglich erstellt, weshalb – wie bereits von der Vorinstanz
zutreffend erkannt – auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet
werden kann.
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Seite 12
7.3.5. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig –
gesund. Er ist wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo muslimischen
Glaubens und spricht albanisch. Zudem verfügt er in seiner Heimat über
ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, leben doch in
B._______ seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie die
Grosseltern und zwei Onkel väterlicherseits (vgl. A2, S. 2 und A9, S. 3).
Seine Familie verfügt dort überdies über ein eigenes Haus (vgl. A9, S.
3) und gemäss eigenen Angaben leben im von seinen Angehörigen
bewohnten Quartier hauptsächlich weitere Roma- sowie Majup-
Familien (vgl. A9, S. 5). Der Beschwerdeführer besuchte in seiner
Heimat insgesamt zehn Jahre die Schule, wovon er die beiden letzten
Jahre an einer Mittelschule absolvierte (vgl. A9, S. 6). Des Weiteren
verfügt er über Verwandte im Ausland, die seine Familie bereits früher
finanziell unterstützt haben und dies auch in Zukunft tun können (vgl.
A9, S. 4). Es ist daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, seine Existenz
bedrohende Lage geraten könnte.
7.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die
Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der
Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind. Der
Mangel an Heizmaterial, ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und
anderem trifft jedoch die gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie
und ist charakteristisch für die im Heimatland des Beschwerdeführers
herrschende Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch noch
einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass schwierige
Lebensumstände für sich alleine gemäss konstanter Schweizer Praxis
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen.
7.3.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Seite 13
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 17.
Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Seite 14
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand:
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Seite 15
4.
Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
– (…) (in Kopie)