Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3612/2011
Urteil vom 15. Juli 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kind C._______, geboren (…),
Armenien,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens M._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden – armenische Staatsangehörige –
reichten am 30. Mai 2011 zusammen mit ihrer Mutter beziehungsweise
Schwiegermutter (N ; D-3611/2011) im Flughafen N._______ ein
Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihnen, mit Verfügung des BFM, die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zugewiesen.
A.b. Am 2. Juni 2011 beziehungsweise am 4. Juni 2011 fanden im
Flughafen N._______ die Befragungen zur Person statt und am 9. Juni
2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe
mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in O._______ gelebt,
wo er für eine Telekommunikationsfirma gearbeitet habe. Anlässlich der
Präsidentschaftswahl vom 19. Februar 2008 sei er dem neu gegründeten
oppositionellen armenischen Nationalkongress von Lewon Ter-Petrosjan
beigetreten. In diesem Rahmen habe er Flugblätter verteilt und an
Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seines Engagements für die
Opposition habe er nach der Wahl, im Frühling 2008, seine Arbeit
aufgeben müssen, da seine Vorgesetzten von der Regierung unter Druck
gesetzt worden seien, keine Oppositionellen mehr zu beschäftigen.
Während der Bürgermeisterwahl vom 31. Mai 2009 in O._______ habe er
als Wahlbeobachter für seine Partei fungiert. Im Frühling 2010 habe er
sich für eine Stelle in einem Ambulatorium beworben, wobei es zu einem
Streit mit dem Chef der Grosspraxis gekommen sei. In der Folge habe ihn
die Polizei während seiner Abwesenheit zu Hause aufgesucht. Die
Polizisten hätten seiner Familie mitgeteilt, er solle seine oppositionellen
Aktivitäten einstellen. Schliesslich seien im Frühling 2011 seiner Partei,
dem armenischen Nationalkongress, Flugblätter gestohlen worden. Im
April desselben Jahres habe die Polizei versucht, ihn festzunehmen,
nachdem er an einer Demonstration teilgenommen habe.
Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, ihr grösstes Problem
sei die Gesundheit der Tochter. Diese habe aufgrund der politischen
Tätigkeiten ihrer Eltern psychische Probleme entwickelt. Als das Kind die
Schule habe wechseln müssen, hätten sich die Schulbehörden geweigert,
es in einer anderen Schule aufzunehmen. Schliesslich sei das Mädchen
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von Nachbarskindern schikaniert worden. Sie selbst habe im Herbst 2010
ihre Arbeitsstelle als Lehrerin verloren, weil sie sich geweigert habe, an
von der Regierung organisierten Schulveranstaltungen teilzunehmen. In
der Folge sei auch sie Mitglied des Nationalkongresses geworden. Ende
April 2011 sei die Polizei zu ihnen gekommen, um den Beschwerdeführer
zu verhaften, weil dieser an einer oppositionellen Demonstration
teilgenommen habe. Sie hätten auch mehrere Drohanrufe erhalten.
Aufgrund dieser Schwierigkeiten und der Unmöglichkeit, unter diesen
Umständen Arbeit zu finden, hätten sie sich zur Ausreise aus ihrem
Heimatland entschlossen. Am 24. Mai 2011 seien sie in Begleitung ihrer
Tochter und der Mutter beziehungsweise Schwiegermutter mit einem
spanischen Schengenvisum von O._______ via Wien nach Barcelona
gereist, um den Bruder der Beschwerdeführerin zu besuchen. In der
Folge seien sie zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
nach M._______ geflogen.
A.c. Die Beschwerdeführenden reichten dem BFM Kopien der
armenischen Reisepässe, der Heiratsurkunde, von Geburtsurkunden,
Arbeitsbescheinigungen und Diplomen zu den Akten. Im Nachhinein legte
der Beschwerdeführer einen Arbeitsausweis, ein Kochdiplom, eine
Geburtsurkunde, ein Militärbüchlein, eine Bibliothekskarte, einen
Wahlbeobachterausweis, eine Arbeitsbescheinigung der Internetfirma
sowie einen Parteiausweis im Original ins Recht. Die Beschwerdeführerin
reichte eine Geburtsurkunde, eine Arbeitsbescheinigung, ein
Sprachdiplom und eine Heiratsurkunde in Originalform ein. Gemäss
Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei M._______ konnten
auf diesen Originaldokumenten keine Fälschungsmerkmale festgestellt
werden. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin Propagandamaterial
der armenischen Opposition, eine DVD, auf der der Beschwerdeführer
anlässlich einer Demonstration erkennbar sei, eine Kopie einer Petition
gegen den Präsidenten Kocharyan, eine Einladung der Ehefrau von Ter-
Petrosjan sowie einen Zeitungsartikel zum Diebstahl von Flugblättern zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 17. Juni 2011 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 30. Mai 2011
ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
sowie den Wegweisungsvollzug an.
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C.
