B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3612/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 20 19
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 8. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 29. Mai 2015 wurde er zu
seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 12. Oktober 2016 hörte ihn das
SEM eingehend zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, sein Bruder, mit dem er bis ins Jahr 2014 eine (…) betrieben
habe, habe während des Bürgerkrieges (…)aufträge der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) angenommen, weshalb er Probleme mit der Eelam
People’s Democratic Party (EPDP) und der sri-lankischen Armee bekom-
men habe. Am (…) April 2014 sei der Bruder in C._______ von einem Bus
angefahren worden. Wenige Tage später habe er selber erfahren, dass der
Fahrer des Busses ein Mitglied der EPDP gewesen sei und es sich um
einen Anschlag gehandelt habe. Er habe den Fahrer ausfindig gemacht
und ihn geschlagen, woraufhin er Probleme mit dessen Freunden bekom-
men habe. Man habe sich mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt.
Der Bruder sei nach mehreren Monaten im Koma verstorben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und
seinen Führerschein im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs sowie wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht und Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
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seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ertei-
len. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht habe unverzüg-
lich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorlie-
genden Sache betraut würden, und die Zufälligkeit dieser Auswahl zu be-
legen. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche nicht öffent-
lich zugängliche Quellen des Lagebildes zu Sri Lanka vom 16. Au-
gust 2016 offenzulegen, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer auch um Einsicht in die
Akten seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses auf.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zum gefor-
derten Kostenvorschuss Stellung und forderte das Bundesverwaltungsge-
richt erneut auf, unverzüglich den Spruchkörper bekanntzugeben und die
Zufälligkeit der Auswahl zu bestätigen. Der Kostenvorschuss wurde glei-
chentags und fristgerecht bezahlt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2018 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Spruchgremium mit. Auf den
Antrag auf Mitteilung betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers
trat er nicht ein und wies den Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen
Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 ab. Schliesslich wies er die
Vorinstanz an, das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten der
Schwester zu behandeln und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit,
nach erfolgter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
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I.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2019 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche am 9. April 2019 erfolgte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für
das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. April 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf die vorgängige Ein-
holung einer Stellungnahme in diesem Zusammenhang kann gestützt auf
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung
wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zuge-
schickt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots sowie die unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
gegebenenfalls geeignet sind, die Feststellung der Nichtigkeit respektive
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eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, da sein damaliger Rechtsvertreter im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht zur Anhörung vom 12. Oktober 2016 vorge-
laden worden sei und da die Vorinstanz auch nie eine neue Anhörung
durchgeführt habe.
4.4 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG ist die Behörde bei Vorliegen eines Ver-
tretungsverhältnisses verpflichtet, Mitteilungen an den Vertreter (nicht an
den Vertretenen) zu machen. Der Begriff der „Mitteilung“ umfasst sowohl
die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden als auch von Einladun-
gen zur Mitwirkung oder Aufforderungen zur Stellungnahme (vgl. RES NYF-
FENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Art. 11 Rz. 23). Die Vorinstanz wäre
daher gehalten gewesen, die Vorladung für die Anhörung zu den Asylgrün-
den dem damaligen Rechtsvertreter zuzustellen respektive diesen anzu-
fragen, ob er an der Anhörung teilnehmen werde. Stattdessen wurde die
Vorladung vom 23. September 2016 direkt dem Beschwerdeführer zuge-
stellt (vgl. […]). Zu Beginn der Anhörung wurde der Beschwerdeführer le-
diglich gefragt, ob der damalige Rechtsvertreter informiert sei, dass er
heute den Anhörungstermin wahrnehme, wobei er nicht darauf hingewie-
sen wurde, dass die Vorladung eigentlich an die Rechtsvertretung hätte
zugestellt werden sollen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine
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Schwester, die bei der besagten Rechtsvertretung lebe, gesagt habe, die-
ser wolle nicht kommen und dass der Rechtsvertreter Bescheid wisse (vgl.
[…]), und verneinte anschliessend die Frage, ob es für ihn kein Problem
sei, dass seine Rechtsvertretung nicht anwesend sei (vgl. […]). Die Vo-
rinstanz qualifizierte diese Äusserung jedoch offensichtlich als ungenü-
gend, da sie mit (an den damaligen Rechtsvertreter adressiertem) Schrei-
ben vom 23. Dezember 2016 den Beschwerdeführer sowie seinen Rechts-
vertreter ersuchte, zusätzlich zur mündlichen Äusserung, schriftlich den
Verzicht auf die Durchführung einer neuen Anhörung zu erklären, damit
das Verfahren „nicht mit einem Verfahrensmangel belastet“ sei. Die Vo-
rinstanz teilte zudem in selbigen Schreiben mit, dass man ohne Einrei-
chung der Verzichtserklärung bis zum 20. Februar 2017 einen neuen An-
hörungstermin ansetzen werde (vgl. […]). Die entsprechend vorbereitete
Verzichtserklärung wurde durch die damalige Rechtsvertretung bezie-
hungsweise den Beschwerdeführer jedoch nicht retourniert, weshalb der
Beschwerdeführer in der Folge in guten Treuen davon ausgehen durfte,
dass ein neuer Anhörungstermin angesetzt würde. Entgegen ihrer Ankün-
digung, bei Nichteinreichung der schriftlichen Verzichtserklärung einen
neuen Anhörungstermin anzusetzen, erliess die Vorinstanz am
18. Mai 2018 jedoch direkt den Asylentscheid, womit sie sich klar treuwid-
rig verhielt. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Argumentation der
Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe, wonach der Beschwerdeführer sich
damit einverstanden erklärt habe, dass die Anhörung ohne seine damalige
Rechtsvertretung stattfinde, nicht zu überzeugen vermag, beruft sie sich
doch auf einen Verfahrensschritt, den sie zuvor selbst als mangelbehaftet
qualifiziert hat. Auch hat sie in keiner Weise begründet, warum sie entge-
gen ihrer Ankündigung keine erneute Anhörung durchgeführt hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich da-
mit, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen
einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 8. Oktober 2018 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 1‘500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann,
wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Vorliegend erfolgte
die Kassation aufgrund eines Verfahrensmangels. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sind dem Be-
schwerdeführer Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Partei-
entschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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