B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-361/2015/plo
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
D-361/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tschetschenin aus Grozny – ver-
liess Tschetschenien eigenen Angaben zufolge am 27. September 2014
und gelangte über Moskau, Weissrussland, Polen und weitere ihr unbe-
kannte Länder am 2. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2014 wurde sie summarisch befragt
und am 3. November 2014 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, sie ver-
mute, ihr Sohn habe sich den Rebellen angeschlossen. Im Sommer 2011
sei er zwei Nächte ausser Haus gewesen und offenbar von der Miliz zu-
sammengeschlagen worden. Seither habe er ein unregelmässiges Leben
geführt. Er sei auch mit dem System in ihrem Heimatland nicht einverstan-
den gewesen. Er sei immer wieder in Konflikt mit Polizisten geraten. Am
12. oder 20. März 2012 sei er verschwunden. Er habe gesagt, er fahre zu
einem Freund nach B._______. Am 20. November 2013 sei er noch einmal
kurz bei ihnen aufgetaucht. Am (…) 2014 seien fünf oder sechs unifor-
mierte Militärangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten In-
formationen über den Aufenthalt ihres Sohnes verlangt. Sie hätten sie ge-
schlagen, das Haus durchsucht und ihre Papiere beschlagnahmt. Einer
habe sie mit dem Maschinengewehr geschlagen sodass sie einige Sekun-
den das Bewusstsein verloren habe. Sie sei gefallen und er habe sie mit
den Füssen getreten. Ein anderer sei über ihrer Tochter gestanden. Man
habe ihnen eine Woche Zeit gegeben, um ihren Sohn ausfindig zu machen.
Am (…) 2014 seien sie wiedergekommen. Sie seien zu dieser Zeit bei
Nachbarn zu Besuch gewesen. Deren Sohn habe sie gewarnt und sie hät-
ten sich bei ihnen versteckt, bis das Militär wieder gegangen sei. Als sie
wieder in ihre Wohnung gekommen seien, sei, wie beim letzten Mal, alles
auf dem Kopf gestanden. Nachdem sie einen Monat lang bei einem Freund
untergekommen seien, seien sie ausgereist.
B.
Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 19. Dezember 2014 – gleichentags eröffnet – ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter
– erhob mit Eingabe vom 17. Januar 2015 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte
D-361/2015
Seite 3
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventu-
aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um vollständige Akteneinsicht und Aufhebung der Zwischen-
verfügung vom 7. Januar 2015 sowie um koordinierte Behandlung des Ver-
fahrens mit demjenigen der Tochter (D-355/2015).
D.
Am 21. Januar 2015 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den Akten ge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verbeiständung wurden auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet und dem Antrag um koordinierte Behandlung mit dem Ver-
fahren der Tochter (D-355/2015) stattgegeben.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die ein-
geforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 gab die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2015 zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.
D-361/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert.
Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls zu einer Kassation
führen kann.
3.1 Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, am 5. Januar 2015 habe sie
bei der Vorinstanz um Akteneinsicht gebeten und auf die am 19. Januar
2015 ablaufende Beschwerdefrist hingewiesen. Mit Verfügung vom 7. Ja-
nuar 2015 habe die Vorinstanz die Einsicht in gewisse Akten verweigert
und auf das Geheimhaltungsinteresse, das Aktenverzeichnis sowie verfah-
rensökonomische Überlegungen verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar
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2015 habe sie deshalb noch einmal um vollständige Akteneinsicht gebeten,
worauf sie keine schriftliche Antwort mehr erhalten habe. Dem Aktenver-
zeichnis im Verfahren der Tochter könne entnommen werden, dass der Vo-
rinstanz ein Arztbericht vorliege, bei dem es sich möglicherweise um einen
Arztbericht der C._______ betreffend die Tochter handle. Dieser könnte
vorliegend insbesondere deshalb relevant sein, weil er belegen könnte,
dass die bei der Tochter diagnostizierte Symptomatik einer posttraumati-
schen Belastungsstörung mit dem im Heimatland erlebten in Zusammen-
hang stehe. Dieser Arztbericht sei als Akte anderer Behörden qualifiziert
und ihr nicht zugestellt worden. Dabei handle es sich um ein für das vorlie-
gende Verfahren relevantes Dokument, weshalb mit der Verweigerung der
Akteneinsicht das rechtliche Gehör verletzt werde. Zudem habe die Vo-
rinstanz auch in weitere möglicherweise relevante Dokumente keine Ein-
sicht gegeben. So werde ihr vorgeworfen, sie habe bereits einmal in Polen
ein Asylgesuch gestellt. Entsprechende Akten fehlten aber und seien auch
nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt. Auch die Akten zur Reiseroute seien
nicht vorhanden und die medizinischen Akten fehlten ebenfalls.
Auch nachdem die Vorinstanz dem Antrag um Akteneinsicht mit Schreiben
vom 19. Januar 2015 insoweit stattgegeben hatte, als sie den Arztbericht
der C._______ (C) sowie die als unwesentlichen (D) und der Beschwerde-
führerin bekannten (E) Akten eröffnet hatte, hielt die Beschwerdeführerin
an ihrer Rüge der unvollständigen Akteneinsicht fest, da die als intern (B)
qualifizierten Akten weiterhin nicht eröffnet worden seien und es nicht Auf-
gabe der Vorinstanz sei, zu antizipieren, welche Schriftstücke für eine Be-
schwerde relevant seien. Zudem sei die Akteneinsicht zu spät erfolgt, da
die Beschwerdefrist am 19. Januar 2015 abgelaufen sei.
3.2 Dem hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Be-
schwerdeführerin sei mit Verfügung vom 19. Januar 2015 mit Ausnahme
der als B klassifizierten und entscheidunerheblichen Akten vollumfänglich
Einsicht gewährt worden. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3341/2014 werde als massgeblich erachtet, ob das jeweilige (interne)
Aktenstück für die Entscheidfindung von Bedeutung sei. Vor diesem Hin-
tergrund habe sie darauf verzichtet, die als intern klassifizierten Akten zu
übermitteln, die entscheidunerheblich seien, und dabei auf das Triageblatt
zur Identitätskategorie, das die Identität der Beschwerdeführerin bestätige
(A5), das Dublin-Triageblatt, wonach kein Dublin-Verfahren eingeleitet
werde (A 6), das interne Triage-Blatt, worin die weiteren Verfahrensschritte
(Ansetzung der Anhörung) festgehalten würden (A8), sowie auf den Kopie-
verteiler für die angefochtene Verfügung (A12) verwiesen. Zusätzlich seien
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Seite 6
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 im Verbund
mit einer Kopie des Aktenverzeichnisses zusätzlich Kopien der unwesent-
lichen (D) und ihr bekannten (E) Akten übermittelt worden.
3.3
3.3.1 Bezüglich dem Arztbericht der C._______ betreffend die Tochter
kann festgehalten werden, dass dieser nicht der Beschwerdeführerin son-
dern deren Tochter zu edieren war, was die Vorinstanz mit Verfügung vom
19. Januar 2015 getan hat. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurden
der Beschwerdeführerin auch die unwesentlichen (D) und ihr bekannten
(E) Akten eröffnet. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin ge-
mäss eigenen Aussagen am 21. Januar 2015 und somit nach Ablauf der
Beschwerdefrist am 19. Januar 2015 eröffnet. Bei den eröffneten Akten
handelte es sich aber um unwesentliche oder der Beschwerdeführerin be-
reits bekannte Akten und sie hatte bis zum heutigen Zeitpunkt genügend
Zeit, sich zu den entsprechenden Akten nachträglich inhaltlich im Sinne ei-
ner Beschwerdeergänzung zu äussern, was sie aber – abgesehen vom
Schreiben vom 21. Januar 2015, wonach sie an der Rüge festhalte – be-
zeichnenderweise unterlassen hat.
3.3.2 Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe bereits einmal in Po-
len ein Asylgesuch gestellt, stützt die Vorinstanz auf ihre entsprechenden
Aussagen an der Befragung (vgl. A4 S. 9) und auf einen Eurodactreffer
(A2), welcher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015
als unwesentliche Akte nunmehr eröffnet wurde. Was für Akten zur Reiser-
oute und medizinische Akten zudem fehlen sollten, wurde in der Be-
schwerde nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.3 Bezüglich der durch die Vorinstanz als intern klassifizierten Akten gilt
es festzuhalten, dass nach neuerer und in der Lehre überwiegend vertre-
tener Auffassung für die Akteneinsicht nicht der interne Charakter entschei-
dend sein kann, sondern die Eignung des Aktenstücks, den Entscheid zu
beeinflussen. Als massgeblich wird erachtet, ob das jeweilige Aktenstück
für die Entscheidfindung des Gerichts von Bedeutung ist, mithin ist nicht
entscheidend, ob beim fraglichen Aktenstück eine interne
oder externe Urheberschaft besteht, sondern ausschlaggebend ist die ob-
jektive Bedeutung des Aktenstücks für die entscheiderhebliche Feststel-
lung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
S. 186 f. Rz 3.93 ff. und auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.3.3). Die von der Vorinstanz in
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diesem Zusammenhang aufgeführten Akten A5 (Triageblatt zur Identitäts-
kategorie), A6 (Dublin-Triageblatt), A8 (internes Triage-Blatt), und A12 (Ko-
pieverteiler für die angefochtene Verfügung) sind im genannten Sinne aus-
schliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und weisen keinen Beweis-
charakter auf, weshalb sie nicht zu edieren sind.
3.4 Nach dem Gesagten kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
kannt werden und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
fest, sie stelle das vorgebrachte Interesse am Sohn der Beschwerdeführe-
rin und damit verbunden die beiden Heimsuchungen nicht grundsätzlich in
Abrede. In Zweifel zu ziehen sei jedoch der geltend gemachte Grund. Die
Beschwerdeführerin mutmasse, ihr Sohn habe sich den Rebellen ange-
schlossen, habe dafür aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Sie weise
selber darauf hin, dass sie für diese Vermutung weder seitens des Sohnes
noch der Behörden eine Bestätigung erhalten habe. Angesichts der Bri-
sanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich bloss auf Vermutungen
stütze. Ihre Erklärungen für ihre Unwissenheit seien haltlos. So wisse sie
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nicht, was der Sohn am System bemängelt habe und ihm letztlich Veran-
lassung gegeben habe, sich den Rebellen anzuschliessen, noch weshalb
er sich ihr nicht anvertraut habe. Ihre diesbezügliche Feststellung, wonach
niemand, der sich den Rebellen angeschlossen habe, darüber spreche, sei
ebenso haltlos wie ihre pauschale Schlussfolgerung, ein behördliches In-
teresse an ihrem Sohn könne nur in dessen Zugehörigkeit zu den Rebellen
begründet sein. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass sie nicht
wisse, ob ihr Sohn mit seiner Schwester über seine Pläne gesprochen
habe, wo doch ihre Ausreise darin begründet liege. Ebenso wenig über-
zeugend sei ihre Erklärung für seinen Kurzbesuch im November 2013, wo-
nach sich dieser wahrscheinlich habe verstecken müssen, hätte er sich
doch nicht dort versteckt, wo man ihn am ehesten suchen würde. Schliess-
lich sei es nicht logisch, dass sie und ihre Tochter nach der ersten behörd-
lichen Suche ihren Alltag wie gewohnt wieder aufgenommen hätten, anstatt
umgehend das Haus zu verlassen und sich vor weiteren Übergriffen in Si-
cherheit zu bringen. Ihre Begründung, sie seien sich der Notwendigkeit ei-
ner Ausreise zwar schon damals bewusst gewesen, hätten aber zuerst das
notwendige Geld zusammenkratzen müssen, vermöge angesichts der Ge-
fährdungssituation nicht zu überzeugen. In Tschetschenien würden Rebel-
len ausserdem behördlicherseits rigoros verfolgt. Die Heimsuchung im (…)
2014 hätte diesfalls mit Sicherheit schwerwiegendere Konsequenzen ge-
habt und sie wären zumindest einer engmaschigen staatlichen Überwa-
chung unterzogen worden, die keine erneute behördliche Heimsuchung in
ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt hätte.
5.2 In ihrer Beschwerde hielt dem die Beschwerdeführerin entgegen, die
Begründung der Vorinstanz sei inkohärent und widersprüchlich. Wenn sie
doch die Heimsuchungen und das behördliche Interesse an ihrem Sohn
glaube, weshalb sollte dann der Grund dafür, sein Anschluss an die Rebel-
len, nicht glaubhaft sein? Die Verschlossenheit ihres Sohnes, seine gegen
die Regierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch
die fehlende Arbeitsbetätigung, der frühe Verlust des Vaters, das patholo-
gische Spielen von Videospielen, sein nachrichtenloses Verschwinden und
sein Abschiednehmen beim letzten Besuch im November 2013 sowie der
Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zusammengeschlagen
worden sei, stellten sehr gewichtige Indizien dafür dar, dass er sich den
Rebellen angeschlossen habe. Ferner wären sie und ihre Tochter nicht von
maskierten bewaffneten Männern heimgesucht, geschlagen und nach sei-
nem Aufenthaltsort gefragt worden, wenn er sich nicht mit der staatlichen
Macht angelegt hätte. Dass sich diese nicht vorgestellt hätten und maskiert
gewesen seien, entspreche der Praxis in autoritären Ländern. Zudem sei
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ihre Vermutung viel wahrscheinlicher als die von der Vorinstanz aufge-
stellte Vermutung, er sei aus irgendeinem anderen Grund von maskierten
Männern zweimal gesucht worden. Zudem habe es sich im Zeitpunkt der
Flucht nicht mehr um eine Vermutung gehandelt, sondern sie seien der
festen Überzeugung gewesen, dass er sich den Rebellen angeschlossen
habe. Warum sonst sollten maskierte bewaffnete Männer zwei alleinste-
hende Frauen heimsuchen und nach ihrem Sohn befragen? Warum würde
sich dieser mit den Worten "er könne nicht mehr zurück, es sei nicht mehr
in seiner Hand" verabschieden? Weiter sei das Argument, es fehle eine
behördliche Bestätigung, dass der Sohn zu den Rebellen gegangen sei,
nicht stichhaltig. Solche Fakten würden nicht schriftlich bestätigt. Gemäss
Urteil D-7213/2013 vom 2. September 2014 hätten aus Tschetschenien
stammende Dokumente zudem ohnehin einen geringen Beweiswert, so-
dass von einem faktischen Beweisnotstand auszugehen sei. Sie habe aus-
geführt, dass sie keine Unterlagen beschaffen könne, weil dabei die Gefahr
für Kollegen und Verwandte bestünde, mit den Rebellen in Verbindung ge-
bracht zu werden. Zum Besuch ihres Sohnes im November 2013 sei aus-
zuführen, dass sie auch nicht genau gewusst habe, warum er nach Hause
gekommen sei. Bei der Aussage, er habe sich wahrscheinlich verstecken
wollen, handle es sich um eine Vermutung, bei der sie nicht behaftet wer-
den sollte. Vielleicht habe sie sich gewünscht, dass er sich bei ihr verste-
cke. Sein bloss einstündiger Aufenthalt zeige aber klar, dass er sich logi-
scherweise nicht zu Hause habe verstecken wollen, sondern gekommen
sei, um sich zu verabschieden. Relevant seien nicht ihre Vermutungen,
sondern sein faktisches Verhalten, welches vollkommen kongruent sei.
Dass Rebellen selbst mit ihren nächsten Familienangehörigen nicht dar-
über sprächen, sei nicht unlogisch, sondern evident. Denn sie wüssten,
dass die Regierung diese erpressen würde, um an Informationen zu gelan-
gen. Bezüglich ihres Verhaltens nach der Heimsuchung im (…) 2014 ma-
che die Vorinstanz unzutreffende Erwägungen. Sie hätten ausgeführt, dass
sie jeden Tag Angst gehabt hätten, dass die maskierten Männer noch ein-
mal kommen würden, und jedes Mal bei der Rückkehr ins Haus geschaut,
ob sie wiedergekommen seien. Als alleinstehende Frauen, die täglich hät-
ten arbeiten müssen, hätten sie nicht die Mittel gehabt, um sofort zu fliehen.
Für ihre Glaubhaftigkeit spreche, dass ihre Aussagen mit denjenigen ihrer
Tochter übereinstimmten. Eine weitere Bestätigung, dass sie das Geschil-
derte auch tatsächlich erlebt habe, stellten die bei ihrer Tochter medizinisch
festgestellte Anpassungsstörung, die depressiven Episoden sowie Symp-
tome einer posttraumatischen Belastungsstörung dar. Es sei ein entspre-
chendes Gutachten zu erstellen.
D-361/2015
Seite 10
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter an-
derem verschiedene allgemeine Berichte zur Lage in Tschetschenien ein.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, sie habe
in der Verfügung nie von einer schriftlichen Bestätigung über den An-
schluss des Sohnes an die Rebellen gesprochen, welche hätte eingereicht
werden sollen. Es werde nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie von
den Behörden nicht mit dem Verdacht konfrontiert worden seien.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Die Vorinstanz stellt die behördliche Heimsuchung bei der Beschwer-
deführerin im (…) 2014 nicht grundsätzlich in Frage. Dies ist durch das
Gericht zu bestätigen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen
keine markanten Widersprüchlichkeiten auf, stimmen mit den Angaben der
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Seite 11
Tochter überein, enthalten zahlreiche Details und hinterlassen den Ein-
druck, dass es sich dabei um Berichte über tatsächliche Erlebnisse han-
delt. Die Vorinstanz bezweifelt denn auch allein den Grund, der hinter den
Heimsuchungen stehe, nämlich den Anschluss des Sohnes an die Rebel-
len. Dies mit der Begründung, weder dieser noch die Behörden hätten der
Beschwerdeführerin jemals bestätigt, dass dies der Grund für die Suche
sei. Vielmehr handle es sich hier bloss um eine Vermutung der Beschwer-
deführerin. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar
ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin nie
konkret gesagt wurde, ihr Sohn werde wegen seiner Verbindungen zu den
Rebellen gesucht. Hält man sich jedoch den Ablauf der militärischen Aktio-
nen vor Augen, ist dies auch nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin
gründete ihren Verdacht auf seine Verschlossenheit, seine gegen die Re-
gierung geäusserte Kritik, seine schwierige soziale Integration durch die
fehlende Arbeitsbetätigung und vor allem aber sein nachrichtenloses Ver-
schwinden und den Vorfall im 2011, bei dem er brutal durch die Miliz zu-
sammengeschlagen worden sei. Bestätigt wurde diese Vermutung dann
durch seinen Besuch im November 2013, deren von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten Ablauf tatsächlich einen Zusammenhang mit Aktivitäten
für die Rebellen vermuten lässt. Insgesamt geht daraus hervor, dass der
Sohn sich von ihr verabschieden wollte und sie ihn von seinem Vorhaben,
unter Umständen ohne dieses konkret beim Namen zu nennen, habe ab-
bringen wollen. Dass er sich nicht bei ihr verstecken wollte, scheint ange-
sichts der kurzen Zeitdauer, wie in der Beschwerde ausgeführt, logisch. Die
Beschwerdeführerin äusserte diese Vermutung lediglich spontan auf Rück-
frage des Befragers (vgl. A7 F34). Ebenfalls scheint nachvollziehbar und
durchaus realitätsnah, dass der Sohn gegenüber den Familienangehörigen
nicht offen über seine Aktivitäten sprechen konnte, ist doch allgemein be-
kannt, dass Familienangehörige von Rebellen in Tschetschenien massiv
unter Druck gesetzt werden. Nachdem nun die Vermutung, der Sohn habe
sich den Rebellen angeschlossen, durch diesen Besuch erhärtet worden
war, erhielt die Beschwerdeführerin mit der behördlichen Heimsuchung im
(…) 2014 eine für sie zureichende Gewissheit. Die Vermutung der Vo-
rinstanz, die Suche nach ihm könne auch einen anderen, nicht politischen
Hintergrund gehabt haben, kann aufgrund der gesamten Umstände nicht
überzeugen. Die Heimsuchung durch maskierte bewaffnete Männer, bei
der sie geschlagen und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt
wurde, spricht dezidiert für eine vermutete Verbindung zu den Rebellen.
Zudem scheint das Verhalten der Behörden entgegen den Aussagen der
Vorinstanz realitätsnah. Der diesbezügliche Einwand der Vorinstanz, übli-
cherweise würde gegen mutmassliche Rebellen viel rabiater vorgegangen,
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Seite 12
ist zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend handelt es sich jedoch nur um
die Familienangehörigen eines mutmasslichen Rebellen, von denen keine
direkte Gefahr ausging und bei denen sich dieser zudem bereits seit Jah-
ren nicht mehr aufgehalten hat. Offenbar hat es sich in erster Linie um den
Versuch gehandelt, die Familienmitglieder einzuschüchtern und an mögli-
che Informationen über den Sohn zu gelangen. Ein solches Vorgehen ent-
spricht durchaus demjenigen der durch Willkür geprägten tschetscheni-
schen Sicherheitskräfte. Ebenfalls in diesen Kontext passt ihre Schilde-
rung, wonach sich viele ihrer Nachbarn von ihnen abgewendet hätten (vgl.
Akten der Tochter A3 S. 7). Somit scheint es insgesamt plausibel, dass die
Behörden den Sohn der Beschwerdeführerin wegen vermuteter Aktivitäten
für die Rebellen suchten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführerin nicht bereits nach der ersten Heimsuchung sofort
Haus und Land verliess, zumal sie offenbar gehofft hatte, sie werde fortan
in Ruhe gelassen, und sich offenbar nicht in Lebensgefahr wähnte. Die Vo-
rinstanz stellt sich weiter auf den Standpunkt, bei einer tatsächlichen Ver-
bindung des Sohnes zu den Rebellen, wäre die Beschwerdeführerin unter
eine engmaschige Überwachung gestellt worden, die sicher keine zweite
Heimsuchung in ihrer Abwesenheit zur Folge gehabt hätte. Dieser Einwand
ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, vermag jedoch die genannten
Glaubhaftigkeitselemente ebenfalls nicht aufzuwiegen. Zudem hatte sich
der Sohn ja gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin seit März 2012,
mithin seit zwei Jahren, nicht mehr bei ihr aufgehalten, was den Behörden
bewusst gewesen sein dürfte, sodass ihnen eine engmaschige Überwa-
chung des Elternhauses wohl nicht opportun erschien und sie vielmehr zur
Methode der gelegentlichen Einschüchterung griffen. Dass die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter den Behörden beim zweiten Mal entkommen
konnten, beschrieben sie ebenfalls übereinstimmend, detailliert und reali-
tätsnah. Daraufhin seien sie noch einmal in die Wohnung zurückgekehrt,
um das Nötigste zu packen, und hätten sich dann, bis die Ausreise organi-
siert gewesen sei, bei einem Freund versteckt.
6.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte
überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung
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ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punk-
ten glaubhaft zu machen.
7.
In einem weiteren Schritt ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Nach-
teile zu prüfen.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5
S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
7.2 Die von der Beschwerdeführerin erfahrenen Nachteile erfolgten auf-
grund politischen und damit asylrechtlich relevanten Motiven, zumal sie sie
als Angehörigen einer aus politischen Gründen verfolgten Person trafen.
Sie waren in ihrer Intensität genügend und gingen direkt von staatlichen
Akteuren aus. Insgesamt ist von einer asylrelevanten Vorverfolgung aus-
zugehen. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen
Kausalität dieser Vorverfolgung zur kurz darauf erfolgten Flucht ist im Sinne
einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie
vor aktuell ist. Es liegen ferner keine genügenden Hinweise vor, welche
das Vorliegen einer weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr widerlegen
könnten, zumal die Verfolgung nicht lange zurückliegt und sich der Sohn in
der Zwischenzeit nicht von den Rebellen abgewendet haben dürfte. In An-
betracht der glaubhaften Fluchtgründe und der gegenwärtigen Lage im
Heimatland ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung bei objektiver Betrachtung zu bejahen.
8.
Des Weiteren steht der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Schutz-
alternative ausserhalb Tschetscheniens offen. Eine Schutzalternative kann
Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort vo-
raussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatli-
cher Verfolgung finden. Überdies ist in einer Einzelfallprüfung und unter
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Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen, ob einer
betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssi-
tuation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen
und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5.1. und E.
8.6.). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht
gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar
staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen
Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbin-
den vermag (vgl. zum tschetschenischen Kontext Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 4.2.5 mit weiteren Hin-
weisen). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, zumal die Verfolgung
unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen ist. Ohnehin wäre die
Zumutbarkeit einer Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens zu vernei-
nen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die
Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme für Asylgesuchstellende tschetscheni-
scher Ethnie innerhalb der Russischen Föderation das Vorliegen begüns-
tigender Faktoren voraus. Dabei sind bei sorgfältiger individueller Beurtei-
lung hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit zu stellen,
wobei insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz – so auch im Hinblick
auf eine zumutbare Unterkunft – am allfälligen Zufluchtsort zu bestehen hat
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5 mit weiteren Hinweisen). Anzeichen dafür,
dass die Beschwerdeführerin in anderen Landesteilen über tragfähige Be-
ziehungen verfügt, sind den Akten nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer
innerstaatlichen Schutzalternative ist in Würdigung dieser Umstände zu
verneinen
9.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als Flüchtling anzuerkennen ist. Die angefochtenen Verfügungen der Vo-
rinstanz vom 19. Dezember 2014 ist dementsprechend aufzuheben, und
es ist der Beschwerdeführerin mangels Anzeichen für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wird damit gegenstandslos.
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11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Aufwand im
vorliegenden Verfahren dürfte sich aufgrund der praktisch gleich lautenden
Beschwerde im Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin reduziert
haben. Dies ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung gebührend zu
berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'250.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
zuzusprechen. Der Antrag auf Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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