Abtei lung IV
D-3615/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
D-3615/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2004 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 19. Januar
2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. August 2007 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird
auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 liess der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen
und beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf
die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b
AsylG sei zu verzichten.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit zusätzlichen exil-
politischen Aktivitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien
und bisher zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So
habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt politisch
betätigt. Mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
habe er an zahlreichen - gegen das Regime in Teheran gerichteten
- Aktionen teilgenommen. Aufgrund seines unermüdlichen
Engagements bei Aktionen der DVF sei der Beschwerdeführer am (...)
zum (...) für den Kanton C._______ ernannt worden. Insgesamt
verfolge er sehr aktiv seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. In
seinem ausgeprägten politischen Profil und der daraus resultierenden
Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr liege die massgeblich
neue Tatsache. Damit habe der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG nachgewiesen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Ein Schreiben des (...) der DVF vom (...), in dem der
Beschwerdeführer als (...) der DVF-Sektion C._______ bezeichnet
wird, sowie eine umfangreiche Dokumentation über die exilpolitische
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Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer Chronologie seiner
Aktivitäten zwischen dem 27. Mai 2006 und dem 22. November 2007,
mit amtlichen Bewilligungen für Informationsveranstaltungen, Fotos,
Flugblättern und Ausdrucken aus dem Internet.
A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 trat das BFM auf das zweite
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, dem Asylgesuch könnten keine
Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss
des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge – ohne
vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs (unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1138/2008 vom 24. April
2008) – nicht einzutreten.
Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009
gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde auf-
gefordert, dem Beschwerdeführer zu den im zweiten Asylgesuch
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durch-
führung einer Anhörung das rechtliche Gehör zu gewähren.
A.d Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2009
(vgl. Protokoll B16) machte der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, er sei zusammen mit seinem Cousin (Verfahren N ) seit (...)
(...) auf der Webseite der DVF.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er entsprechende Inter-
netausdrucke als Beweismittel ein.
A.e Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erneut auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung hielt das BFM fest, dem zweiten Asylgesuch könnten
keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sein könnten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge nicht ein-
zutreten.
Eine gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010
gut, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Akten zur
Neubeurteilung an das BFM zurück. Das Bundesamt wurde auf-
gefordert, auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers einzu-
treten und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe in
einem materiellen Asylentscheid zu würdigen.
A.f Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 9. April 2010 (vgl.
Protokoll B24) machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine
Funktion bei der DVF bestehe nunmehr darin, Nachrichten für die
Webseite der DVF (...) zu sammeln und an die für die Publikation
verantwortliche Person weiterzuleiten. Er sei aber auch wie früher
weiterhin politisch aktiv gewesen, indem er an Demonstrationen
teilgenommen und Informationsmaterial verteilt habe. Zudem habe er
drei Videos mit regimekritischem Inhalt auf „Youtube“ veröffentlicht.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende neue Beweismittel zu den Akten:
- Ein im Internet publiziertes Foto, auf dem der Beschwerdeführer im
Rahmen der Demonstration vom (...) in C._______ zu sehen ist,
- ein im Internet veröffentlichtes Foto, das den Beschwerdeführer bei
der Verteilaktion der DVF-Monatszeitschrift am (...) zeigt,
- zwei im Internet publizierte Fotos, auf denen der Beschwerdeführer
bei der am (...) vor (...) in C._______ stattgefundenen Demonstration
abgebildet ist,
- ein im Internet veröffentlichtes Foto, das den Beschwerdeführer bei
der Verteilaktion von Flugblättern am (...) zeigt,
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- zwei im Internet veröffentlichte Fotos, auf denen der Beschwerde-
führer anlässlich der Kundgebung vom (...) in D._______ zu sehen ist
und
- drei CD's zu den auf „Youtube“ veröffentlichten Videos mit den Titeln
„(...)“ vom (...) sowie „(...)“ und „(...)“ vom (...).
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. April 2010 – eröffnet am 19. April 2010 –
wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die blosse
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DVF sowie Tätigkeiten
wie die Ausführung von logistischen Arbeiten und das Sammeln von
Nachrichten und deren Weiterleitung an die für die Publikation ver-
antwortliche Person vermöchten nicht zu begründen, dass er im Falle
seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt würde. Den Akten könnten keine Hinweise ent-
nommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitglied-
schaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgend-
welche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet
hätten. Gerade das Beweismaterial des Beschwerdeführers, aber auch
zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten indessen,
dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exil-
politische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte,
schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von
Teilnehmern auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so
dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese,
oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzu-
ordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien,
könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen
und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden
bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch
in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre
auch die Publikation von Beiträgen auf „Youtube“, die offensichtlich nur
zu diesem Zweck publiziert würden und in der Öffentlichkeit
beziehungsweise in den entsprechenden Kreisen nur sehr beschränkt
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Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann
ein Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten
als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten
Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn die
betreffende Person nach aussen erkennbar, persönlich exponiert und
virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich ihre politischen
Aktivitäten als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten
festen Überzeugung darstellten und sie eine gewisse Intensität
erreichten. Das BFM gehe davon aus, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage seien zu unterscheiden
zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden
vermöchten, und Exilaktivisten, die es wie im vorliegenden Fall
geradezu darauf anlegten, sich durch ihre Aktionen bekannt zu
machen.
B.b Das BFM wies im Weiteren darauf hin, dass bereits im ersten
Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerde-
führer habe keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behörd-
liche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise glaubhaft zu
machen vermocht. Daher könne ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sei. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 24. August 2007 die bis
zu jenem Zeitpunkt bekannten Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz gewürdigt. Die am 21. Dezember 2007 eingereichte
Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der Schweiz reiche über das Datum des erwähnten Urteils hinaus
und enthalte teilweise Informationen über Ereignisse, die zwar bei der
Urteilsfällung bereits stattgefunden hätten, aber den Asylbehörden
noch nicht bekannt gewesen seien: Die Teilnahme des Beschwerde-
führers an einer überparteilichen Kundgebung vor (...) in C._______
am (...), seine Wahl an der Generalversammlung der DVF vom (...)
zum (...) (recte: [...]) der Sektion C._______, die Teilnahme an einem
24-stündigen Sitzstreik in E._______ sowie die Teilnahme an
Kundgebungen im Oktober und November 2007. Nachträglich habe
der Beschwerdeführer auch Fotos von im Juni 2009 stattgefundenen
Kundgebungen eingereicht. An der grossen Demonstration vor (...) in
C._______ am (...) sei er jedoch nicht beteiligt gewesen (B16, F52-53).
Derzeit bestehe die Funktion des Beschwerdeführers bei der DVF nur
noch aus dem Sammeln von Nachrichten und er habe auch nach dem
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2007 im
gleichen Stil und Ausmass wie früher an Demonstrationen und an der
Verteilung von Informationen teilgenommen. Die Chronologie sowie
das Bild- und Textmaterial zeigten, dass es sich bei der vorgebrachten
exilpolitischen Tätigkeit um die konsequente Fortführung von
niedrigprofilierten Aktivitäten handle, die bereits im ersten
Asylverfahren Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Eine
substantielle Veränderung im Sinne der erläuterten Anforderungen an
das Vorhandensein einer realen Verfolgungsabsicht des iranischen
Staates sei nicht vorhanden. Weder die eingereichten Bilder noch die
Texte beziehungsweise Veröffentlichungen auf „Youtube“ enthielten
konkrete Hinweise auf eine gegenüber dem Urteil vom 24. August
2007 herausragendere und wirksamere Tätigkeit gegen das iranische
Regime. Somit vermöchten die Aktivitäten des Beschwerdeführers
keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu
begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei
insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die
Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend
gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
B.c Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn
bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling an-
erkannt werden könne.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet.
C.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben. Es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt,
den zahlreichen Aktivitäten sei zu entnehmen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer mitnichten um ein einfaches Mitglied bei einer
oppositionellen Organisation handle. Vielmehr sei er aktives Mitglied,
welches sich für die Interessen der iranischen Oppositionellen stark
mache und sich exponiere, was ein beträchtliches Verfolgungsrisiko im
Iran zur Folge habe. Aber auch Personen, die sich nur in geringem
Ausmass gegen das Regime stellten, seien gefährdet. Ob der
herrschenden Willkür müsse von einer Verfolgungsgefahr aus-
gegangen werden, sobald sich jemand in der Öffentlichkeit gegen das
Regime äussere.
5.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer aufgrund seines im zweiten Asylverfahren geltend
gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige
Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und
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demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachflucht-
gründe erfüllt.
5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Zur Untermauerung des im zweiten Asylverfahren geltend ge-
machten exilpolitischen Engagements brachte der Beschwerdeführer
umfassendes Beweismaterial bei. So reichte er neben den mit dem
Asylgesuch und den anlässlich der Anhörungen ins Recht gelegten
Unterlagen (vgl. Bstn. A.b, A.d und A.f des Sachverhalts) zusammen
mit der Beschwerde vom 17. Februar 2009 eine umfangreiche
Dokumentation betreffend seine zwischen dem 17. November 2007
und dem 10. Dezember 2008 ausgeübten Tätigkeiten sowie Internet-
ausdrucke der DVF ein.
5.2.3 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Aus-
land überwachen und systematisch erfassen. Durch Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres mög-
lich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne
allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und
gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt
im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exil-
politischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrecht-
lichen Sinne nach sich ziehen würden. Es ist dabei davon auszugehen,
dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die Einschätzung
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einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen,
sondern Positionen (z. B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und
Einfluss von Aktionen (z. B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des Mullah-Regimes wird. Dass die iranischen
Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten
Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu
unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
5.2.4 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4600/2006 vom 24. August 2007,
E. 4.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Aus-
reise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem
Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt
sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Polit-
aktivist fichiert war.
Der Beschwerdeführer legte im ersten Asylverfahren mit Eingabe vom
24. Oktober 2005 als Bestätigung für die geltend gemachte Mitglied-
schaft bei der DVF eine Kopie seines Mitgliederausweises, gültig bis
Ende 2006, ins Recht. Es besteht kein Anlass, an dieser, zwar für den
heutigen Zeitpunkt nicht mehr belegten, aber wohl auch heute noch
bestehenden Mitgliedschaft sowie am geltend gemachten und (bis
zum April 2010) umfassend dokumentierten Engagement zu zweifeln.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer an der monatlichen Sitzung der
DVF, an Protestkundgebungen und Informationsveranstaltungen teil-
nimmt, Flugblätter und die DVF-Monatszeitschrift verteilt, zusammen
mit seinem Cousin die (...) auf der Homepage der DVF (...) betreut,
Nachrichten für die Webseite der DVF (...) sammelt und an die für die
Publikation verantwortliche Person weiterleitet sowie regimekritische
Videos auf „Youtube“ veröffentlicht hat. Ausserdem wurde er am (...)
zum (...) der DVF-Sektion C_______. ernannt. Den Akten zufolge
Seite 11
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wurden an zahlreichen der genannten Veranstaltungen Fotos gemacht
und ins Internet gestellt.
5.2.5
5.2.5.1 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen,
Sitzungen und Informationsveranstaltungen sowie das Verteilen von
Flugblättern und der DVF-Monatszeitschrift können denn auch insofern
mit den politischen Tätigkeiten einer Vielzahl seiner Landsleute ver-
glichen werden, als sich diese Aktivitäten nicht von denjenigen anderer
Iraner abheben. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vor-
getragene Kritik am Regime weist insgesamt nicht den nötigen Ex-
ponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu
erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist zwar unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Aktenlage während längerer Zeit in der exil-
iranischen Szene sehr präsent war und auch heute noch präsent ist.
Allein die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten kann
vorliegend indes noch nicht als Qualitätsänderung der Gesamtaktivität
gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade
derjenige, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher
Veranstaltungsteilnahmen nach aussen hin deutlich macht, dass er
lediglich "dabei ist", gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst
zwar den Beweis einer möglichen Unzufriedenheit liefert. Von einer –
gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen – ernst zu
nehmenden Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran kann hingegen
nicht gesprochen werden. In diesem Sinne ist auch auf das Be-
stätigungsschreiben des (...) der DVF vom (...) hinzuweisen, aus dem
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Funktion als (...) unter
anderem für das Verfassen und Verteilen von Aufrufen und
Resolutionen für Aktionen im Kanton C._______ zuständig ist. Wie
sich dem Aufgabenbeschrieb entnehmen lässt, nimmt der Be-
schwerdeführer als (...) der DVF-Sektion C._______ keine markanten
Führungsaufgaben wahr, sondern ist vorwiegend administrativ
beziehungsweise logistisch tätig, weshalb nicht davon auszugehen ist,
dass er dadurch das Interesse des iranischen Geheimdienstes an
seiner Person geweckt hat.
5.2.5.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seines Engagements als (...) auf der Webseite der DVF eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Es kann diesbezüglich auf
das Verfahren seines Cousins (N._______) verwiesen werden, der
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ebenfalls für die Betreuung der (...) zuständig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist in jenem Verfahren zum Schluss gelangt,
dass auch das blosse Aufschalten von zusammengetragenen
irankritischen Pressemeldungen auf der Homepage der DVF den
Cousin - selbst wenn er hierfür angeblich die Verantwortung trage -
nicht zu einer exponierten Person mache, welche unweigerlich mit
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden rechnen müsse, da es
sich dabei um eine vorwiegend technische Aufgabe handle (vgl. Urteil
D-1159/2009 vom 2. März 2009). Diese Einschätzung gilt ebenso für
den Beschwerdeführer, da seine Funktion als (...) derjenigen des
Cousins entspricht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die
Tätigkeit als (...) den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge darauf
beschränkt, mittels Recherchen auf diversen Webseiten im Internet
Nachrichten und Berichte zu sammeln, um diese auf der DVF-
Webseite weiterzuverbreiten (vgl. B16, F15-18). Da es somit einzig
darum geht, bereits veröffentlichte Informationen weiterzuverbreiten,
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer allein
aufgrund dieser Tätigkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Dies umso
weniger, als er auf der Homepage der DVF (...) in allen drei
Sprachversionen unter dem Link „(...)“ im Gegensatz zum anlässlich
der Anhörung vom 16. Juli 2009 eingereichten Internetausdruck vom
11. Juli 2009 nicht mehr namentlich als (...) erwähnt wird (Stand 29.
Juni 2010). Sollte der Name des Beschwerdeführers künftig jedoch
wiederum auf der Homepage aufgeschaltet werden, liesse sich aus
diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf die Identität des
Beschwerdeführers schliessen, zumal allein aus der Kombination des
Vor- und Nachnamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist (vgl.
bereits Urteil D-4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3).
5.2.5.3 Darüber hinaus gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer
wegen der Veröffentlichung regimekritischer Videos auf „Youtube“ bei
einer Rückkehr in den Iran mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen
hat. Nach einer genauen Durchsicht der einzelnen Videos stellt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Videos „(...)“ vom (...) und
„(...)“ vom (...) eine Reihe von Bildausschnitten namentlich von
Demonstrationen und Anschlägen auf Personen und Fahrzeuge sowie
von Opfern dieser Anschläge zeigen. Ausserdem beinhaltet „(...)“ eine
Einleitung in Farsi, und auf einem der Bilder ist eine mit einem roten
Pfeil gekennzeichnete männliche Person zu sehen. Demgegenüber
zeigt das Video „(...)“ vom (...) eine Vielzahl von Bildern noch lebender
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beziehungsweise bereits verstorbener (...) (u.a. [...]). Im Weiteren fällt
auf, dass der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers bei allen
drei Videos auf dem „Youtube“-Portal aufgeschaltet ist, und der
Beschwerdeführer sowohl im Abspann von „(...)“ als auch von „(...)“ als
Produzent namentlich genannt wird.
Auf den einzelnen Bildausschnitten der Demonstrationen und An-
schläge sind jeweils unbekannte Personen ersichtlich, weshalb sich
kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer herstellen lässt. Da die mit
einem roten Pfeil markierte Person nicht klar erkennbar ist, ist im
Weiteren nicht eindeutig davon auszugehen, dass es sich hierbei um
den Beschwerdeführer handeln könnte. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der Nennung
seines Namens auf dem „Youtube“-Portal und im Abspann der Videos
„(...)“ sowie „(...)“ keinen Nachteil zu befürchten hat, zumal seine
Identität dadurch nicht einwandfrei erwiesen ist (vgl. Urteil D-
4600/2006 vom 24. August 2007, E. 4.3.3). Es kann nämlich nicht
ausgeschlossen werden, dass weitere Personen denselben Vor- und
Nachnamen tragen.
Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer wegen der auf „Youtube“ veröffentlichten Videos asyl-
relevante Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden
zu befürchten hat.
5.3 Was die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Furcht des
Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen seitens der
iranischen Behörden wegen seiner illegalen Ausreise betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer (il -
legalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre
Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu be-
fürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis auf EMARK
1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.). Das entsprechende Vorbringen des Be-
schwerdeführers erweist sich demzufolge als unbegründet.
5.4 In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das Bundesver-
waltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz
zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
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Darlegungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies ins-
gesamt zu keiner anderen Einschätzung führen kann.
Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG an-
erkannt werden kann. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch in-
folgedessen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Weder die aktuelle allgemeine politische und wirtschaftliche
Lage im Iran noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen.
7.4.2 So ist insbesondere davon auszugehen, der Beschwerdeführer
werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er
über eine Ausbildung als F._______ mit abgeschlossenem
Hochschulstudium verfügt und zudem Arbeitserfahrung als G._______
aufweist. Darüber hinaus verfügt er in seinem Heimatland über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Verlobte, Eltern und
Geschwister), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann. Zudem sind auch keine weiteren persönlichen Gründe ersicht-
lich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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10.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
11.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
durch die Fürsorgebestätigung vom 26. April 2010 ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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