B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3608/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N _______.
D-3608/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2012 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 stellte die Vorinstanz fest, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-3947/2012 vom 8. Oktober 2012 abgewiesen, woraufhin
der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 mit einer als „Revision“ be-
zeichneter Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Mit Urteil
D-6404/2012 vom 23. Januar 2013 wurde das Gesuch um Revision abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
B.
Am 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer von der sri-lankischen Ver-
tretung in der Schweiz ein Laissez-passer ausgestellt, nachdem er am
4. April 2013 im Rahmen der Papierbeschaffung interviewt worden war.
Der für den 30. April 2013 gebuchte Rückflug musste jedoch annulliert wer-
den, da er seit dem 22. April 2013 unbekannten Aufenthalts war. Am
21. September 2013 wurde er in B._______ verhaftet und anschliessend
seinem Wohnsitzkanton zugeführt.
C.
C.a Am 29. Oktober 2013 (Eingangsstempel des SEM) liess der mittler-
weile vertretene Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seitens seines
Rechtsvertreters eine als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe ein-
reichen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe es
im ordentlichen Verfahren unterlassen, einen Cousin mütterlicherseits zu
erwähnen, welcher Mitglied der LTTE gewesen sei und über dessen Ver-
bleib es seit Frühling 2009 keine Hinweise mehr gebe. Im Februar 2013 sei
sein Vater verstorben und seine Schwester, eine Schweizer Bürgerin, sei
in Begleitung ihres Ehemannes zur Beerdigung nach Sri Lanka gereist.
Nach der Rückreise seines Schwagers in die Schweiz, seien am 6. März
2013 zwei Beamte des Geheimdienstes CID (Criminal Investigation De-
partment) zu Hause erschienen und hätten seiner Schwester zahlreiche
Fragen über sie und ihren Ehemann gestellt. Zum Schluss hätten sich die
Beamten auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt und gefragt, wes-
halb er nicht zur Beerdigung gekommen sei. Am 6. Mai 2013 hätten unifor-
mierte Polizisten seine Mutter aufgesucht und ihr eine Vorladung für ihn
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ausgehändig (…). Aufgrund seiner Rekrutierungstätigkeiten für die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seiner Gefechtsausbildung im Vanni-
Gebiet sowie der Tatsache, über einen Cousin mütterlicherseits mit der
LTTE verknüpft zu sein, bestehe ein erhebliches Verfolgungsrisiko für ihn.
Deshalb erfülle er unter Berücksichtigung der neuen Lagebeurteilung die
Flüchtlingseigenschaft.
C.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte er folgende Unterlagen ins Recht:
Eine Todesfallbestätigung seines Vaters, eine Reisepasskopie seiner
Schwester mit sri-lankischen Ein- und Ausreisestempeln, eine Vorladung
des CID (…) mit englischer Übersetzung.
C.c Am 16. März 2015 (Eingangsstempel des SEM) reichte er ein Schrei-
ben seiner Mutter vom 15. Februar 2015 sowie eine seinen Bruder betref-
fende polizeiliche Vorladung vom (…) ins Recht.
C.d Im Rahmen des vorliegenden Gesuchs vom 29. Oktober 2013 wurde
der Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 zu den geltend gemachten
Vorbringen angehört. Dabei machte er erstmals exilpolitische Tätigkeiten
geltend. Im Jahr 2012 habe er an einem Heldentag (ohne spezielle Funk-
tion) und im Jahr 2014 an zwei Kricketturnieren, einmal am Sporttag des
Heldentages und an einem anderen Sportanlass, teilgenommen, wo er
eine Trophäe gewonnen habe. Eine Fotografie davon sei ins Internet ge-
stellt worden. Auch habe er bei diesen Kricketturnieren nicht nur gespielt,
sondern auch bei der Organisation mitgeholfen, indem er Einladungsbriefe
an verschiedene Teams verschickt und einen Schiedsrichter organisiert
habe. [Im Jahr] 2014 habe er an einem Heldentag in einer Schweizer Stadt
teilgenommen. Er habe den Saal dekoriert und sei für den Transport zu-
ständig gewesen. Seine Aktivitäten seien den Behörden in Sri Lanka be-
kannt geworden. Deshalb sei er verdächtigt worden, nach wie vor Kontakte
zur LTTE zu haben und für sie aktiv zu sein. Auch sein jüngerer Bruder sei
deshalb in Sri Lanka in Schwierigkeiten geraten.
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – teilte das SEM
mit, es nehme die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2013
als Mehrfachgesuch beziehungsweise als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch entgegen, wies das Mehrfachgesuch sowie das Gesuch um Wie-
dererwägung ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, ordnete dessen Wegweisung an und beauftragte
den Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers mit dem Vollzug.
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D.a Vorab führte das SEM aus, dass die geltend gemachten Vorflucht-
gründe keine neuen Asylgründe darstellten und das nämliche Begehren
auf die Neubeurteilung eine vorbestehenden Sachverhalts abziele, mit
dem sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3947/2012 vom 8. Ok-
tober 2012 sowie im Revisionsurteil D-6404/2012 vom 23. Januar 2013
materiell auseinander gesetzt habe. Das SEM sei für die Beurteilung von
Revisionsgesuchen funktionell nicht zuständig. Nur das Bundesverwal-
tungsgericht habe die Kompetenz, Sachverhalte einer Neubeurteilung zu
unterziehen, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen
seien.
D.b Das SEM führte des Weiteren aus, in den im Asylpunkt beigebrachten
Beweismitteln (Schreiben seiner Mutter vom 15. Februar 2015, eine ihn
betreffende Vorladung des CID vom (…) sowie eine seinen Bruder betref-
fende polizeiliche Vorladung vom (…) werde keine veränderte Sachlage,
seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, zum Ausdruck ge-
bracht. Vielmehr würden die genannten Beweismittel hauptsächlich Vor-
bringen untermauern, mit welchen sich das Bundesverwaltungsgericht be-
reits materiell auseinandergesetzt habe (vgl. D-3947/2012 sowie D-
6404/2012). Der Sache nach handle es sich bei seiner Eingabe daher viel-
mehr um ein Revisionsgesuch. Die Beweismittel, welche vorbestehende
Tatsachen untermauern würden, seien indessen erst nach dem Revisions-
urteil vom 23 Januar 2013 entstanden. Deshalb sei die Eingabe vom 29.
Oktober 2013 in diesem Punkt als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
entgegen zu nehmen.
D.b.a Das Schreiben der Mutter vom 15. Februar 2015 müsse als reines
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden und sei daher
nicht geeignet, den Entscheid vom 29. März 2012 umzustossen.
D.b.b Bei der Vorladung des CID vom (…) für seinen Bruder falle vorab die
ungewöhnliche Form auf, welche nicht den üblichen offiziellen Vorladungs-
formularen entspreche. Dadurch sei es sehr fälschungsanfällig bezie-
hungsweise könne es sehr leicht käuflich erworben werden. Da auch der
Adressat der Vorladung nicht namentlich erwähnt werde, würde es keine
Hinweise darauf geben, dass sie seinem Bruder gelte.
D.b.c Auch die ihn betreffende Vorladung vom (…) sei für die Untermaue-
rung seiner früheren Asylvorbringen nicht geeignet. So gehe der Grund der
Vorladung aus dieser nicht hervor. Aufgrund der zeitlichen Nähe zu seiner
(…) geplanten Rückführung nach Sri Lanka mit einem vom sri-lankischen
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Generalkonsulat ausgestellten Ersatzpapier, gehe das SEM davon aus,
dass das CID ihn zwecks weiterer Abklärungen vorgeladen habe, wie dies
üblicherweise bei Rückkehrern aus der Schweiz der Fall sei. Die einge-
reichten Beweismittel könnten zu keiner anderen Einschätzung im Asyl-
punkt führen. Es würden mithin keine Gründe vorliegen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 22. Juni 2012 beseitigen könnten. Das Wiederer-
wägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
D.c Im Zusammenhang mit dem erstmals bei der Anhörung vom 23. Feb-
ruar 2015 geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwer-
deführers stellte das SEM fest, dass dieses durch nichts belegt sei und
somit lediglich aufgrund seiner vagen mündlichen Angaben beurteilt wer-
den könne, welchen nicht zu entnehmen sei, dass er sich in besonderem
Masse exponiert habe. Zum einen seien gewisse Vorbehalte an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen angebracht, da er als angeblicher Transportor-
ganisator der Teilnehmenden des Sportanlasses im Jahr 2012 die örtlichen
Begebenheiten nicht zu kennen scheine, da er Interlaken in der Nähe von
Freiburg i.Ü. angesiedelt habe. Auch würden die Kricketturniere bezie-
hungsweise die gewonnenen Trophäen keine qualifizierten politischen Ak-
tionen darstellen, welche erwartungsgemäss das Interesse der sri-lanki-
schen Behörden an seiner Person wecken würden. Schliesslich sei daraus
nicht erkennbar, inwiefern er durch die von ihm beschriebenen Aktivitäten
eine der sri-lankischen Regierung gegenüber oppositionelle Haltung ein-
genommen habe, da sein Engagement aufgrund seiner relativ vagen
mündlichen Schilderungen nicht über das vieler seiner Landsleute hinaus-
gehe. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rah-
men seiner Tätigkeiten den sri-lankischen Behörden (respektive den Spit-
zeln) aufgefallen sei, geschweige denn für diese identifizierbar gewesen
sei. Somit könne nicht von einer Gefährdung seiner Person wegen der Teil-
nahme an den erwähnten Anlässen ausgegangen werden. Das von ihm
geltend gemachte exilpolitische Engagement sei somit nicht geeignet, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr und so-
mit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
D.d Das SEM prüfte des Weiteren, ob die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Vorladung des CID vom (…) beziehungsweise die Organisation sei-
ner Rückreise nach Sri Lanka mittels eines Ersatzdokumentes Ende April
2013 objektive Nachfluchtfluchtgründe darstellen würden, und gelangte
zum Schluss, dass dessen Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie sowie sein
mittlerweile mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz gemäss herrschender
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Seite 6
Praxis nicht ausreiche, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rück-
kehr auszugehen. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe sowie
mangels eines politischen Profils aufgrund seiner (nur niederschwelligen)
exilpolitischen Tätigkeiten und trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit würden keine Fakto-
ren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begrün-
den könnten. Somit bestehe auch aktuell kein Anlass zur Annahme, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit gefährdet sei. Demzufolge würden auch seine
neuen Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der
Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hin-
sicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragen.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni
2015 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen und der Beschwerdeführer zu Leistung eines Kos-
tenvorschusses bis zum 1. Juli 2015 aufgefordert.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
29. Juni 2016.
G.
Am 3. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie
ein Schreiben seiner Mutter vom 2. Juni 2015 im Original und mit engli-
scher Übersetzung einreichen. Gleichzeitig erklärte er, dass es sich bei
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreibens von T.S. um
das Original und nicht um eine Kopie handle und verwies auf einen Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 (Gefähr-
dung rückkehrender tamilischer Personen).
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Seite 7
H.
Am 27. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer mit einer sri-lankischen
Staatsangehörigen die Ehe, welche im Besitz einer bis am 29. August 2017
gültigen Aufenthaltsbewilligung "B" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 8
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Auf das vorliegende Verfahren findet das alte Recht Anwendung (vgl. Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 Abs. 2).
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialge-
setzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden
Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung nicht zur An-
wendung kommen können).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. E-
MARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts der Sachurteile
D-3947/2012 sowie D-6404/2012 lediglich eine nachträglich veränderte
Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können, zumal sich der
Beschwerdeführer nicht auf Revisionsgründe berufen hat.
6.2 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, was in der
Beschwerde nicht bestritten wird, und dieses abgelehnt hat, hat das Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM in zutreffender Weise das
Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und
an seiner ursprünglichen Verfügung vom 22. Juni 2012 festgehalten hat,
wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeit-
punkt massgebend ist.
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Seite 9
6.3 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine
erheblich veränderte Sachlage im Asylpunkt im wiedererwägungsrechtli-
chen Sinne vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser
Stelle auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorste-
hend Bst. C.a und C.b) sowie in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. Juni 2015 verwiesen werden. Auch liegen ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen keine Gründe vor, die eine neue
Beurteilung aufdrängen würden. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit
dem SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die er-
neut geltend gemachte Vorverfolgung in Sri Lanka sowie sein erstmals gel-
tend gemachtes exilpolitisches Engagement in der Schweiz glaubhaft dar-
zulegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Wiederwägungsgesuch
nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwal-
tungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die weiterhin
zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), weshalb auf
die übrigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel nicht näher einzugehen ist.
7.
Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2013 eine sri-lankische Staats-
angehörige geheiratet.
7.1 Ist eine Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung oder hat sie einen aktuellen allfälligen An-
spruch auf eine solche, ist die Wegweisung nicht zu verfügen.
7.2 Eine Asyl suchende Person darf ab Einreichung des Asylgesuches bis
zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach ei-
nem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatz-
massnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten (Art. 14 Abs. 1
AsylG), ausser sie hat Anspruch auf deren Erteilung. In diesem Fall geht
einerseits die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus der
Schweiz von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Ausländerbe-
hörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu be-
finden hat. Andererseits ist die Wegweisung nicht durch die Asylbehörden
zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Aus-
länderbehörde zuständig ist.
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Seite 10
7.3 Bei derartigen Konstellationen ist vorfrageweise zu prüfen, ob sich der
Asylbewerber im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, fällt
als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) in Betracht.
7.4 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt
auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familien-
banden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn
der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürger-
recht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1
S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der
Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht Dritten zu ver-
schaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion
steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt pra-
xisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Bewilligung besteht.
7.5 Art. 60 AsylG bestimmt, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde,
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben, in
dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers,
welcher am 30. August 2013 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat somit
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e). Ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung B
erteilt, welche bis am 29. August 2017 gültig ist und danach verlängert wer-
den kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer
Frau, der in der Schweiz Asyl gewährt wurde, aus Art. 8 EMRK für sich
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ableiten kann. Demnach ist die Wegweisung aufzuheben. Somit fällt die
entsprechende Prüfungszuständigkeit gemäss den vorstehenden Ausfüh-
rungen in die Hände der kantonalen Behörden.
D-3608/2015
Seite 11
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ver-
fügung des SEM vom 5. Mai 2015 ist hinsichtlich der Ziffern 4 (Wegweisung
aus der Schweiz), 5 (Verlassen der Schweiz) und 6 (Vollzug der Wegwei-
sung) des Dispositivs aufzuheben.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht
des hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs.
1Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
10.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegen-
den Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist
angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten
jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer
Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE)
ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inklu-
sive Auslagen und MWST) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3608/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Wegweisung betrifft; im
Übrigen wird sie abgewiesen
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 wird bezüglich der Ziffern 4 bis 6
des Dispositivs aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Rest-
betrag von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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