B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3613/2015
law/fes
Ur t e i l vom 3 0 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Advokatin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
D-3613/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______
(Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat im
Oktober 2013 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Am 10. März 2014 brach
er Richtung Libyen auf und reiste via Italien am 20. Mai 2014 in die Schweiz
ein, wo er bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte.
B.
Am 26. Juni 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heu-
tige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Am 10. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einläss-
lich zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, er sei im Sudan geboren und im zweiten Lebensjahr mit
seinen Eltern nach Eritrea gekommen. Er habe die 10. Klasse in
E._______ abgeschlossen und sei dann eines Tages halbseitig gelähmt
gewesen, weshalb er die 11. Klasse im Januar 2011 habe abbrechen müs-
sen. Nach zwei Monaten sei er traditionell behandelt worden und wieder
gesund geworden. Der Wiedereinstieg in die Schule sei ihm aber verwehrt
worden, weshalb er im Jahr 2012 als Coiffeur zu arbeiten begonnen habe.
Im Mai 2013 habe er eine schriftliche Vorladung von der Verwaltung in
B._______ für den Militärdienst erhalten. Er habe daraufhin die Arbeit nie-
dergelegt und Eritrea im Oktober 2013 verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte und eine Wohnsitzbe-
stätigung – beide in einem stark in Mitleidenschaft gezogenen Zustand –
ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (eröffnet am 26. Mai 2015) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 20. Mai 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch
seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung der
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurde ein Schulzeugnis der 8. Klasse und eine Kopie
der Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht.
E.
Am 10. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebe-
stätigung vom 9. Juni 2015 ein.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 29. Juni 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er
ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde
Stellung zu nehmen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und
eine Kostennote ein.
D-3613/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
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Seite 5
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-3613/2015
Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Mai 2015
aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, seine Asylvor-
bringen annähernd anschaulich zu schildern. Er habe nichts über die an-
geblich erhaltene Vorladung oder die Gesamtumstände zu berichten ge-
wusst. Seine Ausführungen seien von einer derart krassen Oberflächlich-
keit geprägt, dass sie in dieser Form ohne weiteres von einer beliebigen
Drittperson nacherzählt werden könnten. Des Weiteren sei nicht nachvoll-
ziehbar, weswegen den Behörden nicht bereits zu einem früheren Zeit-
punkt aufgefallen sei, dass er die Schule nicht mehr besucht habe, zumal
er eigens vom Schuldirektor von der Schule verwiesen worden sei. Eben-
falls unplausibel sei, dass er nach Erhalt der Vorladung zwar seine Arbeit
niedergelegt habe, sich stattdessen jedoch am für die Behörden nahelie-
gendsten Ort – namentlich zu Hause und auf seinen eigenen Feldern –
aufgehalten habe. Überdies habe er nicht zu erklären vermocht, weswegen
er trotz des Festnahmerisikos erst rund fünf Monate nach Erhalt der Vorla-
dung ausgereist sei. Gesamthaft habe er seine Asylvorbringen nicht sub-
stantiiert und plausibel dargelegt, weshalb sie nicht geglaubt werden könn-
ten. Mit derselben bereits zuvor angesprochenen Substanzlosigkeit habe
er über seine illegale Ausreise aus Eritrea berichtet. Diese habe er trotz
mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung und beharrlichen
Nachfragens nicht bildlich darlegen können. Bereits die fehlenden Vorbe-
reitungen und Vorsichtsmassnahmen vor und während seiner Ausreise wi-
dersprächen der allgemeinen Erfahrung, insbesondere im Hinblick auf die
Bedeutung einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Dem Protokoll seien ferner
auch keine näheren Angaben zum konkreten Ablauf seiner Ausreise zu ent-
nehmen. Seine Ausführungen liessen jegliche persönliche Komponente
vermissen, welche auch nur ansatzweise vermuten liessen, dass er die
geltend gemachte illegale Grenzüberquerung tatsächlich erlebt habe. Auf-
grund seiner äusserst knappen, wiederholenden sowie ausweichenden
Aussagen sei er zudem nicht in der Lage gewesen, seinen Aufenthalt im
Sudan, weder jenen im Flüchtlingslager F._______ noch die vier bis fünf
Monate in G._______, glaubhaft darzustellen. Die geltend gemachte ille-
gale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das
SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als der von ihm dar-
gelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragungen entgegen der Auffassung
der Vorinstanz widerspruchsfrei darlegen können, dass er eine Vorladung
des Militärs durch die Verwaltung im Mai 2013 erhalten habe. Er habe die
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Seite 7
Vorladung während seiner Arbeit von zwei Personen der Verwaltung bezie-
hungsweise Soldaten in Zivil erhalten, welche bei der Verwaltung tätig
seien. Er habe ausgeführt, dass er gemäss Vorladung bei der Verwaltung
erscheinen müsse. Er habe zwar nach Erhalt der Vorladung noch seinen
Arbeitstag beendet, sei jedoch danach nicht mehr in den Coiffeur-Salon
gegangen. Die Umstände, weshalb ihn die Verwaltung wegen des Schul-
verweises nicht bereits früher vorgeladen habe, liege ausserhalb seines
Wissens. Somit habe er die diesbezüglichen Fragen selbstverständlich nur
mit Vermutungen beantworten können. Es sei ihm bekannt, dass lokale
Behörden Schulabbrecher und Schüler mit Schulverweis aufspüre. Es sei
sehr wahrscheinlich, dass die lokale Behörde nicht jeden der genannten
Schüler umgehend einberufe. Auch wenn seine Ausführungen kurz seien,
habe er plausibel und ohne Widersprüche darlegen können, dass er nach
Erhalt der Vorladung einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewe-
sen sei. Obwohl die Sachbearbeiterin teilweise die Fragen wiederholt
habe, habe er nicht ganz verstanden, was und wie er hätte erzählen sollen.
Er sei offensichtlich überfordert gewesen. Anlässlich der Vorbesprechung
der Beschwerde, habe er erst nach mehrmaligen Nachfragen weitere Aus-
führungen machen können. Es sei ihm sehr schwer gefallen, Einzelheiten
zu erzählen. Es sei davon auszugehen, dass die kurze Art der Erzählung
auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei. Er habe nachvollziehbar
und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Vorladung des Militärs der
konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, gesucht und zum Militärdienst
gezwungen zu werden. Er habe den Weg seiner Flucht beschrieben und
die verschiedenen Stationen genannt. Nach langem in Betracht ziehen, sei
er im Oktober 2013 von B._______ zu Fuss mit einem Kollegen los gelau-
fen. Das Dorf liege sehr nahe bei der Grenze des Sudans sowie von Äthi-
opien. Nach zirka zwei bis drei Stunden sei er in H._______ im Sudan an-
gekommen. Dort sei er und der Kollege von sudanesischen Soldaten auf-
gegriffen und mit einem Fahrzeug zum Roten Kreuz und anschliessend in
das Flüchtlingslager F._______ gebracht worden. Nach zwei oder drei Tra-
gen sei er mithilfe von Schleppern nach G._______ und etwa vier bis fünf
Monate später von dort weiter nach Libyen gereist. Den Ausführungen an-
lässlich der Anhörung sei zu entnehmen, dass er extrem Mühe gehabt
habe, die Fragen zu verstehen und entsprechend darauf zu antworten. So-
bald er allgemeine Fragen gestellt erhalten habe, sei er überfordert gewe-
sen. So habe er die Sachbearbeiterin gebeten, sie solle fragen, was sie
genau wissen möchte. Den Weg bis an die Grenze habe er gekannt, da er
aus früheren Tagen mit Tieren auch in dieser Gegend unterwegs gewesen
sei. Bei seiner Ausreise habe er in der Nähe der Grenze Angst vor einer
Festnahme gehabt. Er habe gewusst, dass Soldaten patrouillieren, aber er
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Seite 8
habe sein Glück versuchen wollen. Da es Nacht gewesen sei, habe er ge-
dacht, die Bäume seien Soldaten. Er habe immer wieder zurückgehen wol-
len und schliesslich die Grenze sehr schnell überquert. Die weitere Reise
von F._______ aus sei für ihn fürchterlich gewesen. Über Schlepper seien
er und andere Flüchtlinge von einem Fahrzeug in das nächste und so wei-
ter gesteckt worden und sie hätten teilweise stundenlang ohne Licht, ohne
Essen und ohne Trinken ausharren müssen. Sie hätten meist nicht ge-
wusst, wo sie sich befunden hätten. Entscheidend sei eine Gesamtwürdi-
gung. Dabei sei es genügend, wenn die Angaben insgesamt als überwie-
gend glaubhaft gemacht würden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er Erit-
rea illegal verlassen habe. Zwar seien seine Antworten kurz ausgefallen,
was aber auf seine Überforderung und wahrscheinlich auf einen traumati-
schen Hintergrund zurückzuführen sei. Es sei ihm unbekannt, dass Eritrea
überhaupt legal verlassen werden könne. Als damals (…)-jähriger habe er
weder einen Reisepass gehabt noch habe er aufgrund seines Alters ein
Ausreisevisum erhalten. Somit sei ein legales Verlassen von Eritrea auch
gar nicht möglich gewesen. Es bestünden zudem keine Indizien für eine
legale Ausreise. Weder er noch seine Familie hätten die Möglichkeit zum
behördlichen Kontakt. Die illegale Ausreise könne somit mit genügender
Sicherheit widerlegt werden. Ebenfalls sei zu beachten, dass er sich im
militärdienstpflichtigen Alter befinde. Er habe aufgrund der Vorladung Erit-
rea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen
grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei
der Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmas-
snahmen mitunter durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen wür-
den. Entsprechend habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Zudem verletze die Vo-
rinstanz das rechtliche Gehör. Sie hätte ihm die Verneinung einer illegalen
Ausreise und die daraus folgenden Konsequenzen anlässlich der Anhö-
rung mitteilen und ihm die Möglichkeit zur Äusserung geben müssen. Denn
für eritreische Staatsangehörige sei es völlig klar, dass eine Ausreise nur
illegal erfolgen könne. Sie würden nicht davon ausgehen, dass dies von
den schweizerischen Behörden in Zweifel gezogen werden könnte.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es gingen weder aus dem
Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll noch aus den übrigen dem SEM
vorliegenden Akten Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerde-
führers hervor. Er sei mehrfach nach seinem gesundheitlichen Befinden
gefragt worden, worauf er stets erwidert habe, es gehe ihm gut. Ferner
befinde er sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz, weswegen im
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Seite 9
Falle von einer tatsächlich psychischen Beeinträchtigung im geltend ge-
machten Ausmass davon ausgegangen werden dürfe, dass er sich in psy-
chotherapeutische Behandlung begeben hätte und die Behauptungen in
der Beschwerde mit medizinischen Unterlagen untermauern könnte. Man-
gels Hinweisen während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aufgrund
des Fehlens von medizinischen Akten müsse angenommen werden, dass
es sich bei der vorgebrachten allfälligen Traumatisierung um eine nachge-
schobene Schutzbehauptung handle, welche eine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung nicht zu rechtfertigen vermöge. Bereits die Vorgeschichte
der geltend gemachten militärischen Vorladung entbehre jeglicher Sub-
stanz und habe kein stimmiges Bild vermittelt. Der Beschwerdeführer habe
keine Angaben zum Beginn seiner gesundheitlichen Beschwerden ge-
macht. Des Weiteren mache er widersprüchliche Aussagen zur Dauer sei-
ner Erkrankung. Während er in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben
habe, er sei nach zwei Monaten traditionell behandelt worden, erkläre er in
der Anhörung, insgesamt nur etwa zwanzig Tage krank gewesen zu sein.
Ebenfalls keine Kenntnisse habe er über die etwaige Dauer der Behand-
lung. Obwohl dem Beschwerdeführer jeweils mehrfach die Gelegenheit
dazu geboten worden sei, habe er weder den konkreten Ablauf des Schul-
verweises im Januar 2011 noch seine Arbeitsaufnahme anfangs des Jah-
res 2012 anschaulich darlegen können. Ausserdem sei es ihm nicht mög-
lich gewesen, den Erhalt der Vorladung sowie seine Reaktion darauf nach-
vollziehbar zu schildern. Selbst auf wiederholte Nachfrage hin habe sich
seine Aussage darauf beschränkt, zwei Soldaten hätten ihm das Papier im
Coiffeur-Salon überreicht und er habe es entgegengenommen. Seine An-
gaben über den Inhalt der Vorladung seien sodann äusserst spärlich ge-
wesen. In Bezug auf die Ausreise sei festzuhalten, dass das SEM eine il-
legale Ausreise im vorliegenden Fall nicht per se ausschliesse. Wie im Ent-
scheid jedoch festgehalten, könne eine illegale Ausreise, so wie sie vom
Beschwerdeführer geschildert worden sei, nicht geglaubt werden. Demzu-
folge müsse davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf eine andere
als der von ihm dargelegten Weise verlassen habe. Ob die tatsächliche
Ausreise legaler oder illegaler Art gewesen sei, entziehe sich den Kennt-
nissen des SEM. Aufgrund der Untersuchungsmaxime sei das SEM ver-
pflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welcher im Übrigen
auch die Substanziierungslast trage. Durch die Verschleierung seiner wah-
ren Ausreiseumstände verletze der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht, weswegen es nicht Sache des SEM sein könne, nach hypotheti-
schen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen.
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Seite 10
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bisher
keinen Arzt aufgesucht, da er selber nicht von einer „Krankheit“ ausgehe.
Er habe anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertreterin ausgeführt,
dass es ihm psychisch nicht gut gehe, aber einen Arzttermin erhalte er des-
wegen nicht durch die kantonale Unterkunft. In der Beschwerde sei von
traumatischen Erlebnissen ausgegangen worden, da der Beschwerdefüh-
rer sichtlich Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse ausführlich darzulegen.
Erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die Rechtsvertreterin habe er
detaillierter berichten können, sei aber nach den Gesprächen völlig verun-
sichert und niedergeschlagen gewesen. Es sei offen zu lassen, ob die Art
des Erzählens schlussendlich auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen
sei. Es sei jedoch ersichtlich und auch nachvollziehbar, dass er in gedrück-
ter Stimmung seine Erlebnisse geschildert habe. Die Vorinstanz habe es
im angefochtenen Entscheid unterlassen, zu verdeutlichen, welche Aussa-
gen zu ihrer Schlussfolgerung der Substanzlosigkeit und Unglaubhaftigkeit
geführt hätten. Zu beachten sei, dass er sehr wortkarg sei, weil in Eritrea
die Rechte zum Reden sozusagen verwehrt würden. Er lebe vor sich hin,
müsse sich den Situationen anpassen, habe nichts hinterfragen oder dis-
kutieren können und habe keine Wahl über seinen Lebensalltag zu ent-
scheiden gehabt. Er habe in einer Routine gelebt ohne Perspektiven. Er,
wie auch andere junge Menschen in Eritrea würden mit dem täglichen Ri-
siko leben, eines Tages zum Militärdienst aufgefordert zu werden. Sie
wüssten auch, dass sie sich dagegen nicht wehren könnten. Mit diesem
Hintergrund sei es für den Beschwerdeführer unmöglich und unvorstellbar,
die Beamten nach dem Grund zu fragen, weshalb ihm eine Vorladung zum
Militärdienst gegeben worden sei. Es sei eine Gesamtwürdigung der Vor-
bringen vorzunehmen. Dementsprechend werde ersichtlich, dass er glaub-
haft habe darlegen können, dass er eine militärische Vorladung erhalten
habe und gestützt darauf der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei,
verhaftet, gefoltert und für unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden.
5.
5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör
verletzt, weil es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine
Möglichkeit gegeben habe, zur unglaubhaften illegalen Ausreise und die
daraus folgenden Konsequenzen Stellung zu nehmen. Ferner habe das
SEM es unterlassen, hinreichend zu verdeutlichen, welche Aussagen zu
ihrer Schlussfolgerung der Substanzlosigkeit und Unglaubhaftigkeit geführt
hätten.
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Seite 11
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Flücht-
lingseigenschaft – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefra-
gung wie auch anlässlich der Anhörung zur Ausreise befragt. Während es
bei der Erstbefragung um die verschiedenen Reisetappen ging und Fragen
im Zusammenhang mit einem allenfalls möglichen Dublin-Verfahren ge-
stellt wurden, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einge-
hend zu den Reiseumständen befragt (vgl. Akte A19/25 S. 11-19). Der Be-
schwerdeführer hatte mithin ausreichend Gelegenheit, die behauptete ille-
gale Ausreise darzulegen. Die mit der Anhörung befasste Mitarbeiterin des
SEM hat ihn zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er gebe
zwar an, er sei illegal ausgereist, könne aber keine näheren Angaben dazu
machen, und fügte die Frage an: „Warum sollen wir Ihnen glauben?“ Auf
die Gegenfrage des Beschwerdeführer, warum man ihm nicht glaube, ent-
gegnete die Mitarbeiterin des SEM wiederum, dass er ja nichts erzähle und
das SEM nur mit den Angaben arbeiten könne, die er ihm gebe, und er die
Konsequenzen zu tragen habe, wenn er weiterhin so dünne Angaben ma-
che (vgl. Akte A19/25 F134 ff.). Der Beschwerdeführer war sich demnach
anlässlich der Anhörung sehr wohl bewusst, dass er ausführlicher über die
illegale Ausreise berichten muss. Schliesslich hat das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegt, dass es aufgrund der oberflächlichen, sub-
stanzlosen Schilderung des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit
seiner Asylvorbringen ausgehe. Bezüglich der Ausreise führte es weiter
aus, dass die fehlenden Vorbereitungen und Vorsichtsmassnahmen vor
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Seite 12
und während der Ausreise der allgemeinen Erfahrung widersprächen, er
keine Angaben zum konkreten Ablauf der Ausreise habe machen und nur
sehr knapp über den Aufenthalt im Sudan habe berichten können. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungs-
pflicht kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Der Rück-
weisungsantrag an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
6.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdefüh-
rer weder die Ereignisse, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewo-
gen haben, noch die angeblich illegal erfolgte Ausreise anschaulich und
detailliert zu schildern. Die Substanzlosigkeit seiner Schilderungen lässt
sich weder mit der Art und Weise der Durchführung der Anhörung noch mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erklären, zu-
mal die mit der Befragung betraute Sachbearbeiterin des SEM sehr wohl
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Seite 13
auf den Beschwerdeführer einging. Schon zu Beginn der Anhörung be-
merkte sie dessen gedrückte Stimmungslage und fragte ihn, was los sei
(vgl. Akte A19/25 F3 ff.). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass
alles in Ordnung sei. Auch gegen Ende der Anhörung wurde er nochmals
gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, woraufhin er die Frage mit „gut“
beantwortete (vgl. Akte A19/25 F227). Auch die anwesende Hilfswerkver-
tretung hatte keine Beobachtungen, Anregungen oder Einwände anlässlich
der Anhörung angemerkt. Er liegen mithin keine Anhaltspunkte vor, die da-
rauf hindeuten, dass die Substanzlosigkeit seiner Angaben bei der Anhö-
rung auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung oder eine traumati-
sche Erfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnte. Mit-
hin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage
war, über die Geschehnisse, die in dazu bewogen haben, die Heimat zu
verlassen, detaillierter und anschaulicher zu berichten. Der Eindruck, die
Angaben des Beschwerdeführers seien deshalb substanzarm, weil er nicht
auf in der Erinnerung verhaftete Erlebnisse und Vorfälle zurückgreifen
konnte, wird auch dadurch bestärkt, dass seine Angaben kaum über Real-
kennzeichen oder etwa Ausführungen dazu enthalten, wie seine Eltern auf
die Vorladung reagiert haben. Er wusste auch nicht anschaulich darüber
zu berichten, wie er schliesslich den Entschluss gefasst hat, auszureisen.
Auch seine Angaben zum Inhalt der Vorladung waren bescheiden. Er
wusste zwar, dass er sich bei einem I._______ auf der Verwaltung in
B._______ melden müsse, konnte aber weder zum Zeitpunkt noch zum
Datum oder zu die Konsequenzen im Falle des Nichtbefolgens der Vorla-
dung konzise Angaben machen (vgl. Akte A19/25 F106). Entgegen der Auf-
fassung in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer auch nicht plau-
sibel darlegen, dass er sich nach dem Erhalt der Vorladung im Mai 2013
und dem Nichterscheinen bei der Verwaltung von einer Verfolgung gefürch-
tet hat. Er hielt sich nach Erhalt der Vorladung noch weitere fünf Monate
bis im Oktober 2013 zu Hause auf, wo es für die Behörden ein Leichtes
gewesen wäre, ihn aufzuspüren, was der Beschwerdeführer denn auch
selber einräumte (vgl. Akte A19/25 F120). Offenbar haben ihn die eritrei-
schen Behörden nach seiner Ausreise zu Hause auch nicht aufgesucht.
Jedenfalls gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ausreise sei zu
Hause nichts mehr passiert (vgl. Akte A6/22 S. 8). Dem Beschwerdeführer
ist es deshalb nicht gelungen, glaubhaft dazulegen, dass er ein Aufgebot
für den Militärdienst erhalten hat, dem er keine Folge leistete und deshalb
im Zeitpunkt der Flucht im Oktober 2013 begründete Furcht vor einer Ver-
folgung durch die eritreischen Behörden hatte.
D-3613/2015
Seite 14
6.3 An dieser Beurteilung vermag auch das eingereichte Schulzeugnis und
die Kopie der Identitätskarte des Vaters nichts zu ändern. Weder das Ab-
stammungsverhältnis noch die eritreische Staatsangehörigkeit wurden
vom SEM bezweifelt. Hinsichtlich des Schulzeugnisses bestehen hingegen
Zweifel daran, dass dieses tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört. Auf
dem Schulzeugnis weicht – wie in der Beschwerde eingeräumt wird – nicht
nur das Geburtsdatum von den Angaben des Beschwerdeführers ab, son-
dern auch der Name der Schule. So gab der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung an, er habe die achte Klasse in B._______ in der Schule
J._______ besucht (vgl. Akte A19/25 F44 und F52). Auf dem Schulzeugnis
ist jedoch die Schule K._______ aufgeführt. Das Zeugnis betrifft sodann
das Jahr 2009 und die 8. Klasse. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die
8. Klasse und das Wiederholungsjahr der 8. Klasse in den Jahren 2007
und 2008 besucht, wenn er im Januar 2011 die 11. Klasse abgebrochen
hat. Er befand sich demnach im Jahr 2009 bereits in der 9. Klasse. Auf-
grund dieser Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass das einge-
reichte Schulzeugnis nicht dem Beschwerdeführer gehört.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft.
Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlings-
eigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im
Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen,
welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Hei-
mat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine
geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als ob-
jektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn
neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der –
vom SEM festgestellten – Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Be-
D-3613/2015
Seite 15
schwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zu-
sätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die
konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers sind unglaubhaft. Er ist weder Deserteur noch Refraktär.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls
nicht ersichtlich.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das
SEM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
D-3613/2015
Seite 16
10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoule-
ments nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
10.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
10.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit an-
deren Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen
ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienst-
pflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu
ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten ha-
ben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit
Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu ha-
D-3613/2015
Seite 17
ben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten
Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte
zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob
sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grund-
sätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, ha-
ben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Per-
sonen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengrup-
pen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich
allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in
diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass
sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
10.2.6 Der Beschwerdeführer hat Eritrea im Oktober 2013 im Alter von (…)
Jahren verlassen. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung hat
er im Januar 2011 die 11. Klasse abgebrochen. Demgegenüber gab er an-
lässlich der Erstbefragung an, er habe im Jahr 2012 die 10. Klasse abge-
schlossen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, bestätigte er nur, dass
er die 11. Klasse nicht abgeschlossen habe, konnte aber die Unstimmigkeit
nicht auflösen (vgl. Akte A19/25 F62 ff.). Wie bereits festgestellt (vgl.
E. 6.3), stehen auch die Angaben auf dem eingereichten Zeugnis mit den-
jenigen Beschwerdeführers nicht in Einklang. Es bestehen deshalb erheb-
liche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines
D-3613/2015
Seite 18
Lebenslaufs. Angeblich soll er die Vorladung erst im Mai 2013 erhalten ha-
ben. Es ist jedoch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer erst mit
(…) Jahren das erste Mal von den eritreischen Behörden aufgefordert wor-
den ist, Militärdienst zu leisten, nachdem er mehr als zwei Jahre zuvor die
Schule abgebrochen hat. Zudem befand er sich damals längst im dienst-
pflichtigen Alter, weshalb die eritreischen Behörden ihn damals im Coiffeur-
Salon kaum bloss die Vorladung übergeben, sondern ihn sogleich mitge-
nommen hätten. Da in Eritrea normalerweise mit 18 Jahren die militärische
Grundausbildung beginnt und nach fünf Jahren Entlassungen aus dem Na-
tionaldienst möglich sind, drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdefüh-
rer habe mit 18 Jahren den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu
seiner Ausreise im Oktober 2013 geleistet, zumal vorliegend keine Hin-
weise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vom Nationaldienst
vorliegen. Damit wäre der Beschwerdeführer fast fünf Jahre im National-
dienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert oder
vorzeitig beenden können. Demnach würde er unter jene Personenkatego-
rie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in
diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Bei diesem
Szenario wäre auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach
Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Der Beschwerde-
führer hat indessen unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht
und es liegen auch keine Dokumente vor, welche die von ihm absolvierten
Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen
würden. Die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder
Dienstjahre stehen damit nicht mit Sicherheit fest. Es kann somit nicht mit
Sicherheit festgestellt werden, dass er tatsächlich Nationaldienst geleistet
hat. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung zu tragen. Es ist daher – angesichts des von ihm angegebenen
Alters sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen, er
habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt
und sei erst danach aus Eritrea ausgereist.
10.2.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Falle des Beschwer-
deführers die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist.
Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung keine Anwendung. Zum anderen ist – entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde – nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe
oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Rückkehr nach Eritrea – da davon auszugehen ist, dass er den
D-3613/2015
Seite 19
Nationaldienst bereits geleistet hat – wegen allfälliger Missachtung der
Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen
würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch lie-
gen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht
schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen
Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort bei-
spielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung
profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den
Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug,
wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen
wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung wa-
ren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt
sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Über-
wachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
D-3613/2015
Seite 20
10.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea
ausgegangen werden müsste, liegen nicht vor. Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen jungen gesunden Mann. In Eritrea verfügte er mit
seinen Eltern, vier Geschwistern und mehreren Onkel und Tanten über ein
Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise hatte er bereits als Coiffeur gearbeitet
(vgl. Akte A6/12 S. 4 f. und Akte A17/19 F95). Es sind damit keine persön-
lichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen,
dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage
geraten könnte. Der Vollzug der der Wegweisung erweist sich somit nicht
als unzumutbar.
10.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 29. Juni 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
D-3613/2015
Seite 21
12.2 Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei (Art. 110a
Abs. 1 AsylG), deren Aufwand zu entschädigen ist, soweit dieser sachlich
notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote vom 17. Sep-
tember 2015 weist einen Betrag von Fr. 2942.70 (inklusive Auslagen von
Fr. 42.70) aus. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Bei Anwältinnen und Anwälten,
die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen (vgl. BVGer D-8113/2015 vom
26. März 2018). Der zeitliche Aufwand scheint jedoch dem vorliegenden
Verfahren nicht vollumfänglich angemessen. Der in der Kostennote ver-
rechnete Stundenansatz von Fr. 300.– respektive der im Falle des Unter-
liegens geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.– ist entsprechend
auf Fr. 200.– zu reduzieren. Die Aufwendungen für das Fristerstreckungs-
gesuch und das Verfassen der Kostennote sind zudem nicht zu berück-
sichtigen. Der Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein
amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1842.70 (inklusive die ausgewiesenen
Auslagen) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3613/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 1842.70 vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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