B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3607/2016
pjn
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 / N (…).
D-3607/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess
sein Heimatland den Akten zufolge zusammen mit seiner damaligen Part-
nerin C._______ (gleiche N-Nummer; D-7830/2016) im Dezember 2014 in
Richtung Dohuk, Irak. In der Folge gelangte er in die Türkei und von dort
weiter nach Griechenland, Mazedonien und Serbien. Am 26. September
2015 reiste er von dort sowie weiteren Transitländern herkommend in die
Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ zusammen mit C._______ um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde er für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. April 2016 ausführlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe in Syrien bei seinen Eltern gelebt und sei auch dort
geblieben, nachdem seine Schwestern seinem Bruder (A. K.; vgl. N […]) in
die Schweiz gefolgt seien. Er habe sich verpflichtet gefühlt, seine Eltern zu
unterstützen. Da seine Mutter den Haushalt nicht mehr selber habe führen
können, habe er im Oktober 2014 C._______ geheiratet. Er habe ab und
zu in Derik auf Baustellen gearbeitet. Anfang Dezember 2014 habe eine
lokale Kaderfrau der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) allen Dorfbewohnern
ein unpersönliches Schreiben der PYD vorbeigebracht, worin gestanden
habe, man solle sich beim Aushebungsamt melden, um Militärdienst zu
leisten. Am 8. Dezember 2014 sei er nach Derik gegangen, um dort seinen
Lohn bei seinem Vorgesetzten abzuholen. Auf dem Rückweg ins Dorf seien
er sowie drei weitere Bewohner seines Dorfes, B., M. und J., an einem
Kontrollposten durch Sutoro-Milizsoldaten aufgehalten worden. Er sei auf-
gefordert worden, seine Identitätskarte zu zeigen, die er jedoch nicht auf
sich gehabt habe. Sein Vater, welcher zufälligerweise in diesem Augenblick
in einem Auto vorbeigefahren sei und ihn gesehen habe, sei dann ins Dorf
gefahren, um die Identitätskarte von zuhause zu holen. Die Sutoro-Leute
hätten ihn (den Beschwerdeführer) sowie die drei anderen Dorfbewohner
festgenommen und zunächst in ein militärisches Trainingszentrum und
kurze Zeit später zum Aushebungsamt in Derik gefahren. Er habe zuvor
noch versucht zu fliehen, sei aber gestoppt worden, wobei er sich am Kopf
verletzt habe. Auf dem Aushebungsamt hätten bereits die Angehörigen mit
den Identitätskarten gewartet. Man habe ihnen mitgeteilt, dass sie für den
Militärdienst zwangsrekrutiert würden. Sie hätten alle protestiert, worauf er
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und die drei anderen Dorfbewohner in ein Zimmer eingeschlossen worden
seien. Die Verwandten seien daraufhin weggegangen, nur seine Mutter sei
dort geblieben und habe mit der zuständigen Person von der PYD disku-
tiert. Nach dem Abzug der übrigen Verwandten sei die Tür des Zimmers
wieder aufgeschlossen worden. Seine Mutter sei am Zimmer vorbeigekom-
men und habe zu ihm gesagt, es gebe keine andere Lösung als die Flucht,
und es befinde sich derzeit niemand im Korridor. Daraufhin seien er und
die anderen weggerannt. Der Wachmann habe Warnschüsse abgegeben,
aber sie hätten nicht angehalten. Sie seien zunächst zur Schwiegerfamilie
eines Bruders von M. und am Abend dann zu einem anderen Bruder von
M. gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich eineinhalb Tage lang dort
versteckt. Über ihre Flucht sei sogar auf Rodaw TV berichtet worden. Die
Schwester seiner Frau, A., sei ein Kadermitglied der „Apoci“ (Anhänger von
"Apo" Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]). A.
habe ihn abgeholt und zu sich nach Hause gebracht, wo er zehn Tage ge-
blieben sei. Dann habe sie ihn nach Keshik zu seinen Schwiegereltern ge-
bracht. In der Folge sei er heimlich für einen Tag nach Hause zurückge-
kehrt und von dort zusammen mit seiner Frau in den Irak geflohen. Die
Leute von der Sutoro hätten immer wieder seine Eltern aufgesucht und
ihnen gesagt, er müsse Militärdienst leisten. Nach seiner Ausreise sei er
von der Sutoro sowie der PYD zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe
verurteilt worden. Er sei Mitglied der PDPKS (Partiya Demoqrati Pêşverû
Ya Kurd Li Sûriyê; Kurdisch Demokratische Progressive Partei Syrien) ge-
worden, weil andere Familienangehörige ebenfalls dort Mitglieder seien.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: ein Auszug aus dem Familienre-
gister, seine Identitätskarte, zwei E-Mails seines Bruders A. K. an das Rote
Kreuz vom 9. Dezember 2014 und 7. Januar 2015, ein Ausweis für Flücht-
linge in Kurdistan (Irak), ein Ajnabi-Ausweis, Unterlagen zu seiner Ehe-
schliessung im Irak, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokrati-
schen progressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar
2016, zwei Fotos von Parteikonferenzen, der Ajnabi-Ausweis sowie der Fa-
milienausweis seines Vaters (Kopie).
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2016 – eröffnet am 9. Mai 2016
– fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau seien
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete
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das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und sei-
ner Frau an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2016 liess
der Beschwerdeführer beantragen, es sei vollumfängliche Einsicht in sämt-
liche eingereichte Beweismittel respektive den Beweismittelumschlag zu
gewähren, eventuell sei dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, an-
schliessend sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei
zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie Asyl zu gewähren, zumindest
sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ferner wurde beantragt, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde-
führer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell
sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungs-
weise Kostenvorschusszahlung anzusetzen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, mehrere Internetausdrucke von KurdWatch zum Thema
Zwangsrekrutierungen durch die YPG sowie ein Auszug zum selben
Thema aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 12. Januar 2015 („Syrien – Kurdish Youth Movement, TCK“).
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 1. Juni
2016 nachgereicht.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Akten-
einsichtsgesuch bezüglich der eingereichten Beweismittel gut und wies
das SEM an, dem Beschwerdeführer diese Unterlagen umgehend zu edie-
ren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung wurde dagegen abgewiesen. Ferner wurde festge-
stellt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
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Seite 5
F.
Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni
2016 ergänzende Akteneinsicht gewährte, äusserte sich der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers dazu mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 1. Juli 2016.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2016 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest.
H.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 12. August 2016 ein Beweis-
mittel (Foto) nachreichen und weitere Ausführungen machen.
I.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
31. August 2016 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und bestä-
tigte im Übrigen die in der Beschwerde gemachten Ausführungen.
J.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, der Beschwerdeführer und seine Frau (C._______)
hätten sich getrennt und wünschten eine Trennung der Beschwerdeverfah-
ren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 ent-
sprochen (vgl. das Beschwerdeverfahren von C._______; D-7830/2016).
K.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 11. Januar und 14. März
2017 zwei weitere Fotos nachreichen und Ausführungen zu seinen Asyl-
gründen machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
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Seite 6
AsylG (SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Fragen,
ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er
zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte versuchte Zwangsrekrutierung durch die YPG sei nicht asylrele-
vant. Zwar treffe es zu, dass die autonomen kurdischen Gebiete in Syrien
(„Rojava“) ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht eingeführt
hätten und dieses Gesetz teilweise mittels Verhaftungen durchzusetzen
versuchten. Die Pflicht, Wehrdienst zu leisten respektive die allenfalls da-
mit verbundene Zwangsrekrutierung, knüpfe an den Wohnort, das Alter und
das Geschlecht der Betroffenen an, und nicht an eine der in Art. 3 AsylG
genannten Gründe, weshalb die Asylrelevanz zu verneinen sei. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit der YPG seien dem-
nach ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu
qualifizieren. Aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
PDPKS ergäben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte auf eine poli-
tische Exponiertheit, welche geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der hei-
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matlichen Behörden auf sich zu lenken. Insgesamt sei daher die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch
abzulehnen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Probleme des Be-
schwerdeführers stünden in direktem Zusammenhang zur asylrelevanten
Verfolgung seiner Geschwister, welche bereits seit einigen Jahren in der
Schweiz lebten und welchen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die ganze
Familie des Beschwerdeführers sei infolge ihres politischen Profils und ih-
rer oppositionellen Tätigkeiten von der Regierung respektive der YPG ver-
folgt worden. Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. An-
schliessend wird gerügt, die eingereichten Beweismittel seien nicht im Ak-
tenverzeichnis aufgeführt, und es sei kein Beweismittelumschlag erstellt
worden. Das SEM sei somit seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekom-
men. Dadurch sei der Anspruch auf Akteneinsicht verletzt worden, was zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Eventuell müsse
zudem eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt
werden. Ferner sei zu bemängeln, dass das SEM die eingereichten Be-
weismittel nicht gewürdigt habe. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots dar. Das SEM habe zudem
in der angefochtenen Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht er-
wähnt. Aufgrund dieser Verletzungen des Gehörsanspruchs sei die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren. Im Weiteren habe das SEM den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es hätte
insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Es sei keine
Befragung zur Person durchgeführt worden. Zudem habe die Anhörung un-
zumutbar lang gedauert, was den Grundsatz des fairen Verfahrens ver-
letze. Ausserdem habe das SEM es unterlassen, die Asyldossiers der Ge-
schwister des Beschwerdeführers beizuziehen, obwohl die Verfahren un-
trennbar miteinander verbunden seien. Es habe ihn auch nicht zu seiner
Familie befragt, keine weiteren Abklärungen zu seinem Gesundheitszu-
stand durchgeführt und nicht gewürdigt, dass der Bruder des Beschwerde-
führers K. A. in Syrien verfolgt worden sei und deswegen Asyl erhalten
habe. Dadurch, dass das SEM das Asyldossier von K. A. nicht beigezogen
habe, habe es die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Insge-
samt sei die Sachverhaltsfeststellungspflicht mehrfach verletzt worden,
darüber hinaus auch das Willkürverbot, weshalb die Verfügung zu kassie-
ren sei. In der Beschwerde wird sodann ausgeführt, es sei mangels ander-
weitiger konkreter Aussagen des SEM davon auszugehen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Seine Vorbringen seien
zudem asylrelevant. Aufgrund seiner Dienstverweigerung und Flucht sowie
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seiner politischen Aktivitäten und der politischen Aktivitäten seiner Familie,
insbesondere seines Bruders K. A., werde er von der YPG, der Sutoro so-
wie den syrischen Behörden gezielt gesucht und müsse im Falle einer
Rückkehr nach Syrien erneut mit Verfolgung rechnen. Die YPG habe ihn
