B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3610/2017
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und dessen Sohn,
2. B._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
D-3610/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (A._______) ersuchte am 21. Dezember 1998 in
der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. August 2001 wurde er als
Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B.
Mit Verfügungen des damaligen Bundesamts für Migration vom 8. Dezem-
ber 2010 wurde der Beschwerdeführer 2 (B._______) ins Asyl seines Va-
ters miteinbezogen (Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
C.
Mit separaten Schreiben jeweils vom 21. März 2017 teilte das SEM den
Beschwerdeführern 1 und 2 im Wesentlichen mit, dass sie gemäss vorlie-
genden Informationen am (…). Februar 2017 per Flugzeug in den Irak ein-
gereist seien und sich bis am (…). März 2017 dort aufgehalten hätten. Zu-
dem habe sich der Beschwerdeführer 1 einen irakischen Reisepass be-
schafft, welcher bis am (…) 2022 gültig sei. Dieses Verhalten zeige, dass
sie bereit seien, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen.
Das SEM erachte die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und einen Widerruf des Asyl in Anwendung der Bestim-
mung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1-
6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) für gegeben, wozu sie sich innert Frist äussern
könnten. Der Ordnung halber hielt das SEM an dieser Stelle zuhanden der
Beschwerdeführer fest, dass der Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft für sie nicht zur Folge habe, dass sie die Schweiz
verlassen müssten, und ein solcher Entscheid auch keinen Einfluss auf die
ihnen erteilten Niederlassungsbewilligungen (C) habe. Auch auf ein hängi-
ges oder künftiges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz habe ein sol-
cher Entscheid grundsätzlich keinen Einfluss.
D.
Am 29. März 2017 teilten die Beschwerdeführer dem SEM im Rahmen ei-
ner gemeinsamen Stellungnahme im Wesentlichen mit, er (der Beschwer-
deführer 1) sei seit seiner Asylgesuchseinreichung im Jahr 2001 nicht mehr
in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2005 seien seine Mutter und Schwes-
tern verstorben, wobei er aus Angst vor Verfolgung nicht zu den Trauerfei-
ern gereist sei. Auch im Jahr 2010, als erneut eine Schwester verstorben
sei, sei er nicht in den Irak gereist. Er sei deshalb einem immensen Mass
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an psychischem Druck ausgesetzt gewesen, wobei ihn grosse Gewissens-
bisse geplagt hätten und sich eine Depression entwickelt habe. Schliess-
lich habe er die Nachricht erhalten, dass sein Vater erkrankt sei und dieser
im Sterben liege. Dieser wünsche sich, ihn ein letztes Mal wiederzusehen
sowie seinen Enkelsohn ein erstes und einziges Mal zu sehen. Diesen
Wunsch habe er aufgrund der moralischen Pflichten nicht abschlagen kön-
nen. Dieses Vorgehen lasse eine Inkaufnahme der Unterschutzstellung
ausschliessen. Die Ausstellung des Reisepasses sei ausschliesslich er-
folgt, um die kurze Heimreise zwecks Notfallbesuchs zu ermöglichen. Der
Sachverhalt lasse entsprechend keineswegs auf eine Absicht schliessen,
den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
E.
Mit Schreiben vom 6. April 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführer
auf, innert Frist ein Arztzeugnis zur Krankheit des Vaters respektive Gross-
vaters beziehungsweise Dokumente über dessen Gesundheitszustand mit
Übersetzung nachzureichen und das Original des irakischen Reisepasses
zuzustellen. Zudem wurden sie aufgefordert zu beantworten, an welcher
Krankheit der Vater respektive Grossvater leide, wie es diesem heute gehe
und wo sich dieser aufhalte, wann der Beschwerdeführer 1 von der Krank-
heit erfahren habe, wie regelmässig und wie sie mit dem Vater respektive
Grossvater vor der Rückkehr in Kontakt gestanden seien, wann der Ent-
schluss gefasst worden sei, den Vater respektive Grossvater besuchen zu
gehen und wann der Flug gebucht worden sei, weshalb er sich bereits am
(…) 2014 einen irakischen Reisepass habe ausstellen hassen und weshalb
der Beschwerdeführer 2 mitgereist sei.
F.
Am 23. April 2017 nahmen die Beschwerdeführer zum Schreiben des SEM
vom 6. April 2017 Stellung und beantworteten die gestellten Fragen im We-
sentlichen dahingehend, dem Vater gehe es schlecht, er wohne in
Z._______, Nordirak. Nach dem Tode der Mutter respektive Grossmutter
sowie der Schwestern des Beschwerdeführers 1 sei sein Vater bezie-
hungsweise der Grossvater hin und wieder krank geworden. Im Dezember
2013 habe sich dessen Zustand verschlechtert, weshalb er sich einen Pass
für Notfälle habe ausstellen lassen. Wenn Zeit gewesen sei, hätten sie über
Skype und Viber in Kontakt gestanden. Den Flug habe er am 3. Februar
2017 gebucht. Da sein Vater den Beschwerdeführer 2 noch nie gesehen
habe, habe er auf Bitte seiner Schwester hin, ihn in den Irak mitgenommen.
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Zur Stützung der Vorbringen reichten sie einen Ausdruck der Flugbuchung
sowie die Rechnung und Reisedetails, zwei Schreiben des behandelnden
Arztes des Vaters sowie den irakischen Reisepass des Beschwerdefüh-
rers 1 (im Original) zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 stellte das SEM fest, der eingereichte ira-
kische Reisepass sei am (…) 2014 im Irak ausgestellt worden. Dass er
bereits Anfang 2014 im Irak anwesend gewesen sei, würden auch die
Stempelungen im schweizerischen Reisepass für Flüchtlinge belegen, wel-
cher im Januar 2016 ungültig geworden sei. Aus diesem sei ersichtlich,
dass er am (…). Februar 2014 über den Grenzübergang Y._______ in den
Irak gereist sei und den Irak am (…). März 2014 über den gleichen Grenz-
übergang wieder verlassen habe. Den Beschwerdeführen wurde Gelegen-
heit gewährt, sich diesbezüglich zu äussern.
H.
Am 14. Mai 2017 nahmen die Beschwerdeführer zum Schreiben des SEM
vom 5. Mai 2017 Stellung und räumten ein, dass es zutreffe, dass er (der
Beschwerdeführer 1) im Februar 2014 in den Irak gereist sei. Es sei ihm
aufgrund einer Operation am Knie, der Trennung von seiner Frau und dem
Umstand, dass er seine Familie im Irak seit Jahren nicht mehr gesehen
habe, damals psychisch schlecht gegangen. Seine Probleme im Irak wür-
den bereits 17 Jahre zurückliegen, weshalb er davon ausgegangen sei,
dass seine Feinde ihn nicht mehr erkennen würden. Zudem habe er nur für
eine kurze Zeit seine Familie besuchen wollen.
Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer die Todesur-
kunden der Schwestern und der Mutter des Beschwerdeführers 1 (in Ko-
pie) zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführern die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das ihnen gewährte Asyl widerrufen.
Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, der Wunsch, die Eltern auf-
grund des fortgeschrittenen Alters zu besuchen, sei verständlich. Es sei
jedoch obsolet zu prüfen, ob die Krankheit des Vaters als genügend
schwerwiegend zu qualifizieren sei, um auf einen derart hohen seelischen
und moralischen Druck schliessen zu können, dass dadurch das Kriterium
der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden könne. Sein Reisepass sei im
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Irak ausgestellt worden und er sei bereits Anfangs 2014 im Irak gewesen.
Die Notiz des Arztes, wonach der Vater unter (…) leide, vermöge auch
keine lebensbedrohliche Krankheit des Vaters zu belegen, wobei an deren
Glaubhaftigkeit ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei. Die Krank-
heit erweise sich demnach als nicht schwerwiegend genug, um das Krite-
rium der Freiwilligkeit in Abrede zu stellen. Diese Einschätzung erscheine
auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass bis heute keine Todesmel-
dung beim SEM eingegangen sei, was auf keine akute Todesgefahr des
Vaters im Zeitpunkt seines Besuchs schliessen liesse. Das Vorbringen, da-
mals psychisch angeschlagen gewesen zu sein, könne das Kriterium der
Freiwilligkeit ebenfalls nicht in Abrede stellen. Somit sei davon auszuge-
hen, dass er freiwillig in den Irak gereist sei. Es sei erstellt, dass er sich
einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen. Mit den Stempel-
vermerken im Reisepass sei erwiesen, dass er kontrolliert in den Iran ein-
und ausgereist sei. Dies habe den irakischen Behörden die Möglichkeit ge-
geben, ihn einer Überprüfung zu unterziehen, welche zur Festnahme hätte
führen können. Dieses Verhalten lasse folglich auf eine bewusste Inkauf-
nahme der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat schliessen. Immer-
hin sei bei der Ein- und Ausreise über einen internationalen Flughafen mit
einer intensiven Kontrolle und Identifikation durch die dortigen Behörden
zu rechnen. Er habe keine heimliche Reise in den Irak vorgenommen oder
die Grenzkontrollen umgangen. Auch diese Fakten liessen im Ergebnis da-
rauf schliessen, dass er sich vorsätzlich unter den Schutz des Heimats-
staates gestellt habe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er
Probleme bei der Ein- oder Ausreise gehabt habe. Es würden demnach
keine objektiven Anhaltspunkte bestehen, dass er im Irak im Rahmen sei-
ner Rückreise gefährdet gewesen sei. Vielmehr habe die mehrfache Kon-
taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden keine Konsequenzen für ihn
gehabt. Dies lasse darauf schliessen, dass er im Irak nicht mehr gefährdet
sei. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzun-
gen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
erfüllt seien.
J.
Mit zunächst ans SEM zugestellter Eingabe vom 19. Juni 2017 (am 27.
Juni 2017 ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen) erhoben die Be-
schwerdeführer Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft nicht
abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen.
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Dabei führte der Beschwerdeführer 1 im Namen beider Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, es stimme zwar, dass er sich drei Wochen in Kurdis-
tan aufgehalten und in dieser Zeit keine Probleme bekommen habe. Aber
wenn er länger oder für immer dort sein würde, würde sein Leben in Gefahr
sein. Er habe über die Korruption im Machtapparat berichtet. Personen wie
er würden verschwinden. Heute sei die Situation noch schlimmer, als zu
der Zeit, als er geflohen sei. Sein Vater sei zwar nicht gestorben, aber er
habe den vierten Verlust in seiner Familie befürchtet. Er bitte seinen Sohn
– den Beschwerdeführer 2 – aus der Sache rauszuhalten, zumal dieser
nichts von der Sache gewusst habe und in Kurdistan nur Ferien gemacht
habe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung ein-
zureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
L.
Die Beschwerdeführer liessen dem SEM am 2. Juli 2017 ein unterschrie-
benes Exemplar ihrer Beschwerde zukommen, welches ans Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet wurde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2017 wurden die Beschwerdeführer
durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
N.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2017 fristgerecht ge-
leistet.
O.
Am 7. August 2017 reichte das SEM – nach vorgängiger Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2017 – eine Vernehm-
lassung zu den Akten, wobei es feststellte, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könne. Es werde demnach
auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen.
Die Vernehmlassung wurde am 9. August 2017 den Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerdeeingabe erfolgte nach erfolgter Verbesserung form- und frist-
gerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG), womit auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe
nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen.
2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer mit ihren unbe-
strittenermassen erfolgten Reisen in den Irak freiwillig unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben
(Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt
kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Hei-
matstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt oder zumindest in Kauf
genommen hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. BVGE 2017 VI/11
E. 4.4 mit Verweis auf BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
2.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfol-
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gerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssi-
tuation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dür-
fen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des
Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 2.2 erwähnten drei
Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei
Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
2.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch Urteil
des BVGer E-6562/2016 vom 12. März 2018 E. 4.3). Bezüglich des Be-
weismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsa-
chen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit relevante Tatsachen nur
mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den Behörden zur Verfügung
stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden können, müssen sie mindes-
tens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich in Bezug auf den Be-
schwerdeführer 1 im Wesentlichen den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz an. So ist es unbestritten, dass sich der Be-
schwerdeführer 1 in den letzten Jahren mehrmals für jeweils mehrere Wo-
chen in den Irak begab, um dort seine Familie zu besuchen. Gemäss den
vorliegenden Informationen ist der Beschwerdeführer 1 zuletzt am (…).
Februar 2017 in den Irak und am (…). März 2017 wieder zurück in die
Schweiz gereist. Darüber hinaus wird aus den Stempelungen im Reisepass
für Flüchtlinge (gültig bis 19. Januar 2016) ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer 1 sich bereits im Jahr 2014 in den Irak begab und sich mehrere
Wochen dort aufhielt. Dies wird vom Beschwerdeführer 1 denn auch nicht
bestritten.
3.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne
äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, zweimal in den Irak eingereist zu
sein, um seine Verwandten, namentlich seinen kranken Vater, zu besu-
chen. Die eingereichten Notizen des behandelnden Arztes legen zwar dar,
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dass der Vater des Beschwerdeführers 1 an (…) leide. Eine derartige mo-
ralische Pflicht für eine Heimatreise, so dass das Kriterium der Freiwilligkeit
abgesprochen werden muss, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden,
zumal sich der Beschwerdeführer 1 gemäss den Stempelungen in den
Pässen mehrmals in den Irak begab, ohne dass er eine namentliche und
plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen ver-
mochte. Die Buchung des Fluges im Februar 2017 erfolgte (…) Tage vor
Abflug, weshalb auch nicht von einer Kurzschlusshandlung gesprochen
werden kann. Insgesamt ist auch unter Verweis der Argumentation der Vo-
rinstanz von der Freiwilligkeit der Rückreise des Beschwerdeführers 1 aus-
zugehen.
3.1.2 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstel-
lung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei
wiederum das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht (vgl. BVGE
2010/17 E. 5.2.3). Praxisgemäss ist bereits die Ausstellung heimatlicher
Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu qualifizie-
ren (vgl. EMARK 1998 Nr. 29). Unternimmt der Flüchtling indessen heim-
lich eine Reise in das Heimatland, zeigt er durch dieses Verhalten unter
Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden wer-
den soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung ge-
rade nicht in Kauf genommen wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 zumindest bei sei-
ner letzten Reise über den internationalen Flughafen X._______ ein- und
wieder ausreiste, was zwingend mit behördlichen Kontakten einhergeht. Es
liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer 1
im Jahr 2014 heimlich, in Umgehung der Grenzkontrollen, einreiste und
sich sodann versteckt im Irak aufgehalten hat. Darüber hinaus war es dem
Beschwerdeführer 1 auch möglich, sich im Jahr 2014 im Irak selber einen
irakischen Pass ausstellen zu lassen. Zudem entsteht auch angesichts der
mehrmaligen und relativ langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerde-
führers 1 im Irak nicht der Eindruck, als habe er die Unterschutzstellung
eben gerade nicht in Kauf genommen. Im Übrigen kann auch hier auf die
Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
3.1.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person
tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats be-
ziehungsweise dessen Organen gesehen werden.
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Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 zweimal kontrolliert
in den Irak einreiste, sich dort über längere Zeit besuchshalber aufhalten
und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte und
sich darüber hinaus bereits im Jahr 2014 einen irakischen Pass ausstellen
lassen konnte, bestehen auch objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im
Irak nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. So
machte auch der Beschwerdeführer 1 in seiner Stellungnahme vom
14. Mai 2017 geltend, dass er nach 17 Jahren davon ausgegangen sei,
dass er nicht mehr erkannt werden würde. Somit kann davon ausgegangen
werden, dass entgegen den unsubstanzierten Ausführungen in der Be-
schwerde auch keine subjektive Furcht vor Verfolgung mehr besteht.
3.2 Zwar ist es unbestrittenermassen schwierig, über viele Jahre getrennt
von nahen Familienangehörigen zu leben. Gleichwohl ist daran zu erin-
nern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flücht-
lingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist die betroffene Person zu ei-
nem Besuch ihrer Angehörigen in ihren Heimatstaat, bringt sie damit grund-
sätzlich zum Ausdruck, dass sie keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung
seitens ihres Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären
Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gege-
benen Voraussetzungen, zu entziehen ist.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statu-
ierten Voraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 vorliegend
erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 zu Recht ge-
stützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
und das Asyl widerrufen hat.
4.
4.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 stellt sich die Lage indessen an-
ders dar, zumal das Kriterium der Freiwilligkeit, wonach die Heimreise ohne
äusseren Zwang erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2), nicht als erfüllt er-
achtet werden kann.
4.2 Der Beschwerdeführer 2 war im Zeitpunkt seiner erstmaligen Rück-
weise in den Irak lediglich (…) Jahre alt. Vom SEM wird nicht ansatzweise
dargelegt, ob dem Beschwerdeführer 2 überhaupt ein Entscheidungsspiel-
raum hinsichtlich der Reise in den Irak zugestanden hatte. Unter Berück-
sichtigung dieses jungen Alters, ist jedenfalls nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer 2 sich dem Wunsch respektive Druck seines
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Seite 11
Vaters respektive seiner Tante und seines Grossvaters zu widersetzen ver-
mochte, sondern sich verpflichtet fühlte, mitzufahren. Zudem vermochte er
die Konsequenzen seiner diesbezüglichen Handlungen noch keineswegs
abzuschätzen. Im Schreiben vom 20. April 2017 führte der Beschwerde-
führer 1 denn auch aus, dass der Grossvater des Beschwerdeführers 2
immer den Wunsch gehabt habe, letzteren vor seinem Tod einmal von An-
gesicht zu Angesicht zu sehen, was in Bezug auf den Beschwerdeführer 2
auf einem grossen psychischen Druck schliessen lässt. Darüber hinaus ist
vorliegend festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers 2 die
Reise geplant und gebucht hat und keine Hinweise bestehen, dass der Be-
schwerdeführer 2 – immerhin ein Kind – diesbezügliche Massnahmen ge-
troffen hätte.
4.3 Bezeichnenderweise geht das SEM in der angefochtenen Verfügung in
seinen Erwägungen in keiner Weise auf die spezifische Situation des Be-
schwerdeführers 2 ein, sondern setzt sich lediglich eingehend mit den ver-
schiedenen Einreisen sowie der Unterschutzstellung des Beschwerdefüh-
rers 1 auseinander, dies obschon sich die Sachverhalte in nicht unwesent-
lichem Masse unterscheiden. So ergibt sich aus den vorliegenden Akten
im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 lediglich eine einmalige Reise des
Beschwerdeführers 2 in den Irak, wobei Letzterer auch keinen irakischen
Reisepass beantragt oder ausgestellt erhalten hat.
4.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 demnach
festzuhalten, dass das Kriterium der Freiwilligkeit nicht als erfüllt erachtet
werden kann. Die Prüfung, ob in seinem Falle die beiden anderen Kriterien
erfüllt sind, kann aufgrund der kumulativen Natur der Voraussetzungen für
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK offen bleiben. Das SEM hat demnach das Asyl des Be-
schwerdeführers 2 zu Unrecht widerrufen und er ist nach wie vor als Flücht-
ling anerkannt.
5.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. In Bezug auf den Be-
schwerdeführer 1 (A._______) wird die Beschwerde abgewiesen. In Bezug
auf den Beschwerdeführer 2 (B._______) wird die Beschwerde gutgeheis-
sen. Dessen Asyl wird nicht widerrufen und er ist nach wie vor als Flüchtling
anzuerkennen.
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Seite 12
6.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer sind bezüglich
Anträge zur der Person des Brschwerdeführers 1 unterlegen. Bezüglich
der Anträge zur Person des Beschwerdeführers 2 haben sie obsiegt. Pra-
xisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
6.2 Die den Beschwerdeführern aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind
demnach auf insgesamt 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kos-
tenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.– wird zurückerstat-
tet.
6.3 Es wird davon ausgegangen, dass den nicht vertretenen Beschwerde-
führern durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuge-
sprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeführer 1 (A._______) ab-
gewiesen.
2.
Betreffend den Beschwerdeführer 2 (B._______) wird die Beschwerde gut-
geheissen. Sein Asyl wird nicht widerrufen und er ist nach wie vor als
Flüchtling anerkannt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 375.– wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: