Abtei lung IV
D-3614/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3614/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz
D._______) – am 3. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz
eingereicht hat,
dass dieses mit Entscheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2000
abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
30. Januar 2001 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat erneut am 5. Januar 2007 auf dem Landweg verlassen
und am 12. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) ein zweites Asylgesuch gestellt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2007 auch das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, und eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(...) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 23. Juni 2008 ein
Revisionsgesuch einreichte, welches mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (...) ebenfalls abgewiesen wurde,
dass er unter seiner Alias-Identität am 11. August 2009 im E._______
ein weiteres Asylgesuch eingereicht hat, in der Folge am 21. August
2009 den Schweizer Behörden überstellt und von der (...) in
Ausschaffungshaft genommen wurde,
dass sein damaliger Rechtsvertreter am 27. August 2009 schriftlich ein
weiteres Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat und der
Beschwerdeführer in der Folge aus der Ausschaffungshaft entlassen
wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 auf dieses
(dritte) Asylgesuch nicht eingetreten ist, diese in der Folge
unangefochten blieb und am 23. Oktober 2009 in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich am 30. April 2010 im EVZ (...)
zum vierten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat,
dass er anlässlich der Befragung vom 10. Mai 2010 im EVZ (...)
vorbrachte, die Gründe für sein erneutes Asylgesuch seien dieselben,
die er schon anlässlich seiner beiden Gesuche in den Jahren 2007
und 2009 ausgeführt habe, wobei er zwischen dem dritten und jetzigen
– vierten – Asylverfahren nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt
sei,
dass er nun aber von seiner Familie telefonisch erfahren habe, seit
etwa einem Monat hätten die Behörden alle ein bis zwei Tage bei sei -
nem Grossvater und seiner Mutter zu Hause nach ihm gesucht, da sie
nicht glauben würden, er halte sich in Europa auf,
dass die Behörden ihn bei der PKK in den Bergen vermuteten und sei -
ne Familie deswegen unter Druck geraten sei,
dass sein Grossvater von den Behörden einmal für einen Tag auf den
Posten mitgenommen worden sei und sich diese auch zwei Mal beim
Quartiervorsteher betreffend den Beschwerdeführer erkundigt hätten,
dass die Behörden schliesslich auch einmal einen Durchsuchungsbe-
fehl gezeigt hätten, seine Familie jedoch nichts Schriftliches erhalten
habe,
dass dem Beschwerdeführer – ebenfalls noch am 10. Mai 2010 im
EVZ (...) – das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen weiteren
Nichteintretensentscheid gewährt worden ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Mai 2010
in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich auf-
zuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an
diese zurückzuweisen,
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dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragte, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 20. Mai 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass sich der Beschwerdeführer bereits in seinem insgesamt vierten
Asylverfahren in der Schweiz befindet,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits mehrere
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist,
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung
zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780),
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dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er -
füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides vom
11. Mai 2010 ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Be-
fragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jeweils vom 10.
Mai 2010 inhaltlich dieselben Gründe wie bei seinen früheren Asylge-
suchen geltend gemacht, zumal er selbst diese Tatsache gar nicht in
Abrede zu stellen versucht habe,
dass – da seine Vorbringen anlässlich seiner früheren Asylgesuche
nicht hätten geglaubt werden können und somit auch die von ihm
geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft geblieben sei – auch seine
neuen Vorbringen, seine Familie stehe seit einem Monat unter erhöh-
tem Druck seitens der Behörden, welche ihn nach wie vor suchen wür-
den, nicht gehört werden könnten,
dass das am 3. September 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem
23. Oktober 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinwei -
se ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant seien, zumal der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit gar
nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist,
dass die Vorinstanz somit zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der neu-
en Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrach-
tungsweise führen,
dass in der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2010 zwar ausgeführt wird,
der Beschwerdeführer habe in der Türkei einen Anwalt engagiert, wel -
cher versuchen werde, die Akten aus dem Militärgericht zu organisie-
ren, die beweisen würden, dass er in der Türkei noch immer verfolgt
sei,
dass er zudem auch ein Bestätigungspapier nachreichen wolle, wel-
ches aufzeige, dass er Dorfschützer gewesen sei,
dass es somit neue Akten und Hinweise darauf gebe, dass nach dem
Abschluss des ersten (recte: dritten) Asylverfahrens Ereignisse einge-
treten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den,
dass der Beschwerdeführer jedoch in seinen bisherigen Asylverfahren
weder seine angebliche Verfolgung in der Türkei noch sein Auftreten
als Dorfschützer hat glaubhaft machen können,
dass sich an dieser Einschätzung bis zum heutigen Zeitpunkt nichts
geändert hat,
dass die neuen Vorbringen als reine Schutzbehauptungen gewertet
werden müssen, zumal er jene auch durch keinerlei Beweismittel zu
stützen vermag,
dass er nämlich schon längstens die Gelegenheit gehabt hätte, die in
Aussicht gestellten Beweismittel bereits im Verlauf seiner früheren
Asylverfahren einzureichen,
dass sich daher keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Ab-
schluss des letzten beziehungsweise dritten Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr.
21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli -
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes -
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auf die
nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den früheren Verfahren ver-
wiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
Versand:
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