Abtei lung IV
D-3616/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3616/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
12. November 2008 verliess und am 19. November 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 24. November 2008 und der Anhörung durch das BFM vom
6. August 2009 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B.___________ im Süden Sri Lankas, habe den Beruf des Schneiders
erlernt und sei nach seiner Heirat im Jahr 1984 nach
C.___________/D.__________ im Westen Sri Lankas gezogen, wo er
zusammen mit seiner Ehefrau ein Schneidergeschäft geführt habe,
dass er seit Anfang 2008 einen Kunden namens E.___________
gehabt habe, für den er regelmässig Hosen und Hemden geschneidert
habe,
dass in der Nacht des 15. September 2008 vier unbekannte, be-
waffnete Männer, die in sein Haus eingedrungen seien, sich nach
seinem Verhältnis zu E.___________ erkundigt und Goldschmuck
gestohlen hätten,
dass sie ihn in einen weissen Van gebracht und mitgenommen hätten,
dass er die Männer angefleht habe, ihn freizulassen, wozu sich diese
unter der Bedingung einer erheblichen Geldleistung bereit erklärt
hätten,
dass er nach Hause gegangen und mit seiner Familie zu seinem in der
Nähe wohnenden Schwiegervater gezogen sei,
dass er den Entführern eine beziehungsweise zwei Wochen später die
Hälfte des von ihnen geforderten Geldes überreicht habe, worauf diese
ihm gesagt hätten, er dürfe niemandem davon erzählen,
dass seine Schwägerin danach zwei- oder dreimal einen weissen Van
vor seinem Haus gesehen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – eröffnet am folgen -
den Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
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trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung bis zum
heutigen Zeitpunkt seine Identitätskarte nicht eingereicht, obwohl er
erklärt habe, diese befinde sich zu Hause und könne ihm von seiner
Ehefrau in die Schweiz geschickt werden,
dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe
dem BFM die rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise Identitäts-
papiere bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern
und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu
verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entführung
und Erpressung unglaubhaft seien, da er nicht habe erklären können,
welchen Zusammenhang die Entführer zwischen E.___________ und
der Erpressung hergestellt hätten,
dass die Schilderung der Entführung unrealistisch und stereotyp sei,
dass auch die Szene der Geldübergabe undifferenziert geschildert
worden sei, zumal der Beschwerdeführer nicht habe angeben können,
wer von den Entführern dabei gewesen sei,
dass er sich hinsichtlich der zwischen der Entführung und der Geld-
übergabe verstrichenen Zeit widersprüchlich geäussert habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – selbst wenn sie ge-
glaubt werden könnten – asylrechtlich nicht relevant wären, weil es
ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, sich an die Behörden zu
wenden, um Schutz zu erhalten,
dass er selbst erklärt habe, es handle sich um ein gemeinrechtliches
Delikt ohne ersichtlichen politischen Hintergrund, was ebenfalls gegen
die Asylrelevanz des Vorbringens spreche,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG demnach nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zum
Bestehen derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das
Bundesamt sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behandeln,
damit er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werde,
dass für die Begründung der Eingabe auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einräumt, er habe die
Identitätskarte den schweizerischen Asylbehörden bislang nicht abge-
geben, da er von Landsleuten dahingehend beraten worden sei,
dass er diese jedoch noch vor dem Entscheid des BFM habe kommen
lassen und deshalb mit der Beschwerde einreichen könne,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen
erklärte, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen,
diesen jedoch nur bis Dubai benutzt, wo er ihn dem Schlepper ge-
geben haben, der ihm kurz vor der Weiterreise einen anderen Reise-
pass ausgehändigt habe (act. A10/21 S. 4 f.),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der seine
Heimat mit seinem echten Reisepass verlassen konnte, für die Weiter-
reise ab Dubai eines nicht authentischen Reisepasses bedurft hätte,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerde-
führer sei im Besitz authentischer Reise- beziehungsweise Identitäts-
papiere gewesen, die er den schweizerischen Asylbehörden indessen
in pflichtwidriger Weise nicht abgab (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass die Einreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene
nicht zur Aufhebung eines gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG er-
lassenen Nichteintretensentscheids führt, falls der Beschwerdeführer
keine genügende Entschuldigung für das Nichteinreichen derselben
bei der Vorinstanz hatte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.),
dass das Einreichen der Identitätskarte auf Beschwerdeebene entge-
gen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Be-
schwerde S. 1) somit nicht zwingend zur materiellen Prüfung des Asyl-
gesuchs führen muss,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 6. August 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorbehalte der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht
geteilt werden,
dass aufgrund der Aktenlage – unbesehen der Frage der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen – jedoch ohnehin nicht davon auszugehen ist,
dem geltend gemachten Sachverhalt habe eine asylrechtlich relevante
Motivation zugrunde gelegen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, bei den
Personen, die in sein Haus eingedrungen seien und ihm Geld abge-
nommen hätten, habe es sich um Diebe gehandelt,
dass er des Weiteren aussagte, bei der Angelegenheit sei es um Geld
gegangen (act. A10/21 S. 11),
dass der Beschwerdeführer, sollte er sich nach der Geldübergabe
weiterhin bedroht gefühlt haben, sich an die srilankischen Sicherheits-
behörden hätte wenden können,
dass sein Einwand, viele Gruppierungen hätten Kontakt zur Polizei
(act. A11/21 S. 13, Beschwerde S. 1 f.), zwar nicht generell von der
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Hand zu weisen ist, hingegen nicht davon ausgegangen werden kann,
der überwiegende Teil der Sicherheitsbehörden würde keinen Schutz
gegen kriminelle Übergriffe gewähren,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss vor dem
15. September 2008 keine Schwierigkeiten hatte (act. A1/9 S. 6) und
seit Jahren im Süden und Westen Sri Lankas lebte, so dass sein
mangelndes Vertrauen in die Sicherheitsbehörden seines Heimat-
landes einer objektiven Grundlage entbehrt,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist,
weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine
Befragung der in Sri Lanka lebenden Angehörigen des Beschwerde-
führers durch die schweizerische Botschaft in Colombo sich als nicht
notwendig erweist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus-
länderrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer -
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, das Bundesver-
waltungsgericht indessen nicht verkennt, dass auch nach dem Sieg
der srilankischen Regierung über die "Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) viele Fragen offen sind und die Sicherheitslage auch in
Colombo nach wie vor prekär ist,
dass der Beschwerdeführer aus dem Süden Sri Lankas stammt und
vor seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2008 während 24 Jahren im
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Westen Sri Lankas lebte, wo er keinerlei nennenswerte Probleme
hatte,
dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz und ein Wohnhaus
verfügt sowie grosse Berufserfahrung als Schneider hat, so dass er
nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzbe-
drohende Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche
Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie; Beilage: srilankische Identitätskarte Nr. (...))
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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