B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3608/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 11. Mai 2011 und lebte anschliessend bis im Juni 2014 im Sudan.
Über Libyen gelangte er am 15. Juli 2014 nach Italien, von wo aus er am
27. Juli 2014 in die Schweiz kam. Am 29. Juli 2014 suchte er hier um Asyl
nach.
A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen am 11. August 2014 die Befragung zur Person
(BzP) durch und hörte ihn am 5. Juli 2016 zu seinen Asylgründen an. Er
machte im Wesentlichen geltend, er hätte die zwölfte Schulklasse in Sawa
besuchen und sich dort im Juli 2006 melden sollen. Aufgrund seiner ander-
weitigen Beschäftigung sei er mit zwei Wochen Verspätung nach Sawa ge-
gangen, weshalb man ihm den Schulbesuch nicht erlaubt habe. Er sei mit
anderen Soldaten nach C._______ gebracht worden, wo er sechs Monate
lang militärisch ausgebildet worden sei. Im März 2007 sei er nach
D._______ verlegt worden, von wo er sich am folgenden Tag entfernt habe
und nach B._______ gegangen sei. Da er sich vor der Armee versteckt und
die Razzien gefürchtet habe, habe er kein normales Leben führen können.
Nachdem er sich verheiratet habe, sei das Leben noch schwieriger gewor-
den, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2017 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Er sei aufgrund der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Ju-
ristin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2017
und eine Honorarnote bei.
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Seite 3
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2017 gut und
verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
gab dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Ursina Bernhard eine
amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017,
der eine aktualisierte Honorarnote beilag, an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
3.
Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde
ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG),
oder ob infolge Unzulässigkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 und 3 AuG [SR 142.20]). Die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Abweisung
des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind in Rechtskraft erwach-
sen.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es sei nicht ganz nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern eine Bestrafung
für das zu späte Erscheinen in Sawa in Kauf genommen hätten, zumal die
Behörden davor gewarnt hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers
über seinen Aufenthalt in Sawa seien auffallend oberflächlich ausgefallen.
Weder habe er beschreiben können, wie es dort ausgesehen habe, noch,
wie ein typischer Tagesablauf gewesen sei. Trotz der seither verstrichenen
Zeitdauer und des nur kurzen Aufenthalts in Sawa, wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er zumindest punktuell persönliche Erlebnisse hätte schildern
können. Auch den Tag, an dem er nach C._______ verlegt worden sei,
habe er nicht detailliert und erlebnisgeprägt schildern können, obwohl er
ihm als schlechtes Erlebnis in Erinnerung geblieben sei. Zu C._______
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habe er teilweise korrekte Angaben machen können. Dabei handle es sich
aber um leicht zugängliche Informationen, die gelernt werden könnten.
Sämtliche Fragen, in denen er aufgefordert worden sei, über Situationen,
Erfahrungen oder zwischenmenschliche Erlebnisse zu berichten, habe er
pauschal und ohne jeglichen persönlichen Bezug beantwortet. Er habe
auch nicht sagen können, wie er militärisch ausgebildet worden sei und
woraus die Ausbildung bestanden habe, und nicht schildern können, wie er
die Zeit in C._______ persönlich erlebt habe oder was für ihn in dieser Zeit
das Schlimmste gewesen sei. Gegen die von ihm geltend gemachte De-
sertion spreche, dass er zwischen März 2007 und Mai 2011 von den Be-
hörden nie gesucht worden sei. Zudem habe er widersprüchliche Angaben
zu seinem Aufenthalt nach der Desertion gemacht. Gemäss seinen Anga-
ben habe er am (…) 2011 in der Kirche von B._______ geheiratet, was
wohl das ganze Dorf gewusst habe. So könne keine Rede davon sein, dass
er sein Leben im Versteckten geführt habe.
Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7698/2015 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen
Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaats konfrontiert sähen, die bezüg-
lich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Andere Gründe, die ihn
in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen liessen,
seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge so-
mit keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Da er weder
glaubhaft den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert
sei, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei zu prüfen, ob der dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende (Wieder)Ein-
zug in den Nationaldienst gegen das Verbot von Zwangsarbeit im Sinn von
Art. 4 EMRK verstosse. Aufgrund verschiedener Quellen sei erwiesen,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Ar-
beit handle, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienst-
pflichtigen Alter verlangt werde. Die Entlohnung sei gering und die Dauer
des Dienstes sei nicht absehbar. Der Nationaldienst sei als Zwangsarbeit
zu qualifizieren. In Bezug auf den Militärdienst in Eritrea lägen keine Aus-
nahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK vor. Da der Einzug in den National-
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dienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstelle, sei der Wegweisungs-
vollzug nach Eritrea unzulässig. Zudem könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
durch den Einzug in der Militärdienst einem erheblichen Risiko ausgesetzt
sei, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden. Somit sei der Vollzug
auch mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, Eritrea weise zwar De-
fizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine schlechte Menschenrechts-
lage reiche aber nicht aus, um den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen zu lassen. Dem Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Bestrafung drohen,
die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die
Vorfluchtgründe seien als unglaubhaft gewertet worden, womit die hohen
Anforderungen an den Nachweis einer drohenden EMRK-widrigen Be-
handlung nicht erfüllt seien. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Trai-
ning in Haft genommen werde, reiche für die Annahme eines „real risk“
nicht aus. Gemäss Rechtsprechung müsste eine zukünftige Verletzung von
Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht werden. Die blosse Möglichkeit einer zu-
künftigen Gefahr genüge den Anforderungen an Art. 4 EMRK nicht. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe im Zu-
sammenhang mit dem Nationaldienst und seiner Dienstpflicht, könne nicht
von einer unmittelbaren und tatsächlichen Gefahr einer Einberufung in den
Nationaldienst ausgegangen werden. Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus
entlassen worden sei oder diesen absolviert habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen werde. Da
dieser gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse, bestehe ein tatsächliches und
ernsthaftes Risiko der unmenschlichen Behandlung und der Zwangsarbeit.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu den
wesentlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers geäussert. Es ist ihm nicht gelungen, glaubhaft darzu-
tun, dass er militärisch ausgebildet wurde und im Jahr 2007 aus dem Nati-
onaldienst geflüchtet ist. In der Beschwerdeschrift wird zwar der vom Be-
schwerdeführer bei den Befragungen geltend gemachte Sachverhalt wie-
derholt, es wird indessen nicht aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen der
Vorinstanz zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der Vorbringen rechtsfehler-
haft sein sollten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers seien unglaubhaft, an. Anstelle von Wiederholungen ist auf die ein-
lässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(unter II 1.) zu verweisen.
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7.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung in Eritrea nach fünf
bis zehn Jahren und der unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerde-
führers ist vorliegend davon auszugehen, dass er entweder vom Dienst
befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach
ausgereist ist. Es kann – gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (als Refe-
renzurteil publiziert) – davon ausgegangen werden, dass er Eritrea erst
nach seiner Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea doch bereits (…) Jahre alt.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
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matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den
Beschwerdeführer – sollte er den Nationaldienst entgegen der vorstehen-
den Erwägungen nicht bereits absolviert haben – bestehe aufgrund einer
im Falle der Rückkehr allenfalls dennoch drohenden Einberufung in den
Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen
Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK. Es erübrigt sich unter diesen
Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung ein-
zugehen und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
8.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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Seite 10
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. In der Beschwerde wird nicht behauptet,
der Vollzug sei unzumutbar, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung (unter III 2.) verwiesen werden kann.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü-
gung vom 30. Juni 2017 die unentgeltliche Rechtpflege gewährt wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsverbei-
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Seite 11
ständung gewährt und lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzt worden ist, ist dieser für ihren Aufwand ein amtliches Hono-
rar auszurichten. Die mit der Stellungnahme eingereichte Honorarnote ba-
siert auf einem Stundenansatz von Fr. 150.– und weist insgesamt neun
Arbeitsstunden Aufwand und Fr. 50.– Spesen aus. Der angegebene Zeit-
aufwand für das Verfassen der Replik (inkl. Honorarnote) von drei Stunden
erachtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umfangs und des
Inhalts derselben als nicht angemessen; der Zeitaufwand für das Erstellen
der Honorarnote wird zudem praxisgemäss nicht entschädigt. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet einen Zeitaufwand für das Verfassen der Rep-
lik inklusive Durchsicht der Vernehmlassung von eineinhalb Stunden als
angemessen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende
amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist in Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und unter Berücksichtigung der ge-
samten Verfahrensumstände sowie der Entschädigungspraxis des Ge-
richts in vergleichbaren Verfahren auf insgesamt Fr. 1175.– (inkl. Auslagen)
zu bestimmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Ursina Bernhard wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 1175.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: