Abtei lung IV
D-3610/2007
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Monnet, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Ergin Cimen, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 29. März
2007 auf dem Landweg verliess und von ihm unbekannten Ländern her kommend am 2.
April 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. April 2007 im Empfangszentrum _______ summarisch befragt wurde,
dass er am 18. April 2007 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, türkischer Ethnie zu sein und aus
_______ zu stammen,
dass er im Heimatdorf seit 1995 zeitweise als Dorfschützer aufgeboten und in der Folge
namentlich im Frühjahr jeweils in Kämpfe mit PKK-Mitgliedern verwickelt worden sei,
dass er nie jemanden verletzt oder getötet, sondern immer in die Luft geschossen habe,
dass er den sowohl durch die PKK wie auch die (Armee)Behörden ausgeübten Druck
schliesslich nicht mehr ertragen habe und Ende Februar 2007 unerlaubterweise aus ei-
nem Einsatz in den Bergen nach _______ und in der Folge ausser Landes geflohen sei,
dass er deswegen durch die heimatlichen Behörden gesucht werde und auch seitens
der PKK mit Repressalien zu rechnen habe,
dass die Angehörigen nach seiner Flucht unter Druck gesetzt worden seien,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. April 2007 abwies und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachte Bedrohung durch
die PKK sei in Anbetracht des vorhandenen Schutzwillens der türkischen Behörden
nicht asylrelevant,
dass die angeblichen weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund unsubs-
tanziierter, tatsachenwidriger und widersprüchlicher Aussagen für unglaubhaft erachtet
werden müssten,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Abkürzung PKK zu erläutern,
dass er die angeblich monatelangen Kämpfe in den Bergen nur sehr vage geschildert
habe,
dass seine Kenntnisse von Namen der in der Kaserne stationierten Militärpersonen, wo
er immer wieder verkehrt habe, als dürftig zu bezeichnen seien,
dass er ferner ungereimte Angaben zur Dauer des Newroz-Festes gemacht habe,
dass er schliesslich die angebliche Rückgabe der Dorfschützer-Utensilien im Verlaufe
der beiden Befragungen nicht übereinstimmend geschildert habe,
dass deshalb das Engagement als Dorfschützer nicht glaubhaft sei,
dass er für die angebliche behördliche Suche keinerlei Beweismittel beigebracht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei,
3dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Mai 2007 ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft, die Asylgewährung und eventuliter die vorläufige Aufnahme beantra-
gen liess,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) ersuchte,
dass zur Begründung unter anderem geltend gemacht wurde, bei korrekter
Interpretation der Befragungsprotokolle sei von der Glaubhaftigkeit der zentralen
Fluchtgründe auszugehen,
dass für weitere Beschwerdevorbringen auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 26. Juni 2007 ansetz-
te,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe die
mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 16. Juni 2007 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
4dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt
und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit ins-
gesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht be-
ziehungsweise als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die hinsichtlich Unglaubhaf-
tigkeit nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement als Dorfschützer auch
in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 in we-
sentlichen Punkten als stereotyp, unsubstanziert und realitätsfremd bezeichnet wurde,
dass an dieser Einschätzung nach wie vor festzuhalten ist,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Begriff "PKK" zu erläutern,
dass seine Erklärung, als einfacher Landarbeiter sich nicht um Politik und PKK
gekümmert zu haben (A 9/10, Antwort 17), nicht überzeugt, zumal er bereits seit 1995
als Dorfschützer aufgeboten worden sei und in dieser Funktion an zahlreichen Einsätzen
gegen die PKK teilgenommen habe (A 9/10, Antworten 3 und 23),
dass von einem tatsächlich in diesem Ausmass aktiven Dorfschützer mithin substan-
ziiertere Angaben hätten erwartet werden können, weshalb die angeblichen Einsätze in
den Bergen in der geltend gemachten Form bereits in diesem Lichte besehen als un-
glaubhaft einzustufen sind,
dass das Beschwerdevorbringen, wonach die erwähnte Antwort 17 des Beschwerdefüh-
rers auf ein Missverständnis respektive einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei,
aufgrund der klaren Fragestellung anlässlich der Anhörung als nicht überzeugend er-
scheint und die vorinstanzliche Argumentationsweise nicht zu beinträchtigen vermag,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen am Schluss der Anhörung unterschriftlich bestä-
tigte, die gemachten Angaben entsprächen seinen Äusserungen und seien ihm rück-
übersetzt worden, wobei er den Dolmetscher gut verstanden habe (A 9/10, S. 9),
5dass im Weiteren im Sinne der Beschwerdevorbringen gewisse Beschäftigungen der
Dorfschützer wie das Kartenspielen tagsüber vor Einsätzen gegen die PKK zwar nicht
als ausgeschlossen erscheinen,
dass der Beschwerdeführe aber die angeblichen Einsätze gegen die PKK wiederholt
ohne Realkennzeichen schilderte und dadurch entgegen den diesbezüglichen Be-
schwerdevorbringen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem respektive Befürchte-
tem in der geltend gemachten Form zu vermitteln in der Lage war (vgl. u.a. Antworten
24, 65, 70 und 89),
dass bei dieser Sachlage ein vertieftes Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerde-
führer durch die vom BFM hervorgehobene und in der Beschwerdeschrift bestrittene
mangelnde Kenntnis von Namen der in der Kaserne von _______ stationierten
Armeeangehörigen die Glaubhaftigkeit seiner Tätigkeit als Dorfschützer zusätzlich
beeinträchtigt habe, unterbleiben kann,
dass sodann die korrigierte Antwort des Beschwerdeführers, das Newroz-Fest daure
vom 1. März bis zum Ende des Monats (A 9/10, S. 9), den tatsächlichen Begebenheiten
nicht entspricht, wodurch die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Einsätze gegen kurdi-
sche Kämpfer entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen erneut als frag-
lich erscheint,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Anhörung vom 18. April 2007 sei in diesem
Punkt zu wenig vertieft worden, aufgrund seiner eindeutigen damaligen Antworten als
unbegründet zu bezeichnen ist (vgl. A 9/10, Antworten 15 f.),
dass der Beschwerdeführer ferner unbestrittenermassen ungereimte Aussagen hinsicht-
lich der Rückgabe seiner Dorfschützer-Utensilien machte (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen
Verfügung und Ziff. 6 der Beschwerdevorbringen), wodurch die Glaubhaftigkeit des an-
geblichen unerlaubten Entfernens von einem angeblichen Dorfschützer-Einsatz entge-
gen den wiederum nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allfällige Nachteile im Falle seiner Rückkehr
ausgesprochen vage darlegte (A 9/20, Antwort 21) und entsprechend auch in diesem
Lichte besehen nicht geglaubt werden kann, er werde aus den dargelegten Gründen
durch die türkische Armee gesucht,
dass schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in seinem
Heimatland keine relevanten Nachteile seitens der PKK zu befürchten, insoweit zutref-
fend erscheint, als ihm in Anbetracht der vorhandenen staatlichen Strukturen und seines
Persönlichkeitsprofils jedenfalls keine landesweite Gefährdung seitens dieser Organisa-
tion in der Türkei droht,
dass er ferner einem gewissen behördlichen Druck, welchem Bewohner von Regionen,
in denen der Staat gegen die PKK vorgeht, ausgesetzt sein können, durch Verlegung
seines Wohnsitzes - beispielsweise nach _______ oder _______, wo sich zwei seiner
sechzehn (Halb)Brüder aufhalten sollen - zu entgehen vermöchte (A 1/9, S. 3; A 9/10,
Antwort 79),
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsberichte - soweit sie sich über-
haupt auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beziehen - an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillier-
6ter einzugehen,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Erfahrung als Landarbeiter und seine
Familie über Landbesitz verfügt (A 1/9, S. 2),
dass es ihm ferner - wie erwähnt - unbenommen ist, sollte er nicht in den Herkunftsort
zurückkehren wollen, beispielsweise in _______ oder _______, wo sich zwei seiner
sechzehn (Halb)Brüder aufhalten sollen, Wohnsitz zu nehmen,
dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne
von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die ei-
ner Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bun-
desamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 abgewiesen wurde, weshalb
die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezem-
7ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit dem am 16. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt
und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber