B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-361/2016
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Kathmandu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2015 / N_______.
D-361/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der (Nennung Provinz)
stammender sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Nennung Provinz), suchte mit in engli-
scher Sprache verfasstem Schreiben vom 16. Dezember 2010 (Eingang
Botschaft: 20. Dezember 2010) an die Schweizer Vertretung in Kathmandu
um Asyl in der Schweiz nach. Dieses Gesuch wurde am 31. Dezember
2010 von der Schweizer Vertretung an das BFM übermittelt.
A.b Mit Eingaben vom 4., 6. und 7. Januar 2011 liess er beziehungsweise
liessen Drittpersonen in seinem Namen oder in durch ihn mitunterzeichne-
ten Schreiben der Schweizer Vertretung weitere Informationen zu seinem
Asylgesuch zukommen.
A.c Am 3. Februar 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung seines Asylgesuchs. Dazu
liess er sich mit Eingabe vom 23. März 2011 vernehmen.
A.d Mit Eingaben vom 31. März 2011, 5. April 2011, 13. April 2011,
21. März 2012, 27. März 2012, 16. April 2012, 24. April 2012, 19. Juni 2012,
21. Juli 2012, 13. August 2012, 23. August 2012, 2. November 2012,
21. Januar 2013, 1. Juli 2013, 5. August 2013, 18. November 2013 und
3. Januar 2014 stellte er der Vorinstanz zusätzliche Informationen und Un-
terlagen zu.
A.e Am 7. Mai 2014 wurde er durch die Schweizer Vertretung in Kath-
mandu zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge liess der Beschwerde-
führer der Vorinstanz mit E-Mail-Eingaben vom 14. Oktober 2014, 7. Ja-
nuar 2015, 9. April 2015, 15. Mai 2015, 6. August 2015, 13. August 2015,
4. September 2015, 18. September 2015, 1. November 2015 und 6. No-
vember 2015 weitere Auskünfte zukommen beziehungsweise erkundigte
sich nach dem Stand seines Verfahrens.
A.f Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe sich seit den (...)er Jahren politisch engagiert, so
zunächst in der D._______. Später sei er der E._______ und Ende des
Jahres (...) der F._______ beigetreten. Aufgrund von Meinungsverschie-
denheiten in einer Parteikoalition mit der G._______ habe er sich im Jahre
(...) aus der Politik zurückgezogen und sich danach auf seine Arbeit beim
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(Nennung Behörde) konzentriert. Zudem habe er sich gewerkschaftlich en-
gagiert, sich aktiv gegen steigende Preise im öffentlichen Verkehr gewehrt,
eine Zeitung gegründet und verschiedene Projekte – so unter anderem zur
Stromgewinnung – lanciert. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sei er oftmals
mit Präsidentin Chandrika Kumaratunge von der D._______ in Kontakt ge-
kommen. Als er wieder in die Politik eingestiegen sei, sei er erneut der
F._______ beigetreten, welche Mahinda Rajapakse (M.R.) bei den Präsi-
dentschaftswahlen im Jahr (...) unterstützt habe. Die F._______ habe
H._______ als Kandidat gestellt, um für M.R. Kampagne zu machen. Im
Jahre (...) sei er Parteichef der F._______ geworden. Da M.R. seine Ver-
sprechen nach seinem Wahlsieg nicht eingehalten habe, habe seine Partei
im Jahre (...) beschlossen, General Fonseka bei den Präsidentschaftswah-
len von (...) zu unterstützen. Er habe aus der Zeitung erfahren, dass
H._______, der damals gar nicht mehr der F._______ angehört habe, für
seine Partei erneut bei den Wahlen für den Präsidenten M.R. antreten
werde. Er habe sich daraufhin umgehend zum Election Commissioner be-
geben, um die Angelegenheit zu bereinigen. Von der Wahlkommission
habe er erfahren, dass dieser Auftrag von M.R. persönlich gekommen sei.
Er habe die Nominierung von H._______ sofort streichen lassen, was am
nächsten Tag auch in den Zeitungen zu vernehmen gewesen sei. Darüber
sei M.R. sehr erbost gewesen und habe wiederholt seine Leute ins Büro
der F._______ geschickt, welche die dort anwesenden Parteimitglieder be-
droht hätten. Auch er sei telefonisch bedroht worden. Diese Drohungen
hätten bis (...) gedauert. In der Folge und nach der Wahlniederlage des
Generals habe er trotz seiner Anmeldung die Anträge für die F._______,
um an den Parlamentswahlen vom (...) teilzunehmen, nicht erhalten. Des-
halb sei ihre Partei nicht nominiert worden. Nach den Parlamentswahlen
sei das Criminal Investigation Departement (CID) in ihrem Parteibüro er-
schienen und habe diverse Gegenstände beschlagnahmt. Er selber sei da-
raufhin vom CID zweimal verhört worden.
Im Weiteren habe sich im (Nennung Distrikt) ein Armeeoffizier namens
I._______ für die Partei von General Fonseka, die J._______, als Kandidat
für die Parlamentswahlen gestellt. I._______ sei zwar nicht ins Parlament
gewählt worden, habe aber die meisten Präferenzstimmen erhalten. Nach
der Verhaftung des Generals und zwei Monate nach den Parlamentswah-
len habe I._______ auf die Seite der Regierung gewechselt. Dadurch und
aufgrund der Verwandtschaft zum Präsidenten sei I._______ zum Manager
für das Projekt (...) ernannt worden. Dieser habe ihm sodann die Stelle des
Direktors der staatlichen Tee-Plantagen versprochen, wenn er anlässlich
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einer Pressekonferenz den General vor dem anwesenden Verteidigungs-
minister verraten und diesen beschuldigen würde, ein Attentat geplant und
der F._______ Waffen geliefert zu haben. Da er nicht habe lügen wollen,
habe er sich anlässlich der Pressekonferenz im (...) im letzten Moment mit
einer Ausrede davongeschlichen. Dadurch sei I._______ zu seinem gröss-
ten Feind geworden. Noch gleichentags sei das CID in seiner Abwesenheit
ins Parteibüro gekommen, habe Computer und sein Telefon beschlag-
nahmt und ihn für den nächsten Tag zu einer Befragung vorgeladen. Dort
seien ihm diverse Gegenstände zwecks Identifizierung gezeigt worden. Als
er sich eines Tages zum Parteibüro habe begeben wollen, hätten ihn drei
Männer auf Motorrädern umzingelt und bedroht. Nachdem er mit Schreien
die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt habe, hätten die Männer von ihm ab-
gelassen. Er sei jedoch nicht mehr ins Büro gegangen, sondern habe sich
danach bei Freunden versteckt und seine Ausreise geplant. I._______
habe er nicht mehr angetroffen, er sei jedoch von verschiedenen Personen
informiert worden, dass dieser an verschiedenen Orten aufgetaucht sei, an
denen er sich üblicherweise aufhalte. Auch seine Sekretärin sei bedroht
worden und einer seiner Freunde, der beim CID arbeite, habe ihm zur Aus-
reise geraten. Er sei danach am (...) zusammen mit seiner Sekretärin nach
Nepal ausgereist.
In Nepal sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe ihn dort
I._______ vier bis fünf Mal telefonisch bedroht. Der oberste Gerichtshof
von Sri Lanka habe ihn im Jahre (...) telefonisch kontaktiert, er habe aber
wegen seiner Landesabwesenheit nicht vor Gericht erscheinen können.
Deshalb befürchte er die Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn und dass
ihn die sri-lankischen Behörden in Nepal aufsuchen könnten. Das Leben in
Nepal als Flüchtling sei überdies schwierig und das UNHCR könne im
Jahre 2016 wegen Budgetproblemen vermutlich nicht mehr die gleichen
Unterstützungsleistungen an die Flüchtlinge erbringen.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 – eröffnet am 18. Dezember 2015 –
verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch vom 16. Dezember 2010 ab. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer
könne die Einreise gestützt auf die Bestimmungen von aArt. 20 AsylG in
Verbindung mit aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden. Auch seien in
den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz
ersichtlich, weshalb er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz
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nicht benötige. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, in Nepal
zu bleiben.
C.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 11. Januar 2016 – dort eingegangen am
12. Januar 2016 – erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des
SEM Beschwerde. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet und traf dort am 19. Januar 2016 ein.
In seiner Rechtsmitteleingabe, welche sich sowohl aus einem in Deutsch
als auch in Englisch gehaltenen Text – jeweils im Umfang einer A4-Seite –
zusammensetzt, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Die an die Schweizer Vertretung in Kathmandu gerichteten E-Mails des
Beschwerdeführers vom 3. April 2016 und vom 1. November 2016 wurden
am 25. April 2016 respektive am 2. November 2016 an das SEM und von
diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Die Beschwer-
deeingabe wurde frist- und formgerecht bei der Schweizer Vertretung in
Kathmandu eingereicht (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Be-
schwerde einesteils in Deutsch und anderenteils – seiner Ansicht nach in
inhaltlich überarbeiteter Form – in Englisch, somit hinsichtlich des englisch-
sprachigen Teils seiner Beschwerdeschrift nicht in einer der Amtssprachen
des Bundes verfasst. Da sich bereits dem in Deutsch gehaltenen Text –
und ohnehin auch demjenigen in Englisch – in sinngemässer Form die Be-
gehren und die Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist
auf eine Rückweisung des fremdsprachigen Teils der Rechtsmitteleingabe
zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
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eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässi-
gen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
2.2 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
2.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt. Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick
auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
3.
3.1 Das SEM brachte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im
Wesentlichen vor, die Ausführungen im Asylgesuch, in den schriftlichen
Eingaben sowie anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2014 würden nicht mit
Sicherheit ausschliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka – auch wenn die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen gewisse Ungereimtheiten aufweisen würden – ernstzunehmende
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten haben oder ihm solche drohen
würden. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch
die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
D-361/2016
Seite 8
zu bemühen. Der Beschwerdeführer halte sich seit August 2010 in Nepal
auf und sei vom UNHCR am 22. Juli 2011 als Flüchtling anerkannt worden.
Er lebe demnach bereits seit über fünf Jahren in Nepal, weshalb die Hür-
den für eine zumutbare Existenz vor Ort offensichtlich nicht unüberwindbar
scheinen würden. Er mache zwar die Befürchtung geltend, auch in Nepal
von den sri-lankischen Behörden aufgesucht zu werden. Aus den Akten
würden sich indes keinerlei konkrete Hinweise auf eine solche Suche er-
geben. Zur schwierigen Situation der Flüchtlinge in Nepal und ihren ge-
sundheitlichen Beschwerden sei anzufügen, dass es ihm im Falle ernsthaf-
ter Schwierigkeiten zuzumuten sei, sich an das UNHCR zu wenden. Bei
der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamt-
schau die Beziehungsnähe zur Schweiz und diejenige zu anderen Staaten
zu prüfen. Seinen Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen von ihm in der Schweiz leben. Auch sonst seien den Ak-
ten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersicht-
lich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge.
Somit liege ein Asylausschlussgrund vor, weshalb er den zusätzlichen sub-
sidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihm ein weiterer Verbleib
in Nepal zuzumuten sei.
Auch die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erkenntnissen
nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Identität beziehungs-
weise seine Vorbringen in Sri Lanka belegen, welche nicht grundsätzlich
angezweifelt worden seien.
3.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
auf die nach wie vor bestehende Gefährdungssituation in seiner Heimat Sri
Lanka sowie auf einen gegen ihn vor dem höchsten Gericht hängigen po-
litischen Prozess hin. Er hätte bereits vor fünf Jahren verschiedene Mög-
lichkeiten gehabt, in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zu emig-
rieren. Da sich aber verschiedene seiner politischen Feinde dort aufhalten
würden, habe er diesen Schritt nicht mehr in Erwägung gezogen. Während
seines Aufenthalts in Nepal habe er sich genügend Englischkenntnisse an-
geeignet, um sich im täglichen Leben verständigen zu können. Er wolle in
die Schweiz kommen, da er von Freunden gehört habe, dass es ein siche-
res Land sei. Zudem hielt er der vorinstanzlichen Argumentation entgegen,
er verfüge über Bezugspersonen in der Schweiz, welche es möglich ma-
chen könnten, dass er seine Kinder eines Tages wieder treffen könne res-
pektive welche ihm im Bedarfsfall Unterstützung geben könnten.
D-361/2016
Seite 9
3.3 Aufgrund der Akten ist vorliegend festzustellen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die als zutreffend
zu erachtenden Schlüsse des SEM betreffend die grundsätzliche Zumut-
barkeit eines weiteren Verbleibs in Nepal umzustossen. Der Beschwerde-
führer – welcher sich schon seit über sechs Jahren, wovon über fünf Jahre
als vom UNHCR anerkannter Flüchtling in Nepal aufhält – ist nicht auf eine
subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen (vgl. dazu
aArt. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem
Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare)
Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits ander-
weitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4, m.w.H.). In diesem Zusammenhang wies das SEM in seinem
Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nepal vom
UNHCR am 22. Juli 2011 als Flüchtling anerkannt wurde und mittlerweile
bereits seit über sechs Jahren dort lebt, weshalb offensichtlich keine un-
überwindbaren Hürden für eine zumutbare Existenz vor Ort bestehen und
ihm nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Abschie-
bung in die Heimat droht. Auch sind den Akten keinerlei konkrete Indizien
zu entnehmen, welche seine Befürchtung, die sri-lankischen Behörden
könnten ihn in Nepal aufsuchen, in irgendeiner Weise stützen würden.
Auch die schwierige Lage von Flüchtlingen in Nepal – die das Bundesver-
waltungsgericht nicht verkennt – und die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers vermögen einen weiteren Verbleib in diesem Land
nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zunächst ist diesbezüglich auf
die Möglichkeit hinzuweisen, die Hilfe des UNHCR in Anspruch zu nehmen.
Sodann bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, er könne
sich zum Leben ohne grössere Probleme in Nepal sprachlich verständigen
und im Bedarfsfall auf die Hilfe von Gönnern beziehungsweise von Freun-
den zurückgreifen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sein
Grundbedarf an Versorgung und Betreuung hinreichend gedeckt ist und
weiterhin bleiben wird. Sodann lässt der nunmehr mehrere Jahre andau-
ernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Nepal darauf schliessen, er sei
nicht in seiner Existenz gefährdet. Schliesslich vermag auch der Hinweis,
er habe in der Schweiz Bezugspersonen, nicht zu einer anderen Einschät-
zung zu führen. Zum einen gab er anlässlich der Befragung durch die Bot-
schaft noch an, es würden keine nahen Verwandten oder andere Bezugs-
personen in der Schweiz leben (vgl. act. A56/15 S. 3). Auch in seinen wei-
teren Eingaben an die Schweizer Asylbehörden vom 14. Oktober 2014,
7. Januar 2015, 9. April 2015, 15. Mai 2015, 6. August 2015, 13. August
D-361/2016
Seite 10
2015, 4. September 2015, 18. September 2015, 1. November 2015 und
vom 6. November 2015 erwähnte er keine solchen, sich in der Schweiz
aufhaltenden Personen. Zum anderen führte er diesbezüglich auf Be-
schwerdeebene lediglich aus, es handle sich bei diesen Personen um Gön-
ner respektive ihm wohlgesinnte Personen beziehungsweise um
„Freunde“, ohne diesbezüglich irgendwelche näheren Angaben zu ma-
chen. Zudem wird aus seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht
zweifelsfrei ersichtlich, ob sich diese Personen sowohl in Nepal als auch in
der Schweiz oder ausschliesslich hierzulande aufhalten würden. Erst in sei-
ner Eingabe (E-Mail-Schreiben) vom 3. April 2016 – welche am 25. April
2016 an das SEM überwiesen wurde – konkretisierte er seinen in der Be-
schwerdeschrift gemachten Hinweis und zählte drei Personen sri-lanki-
scher Herkunft auf, die er als „Freunde“ bezeichnete“, welche sich in der
Schweiz aufhalten und ihn gut kennen würden. Gleichzeitig gab er deren
Namen und Berufe bekannt. Zudem führte er aus, dass ihn die erwähnten
Personen unterstützen würden, falls er in der Schweiz irgendwelche Prob-
leme hätte. Insgesamt vermag dieses Vorbringen jedoch keine besondere
Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen, welche die vorangehenden
Schlussfolgerungen umzustossen vermöchte.
3.4 Zusammenfassend ist mit dem SEM davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer – welcher keine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen
lässt – sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Nepal faktisch sicher und
der weitere Aufenthalt dort sei für ihn zumutbar. Unter diesen Umständen
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abge-
lehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reg-
lements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
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