Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3611/2011
Urteil vom 15. Juli 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Armenien,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens N._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin – eine armenische Staatsangehörige –
reichte am 30. Mai 2011 zusammen mit ihrer Tochter B._______ und
deren Familie (N…) im Flughafen M._______ ein Asylgesuch ein.
Gleichentags wurde ihr, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.b. Am 3. Juni 2011 fand im Flughafen M._______ die Befragung zur
Person statt und am 9. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe seit dem Jahr 1958 in N._______ gelebt, zuletzt als Hausfrau und
Rentnerin. Im Gegensatz zu ihrer Tochter B._______ und ihrem
Schwiegersohn C._______ habe sie mit den Behörden nie
Schwierigkeiten gehabt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie
auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen. Zudem seien die medizinischen
Kosten in Armenien sehr hoch. So habe sie sich entschlossen, ihren
Angehörigen zu folgen, als diese Armenien verlassen hätten. Am 24. Mai
2011 sei sie in Begleitung der Tochter, des Schwiegersohns und des
Enkelkindes mit einem spanischen Schengenvisum von N._______ via
Wien nach Barcelona gereist, um ihren Sohn zu besuchen. In der Folge
seien sie zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz nach
O._______ geflogen.
A.c. Die Beschwerdeführerin gab dem BFM keine rechtsgenüglichen
Dokumente zu den Akten. Sie reichte ihren Geburtsschein, denjenigen
ihres verstorbenen Ehemannes sowie die Heiratsurkunde ein. Gemäss
Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei N._______ handelt es
sich dabei um echte Dokumente. Im Nachhinein legte die
Beschwerdeführerin eine Kopie ihres armenischen Reisepasses ins
Recht.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 17. Juni 2011 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 30. Mai 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den
Wegweisungsvollzug an.
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C.
Am 24. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin bei der Flughafenpolizei
O._______ gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei
der Entscheid des BFM aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die
Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine
Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 24. Juni 2011 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax; am 27.
Juni 2011 ging die Rechtsmitteleingabe im Original beim Gericht ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Flughafenpolizei O._______ beziehungsweise das
BFM auf, die Begründung der Beschwerde vom 24. Juni 2011 bis zum
4. Juli 2011 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
F.
Am 1. Juli 2011 überwies die Flughafenpolizei dem
Bundesverwaltungsgericht per Telefax die in russischer Sprache
verfasste Beschwerde; am 4. Juli 2011 ging dieselbe Eingabe im Original
beim Gericht ein.
G.
Mit Telefaxeingabe vom 4. Juli 2011 überwies das BFM, Dienst
Flughafenverfahren, dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine
Übersetzung der Beschwerdebegründung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM fest,
die Beschwerdeführerin mache keine gezielt gegen ihre Person
gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen geltend. Nachteile, welche auf die
allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Hinsichtlich der
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die Hilfe ihrer
Tochter B._______ angewiesen sei und die medizinische Betreuung in
Armenien kostspielig sei, müsse festgehalten werden, dass die
schwierigen Lebensbedingungen in ihrer Heimat keine Benachteiligung
im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes darstellten, welche ein
würdiges Leben in Armenien verunmöglichen würde. Ausserdem beträfen
die allgemeinen Nachteile aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Situation den grössten Teil der armenischen Bevölkerung.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so dass
ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
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5.2. In der Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, nachdem ihr Asylgesuch sowie dasjenige ihrer Tochter
B._______, des Schwiegersohns und des Enkelkindes abgelehnt worden
seien, gehe es ihnen sehr schlecht. Im schlimmsten Fall möchte sie mit
der Tochter und deren Familie nach Spanien zurückgeschickt werden, wo
ihr Sohn lebe, der sie in jeder Hinsicht unterstützen würde.
Inzwischen habe sie erfahren, dass die Tochter und der Schwiegersohn
gefährdet seien. Sie könne ohne ihre Tochter nicht mehr leben, könne
ohne Stöcke nicht laufen und sei stets auf fremde Hilfe angewiesen. In
Armenien sei ihnen mit dem Tod gedroht worden. Sie habe Angst um das
Leben ihrer Tochter. Ausser ihr habe sie niemanden, der sie pflegen
könnte. Sie wolle nicht nach Armenien abgeschoben werden.
5.3.
5.3.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft
insbesondere erfüllt, wer in seinem Heimat- oder Herkunftsland aus
einem bestimmten, in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund verfolgt wird
oder begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl.,
Basel 2009, S. 525 Rz. 11.4).
5.3.2. Die Beschwerdeführerin machte vorliegend sowohl im
erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene im
Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie auf die
Pflege ihrer Tochter angewiesen sei; ohne deren Unterstützung könne sie
nicht leben. Ausserdem sei ihre monatliche Rente zu niedrig (vgl.
Befragungsprotokoll vom 3. Juni 2011, S. 7; Anhörungsprotokoll vom 9.
Juni 2011, A14, S. 2/3). Diesbezüglich ist übereinstimmend mit dem BFM
festzustellen, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes vorliegt. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Nachteile stellen keine gezielt gegen ihre Person gerichteten
staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
aufgeführten Gründen dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
Betreffend der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Furcht, in
Armenien umgebracht zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin beim BFM mit keinem Wort erwähnte, sie werde bei
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einer Rückkehr in ihre Heimat getötet, weshalb dieses erst im
Beschwerdeverfahren angeführte Vorbringen als nachgeschoben und
deshalb unglaubhaft zu erachten ist.
Im Übrigen vermochte sie keine weiteren Gründe anzugeben, aufgrund
derer sie veranlasst gewesen wäre, aus ihrem Heimatland auszureisen
und in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Asylbehörden von ihrer
Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen, weshalb das BFM ihr Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).
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7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
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vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in Armenien im jetzigen
Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
7.3.2. Auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation bestehen keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnte. Was die beim BFM und in der Beschwerde geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme (Gehbehinderung, verschobenes Hüftgelenk,
Kalziummangel, vgl. A14, S. 6) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass
Armenien gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
generell über die benötigten Apparaturen und Medikamente sowie
hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen Behandlungen
verfügt. Dabei konzentrieren sich die medizinischen Einrichtungen
zunehmend auf N._______, wo die Beschwerdeführerin seit dem Jahr
1958 bis zur Ausreise im Mai 2011 gelebt haben will (vgl.
Befragungsprotokoll vom 3. Juni 2011, S. 1). Es ist zwar notorisch, dass
ein grosser Teil der armenischen Bevölkerung aus finanziellen Gründen
de facto vom Gesundheitssystem ausgeschlossen bleibt, weil der
Hauptteil der Kosten vom Patienten selbst finanziert werden muss. Vor
dem Hintergrund, dass Freunde der Beschwerdeführerin und den
Angehörigen bei der Ausreise finanziell geholfen haben (vgl. a.a.O., S. 8),
kann in casu jedoch davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführerin auch beim Zugang zum Gesundheitswesen
beziehungsweise bei einer allfällig erforderlichen Beinoperation (vgl. A14,
S. 6, F45) entsprechende Unterstützung zuteil wird. Im Weiteren ist
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davon auszugehen, dass sie auch seitens ihrer in N._______
verbliebenen Schwiegertochter und der Enkelkinder, mit denen sie
gemäss eigenen Angaben zusammenlebte, Hilfe beanspruchen kann.
Desgleichen können ihr die Tochter B._______ und der Schwiegersohn
Beistand leisten, zumal diese ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren
müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3612/2011 vom 15.
Juli 2011). Zudem sind keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin
gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu beurteilen ist.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
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insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Flughafenpolizei O._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: