Abtei lung IV
D-3609/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...), Armenien,
alias A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...), Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 2. Juni 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3609/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April
2008 aus Serbien ausreiste und am 13. April 2008 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Ap-
ril 2008 im (...) sowie der direkten Anhörung vom 7. Mai 2008 durch
das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei ein aus (...) stammender Armenier und im Alter
von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Istanbul gelangt,
dass er mit seinen Eltern zu einem späteren Zeitpunkt in einem Dorf
(...) im (türkischen) Kurdengebiet gelebt habe, dort allerdings nicht zur
Schule gegangen sei, sondern sich alles selbst beigebracht habe,
dass ihn seine Eltern im Alter von zehn oder zwölf Jahren nach dem
am Mittelmeer gelegenen (...) geschickt hätten, um dort in einem Hotel
zu arbeiten,
dass er in der Türkei unter falscher Identität und mit einer gefälschten
Identitätskarte gelebt habe, bis er im Jahre 1997 aus der Türkei aus-
gereist sei und sich nach Belgrad begeben habe, wo er weiterhin unter
demselben falschen Namen wie in der Türkei gelebt und vorgängig in
Istanbul einen entsprechend gefälschten deutschen Reisepass käuf-
lich erworben habe,
dass er die beiden gefälschten Identitätspapiere anlässlich der Ausrei-
se aus der Türkei beziehungsweise aus Serbien zerstört habe,
dass er vom Jahre 1984 bis ungefähr 20 Tage vor seiner Abreise aus
Belgrad vom Geheimdienst und der Polizei verfolgt worden sei, weil er
die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt habe,
dass ihm in (der Türkei) Polizei und Geheimdienst das Essen und die
Getränke mit sexuell stimulierenden Drogen versetzt und ihn dadurch
genötigt hätten, mehrmals täglich zu masturbieren, was ihn um den
Verstand gebracht habe,
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dass ihn im Jahre 1995 Polizisten in der Nähe von Antalya als armeni-
schen Bastard beschimpft, festgenommen, während zweier Tage ge-
schlagen und aufgefordert hätten, die Türkei zu verlassen,
dass er nach seiner Flucht nach Serbien von den Behörden in gleicher
Weise verfolgt worden sei, ausserdem sei er dort von türkischen
Flüchtlingen beschimpft und der Homosexualität bezichtigt worden,
dass ein Türke sogar versucht habe, mit ihm zu schlafen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2008 aufge-
fordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer drei Briefe zu den Akten reichte: einen
Brief über den Imperialismus, einen Brief betreffend Probleme mit an-
deren Asylgesuchstellern sowie einen Brief über die Verfolgung durch
den Geheimdienst,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, trotz ent-
sprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine ent-
schuldbaren Gründe erkennbar seien, die es ihm verunmöglicht hät-
ten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass nämlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu derart absur-
den Repressionsmitteln und -methoden türkischer Behörden wie den
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Sex-Drogen offensichtlich unglaubhaft seien und der allgemeinen
Erfahrung widersprächen,
dass angesichts der erklärtermassen marginalen Dienstleistungen, die
der Beschwerdeführer - als Nichtmitglied - für die PKK verrichtet habe,
kein Motiv für die Sanktionen seitens der Behörden erkennbar sei,
schon gar nicht für solche in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Art,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermöchten, da ihnen
keinerlei Beweiswert hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen
zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum (...) am 23. April 2008 protokollierten Aussagen
sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 7. Mai 2008
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
Bruchstücke des geltend gemachten Sachverhalts wiederholt und sinn-
gemäss beantragt, er wolle zum angefochtenen Entscheid vor Bundes-
verwaltungsgericht angehört werden,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung vom
23. April 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) alles daran
setzte, seine wahre Herkunft zu verschleiern, verheimlichte er doch
den schweizerischen Behörden sogar die Bekanntgabe seiner
Muttersprache und machte sinngemäss geltend, Englisch sei seine
Muttersprache, und er habe sie sich selber beigebracht (A1 S. 4),
dass seine Behauptung, er habe seinen Pass mit Freude und Genuss
zerstört (A1 S. 3), im Zusammenhang mit der Verheimlichung der Iden-
tität zu sehen ist, weshalb die Gründe für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren nicht entschuldbar sind,
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dass in der Beschwerde, die sich nicht konkret mit den zentralen Erwä-
gungen der Vorinstanz zur Papierlosigkeit auseinandersetzt, nichts
glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls nachträg-
lich zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sanktionierung seines
angeblichen Engagements für die PKK offensichtlich wirklichkeitsfremd
ausgefallen sind, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er konnte bei
seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Bege-
benheiten zurückgreifen,
dass er in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Argumente vor-
bringt, welche die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung zur Frage der Flüchtlingseigenschaft in Zweifel zu ziehen,
geschweige denn zu entkräften vermögen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 7. Mai 2008 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Weg-
weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um nochmalige Anhörung vor
Bundesverwaltungsgericht abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
- die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben,
in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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