B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3616/2012/wif
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Serbien eigenen Angaben zufolge am
29. Mai 2012 verliess und am 31. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 7. Juni 2012, die im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde, und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 21. Juni 2012 im Wesentlichen geltend machte, er
fühle sich seit geraumer Zeit zu Männern hingezogen und sei seit De-
zember 2011 mit dem ebenfalls in die Schweiz gereisten C._______ be-
freundet,
dass er wegen seiner sexuellen Veranlagung seit Oktober/November
2011 schikaniert und auch misshandelt worden sei,
dass seine Eltern für seine sexuelle Veranlagung kein Verständnis hätten
und er mit ihnen nicht darüber sprechen könne,
dass er unter Magen- und Rückenbeschwerden leide, die er in Serbien
habe behandeln lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2012 – eröffnet am selben Tag
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der schweizeri-
sche Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 gestützt
auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicheren Staat (safe
country) bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer
Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfol-
gung,
dass solche Hinweise, die die Vermutung der Verfolgungssicherheit wi-
derlegen könnten, vorliegend nicht vorlägen,
dass die Diskriminierung von homosexuellen Menschen in Serbien seit
2009 verboten sei,
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dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Homose-
xuellen nicht ausgeschlossen werden könnten, diese vom Staat allerdings
nicht gebilligt oder unterstützt würden,
dass solche Vorfälle in Serbien strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bei den Befragungen zu
wenig substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen seien, als dass die
geltend gemachten Nachteile glaubhaft erschienen,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, fremdsprachi-
ger Eingabe vom 28. Juni 2012 (Eingang BFM: 29. Juni 2012) gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2012 per Tele-
fax kommentarlos eine Kopie dieser Eingabe übermittelte,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Auf-
forderung am 10. Juli 2012 das Original der Beschwerde zustellte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012
aufgefordert wurde, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt derselben eine
Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerde in eine der
Amtssprachen), nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 er-
öffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 (Poststempel) die Be-
schwerdeverbesserung nachreichte,
dass in der Beschwerde sinngemäss beantragt wird, die vorinstanzliche
Verfügung sei zu überprüfen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverbesserung innerhalb der angesetzten Nachfrist
eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benach-
teiligungen äusserte,
dass er bei der Erstbefragung lediglich vorbrachte, er befürchte, in seiner
Heimat aufgrund seiner Neigungen Probleme zu bekommen,
dass er auf die Frage nach bestimmten Ereignissen im Zusammenhang
mit seiner sexuellen Neigung antwortete, ein solches Verhalten werde in
Serbien nicht akzeptiert, es werde als unmoralisch qualifiziert,
dass er erst bei der Anhörung geltend machte, er sei oft überfallen, aber
nicht geschlagen worden,
dass er ebenso bei der Anhörung angab, es sei nie etwas Besonderes
geschehen,
dass er wiederum bei der Anhörung sagte, er sei geschubst und gestos-
sen worden und habe ein paar Ohrfeigen sowie Fusstritte erhalten,
dass sich der erste Vorfall an der Universität zugetragen habe und ihm
niemand habe helfen wollen,
dass er die Angreifer nicht habe anzeigen können, da er keine Unterstüt-
zung vom Staat wolle,
dass er Hilfe von der Schulpolizei erhalten habe, die ihn geschützt und
die ihm persönlich unbekannten Angreifer gesucht habe,
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dass die vagen und kaum konkreten Aussagen des Beschwerdeführers
nicht darauf hindeuten, er habe wegen der geltend gemachten Veranla-
gung in Serbien ernsthafte Nachteile erlitten oder solche in absehbarer
Zukunft zu gewärtigen gehabt,
dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Diskriminie-
rung von Menschen aufgrund deren sexuellen Orientierung in Serbien ge-
setzlich verboten wurde,
dass bei der Umsetzung des Gesetzes aufgrund der gesellschaftlichen
Tabuisierung bzw. Ablehnung der Homosexualität Schwierigkeiten beste-
hen, worauf der Beschwerdeführer berechtigterweise hinwies,
dass ein namhafter Teil der serbischen Bevölkerung Homosexualität als
Krankheit betrachtet,
dass indessen auch in der serbischen Gesellschaft liberale und fortschritt-
lich eingestellte Bevölkerungsschichten vorhanden sind,
dass ein Verbot des Umzugs von Homosexuellen durch die serbische Re-
gierung auf teilweise scharfe Kritik der serbischen Presse und auch von
Regierungsmitgliedern gestossen ist und zehntausende Serben in Zu-
schriften an den TV-Sender B92 den Rücktritt der Regierung verlangten
(vgl. Südostschweiz von 1. Oktober 2011),
dass der Bürgermeister von Belgrad die Diskriminierung von Homosexu-
ellen scharf kritisierte und die Eröffnung von Einrichtungen ankündigte,
die den Schutz Homosexueller bezwecken (vgl. Meldung der dadp Nach-
richtenagentur vom 18. Mai 2012),
dass auch in der Stadt Nis solche Einrichtungen eröffnet werden, die Ho-
mosexuellen unter anderem auch kostenlose Rechtsberatung anbieten,
dass das serbische Verfassungsgericht das Verbot der Parade der Homo-
sexuellen vom Jahr 2009 als verfassungswidrig erklärte (vgl. Meldung in
GGG.at vom 2. Januar 2012),
dass der Anführer der klerikal-faschistischen Bewegung "Obraz", Mladen
Obradovic, wegen Drohungen gegenüber Homosexuellen zu zehn Mona-
ten Haft verurteilt wurde (vgl. Meldung in GGG.at vom 29. März 2012),
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dass dieselbe Person bereits früher zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde,
weil sie die Ausschreitungen im Umfeld der "Belgrade Pride" vom Jahr
2010 organisierte,
dass der Bürgermeister der Stadt Jagodina, Dragan Markovic, wegen dis-
kriminierender Aussagen gegenüber Homosexuellen zu einer Geldstrafe
verurteilt wurde und ihm gerichtlich verboten wurde, seine Aussagen zu
wiederholen (vgl. Meldung von GGG.at vom 4. November 2011),
dass das Leben Homosexueller in Serbien von vielfältigen Schwierigkei-
ten begleitet ist, sie indessen weder von der ganzen serbischen Bevölke-
rung ausgegrenzt noch schutzlos Beleidigungen oder gar Übergriffen aus-
gesetzt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen konnte, in seiner
Heimat verfolgt worden zu sein,
dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, er habe in absehbarer Zu-
kunft mit der Zufügung ernsthafter Nachteile rechnen müssen,
dass somit keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die die widerlegbare
Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG umstossen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter
Schulbildung handelt, der sich bei Bedarf an die für Homosexuellen ein-
gerichteten Institutionen wenden kann, sollte er dies als notwendig erach-
ten,
dass die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Magen-
und Rückenschmerzen) in Serbien behandelbar sind,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: