B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3608/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (…).
D-3608/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
aus B._______ (Nordprovinz) reichte am 19. November 2010 auf der
Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und machte geltend,
er und seine Familie seien im Kriegsgeschehen verletzt worden, wobei sein
(…) werden müssen. Er sei telefonisch bedroht worden und auf der Flucht,
weil er als LTTE-Mitglied gesucht werde. Sie hätten kein Haus mehr und
seine Geschwister seien beide im Krieg umgekommen. Der Beschwerde-
führer reichte mehrere medizinische Akten und Geburtsregisterauszüge als
Beweismittel ein.
B.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft
den Eingang des Gesuchs und forderte den Beschwerdeführer auf, meh-
rere Fragen zu seinen Asylgründen zu beantworten. Am 31. Dezember
2010 ging bei der Botschaft ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers
ein. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer nochmals auf, jede Frage vollständig zu beantworten.
C.
Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 24. Januar
2011 (Eingang Botschaft am 28. Januar 2011) mit, dass ihm am 5. April
2010 zwei Personen auf dem Motorrad, vermutlich des Criminal Investiga-
tion Departements (CID), gedroht hätten, ihn zu entführen, weil er ein
LTTE-Mitglied sei und mit der Unterstützung nicht aufgehört habe. Am
15. April 2010 sei er vom Fahrrad gestossen und aufgefordert worden, mit
ihnen zusammenzuarbeiten, was er verweigert habe. Daraufhin sei ihm ins
Gesicht geschlagen worden. Da sie von Passanten beobachtet worden
seien, hätten sie dann von ihm gelassen. Zwei andere Personen würden
seither sein Haus beobachten. Am 1. August 2010 hätten diese von seiner
Frau in seiner Abwesenheit ein Stück Land verlangt. Er habe die Polizei
aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen nicht darüber informiert. Er sei von
1991 bis 1995 und von 1999 bis 2000 Mitglied der LTTE gewesen, habe
aber nicht gekämpft, sondern sei zuständig gewesen für die Verteilung von
Mahlzeiten von der zentralen Küche an die verschiedenen Camps. Von
1999 bis 2000 sei er Mitglied der Grenzwachteinheit gewesen.
D.
Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte die Schweizer Botschaft dem
Beschwerdeführer mit, dass sie das Asylgesuch an das Bundesamt für
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Migration (BFM; heute SEM) weitergeleitet habe und er in den nächsten
Monaten eine Einladung für eine Anhörung erhalten werde.
E.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 13. Juni 2014 und flog via Katar nach Österreich. Am 18. Juni 2014
reiste er in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch.
F.
Am 14. Juli 2014 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Rei-
seweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimat-
landes (BzP). Er reichte seine Identitätskarte im Original und eine Kopie
eines Schreibens von einem Member of Parliament vom 20. Juni 2014 zu
den Akten.
G.
Am 27. Februar 2015 lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer
und seine Frau zu einer Anhörung ein. Daraufhin machte der Beschwerde-
führer das SEM am 16. März 2015 darauf aufmerksam, dass er sich bereits
in der Schweiz aufhalte. In der Folge wurde die Frau des Beschwerdefüh-
rers am 19. März 2015 auf der Schweizer Botschaft angehört. Die Bot-
schaft übermittelte am 20. März 2015 das Anhörungsprotokoll betreffend
die Frau des Beschwerdeführers und die Unterlagen des Dossiers dem
SEM.
H.
Am 2. April 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe im Jahr 1990 wegen einer Granatenexplosion eine (…) erlitten und
sei danach von der LTTE medizinisch versorgt worden. Nach seiner Gene-
sung sei er der LTTE beigetreten und habe für diese zwei Jahre lang di-
verse Hilfstätigkeiten ausgeführt. 1993 sei er aus der LTTE ausgetreten
und habe für die Organisation (...) (auf Deutsch: […]) als administrativer
Koordinator in B._______ bis 2008 gearbeitet und sei von der LTTE dafür
entlohnt worden. Es handle sich um eine Organisation, die (…) Unterstüt-
zung anbiete. Er sei zuständig gewesen für die Unterlagen der LTTE-Mär-
tyrer und deren Familien und für den Lebensunterhalt der ärmeren Fami-
lien. Beim Vormarsch der Regierungstruppen habe er B._______ anfangs
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2008 mitsamt seiner Familie verlassen. Auf der Flucht sei die ganze Fami-
lie von einer Streubombe verletzt worden. Dies habe bei ihm zur (…) ge-
führt. Nach einer Evakuation über das Meer durch das Internationale Ko-
mitee vom Roten Kreuz (IKRK) nach C._______ habe man ihn in ein
Flüchtlingscamp nach D._______ gebracht. Im Oktober 2009 sei er dort
vom CID über seine früheren LTTE-Tätigkeiten und seine zwei Geschwis-
ter, welche als LTTE-Kämpfer im Krieg gefallen seien, befragt worden. Im
Jahr 2010 sei er mit seiner Familie an ihren früheren Wohnort im Gross-
raum B._______ zurückgekehrt. Seit April 2010 bis zu seiner Ausreise aus
Sri Lanka im Juni 2014 sei er dort von Angehörigen der Sicherheitskräfte
mehrere Dutzend Mal aufgesucht und immer wieder über seine LTTE-Kar-
riere sowie seine verstorbenen Geschwister befragt worden. Zudem hätten
sie ihn aufgefordert, Familien von LTTE-Mitgliedern zu nennen, was er ver-
weigert habe. Während des ersten Semesters 2014 sei die Situation be-
sonders hart gewesen. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt nichts mehr von
der Botschaft gehört, das CID sei oft vorbeigekommen und viele Personen
seien verschwunden. Zudem habe er sich davor gefürchtet, dass sie ihn
wegen seinem Wissen über LTTE-Familien aufgrund seiner früheren Arbeit
früher oder später verhaften würden. Ungefähr zehn Tage vor seiner Aus-
reise habe er seinen Pass dem Schlepper gegeben, der die Ausreise vom
13. Juni 2014 organisiert habe. Nach seiner Flucht ins Ausland hätten die
Sicherheitskräfte seine zurückgebliebene Ehefrau regelmässig aufge-
sucht, um sie über seinen Aufenthalt zu befragen – selbst nachdem sie
ihnen gebeichtet habe, dass er sich in der Schweiz aufhalte.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Fotos, eine Kopie eines Fotos, zwei
Kopien von Plakaten mit seinen Geschwistern, das Original des Schrei-
bens vom Member of Parliament vom 20. Juni 2014, eine Kopie eines Zi-
vilstandsregisterauszugs, drei Kopien von Todesscheinen betreffend sei-
nen Vater und seine beiden Geschwister, drei Kopien von medizinischen
Unterlagen und eine Kopie eines Schreibens des Grama Officer von
E._______ vom 2. April 2014 ein.
I.
Mit Verfügung vom 3. September 2015 verweigerte das SEM der Frau des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
J.
Am 23. September 2015 schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Aus-
land des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
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Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 stellt die Frau des Beschwerdefüh-
rers handelnd durch ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz ein Mehrfachge-
such aus dem Ausland, worauf das SEM mit Verfügung vom 22. Dezember
2015 nicht eintrat.
L.
Am 8. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ergänzend zu
seinen Asylgründen angehört. Dabei wurde er zu seinen Identitätspapieren
und seinen Wohnorten befragt und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben,
gewisse Unstimmigkeiten zu klären. Zudem machte er geltend, dass ein
vereitelter Anschlag, bei welchem drei LTTE-Kämpfer, die vor Kriegsende
nur gewöhnliche Hilfe geleistet hätten, ausser Gefecht gesetzt worden
seien, die Sicherheitskräfte in ihrer Gewissheit bestärkt habe, dass die
LTTE noch militärische Schlagkraft habe. Da er einer dieser LTTE-Kämpfer
gekannt habe und zu diesem befragten worden sei, habe er befürchtet,
Opfer von weiteren Verfolgungsmassnahmen zu werden.
Er reichte einen Ausdruck aus dem Internet betreffend eines in D._______
vergewaltigten und ermordeten Mädchens vom 19. Februar 2016 und ein
Bestätigungsschreiben des Präsidenten der (…) vom 1. Februar 2016 in-
klusive Übersetzung ein.
M.
Mit Schreiben vom 11. April 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte Dr. med. F._______ einen ärztlichen
Bericht vom 2. Mai 2016 ein.
O.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das SEM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch vom 19. Juni 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
P.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Datum Posttempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
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Seite 6
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung respektive
zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes an das
SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruch-
körpers und einen Beleg darüber, dass der Spruchkörper zufällig ausge-
wählt worden sei. Zudem beantragte er, es sei ihm Einsicht in die gesamten
Asylakten, insbesondere in die Akten des Botschaftsverfahrens und des
Verfahrens der Frau, zu gewähren und ihm danach eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter einen Lagebericht zur Sri Lanka vom 22. Februar 2016 inklusive
eine CD-ROM mit Quellen, eine Kopie eines Porträtfotos des Beschwerde-
führers und einen Screenshot der Beisetzungsfeier von Tamilchevan ein.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2016 teilte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer den
voraussichtlichen Spruchkörper mit und verwies ihn hinsichtlich der Fragen
zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung auf die betreffen-
den Bestimmungen des Geschäftsreglements des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig stellte sie fest,
er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und erhob
einen Kostenvorschuss.
R.
Der Beschwerdeführer zahlte am 4. Juli 2016 den Kostenvorschuss ein.
S.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin das SEM
auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens
zu gewähren.
T.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzu-
reichen.
D-3608/2016
Seite 7
U.
Am 28. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen
Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein.
V.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 lud die Instruktionsrichterin das SEM
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
W.
In der Vernehmlassung vom 22. August 2016 hielt das SEM an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
am 23. August 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
X.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 machte der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter geltend, er falle unter die im Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführ-
ten Risikofaktoren und reichte einen Lagebericht zu Sri Lanka vom 27. Juli
2016 inklusive eine CD-ROM mit Quellen und eine Stellungnahme vom
30. Juli 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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Seite 8
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung aus, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers mehrheitlich schlüssig ausfielen.
Während der eigens zur Klärung verschiedener Unstimmigkeiten einberu-
fenen ergänzenden Anhörung habe er aber verschiedene kleinere Wider-
sprüche nicht vollkommen zu entkräften vermocht, sondern sich gar in wei-
tere Dissonanzen verstrickt. Aus prozessökonomischen Erwägungen
werde hier nur auf die frappantesten davon eingegangen. Anlässlich der
BzP habe er aus eigenem Antrieb zu Protokoll gegeben, die Visiten der
Sicherheitskräfte hätten im Jahr 2012 nachgelassen, 2013 aber wieder zu-
genommen. Anlässlich der ergänzenden Anhörungen habe er aber zu ver-
stehen gegeben, dass die Anzahl Visiten 2011 und 2012 stabil gewesen
seien – nämlich einige Male im Monat – 2013 aber abgenommen hätten.
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Man möge ihm zugutehalten, dass ihm ein Lapsus unterlaufen sei. Bei
mehreren Dutzend Hausbesuchen über mehrere Jahre hinweg – darauf
werde noch zurückgekommen – dürfe ihm nämlich nicht mehr genau in
Erinnerung sein, wann und wie oft er von den Sicherheitskräften aufge-
sucht worden sei. Man könne aber davon ausgehen, dass ihm die ersten –
wohl besonders traumatisierenden – Hausbesuche im April 2010 nach der
Rückkehr in sein Heimatdorf äussert dauerhaft in Erinnerung geblieben
sein sollten. Dem sei nicht so. Im Laufe des Verfahrens habe er die ersten
zwei Begegnungen mit seinen Peinigern sehr unterschiedlich geschildert.
In seiner am 24. Januar 2011 datierten Eingabe habe er der Schweizer
Botschaft in Colombo – sich auf die Visite vom 5. April 2010 beziehend –
mitgeteilt, zwei sich mit einem Motorrad fortbewegende Personen, vermut-
lich CID-Angehörige, hätten gedroht, ihn zu entführen, weil er immer noch
ein aktives LTTE-Mitglied sei und seine Hilfstätigkeiten für die LTTE noch
nicht unterbunden habe. Anlässlich der vertieften Anhörung habe seine
Version über den ersten Besuch der Sicherheitskräfte aber anders geklun-
gen. Die CID-Agenten hätten ihn über seine verstorbenen Geschwister und
seine LTTE-Tätigkeiten befragt und seien dann gegangen. Von der Dro-
hung ihn zu entführen, sei nicht mehr die Rede gewesen. Einmal mehr
könne man ihm zugutehalten, bei der Anzahl an Hausbesuchen und infor-
mellen Befragungen, die er zu erdulden gehabt habe, habe er nicht mehr
genau gewusst, worüber er jeweils befragt worden sei. Dass er sich an die
Drohung, entführt zu werden, nicht mehr zu erinnern vermöge, wecke aber
dennoch Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Die di-
vergierenden Versionen über die zweite Befragung durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte, die er im Laufe des Verfahrens vorgetragen habe, wür-
den diese Zweifel bestätigen. Im bereits erwähnten Schreiben an die
Schweizer Botschaft in Colombo habe er geltend gemacht, um den 15. Ap-
ril 2010 herum hätten ihn die CID-Angehörigen auf der Strasse angehalten
und hätten ihn trotz seiner Lähmung vom Fahrrad gestossen. Daraufhin
hätten sie ihm ins Gesicht geschlagen. Diesen nach seinem Sturz vom
Fahrrad zugefügten Schlag ins Gesicht habe er aber bezeichnenderweise
weder in der vertieften noch in der ergänzenden Anhörung geltend ge-
macht, obwohl man sich die Mühe gegeben habe, seine alten Erinnerun-
gen aufzufrischen. In Zweifel für den Asylsuchenden mögen man dem Be-
schwerdeführer – einmal mehr – zugutehalten, die vorgängigen Ausführun-
gen bezögen sich auf irrelevante Details und würden höchstens dazu aus-
reichen, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen leicht anzukratzen. Im
Laufe des Verfahrens habe er aber sein wichtigstes Asylvorbringen – das
über Jahre hinaus niemals schwindende Interesse der Sicherheitskräfte an
einem LTTE-Mitläufer wie ihm und die immerwährenden Befragungen zu
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Seite 10
den gleichen Themen – nicht schlüssig zu erklären vermocht. Von der Tat-
sache mal abgesehen, dass aus seinen widersprüchlichen Aussagen nicht
auszumachen sei, ob die mehreren Dutzend Visiten der Sicherheitskräfte
in seinem Heimatdorf ihm allein oder allen Dorfbewohnern mit einem LTTE-
Background gegolten habe, mache besonders seine dissonanten Ausfüh-
rungen zum Grund des anhaltenden Interesses der heimatlichen Behörden
– obschon diese bereits 2009 genauestens über seine niederschwelligen
Hilfsleistungen für die LTTE sowie die LTTE-Karriere seiner verstorbenen
Geschwister im Bilde gewesen sein dürften – und zu den Gegebenheiten,
die den Ausschlag für seine Flucht aus Sri Lanka gegeben haben sollen,
stutzig. Fieberhaft nach einer einleuchtenden Erklärung suchend, habe er
in der vertieften Anhörung zu verstehen gegeben, die Behörden hätten ein
besonderes Interesse an ihm gehabt, da sie mit allen verfügbaren Mitteln
vermeiden wollten, dass Leute wie er den unerlaubten Einsatz von Streu-
bomben durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte während des Krieges
bestätigen könnten. Zum Grund, der den Ausschlag zu seiner Ausreise ge-
geben haben solle, habe er behauptet, die Behörden hätten seit März 2014
Massenverhaftungen vorgenommen. Er habe als früheres LTTE-Mitglied
befürchtet, auch zur Rechenschaft gezogen zu werden. Von seiner Rolle
als Kronzeuge für den Gebrauch von Streumunition durch die sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte während des Krieges sei in der ergänzenden An-
hörung indessen keine Rede mehr gewesen. Die immer wiederkehrende
Befragung zu seinem LTTE-Background sei darauf zurückzuführen, dass
er über die Jahre hinweg stets von neuen Personen befragt worden sei.
Zum Umstand, der den Ausschlag für seine Ausreise gegeben haben solle,
habe er ein zuvor selbst nicht ansatzweise gestreiftes Element – die durch
das Auffliegen einer LTTE-Zelle im Jahr 2014 ausgelöste Hexenjagd zulas-
ten früherer LTTE-Mitglieder – nachgeschoben. Die vorgängig aus pro-
zessökonomischen Erwägungen nur summarisch erörterten Vorbringen
seien nicht nur wegen seiner selektiven Nennung im Laufe des Verfahrens
mit Vorbehalt zu geniessen. Sie verstiessen zudem gegen die Logik des
Handelns beziehungsweise gar gegen den gesunden Menschenverstand.
Weder seine Schlüsselrolle als Zeuge und Opfer der unzulässigen Kriegs-
führung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte – eine Binsenwahrheit –
noch seine Annahme, diese würden derart professionell vorgehen, dass
stets neue Geheimdienstler selbst unbedeutende LTTE-Mitglieder ad
nauseam über die gleichen Themen befragen würden, vermöge nicht zu
überzeugen. Auch die geltend gemachte Furcht, nach der Vereitelung ei-
nes LTTE-Anschlags durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2014 in Haft ge-
nommen zu werden, sei nicht schlüssig. Selbst bei Wahrunterstellung sei-
ner nachgeschobenen flüchtigen Bekanntschaft mit einem der Mitglieder
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dieser ausser Gefecht gesetzten Neo-LTTE-Zelle, dürfe diese den Behör-
den nämlich kaum bekannt gewesen sein. Andererseits vermöge auch
seine Argumentation, er habe – wegen seines dem getöteten LTTE-Kämp-
fer ähnlichen Helfershelfer-Profil – Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
gehabt, nicht einzuleuchten. Summa summarum könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er nach Kriegsende als früheres LTTE-Mitglied im Visier
der Behörden gestanden habe. Dieses Interesse dürfe sich aber kaum bis
zu seiner Ausreise ausgedehnt haben. Mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit sei davon auszugehen, dass seine Überwachung bezie-
hungsweise seine Festnahme nicht eine Toppriorität der Sicherheitskräfte
gewesen sei. Bei den geltend gemachten Hausbesuchen und Befragungen
durch die Sicherheitskräfte bis im Jahre 2014 habe es sich wohl eher um
sporadische Routinekontrollen gehandelt, bei welchen alle Ex-LTTE Fami-
lien in seinem Dorf besucht worden seien. Hätte er seine wenig überzeu-
genden Asylvorbringen mit Beweismitteln untermauern können, wäre man
sicher gewillt, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht so drastisch zu
beurteilen. Eine Überprüfung der gesamten eingereichten Beweismittel
führe aber unweigerlich zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbrin-
gen dadurch selbst nicht auszugsweise hätten belegt werden können. In
Anbetracht der vorgängigen thematisierten Widersprüche und Dissonan-
zen komme man vom Eindruck nicht weg, er habe Selbsterlebtes und Er-
fundenes in eine phantasievolle Erzählung eingebettet, um sein Asylge-
such abzusichern. Man müsse davon ausgehen, dass es sich bei weiten
Teilen seiner Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Zusam-
menfassend könne daher festgehalten werden, dass seine gesamten
Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten würden. Deren Asylrelevanz sei daher nicht zu prü-
fen. Es bleibe zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, wel-
che eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten.
Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie,
welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren wür-
den, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würde, möge zutreffen. Die (…)
könne allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm ge-
genüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhö-
hen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte,
welche über einen sogenannten „Backgroundcheck“ (Befragung, Überprü-
fung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland)
hinausgingen. Gemäss herrschender Praxis reiche dies daher nicht aus,
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Seite 12
um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Dem-
zufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.2 In der Beschwerde und deren Ergänzung wird im Wesentlichen geltend
gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer nicht vollständig Einsicht
in die Akten des Botschaftsverfahrens gewährt, obwohl sich das SEM im
Entscheid mehrfach darauf stütze. Der Beschwerdeführer habe bei der von
den LTTE gegründeten Organisation (...) mit dem Spezialgebiet (…) zu be-
arbeiten. Er habe die entsprechenden Familien kennengelernt und auch
die Aufgabe gehabt, an möglichst vielen Beerdigungen solcher LTTE-Mär-
tyrer teilzunehmen. Das Portraitbild des Beschwerdeführers sei am 6. Juni
2016 aufgenommen worden. Schon fast exemplarisch lasse sich aus die-
sem Gesicht die jahrelange Traumatisierung und Beeinträchtigung heraus-
lesen. Er sei 18 Jahre für die LTTE tätig gewesen. Er habe im Laufe dieser
Zeit unzählige LTTE-Aktivisten, deren Kommandanten und deren Familien
kennengelernt. Er verfüge damit über ein tiefgreifendes Wissen über viele
Personalien und Strukturen der LTTE und sei daher grundsätzlich auch von
erheblichem Interesse für die sri-lankischen Sicherheitskräfte. In diesem
Zusammenhang reiche er einen Screenshot aus einem Youtube-Video ein,
welches anlässlich der Abdankungsfeier für den ermordeten (…) erstellt
worden sei. Der Mann mit dem weissen Hemd im Hintergrund sei der Be-
schwerdeführer, welcher auch bei (…) das (…) bearbeitet und an dessen
Trauerfeier er teilzunehmen gehabt habe. Der Mann im Vordergrund mit
der Uniform sei der LTTE-Führer Prabakaran. Vor diesem Hintergrund er-
scheine der Entscheid des SEM wie eine groteske Parodie eines Asylent-
scheids. Es werde sich einer oberflächlichen Sprache bedient, welche der
Sache unangemessen sei, die fehlende Ernsthaftigkeit der Auseinander-
setzung mit der Angelegenheit dokumentiere und alleine dadurch die Be-
gründungspflicht verletze. Darüber hinaus würden logische und juristische
Denkfehler gemacht. So werde in der Verfügung wortwörtlich ausgeführt:
„Die Schilderungen Ihrer Asylkernvorbringen fielen im Laufe des Verfah-
rens mehrheitlich schlüssig aus.“ Danach würden kleinere Widersprüche
erwähnt, wobei die frappantesten dieser kleineren Widersprüche in der
Folge auf vier Seiten dargelegt und zur Schlussfolgerung führen würden,
dass die gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Widerspruch in diesen
Aussagen des SEM sei nicht auflösbar. Nicht weil der Beschwerdeführer
durch die Sicherheitskräfte befragt worden sei, respektive er Mutmassun-
gen darüber angestellt habe, aus welchen der vielen Gründe gegen ihn
aktuell eine Verfolgung drohe, habe er als Flüchtling zu gelten, sondern
D-3608/2016
Seite 13
weil ausgehend von seiner Vorgeschichte mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer künftigen Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheits-
kräfte auszugehen sei. Interessanterweise bezögen sich nun die kleineren
frappantesten vermeintlichen Widersprüche, welche das SEM ausgemacht
haben wolle, nicht auf die Kernvorbringen zu seinen Aktivitäten zugunsten
der LTTE, sondern auf die über mehrere Jahre verteilten Schilderungen zu
Überlegungen des Klienten, aus welchem Grund er im Fokus der Behörden
stehe. Auch hier ergebe sich aus diesen logischen Fehlern des SEM, dass
unsorgfältig und in keiner Art und Weise ernsthaft gearbeitet worden sei.
Es rechtfertige sich deshalb wegen der Verletzung der Begründungspflicht
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei bekannt, dass zum Zeitpunkt, als Asylge-
suche aus dem Ausland noch möglich gewesen seien, insbesondere in Sri
Lanka die Personen, welche solche Asylgesuche gestellt hätten, vom Ri-
siko ausgegangen seien, dass die entsprechenden Schreiben und Anga-
ben in falsche Hände gelangen könnten und deshalb nur vorsichtige Anga-
ben gemacht hätten und auch viele Punkte weggelassen hätten. Weiter sei
auch auf die dokumentierten Verständigungsprobleme zwischen dem
Übersetzer und dem Beschwerdeführer hinzuweisen, auf welche die Hilfs-
werkvertretung anlässlich der Zweitanhörung hingewiesen habe. Bei einer
dokumentierten Verständigungsproblematik seien die gemachten Aussa-
gen mit Vorsicht zu geniessen. Hinzu komme, dass durch den vorliegenden
Arztbericht belegt sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angst
und seiner Anwesenheit während Jahren im Krieg leide, was sein Aussa-
geverhalten logischerweise beeinflusse. Wenn er anlässlich seiner ver-
schiedenen Aussagen zu seinen Asylgründen vom November 2010 bis im
März 2016 jeweils darlege, aus welchen Gründen es sein könnte, dass er
durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werde, so werde klar, dass er
objektiv diese Gründe nicht kenne, da er ja nicht Bestandteil der Verfol-
gungsmaschinerie der sri-lankischen Sicherheitskräfte sei und deshalb ob-
jektiv diese Gründe gar nicht kennen könne. Faktum sei, dass der Be-
schwerdeführer Augenzeuge war und insofern er Streumunition erwähnt
habe, die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Verwendung solcher Muni-
tion vehement bestreiten und alles daran setzen würden, dass die notwen-
digen Verfahren zur Ermittlung der Täterschaft und der Verwendung für
dieses Kriegsverbrechen nie korrekt durchgeführt werden könne.
Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erkannt worden und im Rahmen
der Zweitanhörung auch nicht korrekt abgeklärt worden. Eine 18 Jahre
dauernde Tätigkeit zugunsten der LTTE, welche nicht eine blosse Hilfstä-
tigkeit gewesen, sondern welche an einer wichtigen Stelle erfolgt sei, führe
D-3608/2016
Seite 14
auch mehr als sieben Jahre nach Kriegsende noch zu einer Verfolgung in
Sri Lanka. Die Anhörung vom 2. April 2015 sei an dieser Thematik vorbei-
gegangen und auch anlässlich der Zweitanhörung vom 8. März 2016 sei
diese Tätigkeit nicht zum Thema gemacht worden. Das SEM habe die Tä-
tigkeit als niederschwellige Hilfsleistung für die LTTE bezeichnet. Es sei
bereits dargelegt worden, dass er mit (…) oder (…) zu behandeln gehabt
habe. Das Wort Gefälligkeitsschreiben sei fehl am Platz, da sich aus dem
zweiten Anhörungsprotokoll ergebe, dass die Person, welche die Bestäti-
gung ausgestellt habe, seit Jahren ständig in Kontakt mit dem Beschwer-
deführer gestanden sei und viel über dessen Aktivitäten zugunsten der
LTTE wisse. Er habe auch ein Foto eingereicht, welches im Dezember
2014 aufgenommen worden sei anlässlich einer Suche nach dem Be-
schwerdeführer. Aber anstatt vom hohen Beweiswert des Beweismittels
auszugehen, bleibe das SEM untätig und stelle den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht fest. Anlässlich der Zweitanhörung werde darauf verwie-
sen, dass auch seine Frau ein Asylgesuch auf der Botschaft gestellt habe.
Sie habe erwähnt, dass ihr Bruder ein LTTE-Kämpfer gewesen sei, was
vom SEM nicht gewürdigt worden sei, ebenso wenig wie die Beschwerde
an die Human Rights Commission. Obwohl auf die Zusammenhänge zu
seiner Geschichte und auf die Reflexverfolgung verwiesen worden sei, sei
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht weiter abgeklärt worden. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass sich das SEM im angefochtenen Entscheid auf
Länderinformationen stütze, welche bereits mehr als fünf Jahre alt seien.
Die vom SEM zitierten Gerichtsentscheide vom 27. Oktober 2011 und Sep-
tember 2013 würden sich wiederum auf die Sicherheitslage, wie sie sich
Ende 2010 präsentiert habe, stützen. Dies müsse zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führen, denn das Fehlen aktueller Länderinforma-
tionen ist der Hauptgrund für die fehlgeleisteten Sachverhaltsabklärungen
des SEM, aber auch für die fehlerhaften Ausführungen im Entscheid. Der
eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka sei aktuell und doku-
mentiere nach dem Regierungswechsel, ob sich die Sicherheitslage der
tamilischen Bevölkerung tatsächlich verbessert habe, was allerdings nicht
der Fall sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass al-
leine wegen dieser Kognitionsbeschränkung bei notwendigen weiteren
Sachverhaltsabklärungen eine Kassation notwendig sei.
Es sei bekannt, dass eine langjährige Tätigkeit zugunsten der LTTE auch
Jahre nach dem Kriegsende vom Mai 2009 noch zu einer asylrelevanten
Verfolgung führen könne. Grund dafür sei die Frucht der sri-lankischen Re-
gierung, dass die nach Kriegsende noch verstärkte Repression gegen die
tamilische Bevölkerung zur Bildung einer neuen bewaffneten tamilischen
D-3608/2016
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Widerstandsgruppe führen werde. Festzuhalten sei, dass das SEM nicht
an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zweifle, diese aber
als niederschwellige Hilfsleistung falsch einschätze. Es sei deshalb lo-
gisch, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len sei. Das SEM gehe davon aus, dass aufgrund der abweichenden Mut-
massungen des Beschwerdeführers über die Motive der sri-lankischen Be-
hörden für seine Verfolgung, eine solche somit nicht gegeben sein könne.
Werde ein Betroffener im Zeitraum von fünf Jahren zu den möglichen Ver-
folgungsmotiven befragt, werde er die jeweils bei ihm im Vordergrund ste-
hende Mutmassung vorbringen, denn Gewissheit habe er keine. So könne
es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer vordergründig verfolgt
werde, weil er zu offensiv seine Bereitschaft gezeigt habe, bei einer vor-
handenen Gelegenheit Aussagen über den Einsatz von völkerrechtlich ver-
botenen Streubomben zu machen. Genauso gut könne es sein, dass dies
nie zu einer Verfolgung führen werde, dafür aber seine Aufsehertätigkeit
von 1991 bis 1993 bei den LTTE. Es sei ausreichend bewiesen, dass eine
18 Jahre dauernde vollzeitliche Tätigkeit für die LTTE in einem strategisch
wichtigen Bereich zwangsläufig zu einer Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden führen werde. Aus den Akten seiner Frau ergebe sich,
dass sie dieselbe Verfolgungsgeschichte vorbringe wie er. Zudem verweise
sie noch stärker – dies aufgrund ihrer Betroffenheit – auf die ständigen Be-
suche des CID, Terrorist Investigation Department (TID) und der Soldaten,
welche bis anhin stattfänden. Aus dem Entscheid des SEM vom 3. Sep-
tember 2015 gehe hervor, dass ihr diese monatlichen Besuche durch die
Sicherheitskräfte geglaubt würden, es diese jedoch nicht für genug intensiv
erachte. Im Umkehrschluss bedeute dies für den Beschwerdeführer, dass
geglaubt werde, dass er gesucht werde und somit auch, dass er sich für
die LTTE engagiert habe. Die Frau habe auch angegeben, dass er bei ei-
nem (…) gearbeitet habe. Sie habe auch erwähnt, dass neben ihnen nur
Ex-LTTE-Familien vom CID besucht würden. Daraus ergebe sich, dass die
Tätigkeit aus Sicht des CID mit derjenigen von ehemaligen LTTE-Angehö-
rigen vergleichbar sei. Es handle sich demnach auch nicht um Routineko-
ntrollen, welche alle Dorfbewohner durchlaufen hätten. Von 275 Familien
im Dorf seien nur zehn bis fünfzehn Familien befragt worden, wobei es sich
dabei nur um ehemalige LTTE-Kadar-Familien gehandelt habe. Sollte nun
noch nachträglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE in
Frage gestellt werden, wäre dazu allenfalls noch ein Beweis zu erbringen.
Eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe sich auf die Kernvorbringen eines Asyl-
gesuches und damit auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu fokussie-
ren. Kleine Widersprüche, welche nicht die Kernvorbringen beträfen, seien
D-3608/2016
Seite 16
nicht rechtserheblich. Das SEM stelle fest, die Schilderungen seiner Asyl-
vorbringen würden im Laufe des Verfahrens mehrheitlich schlüssig ausfal-
len und erwähne danach kleinere Widersprüche. Das SEM fokussiere sich
dabei auf verschiedene Mutmassungen zur möglichen Verfolgungsmotiva-
tion, wobei die vielfältigen Verfolgungsgründe keine Widersprüche darstel-
len würden, sondern nur Ausdruck der Unsicherheit sei.
Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse
die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Bundesver-
waltungsgericht vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei erneut
anzuhören insbesondere zu seiner LTTE-Vorgeschichte und seiner anhal-
tenden Verfolgung in Sri Lanka und es sei ihm eine Frist anzusetzen, um
seine langjährige Tätigkeit für die LTTE und das anhaltende Verfolgungs-
interesse zu beweisen.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem (…)-Gebiet, sei 1990 als Zivilist
im Alter von 19 Jahren durch einen Minenwerferbeschuss der sri-lanki-
schen Armee schwer verletzt worden, habe (…) und nach seiner Genesung
einen Job bei den LTTE im Bereich der Logistik als Aufseher erhalten. Er
müsse bereits deswegen in Sri Lanka mit einer Verfolgung rechnen. Die
weit zurückliegende Tätigkeit und eine direkt nach dem Krieg fehlende Ver-
folgung deswegen, ändere daran nichts. Er habe danach im Auftrag der
LTTE eine Ausbildung gemacht und sei bis 2008 in der von den LTTE ge-
gründeten Organisation (...) tätig gewesen. Dabei habe er für die LTTE eine
wichtige Aufgabe erfüllt und die Struktur der LTTE und unzählige LTTE-
Mitglieder und deren Familien kennengelernt. Aufgrund dieser Tätigkeit für
die LTTE werde er gleich wie ein aktives Mitglied der LTTE verfolgt werden,
auch wenn es sich um eine Tätigkeit bei einer von den LTTE gegründeten
Organisation handle. Das aufgenommene Foto einer Suche durch die Ar-
mee bei seiner Ehefrau belege, dass er auch heute noch gesucht werde.
Als Zeuge von Kriegsverbrechen der sri-lankische Armee, wie der Einsatz
von Streubomben, sei er und auch seine Familienangehörigen massiv ge-
fährdet. Eine mit dem Botschaftsgesuch eingereichte Bestätigung über sei-
nen Spitalaufenthalt belege, dass er und seine Familie durch eine Streu-
bombe verletzt worden seien.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, die Begründungspflicht missachtet
und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese verfah-
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Seite 17
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wä-
ren, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer zum einen
geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch
das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des Auslandverfahrens
gewährt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 forderte die
Instruktionsrichterin das SEM auf, die Akten des Auslandverfahrens offen-
zulegen. Damit wurde die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs bereits geheilt.
5.3 Weiter wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die
Begründungspflicht verletzt worden.
5.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.3.2 Es trifft zu, dass das SEM betreffend seiner Begründung keine logi-
schen Schlussfolgerungen gezogen hat, indem es die Ausführungen des
Beschwerdeführers erst mehrheitlich als schlüssig erachtete, schliesslich
aufgrund kleinerer Widersprüche für unglaubhaft qualifizierte. Dabei unter-
liess es auch die von der Hilfswerksvertretung anlässlich der ergänzenden
Anhörung festgestellten Übersetzungsprobleme zu berücksichtigen. Der
D-3608/2016
Seite 18
Beschwerdeführer hat weiter zutreffend festgehalten, dass das SEM den
Sachverhalt betreffend die Organisation (...) nur oberflächlich festgestellt
hat. Im Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 20. März 2015 wird
nämlich erwähnt, dass es sich bei dieser Organisation vermutlich um die
(…) ([…]) handeln müsse (vgl. Akte A16/2), welche verboten sei und deren
Gelder eingefroren worden seien. In diesem Zusammenhang wurde vom
SEM weder der Sachverhalt geklärt noch die Feststellungen der Schweizer
Botschaft im Übermittlungsschreiben vom 20. März 2015 bei der Begrün-
dung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund vermag sich in der Tat grund-
sätzlich die Frage stellen, ob die vorliegenden Mängel bereits einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs gleichkommen. Indessen ist im vorliegenden
Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der da-
mit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die gel-
tend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen abschliessend zu beur-
teilen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend er werde seit 2009 immer wieder
von den sri-lankischen Behörden zu seiner LTTE-Mitgliedschaft, seiner Tä-
tigkeit in der Organisation und den Tätigkeiten seiner Geschwister, welche
bei der LTTE als Kämpfer gestorben sind, befragt. Er sei aufgefordert wor-
den, ihnen Namen von LTTE-Mitgliedern preiszugeben und als er sich ge-
weigert habe, sei er geschlagen worden. Da im Jahr 2014 vermehrt Perso-
nen von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden seien, habe
er befürchtet, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und da
er viele LTTE-Familien kenne, auch festgenommen werden könnte.
D-3608/2016
Seite 19
6.2
6.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2.2 Es finden sich in den substantiierten Schilderungen des Beschwer-
deführers zwar tatsächlich kleinere Widersprüche. Es ist jedoch zu berück-
sichtigen, dass seine Ausführungen in einer Zeitspanne von 2010, als er
das Asylgesuch im Ausland einreichte bis zur ergänzenden Anhörung im
März 2016 – mithin sechs Jahre – gemacht worden sind und dabei der
Kern seiner Vorbringen der selbe geblieben ist. Zudem stimmen die Aus-
führungen seiner Frau anlässlich ihrer Anhörung auf der Botschaft am
19. März 2015 überein mit jenen des Beschwerdeführers. So stellte das
SEM selbst in der Verfügung fest, es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer nach Kriegsende als früheres LTTE-Mitglied
im Visier der Behörden gestanden habe. Es bezweifelte aber, dass sich
das Interesse an ihm bis zur Ausreise ausgedehnt habe. Im Gegensatz
dazu hatte das SEM jedoch in der Verfügung vom 3. September 2015 be-
treffend das Auslandgesuch der Frau des Beschwerdeführers keine Zwei-
fel, dass sie vom CID nach der Ausreise des Beschwerdeführers immer
D-3608/2016
Seite 20
wieder zu Hause über ihren Mann zu seinen früheren Tätigkeiten für die
LTTE befragt worden ist. Es hatte diese Besuche aber nicht als genügend
intensiv und deshalb nicht für asylrelevant erachtet. Vor diesem Hinter-
grund ist im Sinne einer Gesamtwürdigung von der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auszugehen.
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde ab 2009 bis zu seiner Ausreise im Juni
2014 immer wieder von den sri-lankischen Behörden befragt. Den Behör-
den war zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer jahrelang für die
LTTE gearbeitet hat und zwei seiner Geschwister als Märtyrer gestorben
sind. Dass der psychische Druck aufgrund dieser über Jahre nicht aufhö-
renden Befragungen im Zeitpunkt als er seine Frau und Kinder in Sri Lanka
zurückliess und ausreiste, gross gewesen ist (vgl. Akte A11/22 F147), wird
nicht bezweifelt und durch den eingereichten Arztbericht vom 2. Mai 2010
belegt (vgl. Akte A26/3). Zudem handelte es sich nicht um Routinekontrol-
len, wo ganze Dörfer und Quartiere gleichermassen befragt worden sind.
So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im April 2015 an,
dass nur Personen, die für die LTTE gearbeitet hätten, befragt worden
seien (vgl. Akte A11/22 F141). Dies wird durch die Angaben seiner Frau
D-3608/2016
Seite 21
anlässlich ihrer Anhörung auf der Botschaft bestätigt, wonach nur Häuser
von Ex-Kader besucht würden, ungefähr zehn bis fünfzehn Familien von
ungefähr 275 Familien in ihrem Dorf (vgl. Akte A15/6 S. 6 Ziff. 3). Der ein-
gereichte Screenshot aus einem Youtube-Video ist zwar nicht von bester
Qualität, es macht jedoch den Anschein, als würden darauf der Beschwer-
deführer und der ehemalige LTTE-Führer Prabakaran gemeinsam an ei-
nem Sarg stehen, was bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Arbeit in Kontakt mit der obersten Führung der LTTE stand.
Auch wenn dem Beschwerdeführer bei all diesen Befragungen letztlich
nichts geschehen ist, so hat er dennoch nachvollziehbar dargelegt, dass
es ihn geängstigt hatte. Dass sich die Angst vor einer möglicherweise be-
vorstehenden Verhaftung aufgrund des geplanten Anschlags 2014 durch
eine drei-köpfige Neo-LTTE-Zelle ab Januar 2014 als sich Befragungen
und Beobachtungen intensiviert hatten vergrösserte, ist im Lichte der Tat-
sache, dass die Behörden um seine Vergangenheit wussten, nachvollzieh-
bar (vgl. Akte A17/20 F. 116 ff.). Auch der Umstand, dass es sich bei einem
der drei Personen um G._______ handelte, welchen er aufgrund seiner
Arbeit kannte, vergrösserte seine subjektive Furcht vor einer Verfolgung
durch die Behörden in nachvollziehbarer Weise (vgl. Akte A17/20 118 ff.).
Der Beschwerdeführer hatte demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise ob-
jektiv wie subjektiv begründet Furcht von den Behörden aufgrund seiner
früheren Verbindungen zu den LTTE und der Organisation (…) festgenom-
men und verhört zu werden. Es bestehen demnach ernstzunehmende Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine asyl-
relevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
D-3608/2016
Seite 22
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
6.3.3 Der Beschwerdeführer war von 1991 bis 1993 Mitglied der LTTE und
hatte danach bis 2008 bei einer Organisation (...) gearbeitet, wo er von den
LTTE den Lohn erhalten hatte. Zudem sind zwei Geschwister als LTTE-
Kämpfer im Krieg gefallen. Diese Verbindungen des Beschwerdeführers zu
den LTTE sind den sri-lankischen Behörden bekannt und solche Informati-
onen werden seit Mitte der 1990er Jahren gesammelt. Es ist deshalb mög-
lich, dass der Beschwerdeführer auf der „Stop List“ aufgeführt ist. Sollte es
sich bei der Organisation (...) wie von der Schweizer Botschaft in Colombo
vermutet, um die (…) handeln, die verboten und deren Gelder eingefroren
wurde (vgl. […]) ist sogar mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass der Name des Beschwerdeführers auf einer Liste aufgeführt ist.
Ein solcher Eintrag kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person am
Flughafen in Colombo die Weiterreise verweigert wird und sie verhaftet
wird. Nicht ausschlaggebend ist dabei die Funktion des Beschwerdefüh-
rers, welche er in der LTTE oder der Organisation innegehabt hatte. Auf-
grund des eingereichten Screenshots aus einem Youtube-Video ist jedoch
anzunehmen, dass er aufgrund seiner Arbeit in Kontakt mit der obersten
Führung der LTTE stand. Der Beschwerdeführer hat sodann ein (…), was
für die sri-lankischen Behörden ein weiteres Indiz dafür sein könnte, dass
er sich während des Krieges für die LTTE engagiert hat. Zudem war der
Beschwerdeführer nach Kriegsende nie in einem Rehabilitationscamp ge-
wesen, es wurde ihm nur angedroht. Der Beschwerdeführer stammt so-
dann aus B._______ (…), wurde bereits vor seiner Ausreise über Jahre
immer wieder befragt und beobachtet und nach seiner Ausreise, wurde
seine Frau zu ihm befragt, was darauf hinweist, dass die sri-lankische Re-
gierung immer noch ein Interesse am Beschwerdeführer hat und aufgrund
seiner Vergangenheit bei einer Rückkehr aus der Schweiz darauf bedacht
wäre, dass vom Beschwerdeführer kein tamilischer Separatismus ausgeht.
D-3608/2016
Seite 23
Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbeson-
dere der bereits erlebten jahrelangen Befragungen und Beobachtungen
seitens staatlicher Sicherheitskräfte sowie des Risikos tamilischer Rück-
kehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Miss-
handlungen ausgesetzt zu werden, ist im vorliegenden Einzelfall die sub-
jektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri
Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden,
auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit auch zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren. Angesichts des Ausgangs des Verfah-
rens erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 4. Juli 2016 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zu-
rückerstattet.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 2220.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Juli 2016 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird vom Bundesverwaltungsgericht zu-
rückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2220.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: