B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-361/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N […].
D-361/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben ge-
mäss am 3. September 2012 mit seinem mit einem türkischen Visum ver-
sehenen Reisepass und reiste von Istanbul aus weiter nach Italien, wo er
am 28. September 2012 ankam. Am 1. Oktober 2012 gelangte er in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung, die am 15. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten des BFM stattfand, gab der Be-
schwerdeführer an, er habe sich politisch in der Studentenorganisation
Jatiyotabadi Chattadal (JC) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) en-
gagiert. Er sei insgesamt vier- bis fünfmal festgenommen und kurzzeitig
festgehalten worden. Anlässlich einer Demonstration im Jahr 2006 habe
es Schlägereien mit Anhängern der Awami League (AL) gegeben, wobei
er verletzt worden sei. Es sei gegen ihn und andere Personen von der AL
Anzeige erstattet worden, das Verfahren sei noch hängig. Im September
2010 hätten Anhänger der Jamaat-e-Islami (JI) in B._______ randaliert.
Obwohl er zu dieser Zeit in C._______ gewesen sei, sei er von der Poli-
zei angezeigt worden. Am 14. November 2010 habe die BNP zu einem
Streik aufgerufen, wobei es zu Auseinandersetzungen zwischen der Poli-
zei und Demonstranten gekommen sei. Er sei festgenommen und zu-
sammen mit weiteren Personen angezeigt worden. Nach zehn oder elf
Tagen Haft sei er auf Kaution freigelassen worden. Die Anklagen vom
September und November 2010 hätten zu einem Schnellverfahren ge-
führt. Er habe sich sehr vorsichtig bewegt und sei in der letzten Zeit vom
Rapid Action Battalion (RAB) und der Polizei gesucht worden, weil Wah-
len bevorstünden und alle Oppositionellen, die angeklagt worden seien,
verhaftet würden. Etwa im Juni 2012 habe die Polizei im Dorf nach ihm
gesucht; da er nicht anwesend gewesen sei, sei sein jüngerer Bruder
festgenommen worden. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen
worden. Als er im Juli 2012 anlässlich der Heirat seiner Schwester zu
Hause gewesen sei, habe die Polizei wiederum nach ihm gesucht. Er ha-
be sich im letzten Moment in Sicherheit bringen können. Die Polizei habe
ihn auch in C._______ gesucht. Um sein Leben zu retten, sei er ausge-
reist.
A.c Am 4. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe mit
seiner Familie und seinem Rechtsanwalt in Bangladesch Kontakt aufge-
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nommen. Die Mitglieder seiner Familie lebten nicht mehr im Dorf und sein
Anwalt habe ihm gesagt, er müsse die Dokumente, die den Strafprozess
beträfen, vom Gericht überprüfen lassen. Sobald er diese habe, werde er
sie ihm zuschicken. Am 14. November 2010 habe er bei der Organisation
eines von der BNP ausgerufenen Generalstreiks mitgeholfen. Er sei in
C._______ von der Polizei festgenommen und mit drei weiteren Perso-
nen auf den Polizeiposten geführt worden. Sie seien dort misshandelt
worden; sein älterer Bruder sei gekommen, um ihn auf Kaution freizube-
kommen. Am folgenden Tag seien die Festgenommenen vor Gericht ge-
bracht worden; darüber sei in den Zeitungen berichtet worden. Das Ge-
richt habe einen Kautionsantrag nicht bewilligt und er sei in ein Gefängnis
überführt worden. Sein Anwalt habe ihn nach 11 Tagen Haft freibekom-
men und das Gericht habe den Entscheid über die Sache vertagt. Am 9.
September 2010 habe die Jamaat-e-Islami in B._______ eine Demonst-
ration durchgeführt. Einige örtliche Politiker hätten ihn in den Fall verwi-
ckelt, er habe dies von Parteikollegen erfahren. Die Polizei sei zu ihm
nach Hause gegangen und er habe in C._______ Kaution beantragt. Je-
mand habe bestätigt, dass er nicht bei der Demonstration gewesen sei,
das Verfahren sei aber noch hängig. Seit dem Jahr 2010 sei er Mitglied
im Zentralkomitee der Studentenorganisation der BNP gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 – eröffnet am 16. Januar 2013 – trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug.
C.
Am 14. Januar 2013 (Poststempel) übermittelte der Beschwerdeführer
dem BFM Kopien diverser Beweismittel.
D.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2013 die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre-
ten und dieses in angemessener Frist zu behandeln. Es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
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Eingabe lagen Kopien eines Verhaftsrapports des Beschwerdeführers,
von Fotografien, einer Haftentlassungsbestätigung, einer Mitgliederbestä-
tigung der Studentenorganisation JC und zweier Zeitungsartikel bei.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 28. Januar 2013 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung
an das BFM übermittelt.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 liess der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine An-
wendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu
aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c).
3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen
vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre
Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in
einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft
darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist
zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Grün-
den fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über
den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstel-
lung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhanden-
kommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das
Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nicht-
abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade
nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente
greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen
werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
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3.3 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Ge-
setzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2
E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.).
Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demge-
genüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist,
ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein-
zutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungs-
vollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich auf die Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Bei
den Befragungen habe er gesagt, er habe bei seiner Ausreise aus der
Heimat seinen Reisepass dabei gehabt, der ihm in der Türkei vom
Schlepper abgenommen worden sei. Solche Erklärungen seien bezeich-
nend für Gesuchsteller, die nicht gewillt seien, ihre Identität zu belegen.
Er habe dem BFM bei der Erstbefragung Ausweispapiere in Aussicht ge-
stellt, die er bisher nicht nachgereicht habe. Es dränge sich der Schluss
auf, dass er die Abgabe von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspa-
pieren unterlassen habe, um seine Identität zu verschleiern und/oder ei-
nen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern.
D-361/2013
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Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe der Do-
kumente vor.
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die geltend ge-
machten Verhaftungen detailliert zu schildern. Seiner Schilderung mangle
es an Differenziertheit und Detailreichtum. Er sei nicht in der Lage gewe-
sen, korrekt anzugeben, an welchem Wochentag die geltend gemachte
Verhaftung vom 14. November 2010 erfolgt sei. Seine Aussagen zu den
Strafverfahren und zum Verfahrensstand seien pauschalisierend, verall-
gemeinernd, unpräzise und teilweise widersprüchlich, obschon er von
seinem Rechtsanwalt über den Verlauf derselben informiert worden sei.
Es sei davon auszugehen, dass die Behörden seinen Reisepass höchst-
wahrscheinlich konfisziert hätten, falls er tatsächlich in Gerichtsverfahren
involviert gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den Bericht der Nichtre-
gierungsorganisation Freedom House von 2012 zu Bangladesch geltend
gemacht, die AL stehe in konstanter und gewaltsamer Auseinanderset-
zung mit der BNP und der JI. Letztere habe bei den Unabhängigkeits-
kämpfen von 1971 grossen Anteil an der Verübung von Kriegsverbrechen
gehabt. Die Angaben im Bericht deckten sich mit den Angaben des Be-
schwerdeführers und es sei zu beachten, dass die JI wichtigster Partner
der BNP sei, weshalb es plausibel sei, dass ein BNP-Mitglied der Unter-
stützung der JI beschuldigt werde. Bei Inhaftierungen werde nicht nur ge-
foltert, sondern es seien auch Todesopfer zu beklagen. Entgegen anders-
lautender Versprechen habe die Regierung nichts getan, um Polizisten
oder Angehörige des RAB, die gefoltert hätten, vor Gericht zu stellen. Es
sei zu beachten, dass in den letzten Jahren auch der Justizapparat politi-
siert worden sei und insbesondere die BNP im Fokus willkürlicher Ankla-
gen und Verhaftungen stehe.
4.2.2 Das BFM habe sein Ermessen missbraucht, indem es aufgrund des
Umstands, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden keine
Dokumente habe abgeben können, kurzerhand den Schluss ziehe, er ha-
be keine entschuldbaren Gründe. Er habe widerspruchsfrei ausgesagt,
dass er den Pass dem türkischen Schlepper abgegeben habe und ohne
D-361/2013
Seite 8
weitere Indizien könne nicht willkürfrei davon ausgegangen werden, er
könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen. Bereits aus die-
sem Grund sei der Tatbestand nicht erfüllt und auf das Asylgesuch sei
einzutreten.
4.2.3 Der Beschwerdeführer habe bisher einen Verhaftsrapport, Bilder
von seinem verhafteten und misshandelten Cousin und ein Bild beibrin-
gen können, das ihn mit dem früheren Stadtpräsidenten von B._______
(Mitglied der JI) zeige. Auf dem Verhaftsrapport stehe sein Name, es
handle sich um die Festnahme anlässlich der Proteste der JI. Die Bilder
seines Cousins belegten, dass auch weitere Familienmitglieder wegen ih-
rer politischen Ausrichtung und der Ausübung der Versammlungsfreiheit
verfolgt, verhaftet und misshandelt oder gar getötet worden seien. Die Fo-
tografie, auf der er mit dem früheren Bürgermeister von B._______ zu
sehen sei, belege, dass er über ein politisches Profil verfüge, das von den
Behörden wahrgenommen werde. Zudem könne er das Haftentlassungs-
schreiben vom 24. November 2010 vorweisen. Mit der Mitgliederbestäti-
gung der JC könne er seine Tätigkeit für die Studentenorganisation der
BNP belegen. Mit den beiden Zeitungsartikeln könne er beweisen, dass
er nach der Inhaftierung vom Jahr 2006 die Tätigkeit bei der JC wieder
aufgenommen habe. Damit könne er glaubhaft machen, dass er Opfer
politischer Verfolgung geworden sei. Aus den vorstehenden Ausführun-
gen gehe hervor, dass dies in Bangladesch zu Folter und Tötung durch
Polizei oder andere Sicherheitskräfte führen könne. Es sei daher notwen-
dig, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu tätigen.
4.2.4 Was die Vorinstanz vorbringe, ermangle der Differenziertheit und
des Detailreichtums. Sie prüfe die Angaben des Beschwerdeführers nur
pauschalisierend und gebe, ausser dass er den Wochentag seiner Ver-
haftung nicht mehr gewusst habe, keinerlei konkrete Hinweise. Abgese-
hen davon, dass die Wochentage in Bangladesch nicht gleich wie in der
Schweiz festgelegt seien, lägen die Ereignisse über zwei Jahre zurück.
Naturgemäss sei nicht jede Person gleich befähigt, mitunter auch trauma-
tische Erlebnisse in allen Details und ohne Abschweifungen oder chrono-
logisch in korrekter Abfolge zu schildern. Er habe seine Argumente ohne
wesentliche Widersprüche und in nachvollziehbarer Dichte und Präzision
dargelegt. Zudem habe er Dokumente erhalten, die seine Angaben beleg-
ten. Zur Übersetzung der Dokumente habe er nicht die nötigen Mittel.
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4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den nachträglich
eingereichten Beweismitteln handle es sich um fototechnisch hergestellte
Dokumente, denen kein massgeblicher Beweiswert zukomme, da bei de-
ren Herstellung jegliche Manipulationen hätten vorgenommen werden
können. Zudem könne die Identität des Beschwerdeführers nicht als ge-
sichert gelten. Es sei bekannt, dass in Bangladesch auch behördliche Ur-
kunden käuflich erwerbbar seien.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz habe sich mit
den Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Mit ihren
Ausführungen lege sie selber dar, dass keinerlei Spuren respektive Indi-
zien darauf hinwiesen, dass es sich bei den sieben Beilagen um Fäl-
schungen handeln könnte. Die Art und Weise, in der der Beweiswert der
Unterlagen mit reinen Mutmassungen herabgesetzt werde, müsse als
willkürliche Beweiswürdigung eingestuft werden. Inwiefern seine Identität
nicht gesichert sei, werde ebenfalls nicht dargelegt. Der Beschwerdefüh-
rer habe mehrere Dokumente eingereicht, die dieselbe bestätigten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im
EVZ Altstätten am 2. Oktober 2012 keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und
Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als
Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ge-
geben.
5.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer für das Nichtbeibringen von
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen kann. Er gab sowohl
bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen an,
er habe Bangladesch mit seinem Reisepass verlassen, der ihm vom
Schlepper nach der Ankunft in der Türkei abgenommen worden sei (vgl.
act. A4/15 S. 6 f., A17/13 S. 7). Dabei handelt es sich in der Tat um ein
Vorbringen, das von Asylsuchenden regelmässig zur Erklärung der Pa-
pierlosigkeit geltend gemacht wird. Dieses Vorbringen an sich kann nicht
ohne Weiteres als unglaubhaft bezeichnet werden, da bekannt ist, dass
Schlepper Asylbewerbern dazu raten, ihre Identitäts- oder Reisepapiere
den Asylbehörden vorzuenthalten bzw., dass diese Papiere für eigene
Zwecke missbrauchen. Da der Beschwerdeführer indessen aufgrund sei-
ner Schulbildung, seiner beruflichen Stellung und seiner früheren Aus-
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Seite 10
landreise (vgl. act. A4/15 S. 4 f.) um die Wichtigkeit von Identitäts- und
Reisepapieren wissen musste, kann vorliegend nicht unbesehen davon
ausgegangen werden, er habe das einzige Dokument, mit dem er seine
Identität hätte belegen können, aus der Hand gegeben. Der Beschwerde-
führer wurde bei der Erstbefragung vom 15. Oktober 2012 mit Nachdruck
auf die Wichtigkeit der Abgabe von Identitätspapieren bzw. deren Be-
schaffung hingewiesen (vgl. act. A4/15 S. 7). Auf Nachfrage bei der Anhö-
rung vom 4. Januar 2013, was er diesbezüglich unternommen habe, ant-
wortete er ausweichend, er habe Kontakt aufgenommen, die politische
Lage sei sehr schlecht und seine ausserhalb des Dorfes lebenden Ange-
hörigen hätte ihm gesagt, sie bräuchten Zeit, um dies zu organisieren
(vgl. act. A17/13 S. 2). Die Folgerung der Vorinstanz, er sei nicht bereit,
zum Nachweis seiner Identität rechtsgenügliche Dokumente abzugeben
bzw. beizubringen, erscheint angesichts dieser Ausgangslage nicht als
willkürlich. Inwiefern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom
15. Februar 2013 zur Auffassung gelangen kann, er habe mehrere Do-
kumente eingereicht, die seine Identität bestätigten, kann indessen nicht
nachvollzogen werden, zumal keines der lediglich in Kopie vorgelegten
Dokumente dazu geeignet ist, einen Identitätsnachweis zu erbringen. Be-
zeichnend ist denn auch, dass er bis heute kein Originaldokument nach-
gereicht hat, das geeignet wäre, seine Identität zu belegen oder zumin-
dest klare Hinweise auf diese zu geben. Dem Beschwerdeführer gelingt
es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er ohne im Besitz von Reise-
respektive Identitätspapieren gewesen zu sein, in die Schweiz gelangte.
Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei im Jahr
2006 bei einer Demonstration verletzt worden. Er sei zirka zehn Tage in
einem Spital gewesen. Die AL habe gegen ihn Anzeige erstattet und das
Verfahren sei noch hängig. Er sei im Jahr 2006 ein bis zwei Tage in Haft
gewesen (vgl. act. A4/15 S. 8 f.). Bei der Anhörung sagte er aus, er sei im
März oder April 2006 festgenommen und ein oder zwei Tage festgehalten
worden; dieser Vorfall sei abgeschlossen (vgl. act. A17/13 S. 3 und 6).
Zum Beleg dieser Festnahme reichte der Beschwerdeführer Kopien
zweier Zeitungsartikel vom 31. Juli 2009 ein. Diesen könne gemäss sei-
nen Ausführungen in der Beschwerde entnommen werden, dass er,
nachdem er wegen der Festnahme von 2006 die Mitarbeit bei der JC vo-
rübergehend eingestellt habe, dort seine Tätigkeit wieder aufgenommen
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Seite 11
habe. Dass dies gleich zwei Zeitungen eine Meldung wert gewesen sei,
belege seine übergeordnete Tätigkeit für die JC. Abgesehen von den
nicht übereinstimmenden Angaben zur Frage, ob dieses Verfahren noch
hängig sei oder nicht, ist nicht nachvollziehbar, dass in Zeitungsartikeln
vom 31. Juli 2009 über eine (kurzzeitige) Festnahme vom März/April
2006 bzw. eine anschliessende Rückkehr eines Mitglieds einer Studen-
tenorganisation berichtet wird. Zudem sei der Beschwerdeführer eigenen
Aussagen gemäss erst ab dem Jahr 2010 Mitglied des Zentralkomitees
der JC gewesen (vgl. act. A17/13 S. 8). Es erscheint umso unwahrschein-
licher, dass in zwei Zeitungen über die Festnahme eines einfachen Mit-
glieds der JC berichtet würde. Aufgrund der gesamten Umstände beste-
hen überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden
Schilderungen des Beschwerdeführers und der Authentizität der einge-
reichten Kopien der Zeitungsartikel bzw. des Inhalts der Berichterstattung.
5.3.2 Insofern der Beschwerdeführer Kopien von Fotografien einer ver-
letzten Person einreicht, bei der es sich um seinen Cousin D._______
handle, der bei einer Demonstration verhaftet und verwundet worden sei,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Person bei den Befra-
gungen nicht erwähnte. Einerseits steht die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht fest, anderseits steht auch nicht fest, ob die abgebildete Person
mit ihm verwandt ist. Angesichts der Tatsache, dass er D._______ bei
den Befragungen nicht erwähnte, könnte aus den beigebrachten Fotogra-
fien selbst dann, wenn es sich bei diesem um seinen Cousin handeln
würde, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Des Weiteren reicht
der Beschwerdeführer die Kopie einer Fotografie ein, die ihn zusammen
mit D._______ und dem früheren Bürgermeister von B._______ zeige.
Unbesehen der Fragen der Authentizität der Fotografie und wer abgebil-
det ist, hat der Beschwerdeführer klar ausgesagt, er habe in B._______
nichts mit der Politik zu tun gehabt (vgl. act. A17/13 S. 6), so dass er –
selbst wenn er mit einem früheren Bürgermeister abgebildet sein sollte –
seine Vorbringen damit nicht belegen könnte.
5.3.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner bislang nicht feststehenden
Identität, kann den Kopien von Beweismitteln, die seine Inhaftierungen im
Jahr 2010 belegen sollen, kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer bemü-
he sich ernsthaft um den Nachweis seiner Identität bzw. die Beibringung
von Originalbeweismitteln, obwohl ihm die Wichtigkeit dieser Mitwir-
kungspflicht bekannt sein muss. Er wurde im vorinstanzlichen Verfahren
D-361/2013
Seite 12
vom BFM darauf hingewiesen und wird im Beschwerdeverfahren von ei-
nem Rechtsanwalt vertreten, der dieses Thema im Rahmen der pflicht-
gemässen Mandatsführung mit ihm besprochen haben wird. Mit der ein-
gereichten Kopie eines Verhaftsrapports soll seine Inhaftierung im An-
schluss an die Proteste der JI anlässlich der Verhaftung einiger deren
Mitglieder belegt werden (vgl. Beschwerde S. 8). Diese Demonstration
soll sich am 9. September 2010 in B._______ zugetragen haben (vgl. act.
A17/13 S. 6). Der Beschwerdeführer hat aber nicht geltend gemacht, da-
mals festgenommen worden zu sein. Bei beiden Befragungen erwähnte
er keine Festnahme, die sich im September 2010 ereignet habe, obwohl
er die Festnahmen auf Nachfrage aufzählte (vgl. act. A4/15 S. 9 f., A17/13
S.3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, dass der Kopie des
eingereichten Beweismittels ein authentisches Original zugrunde liegt.
5.3.4 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der beiden im Jahre 2010
angeblich gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahren ist festzu-
stellen, dass auch bei Wahrunterstellung seiner Aussagen keine Hinweise
auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Der Beschwerde-
führer gab an, er sei von Lokalpolitikern beschuldigt worden, am 9. Sep-
tember 2010 in B._______ an einer Demonstration der JI teilgenommen
zu haben. Er habe aber Zeugen dafür, dass er sich damals nicht dort auf-
gehalten habe (act. A17/13 S. 7). Die Einleitung eines Verfahrens auf-
grund (angeblich) falscher Anschuldigungen ist grundsätzlich legitim, so-
lange nicht davon auszugehen ist, die Behörden strebten aus einem der
in Art. 3 AsylG genannten Gründe wissentlich danach, einer aufgrund ei-
ner falschen Anschuldigung in ein Verfahren verwickelten Person ernst-
hafte Nachteile zuzufügen. Davon könnte vorliegend nicht ausgegangen
werden, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Kaution
stellen konnte und das Gericht ein Urteil im angeblich eingeleiteten
Schnellverfahren (vgl. act. A4/15 S. 9) vertagt habe. Der Beschwerdefüh-
rer gab bei beiden Befragungen an, er sei letztmals am 14. November
2010 festgenommen worden, als er an einer Demonstration teilgenom-
men habe, bei der es Streit zwischen der Polizei und Demonstrationsteil-
nehmern gegeben habe. Die Polizei habe wegen Sachbeschädigung, Un-
ruhestiftung und Gewalt gegen Beamte Anzeige erstattet. Auch diesbe-
züglich könnte nicht von einem für das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Verfahren ausgegangen werden, da der Beschwerde-
führer auf Kaution freigelassen wurde und das Gericht beinahe zwei Jah-
re nach dem Vorfall noch kein Urteil gefällt gehabt hätte. Es erstaunt in
diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bislang keine aus-
sagekräftigen Beweismittel zum geltend gemachten Verfahren beibrachte,
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obwohl er im Heimatland von einem Anwalt vertreten wird, der über sol-
che verfügen müsste (vgl. act. A17/13 S. 2).
5.3.5 Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
Bangladesch mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen
habe (vgl. act. A4/15 S. 7), gegen eine behördliche Suche zum Zeitpunkt
der Ausreise. Wäre gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren
hängig und hätten die Sicherheitsbehörden vor seiner Ausreise nach ihm
gesucht, hätte er wohl einen weniger risikobehafteten Weg zum Verlas-
sen der Heimat gewählt.
5.3.6 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz
berechtigterweise überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers hegte. Im Rahmen einer summarischen
Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer
selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal – wie sich aus der nachstehenden Erwä-
gung 7.3 ergibt – auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu
BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hin-
weis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt auch in Anbetracht der politisch angespann-
ten Situation, auf die in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die ent-
sprechende Berichterstattung von Nichtregierungsorganisationen hinge-
wiesen wird, nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg, Bürgerkrieg, noch liegt
flächendeckend eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müss-
te, weshalb mit Blick auf die allgemeine Lage in konstanter Praxis von der
generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.
7.4.3 In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um
einen jüngeren Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. In
seinem Heimatland leben seine Mutter sowie seine fünf Geschwister (vgl.
act. A4/15 S. 6), weshalb er dort ein tragfähiges familiäres Familiennetz
vorfinden wird. Ausserdem hat er eine gute Schulbildung und verfügt über
einige Berufserfahrung (vgl. act. A4/15 S. 4). Es ist demnach davon aus-
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zugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erfolg-
reich reintegrieren können wird.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Januar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entspre-
chenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: