Abtei lung IV
D-3608/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3608/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________, verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2009 auf
dem Luftweg in Richtung Dubai (VAE) und reiste am 25. August 2009
von China sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend
illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C.________ ein Asylgesuch und wurde dort am
31. August 2009 summarisch befragt. Am 24. September 2009 hörte
ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und
wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D.__________ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er habe bereits im Gymnasium Probleme
mit den syrischen Behörden gehabt; und zwar sei er im Jahr 1997 oder
1998 einmal vom Militärsicherheitsdienst mehrere Stunden lang fest-
gehalten und befragt worden. Im Jahr 2007 sei er dann der Partiya
Demokrata Pê vero ya Kurd li Sûriyê (ş PDPK-S; Kurdische Demo-
kratische Fortschrittspartei in Syrien) beigetreten, welcher auch sein
Vater und seine Brüder angehörten. Diese Partei sei in Syrien ver-
boten. Am 2. November 2008 habe er an einer Demonstration gegen
einen neuen, für Kurden nachteiligen Gesetzesartikel (neues Land-
gesetz, "Art. 49") teilgenommen und sei dabei – zusammen mit zahl-
reichen weiteren Personen – festgenommen und befragt worden. Nach
einem Tag Haft sei er wieder freigelassen worden. Man habe ihm je-
doch gesagt, die Ermittlungen seien noch im Gang, weshalb er sich für
Einvernahmen zur Verfügung halten müsse. Während der Haft sei er
geschlagen und beschimpft worden. Am 10. März 2009 sei er zuhause
verhaftet und in der Folge fünf Tage lang festgehalten und dabei er-
neut geschlagen und beschimpft worden. Man habe ihm vorgeworfen,
er und seine Brüder sowie sein Vater arbeiteten mit einer kurdischen
Partei zusammen. Man habe ihm nahegelegt, er solle nicht erneut den
"Art. 49" thematisieren. Die Behörden hätten von ihm ausserdem Infor-
mationen über die Aktivitäten seiner Partei, namentlich im Zusammen-
hang mit dem bevorstehenden Newroz-Fest sowie betreffend vergan-
gene und zukünftige Kundgebungen verlangt. Er habe jedoch nicht in
die verlangte Spitzeltätigkeit eingewilligt. Nach seiner Freilassung
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habe er erfahren, dass sein Bruder N. dafür 100'000 syrische Lire be-
zahlt habe. Am 21. Juni 2009, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen
sei, habe er einen Telefonanruf von seinem Bruder N. erhalten. Dieser
habe im selben Gebäude gewohnt wie er und habe ihm gesagt, eine
Patrouille habe ihn zuhause gesucht, er solle sich verstecken. Darauf -
hin sei er umgehend zu einem Cousin nach E.___________ ge-
gangen. In der Folge habe N. mehrmals aus einer Telefonzelle den
Cousin angerufen und gesagt, die Behörden suchten weiterhin nach
ihm (dem Beschwerdeführer) und hätten eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Als er seinem Cousin seine Situation erklärt und den
Wunsch geäussert habe, aus Syrien auszureisen, habe dieser für ihn
einen Schlepper organisiert. Mit dessen Hilfe sei er daraufhin am 31.
Juli 2009 mit einem vom Schlepper beschafften, gefälschten Pass aus
Syrien ausgereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland
festgenommen und entweder zu einer langen Gefängnisstrafe
verurteilt oder gar umgebracht zu werden. Die syrischen Behörden
hätten schon viele Kurden einfach verschwinden lassen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte am 6. respektive 18. September
2009 eine Kopie sowie das Original seiner Identitätskarte zu den
Akten.
A.d Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 ersuchte das BFM die
schweizerische Vertretung in B.__________ um die Vornahme von
Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG. Die schweizerische
Vertretung antwortete darauf mit Botschaftsbericht vom 7. Januar
2010.
A.e Die Anfrage sowie der Botschaftsbericht wurden dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2010 in anonymisierter
Form zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Nach gewährter
Fristerstreckung liess sich der vormalige Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit Eingabe vom 9. März 2010 dazu vernehmen. Der
Eingabe lagen ein Foto (Internetausdruck) sowie eine DVD, beides be-
treffend eine Demonstration vom 20. November 2009 vor der syrischen
Botschaft in Genf, bei.
A.f
Der vormalige Rechtsvertreter informierte das BFM mit Telefax vom
11. März 2010 über die Auflösung des Mandatsverhältnisses zwischen
ihm und dem Beschwerdeführer.
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B.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 verneinte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 (Eingang BFM: 19. März 2010) zeigte
der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsüber-
nahme an und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: Vorladung
vom 16. November 2009, Urteil vom 26. November 2009, Schreiben
des Armeerichters an den Finanzdirektor vom 23. November 2009,
sowie Urteil vom 22. November 2009 (Originale, inkl. Übersetzungen).
D.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 25. März 2010 mit, die Eingabe vom 18. März 2010
habe sich offensichtlich mit dem Asylentscheid vom 19. März 2010
zeitlich überkreuzt, weshalb sie im Entscheid nicht mehr habe berück-
sichtigt werden können. Es stehe dem Beschwerdeführer indessen
frei, den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten
und die Eingabe vom 18. März 2010 im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens vorzulegen.
E.
Mit Schreiben vom 8. April 2010 (Telefax) ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das BFM um Zustellung eines vollständigen
Entscheids; der Asylentscheid vom 19. März 2010 sei dem Be-
schwerdeführer nämlich ohne Seite 5 zugestellt worden.
F.
In der Folge stellte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers den vollständigen Asylentscheid zu. Zu diesem Zweck erliess
das BFM eine neue Verfügung vom 15. April 2010, welche dem Be-
schwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter am 19. April 2010
eröffnet wurde. Mit Ausnahme des Verfügungsdatums, der Ausweisung
des Vertretungsverhältnisses, der Ausreisefrist sowie der – zuvor auch
im BFM-Dossier fehlenden bzw. nicht ausgedruckten – Seite 5 des
Entscheids deckt sich der Inhalt der neuen Verfügung mit demjenigen
der Verfügung vom 19. März 2010. Insbesondere wird darin die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2010 nicht erwähnt.
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G.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (eventuell) sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und Asyl
zu gewähren, (sub)eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die bereits im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten syrischen Gerichtsdokumente
inklusive Übersetzungen sowie Briefumschlag (Kopien), eine Beschei-
nigung der PDPK-S, deutsche Organisation, vom 26. März 2010, Flug-
blatt der Democratic Union Party (PYD), drei Fotos (Farbkopien) sowie
eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes des Kantons
D.__________ vom 28. April 2010.
H.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. Mai 2010 mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) werde im Endentscheid befunden werden, und es werde
kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Ein-
gabe vom 30. Juni 2010 und hielt dabei an den eingangs gestellten
Anträgen fest.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so-
fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, wel-
che in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Es sei realitätsfremd,
dass er angeblich nach beiden Verhaftungen wieder aus der Haft ent -
lassen worden sei, obwohl angeblich weiterhin gegen ihn ermittelt wor-
den sei. Ebenso abwegig erscheine es, dass man ihn am 10. März
2009 nach fünf Tagen Haft entlassen habe, nur um gleich darauf er-
neut nach ihm zu suchen. Auch die geltend gemachte Freilassung
nach einer Zahlung von Bestechungsgeld wirke im syrischen Kontext
lebensfremd. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer – ein einfaches Parteimitglied – den Behörden als
Informant hätte dienen sollen. Aus diesen Gründen sei die geltend ge-
machte, politisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden
nicht glaubhaft. Diese Einschätzung werde gestützt durch die vom
BFM eingeholte Botschaftsauskunft; dieser zufolge werde der Be-
schwerdeführer nämlich in Syrien nicht gesucht. Mit Blick auf die Bot -
schaftsauskunft sei auch nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerde-
führer seinen Reisepass illegal beschafft habe. Die geltend gemachte
exilpolitische Betätigung in der Schweiz sei nicht asylrelevant; denn
das kurze exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermöge
den Kriterien an eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche zu
einer begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in Syrien
führen würde, nicht zu genügen. Nach dem Gesagten sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde wird – nach einer zusammenfassenden
Wiederholung des Sachverhalts – zunächst gerügt, die Vorinstanz
habe die mit Eingabe vom 18. März 2010 eingereichten Beweismittel
(syrische Gerichtsdokumente) in keiner Weise gewürdigt. Zwar habe
der Entscheid vom 15. April 2010 den früheren, fehlerhaften Entscheid
vom 19. März 2010 ersetzt. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wes-
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halb auch im zweiten Entscheid nicht auf die neuen Beweismittel ein -
gegangen worden sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs dar, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die eingereichten
Originaldokumente belegten die Gefährdungssituation des Be-
schwerdeführers. Die Nichtbeachtung dieser Dokumente stelle daher
eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien,
könne nicht gefolgt werden. Unabhängige Berichte bestätigten, dass
es am 2. November 2008 tatsächlich zu einer kurdischen Kundgebung
gegen "Art. 49" gekommen sei, wobei zahlreiche Personen fest-
genommen und kurz darauf wieder freigelassen worden seien. Der
Bericht des damals ebenfalls festgenommenen H. S., publiziert durch
Human Rights Watch (HRW), stimme bis ins Detail mit den Schilde-
rungen des Beschwerdeführers überein. Es sei auch durchaus plau-
sibel, dass er trotz noch laufender Ermittlungen am nächsten Tag
wieder freigelassen worden sei, da der Vorfall international registriert
und in Berichten erwähnt worden sei. Die geltend gemachte Frei-
lassung aufgrund der Zahlung von Bestechungsgeldern sei ebenfalls
nicht lebensfremd, wie dies vom BFM behauptet werde; denn ein-
schlägigen Berichten zufolge sei die Korruption von Sicherheits-
beamten in Syrien weit verbreitet. Da der Beschwerdeführer somit
nicht offiziell freigelassen worden sei, erstaune es auch nicht, dass er
nur wenige Wochen später erneut behördlich gesucht worden sei.
Gemäss Berichten von HRW entspreche dies im Übrigen dem üblichen
Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber kurdischen Aktivisten.
Der Beschwerdeführer könne nun konkrete Beweise für die geltend
gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden vorlegen (vgl. die
eingereichten Gerichtsdokumente). Die Mitgliedschaft in einer ver-
botenen politischen Partei sei ein Tatbestand, welcher in Syrien oft ge-
ahndet werde. Aus den eingereichten Dokumenten – welche die Vor-
instanz in ihrem (zweiten) Entscheid nicht berücksichtigt habe – gehe
zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen
Zugehörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei und Teilnahme an
der Demonstration vom 2. November 2008 verurteilt worden sei.
Dieses Strafverfahren sei im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers bereits hängig gewesen. Angesichts der eingereichten
Originaldokumente, welche die Verurteilung des Beschwerdeführers
belegten, sei die Zuverlässigkeit der Botschaftsauskunft zu bezweifeln.
Es sei im Übrigen auch nicht erkennbar, aus welchen Quellen die dor-
tigen Informationen stammten. In einem einzigen Satz werde gesagt,
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der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht. In einem anderen Verfahren (D-796/2008) habe das Bundes-
verwaltungsgericht festgehalten, dass es die Begründungspflicht tan-
giere, wenn sich das BFM auf derart unsubstanziierte Angaben stütze.
Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung zu den ein-
gereichten Beweisen nicht Stellung bezogen und dem Beschwerde-
führer stattdessen das Ergebnis der Botschaftsabklärung als Tat-
sachen entgegengehalten. Damit sei die Begründungspflicht verletzt
worden. In Bezug auf die Ausreise und den Reisepass sei fest-
zustellen, dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers übereinstimme, was für seine Glaub-
würdigkeit spreche. Seitens des Beschwerdeführers wird an-
schliessend vorgebracht, er habe sein politisches Engagement in der
Schweiz fortgesetzt und sei heute Mitglied der deutschen Sektion der
PDPK-S (vgl. die eingereichte Bescheinigung). Er habe im November
2009 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft teilge-
nommen und sei dabei von Roj-TV gefilmt worden (vgl. die einge-
reichte DVD). Er sei auf dem Video erkennbar. Am 25. März 2010 habe
er erneut an einer Kundgebung vor der syrischen Botschaft in Genf
teilgenommen und sei dabei fotografiert worden. Die Fotos seien auf
der Internetseite der PYD veröffentlicht worden. Die Ansicht der Vor-
instanz, wonach das politische Engagement des Beschwerdeführers
zu niederschwellig sei, um konkrete Repressionsmassnahmen seitens
der syrischen Behörden auszulösen, sei unzutreffend. Der Be-
schwerdeführer habe seine Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt und
wie vorstehend erläutert seien diese entgegen der Auffassung des
BFM auch nicht realitätsfremd. Daher müsse die Parteizugehörigkeit
des Beschwerdeführers sowie seine Teilnahme an politischen Aktionen
in Syrien als glaubhaft erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe
immer betont, er stamme aus einer Familie mit politischer Tradition. Da
er sich erst seit August 2009 in der Schweiz befinde, sei sein exil-
politisches Engagement naturgemäss kurz. Sein politisches Enga-
gement in der Schweiz stelle jedoch die Fortsetzung seiner politischen
Tätigkeit im Heimatland dar und sei durchaus geeignet, die Aufmerk-
samkeit der syrischen Behörden zu erwecken. Bei einer Rückkehr ins
Heimatland hätte er mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Insgesamt
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten
Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Er habe neben seiner Identitäts -
karte auch gerichtliche Dokumente eingereicht, welche das gegen ihn
laufende Verfahren belegten. Diese könnten nicht einfach durch Hin-
weis auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung weggewischt werden.
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Die Asylrelevanz sei vorliegend zweifelsohne gegeben. Dem Be-
schwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren, zumindest aber sei er als
Flüchtling anzuerkennen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe offenbar ein unvollständiges Exemplar der Verfügung vom
19. März 2010 erhalten, weshalb (am 15. April 2010) eine neue Ver-
fügung erlassen worden sei. Dabei seien die nach Erlass der ersten
Verfügung vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ver-
sehentlich nicht berücksichtigt worden. Allerdings vermöchten diese
Dokumente nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen. Der Beweiswert solcher Dokumente sei nämlich erfahrungs-
gemäss gering, da diese aufgrund der verbreiteten Korruption in
Syrien auch käuflich erhältlich seien. Ausserdem sei festzustellen,
dass das angebliche Urteil auf kopiertem Papier verfasst worden sei.
Dem Dokument fehle zudem ein wichtiges Echtheitsmerkmal amtlicher
syrischer Dokumente. Aufgrund dessen sei die Authentizität zweifel-
haft. Die übrigen Dokumente seien nur als Kopien vorhanden. Weiter
sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente respektive
der damit geltend gemachte Sachverhalt unvereinbar sei mit den zu-
verlässigen Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in
B.__________. Die fraglichen Dokumente seien daher nicht geeignet,
eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien zu
belegen.
4.4 In der Replik wird vorgebracht, die vom BFM in der angefochtenen
Verfügung behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei in der Beschwerdeschrift widerlegt worden. Der
Beschwerdeführer habe ausserdem Gerichtsdokumente eingereicht,
welche vom BFM noch nicht gewürdigt worden seien. In ihrer Ver-
nehmlassung weise die Vorinstanz erneut darauf hin, dass das Ergeb-
nis der Botschaftsabklärung den eingereichten Beweismitteln wider-
spreche. Allerdings seien Botschaftsabklärungen ein zweifelhaftes Be-
weismittel. Gerade in Syrien sei es äusserst schwierig, korrekte Infor -
mationen über eine Person zu erhalten. Wie bereits in der Beschwerde
erwähnt worden sei, seien auch in einem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (D-796/2008) die unsubstanziierten Angaben in einer
Botschaftsabklärung in Frage gestellt worden. Untersuchungen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten zudem ergeben, dass
die Abklärungen teilweise ungenau und nicht aktuell seien. Vor diesem
Hintergrund seien die eingereichten Beweismittel glaubwürdiger als
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der Botschaftsbericht. In Bezug auf die eingereichten Dokumente sei
der Rechtsvertreter davon ausgegangen, es seien dem BFM die
Originale eingereicht worden. Aber selbst wenn nur Kopien bei den
Akten liegen sollten, so könnten allfällige Fälschungsmerkmale den-
noch abgeklärt werden. Die Vorinstanz habe jedoch keine konkreten
Fälschungsmerkmale genannt. Es sei stossend, dass das BFM in
seiner zweiten, neuen Verfügung nicht auf die zwischenzeitlich ein-
gereichten Beweismittel eingegangen sei. Damit sei das BFM seiner
Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und die Beweislage
gründlich zu würdigen, nicht nachgekommen. Die knappe Stellung-
nahme in der Vernehmlassung vermöge diesen Mangel nicht zu
heilen, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt
werde.
5.
Seitens des Beschwerdeführers wird primär beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Vorab ist daher die Begründetheit dieses
Antrags zu prüfen.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt
wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit
einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum
Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise
falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Un-
angemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die
Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl.
auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
AsylG). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegen-
über die Pflicht und – unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – auch das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer geltend gemacht hat, er sei im Heimatland Mitglied der in Syrien
verbotenen PDPK-S gewesen und habe sich im November 2008 an
einer von dieser Partei organisierten Demonstration beteiligt. Darauf-
hin sei er vorübergehend festgenommen worden. Im März 2009 sei er
erneut festgenommen und mehrere Tage inhaftiert, befragt und miss-
handelt worden. Nach Zahlung von Bestechungsgeldern habe man ihn
schliesslich freigelassen. Im Juli 2009 sei er jedoch von den Behörden
erneut gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe. Das BFM erachtete diese Vorbringen als unglaubhaft, zumal die
in Auftrag gegebene Botschaftsabklärung ergab, dass der Be-
schwerdeführer in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Mit Eingabe
vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel
nachreichen, welche seiner Auffassung nach belegten, dass er bei
einer Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu ge-
wärtigen hätte. Bei den Beweismitteln handelt es sich um ein Urteil
vom 26. November 2009, worin der Beschwerdeführer wegen Zuge-
hörigkeit zu einer verbotenen kurdischen Partei und Teilnahme an
einer Demonstration zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe sowie einer
Geldbusse verurteilt wird, sowie um drei weitere, mit diesem Verfahren
zusammenhängende Dokumente. Diese vier Dokumente konnten in
der ersten Verfügung vom 19. März 2010 verständlicherweise nicht
mehr berücksichtigt werden, blieben jedoch – offenbar versehentlich
(vgl. die Vernehmlassung) – auch in der Verfügung vom 15. April 2010,
welche diejenige vom 19. März 2010 ersetzte, unberücksichtigt. Erst
auf Vernehmlassungsstufe äusserte sich das BFM zu den erwähnten
Dokumenten, wobei es erklärte, diese seien nicht geeignet, eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. dazu
vorstehend E. 4.3).
Seite 12
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5.3 Das BFM stützt seine Einschätzung, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft und seine nachträglich eingereichten
Beweismittel untauglich seien, massgeblich auf das Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung. Darin wurde wie erwähnt festgestellt, der Be-
schwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Das
Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass die
Auskünfte der Schweizerischen Vertretungen im Ausland seriös durch-
geführt werden und daher zuverlässig sind. In Bezug auf die Bot -
schaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen, dass diese in der
Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise (wie auch im vor-
liegenden Fall) ohne nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person
werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dabei wird weder
erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht wurde noch ist klar,
was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint ist. Derartige rudimen-
täre Auskünfte mögen allenfalls genügen, wenn den Akten keinerlei
konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behör-
den des Heimatlandes zu entnehmen sind. Im vorliegenden Fall hat
der Beschwerdeführer jedoch nachträglich Dokumente vorgelegt, aus
welchen hervorgeht, dass er in Syrien wegen politischer Delikte zu
einer Haftstrafe verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um fotokopierte
Formulare, welche anschliessend von Hand ausgefüllt und mit einem
Stempel versehen wurden. Das BFM erhebt nun den Einwand, der-
artige Dokumente könnten in Syrien käuflich erworben werden und
hätten daher nur geringen Beweiswert; ausserdem fehle dem Urteil ein
wichtiges Echtheitsmerkmal. Das BFM unterlässt es jedoch, das
angeblich fehlende Echtheitsmerkmal zu konkretisieren. In den Akten
befindet sich im Übrigen auch kein Expertengutachten, welches den
Fälschungsvorwurf des BFM stützen würde. Unter diesen Umständen
vermögen die vom BFM geäusserten Vorbehalte gegen die
Authentizität der eingereichten Dokumente nicht zu überzeugen. Bei
dieser Sachlage wäre das BFM dazu verpflichtet gewesen, weitere
Abklärungen – eventuell im Heimatland des Beschwerdeführers – in
Auftrag zu geben, namentlich hinsichtlich der Authentizität der einge-
reichten Gerichtsunterlagen. Es ist davon auszugehen, dass eine der-
artige Zusatzabklärung ohne grösseren zeitlichen, finanziellen und
personellen Aufwand möglich gewesen wäre.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die ange-
fochtene Verfügung auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt
beruht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, kann bei dieser Sachlage nicht zuverlässig beurteilt werden.
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Der Vorinstanz ist es im vorliegenden Fall zuzumuten, weitere Sach-
verhaltsabklärungen zu treffen, damit die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Verfolgung in Syrien zumindest mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten
erweist sich die Beschwerde als begründet (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG), und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. An dieser
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beschwerde-
instanz sein kann, Sachverhaltsabklärungen, welche einen wesent-
lichen Bestand des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Be-
schwerdeebene nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch
faktisch eine Instanz verlorenginge.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Feststellung des rechts -
erheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Tatsache, dass das
BFM die vom Beschwerderührer mit Eingabe vom 18. März 2010 nach-
gereichten Beweismittel in seiner Verfügung vom 15. April 2010 nicht
berücksichtigt hat, bereits für sich genommen (wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs) eine Kassation rechtfertigen würde.
7.
7.1 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Ein-
holung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
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VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird vollumfänglich aufgehoben, und die
Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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