zwangsrekrutieren wollen. Das Vorgehen der YPG sei menschenrechts-
widrig, dies gehe auch aus den eingereichten Berichten zu diesem Thema
hervor. Die disziplinarischen Massnahmen der YPG bei Militärdienstver-
weigerung seien unverhältnismässig, was das SEM nicht berücksichtigt
habe. Der Beschwerdeführer werde von der YPG respektive Sutoro als ins
Ausland geflüchteter Dienstverweigerer betrachtet. Die verhängten Strafen
gegen Dienstverweigerer seien politisch motiviert, da Deserteure als Ver-
räter betrachtet würden. Daher sei die vom Beschwerdeführer zu gewärti-
gende Verfolgung durchaus asylrelevant. Ferner wird geltend gemacht, es
müsse aufgrund der beiden aktenkundigen E-Mails von K. A. davon aus-
gegangen werden, dass Sutoro den Beschwerdeführer der syrischen Ar-
mee habe ausliefern wollen. Die syrischen Behörden seien in der Region,
in welcher der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, weiterhin an-
wesend und aktiv, und es sei zu vermuten, dass zwischen dem syrischen
Regime und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokrati-
schen Union) respektive Sutoro eine Zusammenarbeit bestehe. Das syri-
sche Militär habe den Beschwerdeführer mit Sicherheit registriert und er-
warte, dass er seine Dienstpflicht erfülle. Das SEM sei im Weiteren nicht
auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien eingegan-
gen, obwohl er ausgesagt habe, er sei bereits in Syrien für die PDPKS tätig
gewesen. Ferner sei festzustellen, dass Oppositionelle oder Personen, die
von der PYD beziehungsweise YPG als solche betrachtet würden, einer
von Verfolgung bedrohten Risikogruppe angehörten; dies ergebe sich aus
Berichten von UNHCR, Human Rights Watch und der International Crisis
Group. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien sei bekanntlich
schlecht. Ganze Bevölkerungsgruppen würden verfolgt, weil ihnen alleine
aufgrund ihrer Familien-, Stammes, Religions- oder Ethniezugehörigkeit
eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werde. Die aktuellen Er-
eignisse und Entwicklungen in und um Syrien müssten bei der Beurteilung
der Asylrelevanz mitberücksichtigt werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien
wäre der Beschwerdeführer einer relevanten Verfolgung durch die PYD,
Sutoro und die syrische Regierung ausgesetzt. Die Regierung betrachte
ihn als Dienstverweigerer und kurdischen Regimekritiker, von der PYD
werde er als Verräter angesehen. Daher sei seine Flüchtlingseigenschaft
zu bejahen und Asyl zu gewähren. Zumindest müsse die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden, da sich das Profil des Beschwerdeführers durch
seine exilpolitischen Aktivitäten und die Asylgesuchstellung in der Schweiz
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Seite 10
noch verschärft habe. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er
im Falle einer Rückkehr nach Syrien in einem willkürlichen Verhör asylre-
levanten Massnahmen ausgesetzt und in asylrelevanter Weise verfolgt
würde. Das SEM habe die Vorbringen und Beweismittel betreffend die exil-
politischen Aktivitäten gar nicht gewürdigt. Diese zeigten eindeutig die
überzeugte Haltung und das exponierte Engagement des Beschwerdefüh-
rers. Der Beschwerdeführer sei bis heute aktiv und exponiere sich öffent-
lich an diversen Anlässen und Konferenzen (Verweis auf die eingereichten
Fotos einer Konferenz der PDPKS vom Februar 2016). Ferner sei darauf
hinzuweisen, dass er der kurdischen Minderheit angehöre, was im Falle
seiner Rückkehr aus der Schweiz das Misstrauen der syrischen Behörden
und der Islamisten wecken respektive verstärken würde.
5.3 In der Eingabe vom 1. Juli 2016 wird im Anschluss an die vom SEM
gewährte Akteneinsicht vorgebracht, das SEM habe erst im Beschwerde-
verfahren ergänzende Akteneinsicht gewährt und sei seiner Paginierungs-
und Aktenführungspflicht nachgekommen. Es werde daran festgehalten,
dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. In der Ein-
gabe vom 12. August 2016 wird unter Beilage eines Fotos geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer sei bereits in Syrien politisch aktiv gewesen,
und zwar für die PDPKS. Deswegen sei er in Syrien nicht mehr sicher ge-
wesen. Ferner sei im Protokoll der Ausdruck „Um Al Askari“ vom Dolmet-
scher verwendet worden. Laut Beschwerdeführer heisse es richtig „Emen
Al Askari“ und bedeute „militärische Sicherheit“. Die Unterbringung des Be-
schwerdeführers dort sei von den syrischen Behörden mit Sicherheit regis-
triert worden, weshalb feststehe, dass er auch vom Regime gesucht werde.
5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2016 aus, es
habe sich bei den eingereichten Beweismitteln, welche laut Beschwerde
nicht gewürdigt worden seien, weitgehend um Identitätspapiere gehandelt.
Das SEM habe die Identität des Beschwerdeführers nie angezweifelt. Die
Rüge, wonach das SEM die geltend gemachte Zwangsrekrutierung nicht
erwähnt habe, sei offensichtlich haltlos. Bezüglich des Vorbringens, wo-
nach keine Befragung zur Person stattgefunden habe, stellte das SEM fest,
diese sei nicht zwingend vorgesehen, zudem werde dabei in erster Linie
die Identität und der Reiseweg der Person erfasst. Die Nichtdurchführung
der Befragung zur Person habe keine Auswirkungen auf die Erstellung des
Sachverhalts, dem Beschwerdeführer seien keine Nachteile entstanden.
Dem SEM sei ferner bekannt, dass sich weitere Familienangehörige des
Beschwerdeführers in der Schweiz befänden, und es habe die entspre-
chenden Asylakten gesichtet. Allerdings habe der Beschwerdeführer nie
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Seite 11
geltend gemacht, er habe wegen (politisch aktiven) Familienangehörigen
asylrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt, obwohl der er-
wähnte Bruder bereits im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl ersucht habe.
5.5 In der Replik wird entgegnet, es habe sich bei den eingereichten Be-
weismitteln auch um Unterlagen betreffend das politische Profil des Be-
schwerdeführers gehandelt. Die Beweismittel 4 und 5 beträfen die Mitglied-
schaft und Aktivität des Beschwerdeführers in der PDPKS in der Schweiz
und in Syrien und belegten sein exilpolitisches Profil. Das SEM habe diese
Beweismittel nicht korrekt gewürdigt. Es stimme auch nicht, dass der Be-
schwerdeführer erst in der Schweiz Parteimitglied geworden sei. Aus dem
Schreiben der PDPKS gehe hervor, dass er bereits in Syrien Mitglied und
politisch aktiv gewesen sei, weshalb er dort nicht mehr in Sicherheit habe
leben können. Das SEM habe dies unterschlagen und den Sachverhalt ak-
tenwidrig falsch ausgelegt. Ferner habe der Beschwerdeführer aufgrund
des Verzichts auf die Befragung zur Person erst ein halbes Jahr nach der
Einreichung des Asylgesuchs seine Asylgründe darlegen können. Dies
habe ihn belastet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies eine
negative Auswirkung auf die Erstellung des Sachverhalts gehabt habe. Die
Anhörung habe zudem zu lange gedauert und sei sehr intensiv ausgefal-
len, was zu berücksichtigen sei. Angesichts dieser Umstände habe vom
Beschwerdeführer ein ausdrückliches Vorbringen einer Reflexverfolgung
wegen seiner Familienangehörigen nicht erwartet werden können. Bezüg-
lich der Frage des Beizugs der Akten der Familienangehörigen durch das
SEM sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ver-
weisen (unter Nennung mehrerer Urteile). Aufgrund der Aktenlage sei da-
von auszugehen, dass das SEM die Akten von K. A. nicht beigezogen und
geprüft habe, obwohl sich dies auch ohne explizites Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufgedrängt hätte.
5.6 In der Eingabe vom 14. März 2017 lässt der Beschwerdeführer Ausfüh-
rungen zu den Entwicklungen in Syrien machen, namentlich zur Friedens-
konferenz vom Januar 2017, zu den Verhandlungen zwischen dem Assad-
Regime mit der PYD/YPG sowie zur Sicherheits- und Menschenrechts-
lage. Er lässt erneut vorbringen, er müsste bei einer Rückkehr nach Syrien
mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden und
der PYD/YPG rechnen.
6.
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Seite 12
Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das SEM in
verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ha-
be, einzugehen:
6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das SEM sei seiner
Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, indem es
die eingereichten Beweismittel nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt und
keinen Beweismittelumschlag erstellt habe. Dadurch sei der Anspruch auf
Akteneinsicht verletzt worden, was zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung führen müsse. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die Ausführungen in der Verfügungen vom 14. Juni 2016 zu ver-
weisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei
verneint. Im Übrigen sind die eingereichten Beweismittel aus dem Anhö-
rungsprotokoll ersichtlich (vgl. A14 S. 2). Das SEM ist sodann seiner Ak-
tenführungspflicht nachträglich nachgekommen und hat auf Aufforderung
des Bundesverwaltungsgerichts hin ausserdem ergänzende Akteneinsicht
gewährt. Es besteht somit auch unter Berücksichtigung der Ausführungen
in der Eingabe vom 1. Juli 2016 im heutigen Zeitpunkt kein Anlass zur Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts.
6.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht missachtet, was ebenfalls
eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.
6.2.1 So habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt,
habe in seiner Verfügung mehrere Sachverhaltselemente nicht erwähnt,
habe einerseits keine Befragung zur Person und andererseits erst ein hal-
bes Jahr nach der Asylgesuchstellung eine zu lange Anhörung durchge-
führt, habe den Beschwerdeführer nicht zu seinen Angehörigen befragt und
deren Asyldossiers nicht beigezogen und habe insbesondere nicht gewür-
digt, dass einige Familienangehörige in der Schweiz Asyl erhalten hätten.
6.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
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Seite 13
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und diese sowie
einige Beweismittel in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat. Aller-
dings ist für den vorliegenden Fall unter Hinweis auf die vorstehenden Aus-
führungen festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesent-
lichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe
sowie die eingereichten Beweismittel aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne
Detail der Asylvorbringen und jedes eingereichte Dokument (wobei es sich
im Wesentlichen um Unterlagen betreffend die Identität des Beschwerde-
führers sowie seine exilpolitische Tätigkeit handelt) explizit im Sachverhalt
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aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu werten. Auch die Tatsache, dass der Rechtsver-
treter mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt
offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Anzufügen ist,
dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde, in der ange-
fochtenen Verfügung durchaus erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer
von einer versuchten Zwangsrekrutierung betroffen war (vgl. S. 2 und 3 der
vorinstanzlichen Verfügung). Die eingereichten Beweismittel wurden er-
wähnt und die Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit wurden
sinngemäss gewürdigt (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen
der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung ist es nicht nötig,
dass sich das SEM mit jedem Beweismittel und Argument des Beschwer-
deführers einzeln und eingehend auseinandersetzt. Es reicht aus, dass
sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunk-
ten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des recht-
lichen Gehörs von den Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur im-
plizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen.
6.2.4 Aus der Tatsache, dass das SEM im vorliegenden Fall keine Befra-
gung zur Person durchgeführt hat, ergibt sich entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nicht, dass der Sachverhalt ungenügend
erstellt und der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Zwar erfolgt in der Regel eine Befragung zur Person, jedoch haben Asyl-
suchende darauf keinen Anspruch; die Durchführung einer Befragung zur
Person liegt vielmehr im Ermessen des SEM (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG).
Ausserdem dient diese Befragung primär der Feststellung der Identität der
asylsuchenden Person und des Reisewegs (dies insbesondere im Hinblick
auf eine allfällige Anwendung des Dublin-Verfahrens). Die Asylgründe wer-
den im Rahmen dieser Befragung bestenfalls summarisch erhoben. Im vor-
liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
7. April 2016 ausreichend Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen, und
es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher sub-
stanziiert, inwiefern ihm durch die Nichtdurchführung der Befragung zur
Person ein Nachteil im Sinne einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung
entstanden ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, wonach die Anhörung erst
ein halbes Jahr nach der Asylgesuchstellung erfolgt sei. Dieser Umstand
kann für die betroffene Person zwar durchaus belastend sein, andererseits
ergeben sich daraus auch Vorteile; beispielsweise hat die Person dadurch
mehr Zeit, sich auf diesen wichtigen Termin vorzubereiten. Vorliegend wird
nicht dargelegt, dass sich die Verzögerung tatsächlich negativ auf die
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Seite 15
Sachverhaltserfassung ausgewirkt hat, weshalb eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs zu verneinen ist.
6.2.5 In Bezug auf die in der Beschwerde gerügte lange Dauer der Anhö-
rung ist Folgendes zu bemerken: Es ist korrekt, dass die Anhörung in der
Regel nicht länger als vier Stunden dauern und ansonsten ein weiterer Ter-
min abgehalten werden sollte. Im vorliegenden Fall ist allerdings festzustel-
len, dass die Sachverhaltsaufnahme von 09:15 Uhr bis 13:15 Uhr dauerte,
wobei nach gut eineinhalb Stunden eine zwanzigminütige Pause gewährt
wurde. Nach einer weiteren Pause fand dann von 13:45 Uhr bis 15:00 Uhr
lediglich noch die Rückübersetzung statt. Bei dieser Sachlage erscheint es
im konkreten Fall nicht als unangemessen und durchaus auch als im Inte-
resse des Beschwerdeführers, dass das SEM nicht einen weiteren Termin
ausschliesslich zum Zweck der Rückübersetzung angeordnet, sondern die
Rückübersetzung noch am selben Tag durchgeführt hat. Im Übrigen geht
aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer durch
die relativ lange Dauer der Anhörung ein konkreter Nachteil entstanden ist.
Eine relevante Verletzung des Gehörsanspruchs respektive des Grundsat-
zes des fairen Verfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) kann darin jedenfalls
nicht erblickt werden.
6.2.6 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann die Rüge erhoben, das
SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass Fa-
milienangehörige des Beschwerdeführers, namentlich sein Bruder K. A., in
der Schweiz Asyl erhalten hätten. Es habe grundsätzlich keine Abklärun-
gen zu den Asylverfahren seiner Familienangehörigen getroffen respektive
habe es unterlassen, deren Asylakten beizuziehen. Dazu ist Folgendes
festzuhalten: Im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen brachte der
Beschwerdeführer mit keinem Wort vor, er habe in Syrien wegen seines
Bruders K. A. (N […]) oder wegen anderer Angehöriger, beispielsweise we-
gen des anderen Bruders M. A. (N […]), eine Reflexverfolgung erlitten oder
befürchtet respektive müsse eine solche in Zukunft befürchten; dies obwohl
er mehrmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe habe darlegen können
(vgl. A14 S. 19 und 21). Er erwähnte zwar seinen Bruder K. A., erklärte
dabei aber nur, dieser befinde sich in der Schweiz und habe die Familien-
angehörigen eingeladen, ebenfalls in die Schweiz zu kommen. Die vom
Beschwerdeführer beschriebenen Probleme im Heimatland sowie die von
ihm geäusserte Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr nach Syrien
gründen seiner Darstellung zufolge allein darin, dass er nicht für die YPG
Militärdienst leisten wollte. Seinen Angaben zufolge wurde er weder von
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kurdischer Seite noch seitens des syrischen Regimes je im Zusammen-
hang mit seinen Brüdern K. A. und M. A. oder anderen Familienangehöri-
gen behelligt. K. A. kam den Akten zufolge bereits im Jahr 2008 in die
Schweiz und machte geltend, er sei in Syrien zweimal (für sechs Tage res-
pektive einen Tag) von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen
worden und sei ausgereist, weil er als Ajnabi ständig schikaniert worden
sei. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) gewährte ihm daraufhin
Asyl. Der Bruder M. A. stellte im Jahr 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch
und erhielt ebenfalls Asyl, weil er geltend gemacht hatte, er sei wegen Teil-
nahme an einer Demonstration in Latakia im Jahr 2011 einige Tage inhaf-
tiert gewesen. Eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers we-
gen K. A. oder M. A. hätte sich vermutlich bereits zwischen den Jahren
2008 respektive 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2014 manifestiert. Angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) drängte sich für das SEM ein
Aktenbeizug daher nicht auf, und es bestand für das SEM auch keine Ver-
anlassung, sich im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zu den Asylverfahren seiner Angehörigen zu äussern oder dies-
bezüglich weitere Abklärungen zu tätigen und von sich aus nach Anhalts-
punkten für das Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung zu suchen.
Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits im gesamten erstin-
stanzlichen Verfahren durch seinen Rechtsvertreter vertreten war und je-
ner offensichtlich über die Anwesenheit der Familienangehörigen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz im Bild war (vgl. A1). Allerdings ist die
Rüge, wonach der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, insofern
als gerechtfertigt zu erachten, als dass sich das SEM trotz der entspre-
chenden und ausführlich vorgetragenen Rüge in der Beschwerdeschrift in
seiner Vernehmlassung nicht inhaltlich mit der Frage des Vorliegens einer
Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat. Es hat zwar eigenen Angaben
zufolge die Akten der Familienangehörigen beigezogen, weist in der Ver-
nehmlassung indessen lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer
keine Reflexverfolgung geltend gemacht habe und in der Beschwerde nicht
ausgeführt werde, inwiefern die Akten oder eine Befragung der Angehöri-
gen seine Erwägungen hätten beeinflussen können. Tatsache ist jedoch,
dass zwei Brüder sowie ein Schwager des Beschwerdeführers in der
Schweiz originär Asyl erhalten haben und in der Beschwerde die Frage
einer möglichen Reflexverfolgung aufgeworfen wird. Das SEM hat sich in
seiner Vernehmlassung offensichtlich nicht materiell mit dieser Frage aus-
einandergesetzt und insbesondere keine nachvollziehbare Abwägung der
für und gegen das Vorliegen einer Reflexverfolgung sprechenden Gründe
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vorgenommen. Dadurch hat es nicht nur seine Pflicht zur korrekten Erstel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch seine Begrün-
dungspflicht und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Um die Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung ernsthaft und zu-
verlässig beurteilen zu können, ist es notwendig, die Asylakten der Fami-
lienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich diejenigen seiner
Brüder K. A. (N […]) und M. A. (N […]) sowie seines Schwagers A. A. (N
[…]) unter dem Blickwinkel einer möglichen damit zusammenhängenden
Gefährdung des Beschwerdeführers zu konsultieren. Es ist nicht sachdien-
lich, wenn das Bundesverwaltungsgericht anstelle des SEM derartige
Sachverhaltsabklärungen vornimmt, zumal der Beschwerdeführer bei die-
sem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Daher erscheint es im vorlie-
genden Fall angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an das SEM zurückzuweisen. Das SEM ist demnach anzuweisen,
die Asylakten der in der Schweiz lebenden Angehörigen des Beschwerde-
führers hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung zu konsultieren und
gestützt darauf eine entsprechend begründete und nachvollziehbare Beur-
teilung der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.
7.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom
6. Mai 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur voll-
ständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzu-
weisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher
nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen.
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Seite 18
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, über welches bisher nicht ent-
schieden worden ist, wird damit gegenstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende
Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) sowie der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren der ehemaligen
Partnerin des Beschwerdeführers (vgl. D-7830/2016; identische Beschwer-
deschrift) mit datumsgleichem Urteil ebenfalls eine Kassation erfolgt, ist die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von pauschal Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben, und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsab-
klärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von 750.– aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: