B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3610/2014
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Nepal,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im März/April 2012 auf dem Luftweg und gelangte am 13. Juli 2012
unkontrolliert in die Schweiz, wo er am 15. Juli 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung vom 6. August 2012 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom
22. Oktober 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus
dem Distrikt N._______ (Nepal), wo er von Geburt an bis zur Ausreise ge-
lebt habe. Am 10. April 2008 hätten im N._______ Distrikt Wahlen stattge-
funden. Im Vorfeld dieser Wahlen habe er sich als Volontär für die Kon-
gresspartei nützlich gemacht. Indessen sei er am Vorabend der Wahlen
zusammen mit weiteren 18 Personen von der Gegenpartei, der Nationalen
Volksbefreiungsfront, entführt und an einem unbekannten Ort festgehalten
worden. Nach den Wahlen sei er zusammen mit den übrigen 18 Mitgefan-
genen auf freien Fuss gesetzt worden. In der Folge habe er wie auch die
übrigen Mitstreiter gegen die Entführer Anzeige erstattet. Es sei zu insge-
samt drei Gerichtsverfahren gekommen, wobei das letzte Gerichtsverfah-
ren noch hängig sei. Einige Personen von der Gegenpartei seien von der
Polizei festgenommen und nach einem Monat gegen Kaution aus dem Ge-
fängnis entlassen worden. Nach deren Haftentlassung habe er Drohanrufe
erhalten. Im März oder April 2012 sei er mit seinem persönlichen Reise-
pass und mit Hilfe eines Schleppers von Kathmandu nach New Delhi (In-
dien) geflogen und von dort weiter nach Europa gereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Unterlagen zu den Akten: eine Verwandt-
schaftsbescheinigung nebst englischer Übersetzung, eine Geburtsurkunde
der Tochter nebst englischer Übersetzung, eine Bestätigung für die Volon-
tärarbeit bei der Kongresspartei nebst englischer Übersetzung, ein Arzt-
zeugnis vom 11. April 2008 mit englischer Übersetzung, zwei Empfehlungs-
schreiben des Rechtsvertreters mit englischer Übersetzung, das Urteil des
Appellate Court N._______ vom 22. Dezember 2009 mit englischer Über-
setzung, das Arztzeugnis Gemeinschaftspraxis FMH für Innere Medizin
vom 9. November 2013 sowie ein Arztzeugnis Notfallpraxis Kantonsspital
O._______ vom 3. Januar 2013.
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B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juli 2012 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen
des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, weil sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den seien und somit den Eindruck vermittelten, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Behauptung des Beschwer-
deführers, er habe den Heimatstaat Nepal verlassen, weil er von den Ent-
führern beziehungsweise der Gegenpartei gesucht werde, könne nicht ge-
folgt werden. Denn seit der Entlassung dieser Personen aus dem Gefäng-
nis, seinen Vorbringen zufolge irgendwann zwischen Mitte 2009 und An-
fang 2010, sei er diesen Personen nie persönlich begegnet. Seine Vorbrin-
gen zu den Drohanrufen erschöpften sich zudem in vagen Schilderungen.
Eine konkrete Verfolgungssituation seitens der Entführer beziehungsweise
der Gegenpartei erscheine somit aufgrund seiner Aussagen nicht glaub-
haft. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2013 habe er im Weiteren
die Bemerkung angebracht, anlässlich der BzP sei gemischt Hindi und
Englisch gesprochen worden, und es sei zu Problemen mit der Sprache
gekommen. Anlässlich der BzP sei indessen ein Nepali-Dolmetscher ein-
gesetzt worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit seiner Unter-
schrift die Richtigkeit des BzP-Protokolls bestätigt. Allfällige Verständi-
gungsschwierigkeiten seien im Protokoll der BzP nicht vermerkt worden.
Nach dem Gesagten stehe fest, dass es ihm nicht gelungen sei, die geltend
gemachten Fluchtgründe, namentlich die Bedrohungen ausgehend von der
Gegenpartei beziehungsweise den Entführern glaubhaft darzulegen. Aus
seinen Vorbringen gingen im Übrigen noch weitere Ungereimtheiten her-
vor. In Anbetracht der bereits oben aufgeführten Unglaubwürdigkeitsele-
mente werde darauf verzichtet, auf diese näher einzugehen. Eine spätere
Geltendmachung bleibe vorbehalten. Dementsprechend hielten seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht stand.
Der Polizei– und Justizapparat Nepals funktioniere grundsätzlich und sei
darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben
würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermög-
licht. Die Gerichtsbarkeit sei nach der Verfassung vom 9. November 1990
unabhängig und gemäss internationalen Massstäben des Rechtsdenkens
ausgerichtet. Das Gerichtswesen sei dreistufig. An der Spitze stehe der
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Oberste Gerichtshof, darunter rangierten die Appellations- und Distriktsge-
richte. Jeder Bürger habe das Recht, den Obersten Gerichtshof zur Über-
prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze anzurufen. Demnach
stehe den Bürgern Nepals eine wirksame und funktionierende Infrastruktur
zur Schutzgewährung zur Verfügung.
Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den
Strafverfolgungsbehörden gehabt habe. Schliesslich habe er mit Hilfe sei-
nes Rechtsanwalts die Übergriffe der Gegenpartei zur Anzeige gebracht,
woraufhin die Behörden entsprechende strafrechtliche Massnahmen ein-
geleitet hätten. Die Entführung sowie die im Zusammenhang mit der Ent-
führung erlittenen Benachteiligungen seien, soweit aus dem Urteil des Ap-
pellate Court N._______ vom 11. Dezember 2009 hervorgehe, bereits Ge-
genstand dieses Strafverfahrens. Unter diesen Umständen seien die von
ihm geltend gemachten Asylgründe asylrechtlich nicht von Belang.
An der Gesamteinschätzung seines Asylgesuchs vermöchten auch die ein-
gereichten Unterlagen nichts zu ändern. Die Empfehlungsschreiben seines
Rechtsvertreters seien nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation
zu belegen, weil sie gewöhnlich im Auftrag der Asylantragsteller angefertigt
würden und damit die subjektive Einschätzung privater Dritter rapportier-
ten. Die übrigen Unterlagen bezögen sich auf jene Vorbringen, deren
Glaubhaftigkeit in der vorliegenden Verfügung nicht in Frage gestellt
werde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe.
Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimat-
staat. Aus den Akten ergäben sich konkret keine Hinweise dafür, dass er
im Falle einer Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen
lassen würde. Er sei vergleichsweise jung und leide nicht an behandlungs-
bedürftigen Krankheiten. Die Notfallkonsultation vom 3. Januar 2013 habe
aufgrund eines Erkältungssyndroms stattgefunden. Das Arztzeugnis vom
9. November 2013 diagnostiziere diverse funktionale Beschwerden ohne
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klinisches Korrelat. Dies bedeute, dass für seine Beschwerden keine ent-
sprechenden Krankheitsbefunde ausgemacht werden könnten. Der Arzt
vermute denn auch eine psychosomatische Problematik bei einem sozial
entwurzelten Asylsuchenden aus Nepal. Überdies verfüge er mit seiner
Ehefrau, einer gemeinsamen Tochter und zahlreichen weiteren Verwand-
ten in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz.
Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung eine Beschwerde einreichen und die nachstehend aufge-
führten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Von einer Wegweisung
sei abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
er sei von Gerichtskosten frei zu halten, und der Unterzeichnete sei als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
(nochmals) eine englischsprachige Übersetzung des Urteils vom 22. De-
zember 2009 des Appellate Court N._______, eine englischsprachige
Übersetzung einer Bestätigung des P._______ Hospital, eine Kursbestäti-
gung für den Deutschbasiskurs 1 des Kantonalen Sozialdienstes
R._______ sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kanto-
nalen Sozialdienstes zu den Akten reichen.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten sowie um Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 21. Juli einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
18. Juli 2014.
C.d Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: eine
Bestätigung der Staatsangehörigkeit vom 7. Juni 1988, eine Bestätigung
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vom 30. Oktober 2014, eine Bestätigung vom 30. Oktober 2014 der Kon-
gresspartei sowie die Fotokopie der Identitätskarte seines Vaters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung seien seine Antworten nicht einsilbig oder ausweichend ausgefallen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Arztbericht sowie Rönt-
genbilder eingereicht, welche seine Verletzungen dokumentierten. Dem-
entsprechend sei die Verfolgungssituation ausgewiesen und glaubhaft.
Darüber hinaus habe es vor allem in der ersten Befragung mit einem
Hindu-sprachigen Nepali-Dolmetscher Schwierigkeiten gegeben. Die an-
gefochtene Verfügung berufe sich diesbezüglich zu Unrecht auf die unter-
schriebenen Aussagen des Beschwerdeführers. Die Stress-Situation, wel-
che Asylbewerber vor allem in ersten Befragungen und kurz nach der Ein-
reise durchlebten, sei eine gerichtsnotorische Tatsache. Wie könne man
von einer Person in dieser Lage erwarten, dass sie eine angeblich gute
Verständigung nicht unterschriftlich bestätige, zumal sie vom Dolmetscher
mit dem Versprechen beschwichtigt werde, es könne in der zweiten Befra-
gung "alles" nochmals und dannzumal ausführlich dargelegt werden. Denn
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der Dolmetscher wolle sich sein eigenes Renommee nicht verderben las-
sen durch allfällige Kritik an seiner Arbeit. Ferner ändere der Hinweis in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Justizapparat im Heimatstaat des
Beschwerdeführers grundsätzlich funktioniere, nichts daran, dass dieser
nach der Freilassung seiner politischen Feinde jederzeit damit rechnen
müsse, verfolgt, misshandelt und gepeinigt zu werden. Derlei vermöchten
weder die Gerichte noch die anwaltliche Vertretung zu verhindern. Dem-
entsprechend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und
das Asylgesuch sei gutzuheissen.
5.2
5.2.1 Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift muss sich der
Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Ein-
gang gefunden haben, behaften lassen. Auch das Protokoll der BzP wurde
ihm nämlich nach Abschluss der Befragung Wort für Wort in seine Mutter-
sprache (Nepali) rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit hätte er auf allfäl-
lige Unstimmigkeiten aufmerksam werden müssen, sie korrigieren oder
auch Ergänzungen anbringen können. Der Umstand, dass er keinen An-
lass zu irgendwelchen Korrekturen sah, lässt den Schluss zu, dass der
Protokollinhalt seinen Vorbringen entspricht. Ausserdem hat es, wie dem
Protokoll zu entnehmen ist, keinen "Beschwichtigungsversuch" des Dol-
metschers gegeben, denn auch ein solcher müsste aus dem Protokoll her-
vorgehen.
5.2.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sich der Beschwerdeführer
bereits hinsichtlich des Reisewegs wirklichkeitsfremd geäussert hat (vgl.
Akten BFM A5/12 Ziff. 5.02 S. 7). Bezeichnenderweise war er nicht in der
Lage, den schweizerischen Asylbehörden den von ihm kurz vor der Aus-
reise beschafften nepalesischen Reisepass (A5/12 Ziff. 4.02 S. 6), den er
für die Reise nach Europa benutzt habe, zu übergeben. Angesichts seiner
Vorbringen hätte er indessen dazu in der Lage sein müssen, zumal nicht
davon auszugehen ist, jemand benötige einen Schlepper, um einen Flug
zu absolvieren und den Reisepass vom Schlepper vorzeigen zu lassen.
Dementsprechend hinterlassen seine Vorbringen zum Reiseweg einen
wirklichkeitsfremden Eindruck. Sie sind praxisgemäss nicht lediglich als
isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen, sondern lassen darüber
hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemach-
ten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies
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bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Ak-
ten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich
bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert.
5.2.3 Nicht zuletzt die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der
Direktanhörung vom 22. Oktober 2013 können nicht geglaubt werden, hat
sich dieser doch anlässlich ein- und derselben Anhörung sowie innerhalb
kurzer Zeit völlig widersprüchlich zur angeblichen Verfolgungssituation ge-
äussert (A19/14 F40 S. 6, F47, F49 S. 7). So machte er zunächst geltend,
die Übeltäter hätten ihn an Festen, anlässlich von persönlichen Begegnun-
gen, mit Drohungen und Einschüchterungen eingedeckt, und dies sei ein-
bis zweimal im Monat vorgekommen. Angesprochen auf die persönlichen
Begegnungen bei Festen führte er dann aber auch aus: "Ich dachte nur,
wenn ich im nächsten Dorf ein Fest besuche, könnte ich diesen Leuten
begegnen und könnte geschlagen werden. Solche Angst hatte ich ständig."
Dementsprechend wäre es gar nicht zu persönlichen Begegnungen ge-
kommen, was indessen in Widerspruch zu den eingangs erwähnten Vor-
bringen steht und den Eindruck aufkommen lässt, der Beschwerdeführer
habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Be-
gebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungs-
situation lediglich erfunden. Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte
Arztzeugnis wie auch die Röntgenaufnahmen vermögen nicht zu einer an-
deren Betrachtungsweise zu führen, erbringen sie doch keinen Beweis für
die geltend gemachte Verfolgungssituation, sondern lediglich für einen me-
dizinischen Befund, der keine Rückschlüsse auf die Begleitumstände er-
möglicht, unter denen die festgestellten Verletzungen zustande gekommen
sind. Auch das Urteil vom 22. Dezember 2009 erbringt keinerlei Beweis für
eine Verfolgung des Beschwerdeführers; vielmehr drängt sich grundsätz-
lich der Eindruck auf, der Heimatstaat sei schutzwillig und schutzfähig, was
sich beispielsweise gerade darin zeigt, dass sich die Justiz von haltlosen
Anschuldigen mehrerer Personen nicht instrumentalisieren lässt. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel ein-
zugehen. Stattdessen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
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6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Weder herrscht in Nepal eine Situation allgemeiner Gewalt noch be-
steht aufgrund der Akten Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer ge-
rate im Falle einer Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen
liesse. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
in Nepal zehn Jahre lang die Schule besucht und für seine dreiköpfige Fa-
milie ein Auskommen als (…) gefunden hat (vgl. A5/12 Ziff. 1.17.04 S. 4).
Im Übrigen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge in Nepal
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nicht nur mit seiner Familie über ein soziales Netz (A5/12 Ziff. 3 S. 5/6),
sondern auch mit den Verwandten seiner Ehefrau.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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