Am 24. Juni 2011 erhoben die Beschwerdeführenden bei der
Flughafenpolizei M._______ gegen diese Verfügung Beschwerde und
beantragten, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben und ihnen Asyl
zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes
wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 24. Juni 2011 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax; am 27.
Juni 2011 ging die Rechtsmitteleingabe im Original beim Gericht ein. Als
Beweismittel wurde ein Arztbefund des Medizinischen Zentrums
P._______, O._______, vom 23. Februar 2011 betreffend die Tochter
C._______ in Originalform ins Recht gelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 forderte der zuständige
Instruktionsrichter die Flughafenpolizei M._______ beziehungsweise das
BFM auf, die Begründung der Beschwerde vom 24. Juni 2011 und das
Beweismittel vom 23. Februar 2011 bis zum 4. Juli 2011 in eine
Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
F.
Mit Telefaxeingabe vom 29. Juni 2011 überwies die Flughafenpolizei dem
Bundesverwaltungsgericht diverse bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichte Dokumente der Beschwerdeführenden.
G.
Am 4. Juli 2011 überwies das BFM, Dienst Flughafenverfahren, dem
Bundesverwaltungsgericht per Telefax fristgerecht eine Übersetzung der
Beschwerdebegründung und des Beweismittels.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Zur Begründung seines negativen Asylentscheids hielt das BFM fest,
die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle seien zwar
bedauerlich, jedoch nicht derart schwerwiegend gewesen, dass sie im
Sinne des schweizerischen Asylgesetzes aufgrund ihrer Intensität ein
anständiges Leben in Armenien verunmöglicht hätten. Es möge sein,
dass der Arbeitsmarkt in der Schweiz weniger als in Armenien unter dem
Einfluss der Politik stehe. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführenden
und die Schwierigkeit, als Mitglieder der Opposition eine Arbeitsstelle zu
finden, stellten indessen keine Benachteiligung im Sinne des
Asylgesetzes dar, die ein würdiges Leben in Armenien verhindern könnte.
Die allgemeinen Nachteile aufgrund der politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Situation beträfen im Übrigen den grössten Teil der armenischen
Bevölkerung. Angesichts dessen hielten die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, die Polizei habe versucht,
den Ehemann zu verhaften. Ihre diesbezüglichen Ausführungen
vermöchten jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Versionen zur
Intervention der Behörden zu Protokoll gegeben hätten. So habe der
Ehemann erklärt, die Polizei sei im Frühling 2010 infolge eines Streites
mit der Direktion eines Ambulatoriums bei ihm zu Hause erschienen (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 9. Juni 2011, A20, S. 6). Erst am Ende seiner
Anhörung habe er angegeben, die Polizei habe im April 2011 erneut
versucht, ihn festzunehmen. Er habe indessen keine überzeugenden
Details über die polizeiliche Intervention protokollieren lassen (vgl. a.a.O.,
S. 8). So könne nicht nachvollzogen werden, was die Behörden dem
Beschwerdeführer genau vorgeworfen haben sollten. Auch sei nicht
ersichtlich, weshalb die Polizei nach der gescheiterten Aktion nicht
weiterhin versucht habe, ihn festzunehmen. Die Ehefrau ihrerseits habe
gesagt, die Polizei sei lediglich einmal, im April 2011, zu ihnen nach
Hause gekommen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. Juni 2011, A21, S. 7).
Zudem habe sie erklärt, dass die Polizeibeamten zwei bis drei Tage nach
der Demonstration gekommen seien, während der Beschwerdeführer
angegeben habe, die Polizisten hätten ihn am gleichen Tag, unmittelbar
nach der Demonstration, daheim aufgesucht (vgl. A20, S. 8).
Darüber hinaus vermöchten die abgegebenen Beweismittel die
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern. Es handle
sich dabei um persönliche Dokumente, Propagandamaterial und eine
Verfilmung einer Demonstration, welche nicht beweisen könne, dass der
Beschwerdeführer in der Folge von den Behörden gesucht worden sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre
Asylgesuche abzulehnen seien.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe stellten die Beschwerdeführenden
zunächst die Qualität der anlässlich ihres Asylvortrags gemachten
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Übersetzungen in Frage. So machte die Beschwerdeführerin
diesbezüglich im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei wegen
gesundheitlicher Probleme zur Poliklinik unterwegs gewesen. Da ihm
schlecht geworden sei, habe er sich im nahe gelegenen
Gesundheitszentrum melden wollen, wo er erkannt und abgewiesen
worden sei. Man habe ihm gedroht, die Polizei werde verständigt. Dieser
Umstand sei jedoch dahingehend übersetzt worden, dass der
Beschwerdeführer dort um eine Arbeitsstelle gebeten habe. Bei der
Rückübersetzung habe er diesen Fehler bemerkt. Der Grund für die
entsprechend festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden sei darin zu sehen, dass zwischen den west- und
ostarmenischen Dialekten erhebliche Unterschiede bestünden. Da die
Dolmetscherin westarmenisch gesprochen habe, sei die Verständigung
schwierig gewesen.
Desweiteren führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie auf keinen
Fall in ihre Heimat zurückkehren könnten, da die gegen sie gerichteten
Verfolgungsmassnahmen verschärft würden und ihr Leben gefährdet sei.
Zurzeit befänden sie sich in einer erbärmlichen psychischen Lage. So
müssten sie täglich Beruhigungsmittel und Herzmedikamente einnehmen.
Zudem seien die notwendigen Lebensmittel in Armenien viel teurer als in
allen europäischen Ländern.
Im Übrigen wiesen sie auf die in Armenien für Oppositionelle generell
schwierige Situation hin und wiederholten die bereits im erstinstanzlichen
Verfahren geschilderten familiären Probleme, mit welchen sie zufolge
ihrer politischen Tätigkeit konfrontiert seien.
5.3.
5.3.1. Was die Rüge der mangelhaften Übersetzungen betrifft, muss
vorliegend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführenden daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal sie jeweils nach
Rückübersetzung der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten, diese
würden ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen beziehungsweise
alle Vorbringen seien abschliessend festgehalten und diesen sei nichts
mehr beizufügen (vgl. Befragungsprotokolle vom 2. Juni 2011, S. 14 und
vom
4. Juni 2011, S. 15; Anhörungsprotokolle vom 9. Juni 2011, A20, S. 9 und
A21, S. 10). Ausserdem wollen sie bei den Befragungen und Anhörungen
die Dolmetscherin gut beziehungsweise sehr gut verstanden haben (vgl.
Befragungsprotokolle, S. 2; A20 und A21, S. 3), weshalb die erst auf
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Beschwerdeebene geltend gemachte Beanstandung, die Verständigung
sei erschwert gewesen und sprachliche Missverständnisse seien
aufgetreten, nicht zu überzeugen vermag. In Anbetracht dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die weiteren in der Beschwerde in diesem
Zusammenhang dargelegten Vorbringen näher einzugehen.
5.3.2. Angesichts des Umstands, wonach die Beschwerdeführenden
Armenien mit ihren eigenen Reisepässen verlassen haben wollen und bei
der Ausreise angeblich keinerlei Probleme hatten (vgl.
Befragungsprotokolle vom 2. Juni 2011, S. 11 und vom 4. Juni 2011, S.
12), ist darüber hinaus festzustellen, dass die geltend gemachten
Probleme des Beschwerdeführers mit den Polizeibehörden als
unglaubhaft zu beurteilen sind. Hätte er tatsächlich derartige
Schwierigkeiten gehabt, wäre es ihm und seiner Familie wohl nicht ohne
Weiteres möglich gewesen, die Passkontrolle unbehelligt passieren zu
können. Betreffend der unterschiedlich geschilderten Versionen zur
Intervention der Behörden kann im Übrigen zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.3.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der weiteren
geltend gemachten Nachteile (Arbeitslosigkeit, hohe Lebensmittelkosten)
keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt. Diese
Probleme stellen keine gezielt gegen die Person der
Beschwerdeführenden gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen
aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen dar.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die
Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen, weshalb das BFM ihre
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Infolgedessen kann darauf
verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher
einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts des Umstands, wonach in Armenien derzeit weder
Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind
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keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären.
7.3.2. Auch hinsichtlich ihrer individuellen Situation bestehen keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein
könnten. Was die beim BFM und auf Beschwerdeebene geltend
gemachten psychischen Probleme der Tochter C._______ anbelangt, ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts in O._______, wo die Beschwerdeführenden
seit dem Jahr 1965 beziehungsweise 1999 bis zur Ausreise im Mai 2011
gelebt haben wollen (vgl. Befragungsprotokolle, S. 1), und den grösseren
Städten ambulante sowie stationäre psychologische Behandlungen
durchgeführt werden können. Im Weiteren kann angesichts des
Umstands, wonach Armenien generell über die benötigten Medikamente
und hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen
Behandlungen verfügt, davon ausgegangen werden, dass
Beruhigungsmittel und Herzmedikamente, welche die
Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge täglich einnehmen
müssen, ebenso in ihrer Heimat erhältlich gemacht werden können. Da
die Beschwerdeführenden mehrere Jahre zur Schule gingen und der
Beschwerdeführer in verschiedenen Branchen tätig war sowie die
Beschwerdeführerin über eine berufliche Ausbildung als Lehrerin verfügt
(vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Juni 2011, S. 3/4 und vom 4. Juni 2011,
S. 3), ist zudem davon auszugehen, es werde ihnen trotz allfälliger
Zugangsschwierigkeiten gelingen, in ihrer Heimat wieder eine
Arbeitsstelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können.
Vor dem Hintergrund, dass Freunde den Beschwerdeführenden bereits in
Armenien finanziell geholfen haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 4. Juni
2011, S. 4), ist es wahrscheinlich, dass ihnen auch bei einer Rückkehr
entsprechende Unterstützung zukommen wird. Darüber hinaus sind keine
weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen
werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr
in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu
beurteilen ist.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
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der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Flughafenpolizei M._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: