B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3614/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (…).
D-3614/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Eritrea (…)
Januar 2014 auf dem Landweg in Richtung B._______, von wo er nach
einem (…) Aufenthalt in C._______ und (…) später nach D._______ wei-
terreiste, wo er sich während (…) aufhielt, bis er auf dem Seeweg nach
E._______ und nach einem (…) Aufenthalt schliesslich am 20. Mai 2014
illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 18. Juni 2014 fand
dort eine erste Befragung (…) statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in
G._______ (H._______, I._______) geboren und aufgewachsen. Bis zur
achten Klasse habe er die Schule in J._______ beziehungsweise an sei-
nem Wohnort G._______ besucht. Ab der neunten Klasse habe der Unter-
richt in K._______ stattgefunden. Da die Distanz sehr gross sei, sei er oft
nicht zur Schule gegangen und deshalb jeweils mit einer Geldstrafe von
L._______ belegt worden. Zudem sei er nicht richtig unterrichtet worden,
abgesehen davon, dass er sich nur schlecht habe konzentrieren können.
Daher hab er den Schulunterricht nicht mehr besuchen wollen. Indessen
sei ihm bewusst gewesen, dass er bei einem Schulabbruch zum Militär-
dienst eingezogen würde. Da sein Vater im Militärdienst umgekommen und
auch seine Schwester nach M._______ eingezogen worden sei, habe er
dieses Schicksal vermeiden wollen. Deshalb habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen, sei in der Folge zusammen mit (…) Freunden von K._______
per Bus nach N._______ gefahren, von wo aus sie die Grenze zu
B._______ zu Fuss überquert hätten.
A.b Mit Entscheid vom (…) 2015 errichtete die zuständige kantonale Be-
hörde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2
ZGB und ernannte eine Beistandsperson, nachdem ihm bereits im Juni
2014 eine Vertrauensperson (Art. 17 Abs. 3 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31])
beigeordnet worden war.
A.c Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in O._______ durch
das Staatssekretariat in Anwesenheit seiner Beistandsperson und einer
Hilfswerksvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung, vgl.
[…]).
D-3614/2015
Seite 3
Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs aus, dass wiederholt (…) Soldaten in die Schule ge-
kommen seien, als er den Unterricht in K._______ besucht habe. Darauf-
hin habe jeweils eine Versammlung stattgefunden, an welcher die volljäh-
rigen Schüler für den Militärdienst rekrutiert worden seien. Einmal sei an-
lässlich einer solchen Versammlung versucht worden, auch Minderjährige
bei den separierten volljährigen Schülern einzuteilen. Dagegen habe er
sich zusammen mit andern Schülern gewehrt und sei deshalb geschlagen
worden. Auch hätten die Soldaten in Aussicht gestellt, die volljährigen
Schüler mitzunehmen und die minderjährigen am nächsten Tag abzuholen.
Bei ihrem letzten Besuch hätten die Soldaten ihm und (…) Freunden ge-
sagt, dass sie alt genug für den Militärdienst seien. Darauf habe er entgeg-
net, dass sie (…) die Toilette aufsuchen müssten. Dort hätten sie einen
Treffpunkt vereinbart und seien in verschiedene Himmelsrichtungen da-
vongelaufen. Die Toilette habe sich an einem Fluss befunden, dessen Lauf
er einfach gefolgt sei. Vom vereinbarten Treffpunkt aus seien sie während
des restlichen Tages zu Fuss unterwegs gewesen, hätten sich durch ein
Loch gezwängt beziehungsweise sich durch einen Eingang in einem Zaun
begeben und dann übernachtet. Bei Tagesanbruch hätten sie dann aber
daran gezweifelt, die Grenze bereits passiert zu haben. So hätten sie einen
Fluss überquert und seien weitergegangen, bis sie schliesslich nach
B._______ gelangt beziehungsweise P._______ begegnet seien.
A.d Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.e Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer einen
Schülerausweis (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – stellte das
Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-
Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 3–7).
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Be-
D-3614/2015
Seite 4
schwerdeführer erstmals im Rahmen der Anhörung vorgebracht, eritrei-
sche Militärs hätten konkret versucht, ihn zwangsweise in den Militärdienst
einzuziehen, wogegen er anlässlich der BzP eine drohende Rekrutierung
als ferne Möglichkeit dargestellt habe, welche eintreffen würde, wenn er
den ungeliebten Schulbesuch abbrechen würde. Dabei habe er ausdrück-
lich zu Protokoll gegeben, bis anhin keine Aufforderung zum Militärdienst
erhalten zu haben, was aber eingetreten wäre, wenn er länger in seinem
Heimatstaat geblieben wäre. Es seien keinerlei Gründe dafür ersichtlich,
dass er bei der BzP eine angeblich unmittelbar bevorstehende Zwangsrek-
rutierung unerwähnt gelassen hätte. Sein Erklärungsversuch, er habe da-
mals "vieles nicht verstanden wegen der (…)" vermöge in keiner Weise zu
überzeugen. Vielmehr könne von einer asylsuchenden Person erwartet
werden, dass sie ihre wesentlichen Verfolgungsvorbringen bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit darlege. Demnach habe er sein fluchtbegrün-
dendes Kernvorbringen im Rahmen der Anhörung schlicht ersetzt. Diese
nachträgliche Sachverhaltsanpassung erwecke erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit des Sachvortrags. Auch seine Angaben zur angeblich dro-
henden Rekrutierung erschlössen deren Ablauf nicht. Seinen Aussagen zu-
folge hätten die Soldaten in der Schule erklärt, die volljährigen Schüler so-
gleich mitzunehmen und die minderjährigen am nächsten Tag abzuholen.
Deshalb erschliesse sich die Notwendigkeit der von ihm geltend gemach-
ten Flucht auf die Toilette nicht. Ohnehin vermöge seine Schilderung der
Flucht nicht zu überzeugen. So könne ohne Weiteres ausgeschlossen wer-
den, dass sich das für sein harsches und unnachgiebiges Vorgehen be-
kannte eritreische Militär durch den äusserst durchschaubaren Trick des
Beschwerdeführers – er habe den Soldaten gegenüber bestritten, dass er
alt genug sei und diesen entgegnet, er und seine (…) Fluchtgefährten
müssten vorerst die Toilette aufsuchen – hätte täuschen lassen. Auch habe
er seinen Reiseweg widersprüchlich geschildert. So habe er bei der BzP
zu Protokoll gegeben, er sei per Bus nach N._______ gefahren und von
dort zu Fuss über die Q._______ Grenze gelangt, wobei die Ausreise durch
seinen in R._______ wohnhaften (…) sowie seine (…) mittels (…) finan-
ziert worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung geltend
gemacht, direkt von der Schule aus in einem langen Fussmarsch zur
Grenze gelangt zu sein. Seine auf diesen Vorhalt hin abgegebene Erklä-
rung, wonach er sich wohl geirrt habe, vermöge den Widerspruch nicht zu
entkräften. Auf die Wiedergabe weiterer Unstimmigkeiten in seinen Aussa-
gen würde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Entsprechend
seinen Angaben bei der BzP und angesichts der allgemeinen Dienstpflicht
in Eritrea könne nicht in Abrede gestellt werden, dass ihm in naher Zukunft
die Einziehung in den Militärdienst bevorgestanden hätte. Allein mit dem
D-3614/2015
Seite 5
Hinweis auf die drohende Einberufung würden indessen keine asylrelevan-
ten Nachteile zum Ausdruck gebracht. Aus den Akten sei nicht ersichtlich,
dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft an-
deren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre,
wenn er im Heimatstaat geblieben wäre. Mithin erwiesen sich die glaubhaft
gemachten Vorfluchtgründe (drohende Einberufung) als asylrechtlich nicht
relevant. Im eritreischen Kontext ergäbe sich die Gefahr einer künftigen
Verfolgung regelmässig aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im na-
tionaldienstpflichtigen Alter. Refraktion und Desertion würden in Eritrea
schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten gemäss
Praxis der Asylbehörden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine Furcht
vor relevanter Verfolgung zu begründen. Deshalb sei zu prüfen, ob er Erit-
rea illegal verlassen habe. Nachdem er gemäss seinen Angaben Eritrea im
Januar 2014 und mithin im Alter von (…) Jahren verlassen habe, wäre mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Aus-
reise illegal erfolgt sei. Das Ausmass der Unstimmigkeiten in den Schilde-
rungen sowohl der Ausreisegründe als auch des Reisewegs erwecke je-
doch Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und lasse darauf
schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche.
Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem er-
heblich früheren Zeitpunkt verlassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern
auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse
eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Je-
doch könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige
legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Gründe und Umstände der
Ausreise glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen
Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Be-
weis- und Substanziierungslast. Mithin müsse sie das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen.
In casu sei dies dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Entsprechend der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass er
Eritrea auf legale Weise verlassen habe (vgl. Urteile des BVGer E-
4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November
2014). Demnach sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass er
durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 54
AsylG geworden sei.
D-3614/2015
Seite 6
Der Vollzug der Wegweisung sei in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage aktuell nicht zumutbar.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (Poststempel; Eingabe datiert von 3. Juni
2015) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Ziffer 1 des Dispositivs der
angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung
beantragen. Gleichzeitig wurden ein Bericht der HWV, eine Zeichnung (…)
sowie eine Kopie des Schülerausweises eingereicht. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
(…) eine Fürsorgebestätigung im Original einreichen.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
eine Zulassungskarte zu den Abschlussprüfungen des achten Schuljahrs
aus dem Jahr 2013 einreichen und führte dazu aus, aufgrund der Beweis-
lage könne er – entgegen der Meinung des SEM – Eritrea nicht bereits zu
einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen und in einer eritreischen
Diaspora gelebt haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-3614/2015
Seite 7
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-3614/2015
Seite 8
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Ge-
samtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.3 Aufgrund der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rechtsbegehren
und deren Begründung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig
die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die geltend gemachte
illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzutun vermag beziehungsweise
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, wegen subjektiver
Nachfluchtgründe ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden (vgl. Art. 54 AsylG und auch BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.4 In der Beschwerde wird eingewendet, dass an den von einer minder-
jährigen Person vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Vo-
raussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden dürften wie bei er-
wachsenen Personen. Diesen tieferen Beweismassstab habe das SEM in
seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Namentlich habe es die illegale
Ausreise aufgrund einer einzigen Unstimmigkeit in der Schilderung des
Reisewegs durch den Beschwerdeführer – Flucht nach B._______ anfäng-
lich per Bus, dann zu Fuss, beziehungsweise ausschliesslich zu Fuss – als
nicht glaubhaft erachtet. Demgegenüber weise diese Schilderung mehrere
durch das SEM nicht gewürdigte Realkennzeichen auf. Zudem würde die
illegale Ausreise durch den eingereichten Schülerausweis, welcher durch
die Vorinstanz in Verbindung mit dem vorgebrachten Sachverhalt nicht ge-
prüft worden sei, zusätzlich untermauert. Schliesslich habe die bei der An-
hörung vom 31. März 2015 anwesende HWV den minderjährigen Be-
schwerdeführer als glaubwürdig eingeschätzt, da seine Vorbringen sub-
stanziiert, genügend detailliert sowie plausibel und in sich schlüssig gewe-
sen seien (vgl. Beschwerde S. […], Schülerausweis, Bericht HWV).
D-3614/2015
Seite 9
4.5 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996
Nr. 28 E. 3a).
4.5.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit
Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erach-
ten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts
zu ändern. Namentlich ergibt die Überprüfung der Protokolle des erstin-
stanzlichen Verfahrens, dass den besonderen Aspekten der Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers – dieser war zum Zeitpunkt der BzP (…) be-
ziehungsweise zu jenem der Anhörung (…) alt – in gebührender Weise,
insbesondere seinem Alter und Reifegrad, Rechnung getragen wurde
(Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]). Diesbezüglich verweist das UN-Flüchtlingshochkommissariat
(UNHCR) in seinen Richtlinien darauf, dass von Kindern eine Schilderung
ihrer Erlebnisse nicht in gleicher Weise erwartet werden könne, wie von
Erwachsenen. Um eine optimale Mitwirkung von unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden (UMA) erreichen zu können, müssten in den ver-
D-3614/2015
Seite 10
schiedenen Verfahrensphasen, einschliesslich der Anhörung, im Asylver-
fahren geeignete Kommunikationsmethoden gewählt werden. Dabei sei
äusserst wichtig, dass die befragende Person über das nötige Fachwissen
verfüge, um die Verlässlichkeit und Bedeutung der Aussagen des Kindes
richtig einschätzen zu können. UMA brauchten ausserdem Zeit, um ein
Vertrauensverhältnis zu ihrem Vormund und zu anderem Fachpersonal
aufzubauen und ein Gefühl der Sicherheit zu entwickeln (vgl. Richtlinien
zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang
mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) FK, S. 29 ff.). Die Überprüfung der Akten ergibt,
dass die Befragung und die Anhörung des Beschwerdeführers auch in die-
ser Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Diese Einschätzung wird durch den
eingereichten HWV-Bericht bestätigt, gemäss welchem die Anhörung in
Anwesenheit der Beistandsperson angenehm verlaufen sei (vgl. HWV-Be-
richt S. […]).
4.5.2 Zwar trifft zu, dass in Bezug auf die Schilderung der Ausreise durch
den Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich ein –
wenn auch fundamentaler – Widerspruch namentlich erwähnt wird. Jedoch
wurde in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang auch
erwogen, dass sich die Liste der Unstimmigkeiten weiterführen liesse, aber
aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet würde. Die Überprü-
fung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch in dieser
Hinsicht zutreffen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Daran vermögen die Zeichnung "(…)" sowie (…) welche Doku-
mente als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden,
nichts zu ändern. Was die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die
HWV anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit und Relevanz der Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM be-
ziehungsweise die Beschwerdeinstanz zuständig sind. Es erübrigt sich
deshalb, diesbezüglich auf den eingereichten HWV-Bericht einzugehen. Im
Übrigen sah sich die HWV im Rahmen der Anhörung vom 31. März 2015
nicht veranlasst, Beobachtungen der Anhörung, Anregungen für weitere
Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll zu vermerken (vgl.
vorinstanzliche Akten […]).
4.5.3 Schliesslich ist bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung im Rah-
men der Gesamtbeurteilung aller Elemente festzuhalten, dass weder die
Zulassungskarte zu den Abschlussprüfungen aus dem Jahr 2013 noch der
bis zum (…) 2014 gültige Schülerausweis geeignet sind, die Einschätzung
D-3614/2015
Seite 11
der fehlenden Glaubhaftigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Illegalität der Ausreise aus Eritrea nachhaltig in Zweifel zu
ziehen, könnte doch aus der Zulassungskarte zu seinen Gunsten lediglich
abgeleitet werden, dass die Ausreise aus dem Heimatstaat nicht vor dem
Jahr 2013 erfolgte, wogegen zu seinen Lasten darauf geschlossen werden
könnte, dass er entgegen seinen Aussagen die Schule beziehungsweise
das neunte Schuljahr in K._______ gar nie besucht hat, womit die erhebli-
chen Zweifel an der von ihm geltend gemachte illegale Ausreise von die-
sem Ort nach B._______ weiter erhärtet würden. Dass er den Schulunter-
richt in Eritrea besuchte, wurde jedoch von der Vorinstanz nicht in Abrede
gestellt. Im Übrigen stimmen die Angaben bezüglich (…) im Schüleraus-
weis nicht mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen überein,
wofür dieser keinerlei Erklärung hatte (vgl. a.a.O. […]).
4.6 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers
in Bezug auf die Umstände von dessen Ausreise aus Eritrea den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers demnach unter diesem Blickwinkel zu
Recht verneint.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in Bezug
auf Ziffer 1 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewie-
senen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom
D-3614/2015
Seite 12
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-deführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3614/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: