B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3611/2015
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…)
D-3611/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am (…) Juni 2014 und gelangte über ihm unbe-
kannte Länder am 2. Juli 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am
11. Juli 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch
zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) sowie am
24. März 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, wo er bis zum Jahr (…)
gelebt habe. Danach sei er aufgrund des Krieges nach D._______ gegan-
gen, wo er im (…) 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
zwangsrekrutiert worden sei. Nach einer (…)monatigen Grundausbildung
sei er der medizinischen Einheit zugeteilt worden, wo er fortan an verschie-
denen Einsatzorten verletzte Kämpfer betreut habe. Ab (…) 2009 sei er in
E._______ stationiert gewesen, wo zunehmend auch Zivilisten medizinisch
behandelt worden seien. Gegen Ende des Krieges, nachdem er gehört
habe, dass E._______ von der sri-lankischen Armee (SLA) eingenommen
worden sei, habe er sich im (…) 2009 entschlossen, aus dem Dienst der
LTTE zu fliehen und sich der SLA zu stellen. Daraufhin sei er in das
F._______-Camp gebracht worden. Nach einer Woche sei ihm, versteckt
in einem (…), die Flucht aus dem Camp gelungen. Danach habe er sich
für (…) Monate in G._______ bei seinem Onkel aufgehalten, bevor er wie-
der zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Dort habe es ab
und zu Kontrollen gegeben, aber keine konkreten Schwierigkeiten. Wäh-
rend den Wahlen habe er für die Partei (…) Plakate aufgehängt. Am (…)
März 2014 hätten ihn Mitglieder des Criminal Investigation Department
(CID) zuhause aufgesucht und ihn für den nächsten Tag ins CID-Camp in
H._______ vorgeladen. Im CID-Camp sei ein Verhör durchgeführt worden,
anlässlich welchem er zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt worden sei.
Aus Angst habe er seine Tätigkeit zunächst abgestritten, bis die CID-Mit-
glieder eine Person namens I._______ mit ins Verhör gebracht hätten.
I._______ sei damals mit ihm bei den LTTE gewesen, habe jedoch inzwi-
schen die Seite gewechselt. Daraufhin habe er seine Vergangenheit bei
den LTTE offengelegt, jedoch habe er beteuert, dass er sich nicht freiwillig
für den LTTE-Dienst gemeldet habe, sondern zwangsrekrutiert worden sei.
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Nachdem er zwei Papiere unterschrieben habe, auf denen etwas auf Sin-
ghalesisch draufgestanden habe, hätten sie ihn gehen lassen. Mitte Mai
2014 habe er erneut eine Einladung zu einem Verhör erhalten. An diesem
Verhör hätten die CID-Mitglieder ihm zwei Personen vorgeführt, die früher
bei den LTTE gewesen seien. Er sei gefragt worden, ob er diese Personen
kenne. Als er dies verneint habe, da er diese Personen wirklich nicht ge-
kannt habe, hätten sie ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht. Einen Tag
später sei er freigelassen worden, weil der Dorfvorsteher für ihn gebürgt
habe. Am (…) Juni 2014 sei er von (…) Personen auf (…) Motorrädern
zuhause gesucht worden. Diese hätten ihm seine Identitätskarte wegge-
nommen und ihm mitgeteilt, er solle gleich zum Camp kommen. Seine Mut-
ter habe diesen Personen versprochen, dass er sich umgehend am nächs-
ten Morgen melden werde. Noch am gleichen Abend sei er nach
G._______ zu seinem Onkel gefahren, der einen Schlepper für seine Aus-
reise habe organisieren können. Seit seiner Ausreise hätten die Behörden
ihn mehrmals, teilweise gegen Mitternacht, zuhause gesucht. Seinen El-
tern sei mitgeteilt worden, dass sie ihn erschiessen würden, wenn sie ihn
finden würden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde mit englischer Übersetzung, eine Anzeige bei der Polizei,
eine Bestätigung des Friedensrichters, eine Bestätigung des Dorfvorste-
hers, eine polizeiliche Vorladung samt Zustellcouvert sowie vier Referenz-
schreiben ein. Auf die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten nicht auf die Be-
schwerde eingetreten werde.
E.
Am 17. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne sowie
dem SEM Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Am 15. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des
SEM vom 10. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
einer Polizeivorladung mit englischer Übersetzung als Beweismittel ein.
I.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer die Polizeivor-
ladung im Original, ein Zustellcouvert sowie eine Kopie eines Referenz-
schreibens eines Parlamentariers vom 15. Juni 2015 ins Recht.
J.
Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte der Beschwerdeführer drei wei-
tere Referenzschreiben zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Verfahrensstand.
Am 21. Juli 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit,
dass es nicht möglich sei, einen genauen Zeitpunkt anzugeben, innert wel-
chem mit einem Urteil gerechnet werden könne.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Ausführungen zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE durchwegs
oberflächlich ausgefallen seien. So sei es dem Beschwerdeführer trotz
mehrmaligem Nachfragen nicht gelungen, weder genauere Angaben zum
Rekrutierungsmoment noch zum Ausbildungsort der LTTE zu machen. Es
sei ihm auch nicht gelungen, seine medizinische Grundausbildung durch
die LTTE, sowie den Bau von Bunkern deutlich und substanziiert darzule-
gen. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine umfassende Beschreibung sei-
ner medizinischen Arbeit zu liefern, sondern habe lediglich zu Protokoll ge-
geben, wie man Wunden mit Bandagen verarztet habe. Dies sei erstaun-
lich, zumal er geltend mache, ein Jahr lang für die LTTE gearbeitet und in
Kriegsgebieten schwer verwundete Menschen verarztet zu haben. Seinen
Darlegungen habe es an persönlichem Bezug und Detailreichtum gefehlt,
so dass der Eindruck entstanden sei, das Erzählte nicht selbst erlebt zu
haben. Auch die Angaben zur Flucht aus dem LTTE-Camp sowie die Zu-
sammenkunft mit der sri-lankischen Armee am (…) Mai 2009 seien bis zu-
letzt äusserst unsubstanziiert und oberflächlich geblieben, was erstaune,
da ein solcher Moment erfahrungsgemäss sehr gefährlich ablaufe und äus-
serst emotional sei. Ebenfalls seien die Angaben zum Aufenthalt im
F._______-Camp, die Flucht im (…) sowie die Aufenthalte im H._______-
Camp im Jahr 2014 äusserst kurz und sehr unsubstanziiert gewesen. Ins-
besondere sei es ihm nicht gelungen, seine Schilderungen sowohl zum
Aufenthalt als auch zur Befragung durch die CID-Leute substanziiert dar-
zulegen. Zudem sei anzumerken, dass er die in der BzP geltend gemachte
Aufforderung, seit März 2014 Unterschrift leisten zu müssen, anlässlich der
Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Auch habe er sich grob wider-
sprüchlich geäussert hinsichtlich des Besuches des CID am (…) März 2014
bei ihm zuhause. Während er in der BzP geltend gemacht habe, er sei am
besagten Tag zuhause gewesen, habe er während der Anhörung gesagt,
er sei an diesem Tag ausser Haus gewesen und seine Mutter habe ihn über
den Besuch des CID erst nach seiner Heimkehr informiert. Sodann sei ein
weiterer Widerspruch bezüglich der Befragung durch den CID erkennbar.
Bei der BzP habe er geltend gemacht, ihm seien die zwei Vorderzähne
während der ersten Festnahme herausgeschlagen worden, während er bei
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Seite 7
der Anhörung ausgesagt habe, dass ihm dies während der zweiten Fest-
nahme zugestossen sei. Die Vorbringen seien demnach als unglaubhaft zu
qualifizieren, weshalb sie nicht auf deren Asylrelevanz zu überprüfen seien.
An dieser Schlussfolgerung könnten auch die von ihm eingereichten Be-
weismittel (Schreiben des Friedensrichters und Anzeigerapport) nichts än-
dern, da es sich bei diesen um sehr leicht beschaff- oder fälschbare Doku-
mente handle. Ferner weise die Anzeige einen evidenten Widerspruch zu
seiner Aussage auf, am (…) März 2014 von Soldaten heimgesucht worden
zu sein, indem darin von einem Besuch Unbekannter am (…) März 2014
die Rede sei.
Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Eth-
nie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren,
eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers würden jedoch
gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Es würden keine weiteren Fak-
toren vorliegen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und seiner zehnmonatigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer
stamme aus B._______ und mache geltend, illegal aus seinem Heimat-
staat ausgereist zu sein. Somit würden keine zusätzlichen Faktoren vorlie-
gen, welche hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben würden,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten
"Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen. Sodann lasse
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka einen Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten würden sich Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Seit Ende des bewaffneten Konfliktes im
Mai 2009 habe sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert. So-
mit sei ein Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz grundsätzlich
zumutbar, wobei sich im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individu-
ellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer stamme
aus B._______, womit sich ein Wegweisungsvollzug in Würdigung aller
Umstände als zumutbar erweise.
4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde hauptsäch-
lich über die allgemeine Menschenrechtslage sowie die Diskriminierung
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Seite 8
der tamilischen Minderheit in Sri Lanka. Darüber hinaus entgegnete er der
vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen, dass seine Antworten sehr
wohl klar und präzis ausgefallen seien. So seien in seinen Aussagen auch
Realkennzeichen vorhanden. Bezüglich seiner Einteilung in die medizini-
sche Einheit liege ein teilweiser Irrtum des Befragers vor. Man müsse viel-
mehr von einer Transporteinheit zur Bergung von verletzten Kämpfern
sprechen. Die Helfer hätten dabei auch erste Hilfe leisten und die Schwer-
verletzten einer Feldklinik zuführen müssen, wo sie von medizinisch aus-
gebildeten Personen behandelt worden seien. Die medizinische Versor-
gung könne nicht mit schweizerischen Massstäben gemessen werden. Es
sei durchaus nachvollziehbar, dass er nicht gerne über seine Erfahrungen
bei der medizinischen Versorgung berichte, da dies auch mit vielen trau-
matischen Erlebnissen verbunden sei. Seine Antworten könnten nicht als
mager dargestellt werden, umfasse doch das Protokoll der Anhörung statt-
liche 21 Seiten.
Gemäss der Vorinstanz habe er sich widersprüchlich zum Besuch der CID-
Leute am (…) März 2014 geäussert, indem er bei der BzP gesagt habe,
dass er im Zeitpunkt des Besuchs zuhause gewesen sei, während er in der
Anhörung hingegen angegeben habe, nicht anwesend gewesen zu sein.
Tatsächlich stehe im Protokoll der BzP nicht, dass er im Zeitpunkt des Be-
suchs anwesend gewesen sei, sondern nur, dass die CID-Leute die Absicht
gehabt hätten, ihn gleich mitzunehmen. Der Vater habe die CID-Leute vor
allem mit der Behauptung, dass sein Sohn nicht zuhause sei und erst am
folgenden Tag zurückkehre, überzeugen können, ihn (den Beschwerdefüh-
rer) erst am folgenden Tag zu befragen. Zu diesem Zeitpunkt am späten
Abend sei er noch auf dem Feld gewesen und habe eine Wasserpumpe
repariert. Folglich handle es sich hier nicht um einen Widerspruch. Zum
zweiten angeblichen Widerspruch sei festzuhalten, dass seine Schilderun-
gen während der BzP nicht ganz richtig festgehalten worden seien. Was im
Protokoll wie eine längere freie Rede dargestellt werde, sei in Wirklichkeit
eine Zusammenfassung zahlreicher Fragen durch den Befrager. Tatsäch-
lich sei er erst in der zweiten Befragung Mitte Mai 2014 stark geschlagen
worden, so dass er zwei Zähne eingebüsst habe. Die Erzählung über diese
Schläge sei fälschlicherweise an einem Ort im Text eingefügt worden, wel-
cher sich auf die erste Befragung vom (…) März 2014 beziehe. Hätte ihn
der Befrager in der Anhörung mit diesem vermuteten Widerspruch konfron-
tiert, hätte dieses Missverständnis sofort ausgeräumt werden können.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass die Beschwerde
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
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eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies
auf seine Erwägungen.
4.4 In der Beweismitteleingabe vom 17. respektive 28. Juli 2015 machte
der Beschwerdeführer geltend, dass er mit Vorladung vom (…) März 2015
aufgefordert worden sei, am (…) März 2015 auf dem Polizeiposten von
J._______ zu erscheinen (vgl. oben Bst. H und I). Mit Referenzschreiben
vom (…) Juni 2015 bestätigte der Parlamentarier K._______, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie im Jahr (…) aufgrund Militärhandlungen
der SLA von L._______ nach D._______ vertrieben worden sei. Dort sei er
von den LTTE rekrutiert und der medizinischen Einheit zugewiesen wor-
den. Nach dem Krieg sei er nach G._______ umgezogen, wo er sich bis
zur Ausreise in die Schweiz an geheimen Orten aufgehalten habe. In den
weiteren eingereichten Referenzschreiben bezeugen zwei in der Schweiz
anerkannte Flüchtlinge K. T. und A. S., dass sie den Beschwerdeführer im
Dienste der medizinischen Einheit der LTTE gesehen hätten. Ein in Frank-
reich anerkannter Flüchtling N. N. bestätigt, den Beschwerdeführer in
D._______ gesehen zu haben.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
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Seite 10
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenz-
urteil publiziert] m.w.H.).
5.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass die Ausführungen zur angeblichen
Zwangsrekrutierung durch die LTTE den Eindruck hervorrufen, der Be-
schwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Vergleich zu den Schilderungen
der Zwangsrekrutierung und der Hilfsarbeiten für die LTTE, welche eher
oberflächlich und detailarm ausgefallen sind, ändert sich bei der Schilde-
rung der Endphase des Bürgerkriegs die persönliche Erzählstruktur des
Beschwerdeführers. So erwähnte der Beschwerdeführer beispielweise die
Wahrnehmung von Gerüchen und Nebensächlichkeiten („Überall lagen
Leichen. Es hat sehr stark gerochen und jeder wollte nur sich retten. Man
konnte sich nicht die Zeit nehmen, irgendjemandem zu helfen.“ [vgl. act.
A13/23 F54]; „Man kann sagen, dass ich in der Hölle war. Es waren sehr
viele Personen verletzt und die Zivilisten hatten nichts zum Essen. Es stank
auch sehr stark.“ [a.a.O. F57]; „Ich sah vor meinen Augen Menschen ster-
ben, ich habe sie leiden gesehen. Bei den einen oder anderen Verletzten
konnte man sogar die Knochen sehen.“ [a.a.O. F58]). Des Weiteren stimmt
das Erzählte mehrheitlich mit dem Kriegsverlauf überein. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass der Alltag im
F._______-Camp nicht detailliert und ausführlich beschrieben wurde
(a.a.O. F82-91). Insbesondere überzeugen die Schilderungen rund um die
Flucht aus dem Camp im (…) nicht. Es gelang dem Beschwerdeführer
nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach so kurzer Zeit Ver-
trauen zu einem Soldaten der SLA habe fassen können. Die Erklärung,
dass er mitbekommen habe, dass einige Leute so weggegangen seien,
scheint nicht einleuchtend, zumal es sich dabei lediglich um Gerüchte ge-
handelt habe. Ebenfalls wurde die Flucht an sich, das Besteigen des (…)
als auch die Fahrt, in oberflächlicher Weise geschildert (a.a.O. F92-104).
Schliesslich bleibt es fraglich, wie der Beschwerdeführer – ohne über re-
guläre Entlassungspapiere zu verfügen – den Weg von M._______ bis
nach G._______ bestritten haben will, da zu jener Zeit für diese Strecke
zahlreiche Check-Points mit Laissez-Passer zu passieren gewesen wären.
5.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Zwischenfazit festhalten, dass ins-
besondere die vorgebrachte Gefangenschaft als Soldat als nicht glaubhaft
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Seite 11
gemacht zu erachten ist. An dieser Einschätzung ändern auch die auf Be-
schwerdestufe eingereichten Referenzschreiben dreier Landsleute und
des Parlamentariers nichts, zumal diese bloss den Charakter eines Gefäl-
ligkeitsschreibens aufweisen. Ebenfalls wurde die Flucht im (…) unglaub-
haft vorgetragen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
von der SLA nach der Registrierung regulär aus dem F._______-Camp ent-
lassen wurde.
5.4 Vor dem Hintergrund, dass die Flucht aus dem F._______-Camp als
unglaubhaft zu erachten ist, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb
die Behörden nach so vielen Jahren plötzlich ein Interesse am Beschwer-
deführer gehabt haben sollen. Seiner eigenen Einschätzung nach habe
I._______ offenbar auf die Seite der Behörden gewechselt (vgl. act. A4/12
F7.01; A13/23 F116). Selbst wenn der Beschwerdeführer bei den LTTE ge-
wesen wäre, wäre anzunehmen gewesen, dass I._______ die Behörden
bereits über die angebliche untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers
informiert und – da er in derselben Einheit gedient haben soll – wohl auch
allfällige Waffenverstecke gekannt hätte. Des Weiteren ist es nicht glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer fast fünf Jahre im Bezirk B._______ un-
behelligt leben konnte und sich im November 2013 einen Pass hätte aus-
stellen lassen können, wenn er nach Ende des Bürgerkriegs als Flüchtiger
registriert worden wäre (vgl. act. A4/12 F4.02). Umso erstaunlicher ist in
diesem Zusammenhang, dass das CID keine Hausdurchsuchung durchge-
führt und erst nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, im
März 2015, eine solche organisiert hat. Dass sie angeblich bloss die Iden-
titätskarte und nicht den Reisepass eingezogen hätten, ist auch nicht
glaubhaft. Die Erklärung, die Behörden hätten keine Kenntnis von seinem
Pass gehabt, ist vorliegend unbehelflich. Ferner war der Beschwerdeführer
nicht in der Lage, präzise Angaben zum angeblich gefälschten Pass samt
Visum und zum Reiseweg zu machen, obwohl er zur Schule ging und ge-
bildet ist. Im Übrigen ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerech-
net der Vater des Beschwerdeführers, welcher Verantwortlicher der (…)
gewesen sei und die LTTE unterstützt habe, keine persönlichen Probleme
mit den Behörden gehabt habe.
5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimat-
staat eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Aus der Polizeianzeige kann sich der Beschwerdeführer
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Seite 12
nichts zu seinen Gunsten ableiten, bezieht sich diese doch auf ein anderes
Datum ([…] März 2014) als das geltend gemachte Ereignis und liegt bloss
in Kopie vor (vgl. act. A14/1). Ebenfalls weist das Schreiben des Friedens-
richters P. N. mangels Sicherheitsmerkmale bloss einen geringen Beweis-
wert auf (a.a.O.). Darüber hinaus ist auch der Beweiswert der auf Be-
schwerdestufe eingereichten schriftlichen Polizeivorladung im Original als
fraglich einzustufen, zumal diese offenbar nachträglich manipuliert wurde
(Ecke unten links abgerissen).
5.6 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Fakto-
ren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.
5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein
einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver-
bindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen
Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt
und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die er-
forderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Fakto-
ren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.).
5.6.2 Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied identifiziert worden ist. Nachdem er
von der SLA dem F._______-Camp zugeführt worden ist, wurde er vermu-
tungsweise regulär entlassen. Aus der Kernfamilie ist respektive war eige-
nen Angaben zufolge nie jemand politisch aktiv. Ferner ist auch nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Klebens von Plaka-
ten für die (…) bei einer Rückkehr als Regimegegner identifiziert wird. Es
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Seite 13
gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, den
tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es liegen daher keine
Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer das Profil erfüllt, um als Be-
drohung für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommenen zu werden.
Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerde-
führer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka
zurückkehren würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch deshalb zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.), was ihm mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach die Verhältnisse in Sri Lanka nach wie vor nicht
stabil seien, nicht gelingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation
im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und
Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Gross-
britannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
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Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Fakto-
ren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ak-
tuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordpro-
vinz, Distrikt B._______, aus dem Beschwerdeführer kommt, hielt es zu-
sammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3).
7.4.3 Der Beschwerdeführer kann auf ein ausreichendes soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. In seinem Heimat-Distrikt leben seine Eltern so-
wie seine (…) Geschwister. Bis zu seiner Ausreise hatte er mit ihnen im
gleichen Haushalt gelebt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Prü-
fungen zum O-Level erfolgreich abgelegt und Arbeitserfahrungen im Be-
reich der (…) gesammelt. Somit sprechen auch keine individuelle Gründe
gegen die Rückkehr in den Heimatstaat.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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