B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3607/2014
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2549/2014
vom 22. Mai 2014 (Dublin-Verfahren) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller suchte am 12. Februar 2014 in der Schweiz um
Asyl nach, wobei er in persönlicher Hinsicht – ohne Identitäts- oder Rei-
sepapiere einzureichen – geltend machte, er sei ein minderjähriger af-
ghanischer Staatsangehöriger.
A.a Mit Verfügung vom 28. April 2014 trat das BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach B._______, forderte den Ge-
suchsteller – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
stellte fest, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsver-
fügung zu vollziehen, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und hielt weiter fest, eine allfällige Beschwerde ge-
gen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
(…) 2014 beantragte der Gesuchsteller durch seine damalige Rechts-
vertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vorinstanz
sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch aus humanitären Gründen zu-
ständig zu erklären; der Beschwerde sei mit superprovisorischer und pro-
visorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zu-
ständige kantonale Behörde sei anzuweisen, Vollzugshandlungen sofort
einzustellen. Im Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt. Zum Nachweis der Identität des Gesuchstellers
wurde ein in einer Fremdsprache verfasstes Schulzeugnis vom (…) ein-
gereicht.
B.b Mit Urteil D-2549/2014 vom 22. Mai 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab.
Bezüglich der vom Gesuchsteller geltend gemachten Minderjährigkeit
führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die im
vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte Knochenaltersanalyse habe ein
Alter von 18 Jahren oder mehr ergeben. Nach Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts liessen zwar entsprechende Ergebnisse einer radiologi-
schen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll-
oder Minderjährigkeit zu und wiesen generell nur einen beschränkten
Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich
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diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen würden, wonach
das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter inner-
halb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liege. Die
Handknochenanalyse gelte nur unter bestimmten Voraussetzungen –
nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen seien (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit wei-
teren Hinweisen). Die in casu durchgeführte Analyse genüge insgesamt
den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen, wobei der Un-
terschied zwischen dem vom Gesuchsteller angegebenen Alter von (im
Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und dem festgestellten Knochenalter
von 18 Jahren oder älter nicht grösser als zwei Jahre sei. Somit könnten
aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annäherungswei-
se verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden, die
Analyse bilde aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz für die
Volljährigkeit des Gesuchstellers (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2
S. 210 f.). Im Übrigen bestünden im Rahmen einer Gesamtwürdigung al-
ler Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine
überwiegenden Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Gesuchstellers.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2007/7
festgelegt, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen sei,
der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimat-
lichen Behörden ausgestellt worden sei, solche Dokumente die Identität
fälschungssicher und zweifelsfrei belegen müssten und diese Anforde-
rungen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten er-
füllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente (vgl.
a.a.O., E. 4 - 6). Demnach seien in casu weder das im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichte Schulzeugnis noch die in Aussicht ge-
stellte Geburtsurkunde geeignet, die Identität (einschliesslich das Ge-
burtsdatum) des Gesuchstellers zu belegen, weshalb es sich erübrige,
das in Aussicht gestellte Original des Schulzeugnisses abzuwarten. Der
Gesuchsteller habe trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht bis zum Zeit-
punkt des Urteils keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Ak-
ten gereicht, weshalb die nachträgliche Einreichung eines allfälligen Iden-
titätsausweises nicht abgewartet werden müsse. Die Argumentation des
Gesuchstellers, er habe nie eine Taskara besessen beziehungsweise
dort, wo er gewohnt habe, sich nicht identifizieren müssen, sei als unbe-
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helfliche Schutzbehauptung zu beurteilen. Aufgrund der pflichtwidrigen
Nichtabgabe von Identitätspapieren bestünden überwiegende Zweifel an
der geltend gemachten Minderjährigkeit des Gesuchstellers, weshalb ihn
das BFM – da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Min-
derjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu
Recht als volljährige Person betrachtet habe.
C.
C.a Mit Revisionsgesuchs vom 27. Juni 2014 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller durch seine neu be-
stellte Rechtsvertreterin Eintreten auf das Revisionsgesuch, die revisi-
onsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Mai 2014 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, die
Feststellung der Minderjährigkeit des Gesuchstellers, die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 28. April 2014, Eintreten auf das Asylgesuch
und Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Re-
visionsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen; der Ge-
suchsteller sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten und es sei
eine Parteientschädigung zu entrichten. Gleichzeitig wurden zur Stützung
der Vorbringen eine Taskara, ein Schulzeugnis, beides mit deutscher
Übersetzung, und ein Teil eines Briefumschlags im Original eingereicht.
C.b Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht reichte der Gesuchsteller einen Zustellnachweis der Fir-
ma D._______ vom selben Datum ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel-
richterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).
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1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Bezüglich
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches gelangt Art. 67
Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.
2005, S. 269).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angeru-
fene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Es muss dargelegt wer-
den, welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die
Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Re-
visionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Ge-
suchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet. Die in
Art. 121 - 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von An-
trägen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Ent-
scheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgli-
ches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entschei-
denden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismit-
teln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind).
2.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
seine bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren geltend ge-
machte Minderjährigkeit zu beweisen. Er ruft mithin sinngemäss den Re-
visionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und macht die ursprüng-
liche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 22. Mai 2014 gel-
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tend. Auf das im Übrigen fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzu-
treten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsge-
richt seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision
nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG).
Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich
somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht ha-
ben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese wäh-
rend des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufge-
fundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage
gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisi-
onsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie ent-
weder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet
sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge-
wesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermitt-
lung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdi-
gung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2008,
Rz. 5.48, S. 250). Für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht
im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtli-
che Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und
nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl.
EMARK 2000 Nr. 29 E. 5).
3.2 Im vorliegenden Revisionsgesuch wird bezüglich der nachgereichten
Dokumente ausgeführt, dass inzwischen ein Briefumschlag mit den Origi-
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nalen der Taskara und des Schulzeugnisses des Gesuchstellers in die
Schweiz gelangt sei. Auf der Grundlage dieser Beweismittel werde die
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2014
und die Anerkennung der Minderjährigkeit des Gesuchstellers verlangt.
Diese müsse angesichts der Tatsache, dass die E._______ des Ge-
suchstellers in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besitze, dazu füh-
ren, dass das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers einzutreten
und dessen Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen habe. Auf Be-
schwerdeebene habe der Gesuchsteller eine Kopie des Schulzeugnisses
zu den Akten gereicht und eine Geburtsurkunde oder Taskara in Aussicht
gestellt. Dazu habe er ausgeführt, sein Schwager habe ihm mitgeteilt,
dass inzwischen auch die Eltern des Gesuchstellers aus dem Dorf hätten
fliehen müssen, und nur noch ein Onkel in der Heimat lebe. Dieser sei
beauftragt worden, für den Gesuchsteller eine Geburtskurkunde oder eine
Taskara ausstellen und diese sowie das Original des Schulzeugnisses
umgehend in die Schweiz transportieren zu lassen. Deswegen sei die
Beschaffung der beiden Beweismittel erst nach der Eröffnung des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts möglich gewesen. Die Originale seien im
eingereichten Teil des Briefumschlags in die Schweiz geschickt worden.
Der restliche Teil des Briefumschlags würde umgehend nachgereicht. Aus
diesem würde das Versanddatum ersichtlich sein. Beide Beweismittel
seien bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, sei doch deren
Einreichung in Aussicht gestellt worden. Insbesondere das Original der
Taskara sei geeignet, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Minder-
jährigkeit glaubhaft zu machen, handle es sich doch um dessen afghani-
sche Identitätskarte (vgl. Revisionsgesuch […]). Mit der D._______-
Sendung, die am (…) 2014 bei der E._______ des Gesuchstellers in
F._______ angekommen sei, seien die Originale der Taskara und des
Schulzeugnisses aus G._______ in die Schweiz gesandt worden (…).
3.2.1 Vorab ist bezüglich des Schulzeugnisses festzustellen, dass dieses
im Rahmen aller Umstände zu würdigende Dokument nicht geeignet ist,
die Identität (einschliesslich das Geburtsdatum) des Gesuchstellers zu
belegen. Diesbezüglich ist unter (erneuter) Bezugnahme auf BVGE
2007/7 und EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 2010 auf die entsprechenden
Erwägungen im Beschwerdeurteil D-2549/2014 (vgl. Sachverhalt B.b) zu
verweisen, welche sich als zutreffend erweisen. Daran vermag auch die
Nachreichung des Schulzeugnisses im Original nichts zu ändern. Abge-
sehen davon datiert dieses gemäss der nunmehr eingereichten Überset-
zung vom (…) 2014, wobei darin ein Schulbesuch vom Jahr (…) bis (…)
bestätigt wird, wogegen das Dokument gemäss den Ausführungen in der
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Beschwerde vom 12. Mai 2014 am (…) 2014 ausgestellt wurde und der
Schulbesuch vom Jahr (…) bis (…) erfolgte. Diese widersprüchlichen Da-
ten führen zu einer weiteren Relativierung der Beweiskraft des Schul-
zeugnisses.
3.2.2 Was die am (…) 2014 registrierte Taskara anbelangt, hat der Ge-
suchsteller im erstinstanzlichen Verfahren als Verwandte im Heimatstaat
keinen Onkel, sondern einzig seine Eltern, seine beiden Brüder H. und
I._______ sowie seine fünf Schwestern J._______, K._______,
L._______, M._______ und N._______ genannt, wobei seine beiden
Brüder und die beiden letztgenannten Schwestern mit den Eltern zusam-
menlebten und ihm deren aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt sei, wäh-
rend seine verheiratete Schwester K._______ in O._______ wohnhaft
sei. Diese habe er auf seiner Flucht aus dem Heimatstaat nicht gefunden,
weshalb er sich in O._______ während (…) in einem Hotel aufgehalten
habe (vgl. Vorakten BFM […]). Erst auf Beschwerdeebene brachte der
Gesuchsteller vor, dass nunmehr einzig ein Onkel von ihm in seiner Hei-
mat wohnhaft sei (vgl. Beschwerde […]). Der zusammen mit dem Revisi-
onsgesuch eingereichte Briefumschlag, in welchem die beiden erwähnten
Beweismittel im Original in die Schweiz gesandt worden seien, stammt
von der Bakhtar Speedy Post (mit Geschäftsstellen in […]), ist nicht da-
tiert beziehungsweise enthält keine zeitlichen Übermittlungsdaten, ist an
P._______, den angeblichen Schwager des Gesuchstellers in Q._______
adressiert und weist als Absender H._______, O._______, Afghanistan,
aus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nie vorge-
bracht hatte, dass sein Bruder H._______ in O._______ wohnhaft sei.
Sodann ist weder die Identität noch der Aufenthaltsort des Onkels des
Gesuchstellers in Afghanistan bekannt. Unter diesen Umständen bleibt
die Herkunft der eingereichten Taskara unbestimmt, abgesehen davon,
dass der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hatte, dass
er ein Identitätsdokument weder beantragt noch besessen habe, weshalb
ihm die Einreichung eines solchen nicht möglich sei (vgl. Vorakten BFM
[…]). Sodann ist gemäss dem am (…) 2014 eingereichten Zustellnach-
weis am (…) 2014 eine Sendung der Firma D._______ an eine Person
namens R._______ ausgehändigt worden, wobei als Empfangsland
F._______, Schweiz, und unter den zusätzlichen Lieferangaben eine Ab-
holung am (…) 2014 im Versandland S._______, G._______, aufgeführt
werden. Der eingereichte Zustellnachweis lässt zum einen keine Rück-
schlüsse auf den Inhalt der Sendung zu, abgesehen davon, dass der Ge-
suchsteller nie vorgebracht hatte, einen Onkel oder andere Verwandte in
G._______ zu haben. Zum andern lässt er sich mit dem eingereichten
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Umschlag der Bakhtar Speedy Post nicht in Einklang bringen, in dem die
Beweismittel ebenfalls transportiert worden sein sollen. Unter diesen Um-
ständen erweist sich die geltend gemachte Herkunft der Taskara als nicht
glaubhaft, weshalb dieser keine Beweiskraft für die Minderjährigkeit des
Gesuchstellers zukommt.
3.2.3 Nach dem Gesagten sind die neuen Beweismittel als nicht beweis-
tauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG zu erachten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Re-
visionsgesuch vom 27. Juni 2014 und dem Schreiben vom (…) 2014 ein-
zugehen, weil diese an der vorgenommenen Würdigung der Beweismittel
nichts zu ändern vermögen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevan-
ter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-2549/2014 vom 22. Mai 2014 ist demzufol-
ge abzuweisen.
5.
Die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Kostenvor-
schusserlass sind aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
6.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass
der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual
bedürftigen Gesuchstellers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung (Entrichtung einer Parteienschädigung) im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2])
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(Dispositiv nächste Seite)
D-3607/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: