B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3616/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
22. Mai 2013 über (Ort 1) Richtung B._______ verliess und nach (Ort 2)
gelangte,
dass er von (Ort 2) auf dem Luftweg nach C._______ weitergereist und
von dort herkommend am 5. Juni 2013 in die Schweiz eingereist sei, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 28. Juni 2013 sowie der Anhörung
zu den Asylgründen vom 26. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (Ort 3), wo er seit seiner
Geburt bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er seit Juni 2011 Mitglied der Ye Ethiopia Hizb Arbegnoch Ginbar res-
pektive der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) sei,
dass er zusammen mit vier anderen Parteimitgliedern Flugblätter von (Ort
4) nach (Ort 3) transportiert habe,
dass er am (Datum 1) von Behördenvertretern mitgenommen und geschla-
gen worden sei und man ihn danach ohnmächtig auf der Strasse habe lie-
gen lassen,
dass D.G., ein junger, von ihm rekrutierter und Flugblätter auf sich tragen-
der Mann, am (Datum 2) bei einer Kontrolle festgenommen worden sei und
den Behörden vermutlich seinen Namen preisgegeben habe,
dass am folgenden Tag in seiner Abwesenheit zuhause eine Hausdurchsu-
chung stattgefunden habe, bei der Flugblätter, Schulzeugnisse und Noti-
zen beschlagnahmt worden seien,
dass er sich vor diesem Hintergrund aus Angst zur Ausreise entschlossen
habe,
dass er mit Hilfe seines Bruders, der ihm 10'000 Dollar gegeben habe, am
22. Mai 2013 sein Heimatland verlassen habe,
dass er zum Nachweis der Identität seine äthiopische Identitätskarte, seine
Geburtsurkunde sowie seinen Führerausweis zu den Akten reichte,
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dass ferner eine Mitgliedschaftsbestätigung und ein Schreiben der EPPF
Eingang in die Akten fanden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
5. Mai 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete,
dass das SEM unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen zur Be-
gründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG (SR 142.31) nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschil-
derte nicht selbst erlebt habe,
dass er gemäss seinen Angaben kein politisches Profil aufweise, aufgrund
dessen er die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gezo-
gen haben könnte (keine exponierte Position oder spezielle Funktion bei
der EPPF; geringer Umfang respektive unauffällige Umstände der ausge-
übten Tätigkeit zugunsten der Partei; unsubstanziierte, teilweise auswei-
chende und sogar widersprüchliche Angaben zum Aufbau und den Verant-
wortlichkeiten innerhalb der Gruppierung, zum Vorgehen der Verteilaktio-
nen der Flugblätter und zur Rekrutierung von D.G.),
dass diese Feststellung mit den unglaubhaften und nicht nachvollziehba-
ren Angaben im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme vom (Da-
tum 1) (Grund für die Verhaftung stehe nicht im Zusammenhang mit der
EPPF respektive folgenlose Freilassung) und Hausdurchsuchung vom
(Datum 3) (Beschlagnahme der erwähnten Dokumente) bestätigt werde,
dass die eingereichten Beweismittel (handschriftlich ausgefülltes Parteifor-
mular, Bestätigungsschreiben der EPPF vom Juni 2013) den geltend ge-
machten Sachverhalt nicht zu belegen vermöchten,
dass der Beweiswert dieser Dokumente äusserst gering einzustufen sei
(u.a. Farbkopie und Stempelaufdruck des Bestätigungsschreibens vom
Juni 2013; leicht möglicher unrechtmässiger Erwerb von solchen Doku-
menten; Verunmöglichung einer schlüssigen Überprüfung aufgrund forma-
ler und inhaltlicher Kriterien bei deren Ausstellung),
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs unter an-
derem auf die Gesundheit, die Ausbildung, die Arbeitserfahrung sowie das
familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hingewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid unter Beilage von zwei fremdsprachigen Dokumenten (u.a. Ko-
pie einer Vorladung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh-
rung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, insbesondere um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2015 der Beschwerdeführer
aufgefordert wurde, das in Aussicht gestellte Beweismittel (Original der
Vorladung) innert gesetzlicher Frist nachzureichen sowie die beiden fremd-
sprachigen Beweismittel bis zum 26. Juni 2015 in eine Amtssprache über-
setzen zulassen,
dass der Entscheid über die übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer den in der erwähnten Verfügung getroffenen
Anordnungen mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Poststempel) nachkam,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht genügen,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, vollumfänglich auf die unter
Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Protokollen gemachten
und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich in der Beschwerde mit den
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen respektive mit den ihm
in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemen-
ten auseinanderzusetzen,
dass er der vorinstanzlichen Argumentation bloss insofern begegnet, als er
behauptet, die äthiopischen Behörden hätten ihn – entgegen der Feststel-
lung des SEM – sehr wohl im Visier und ihm drohe im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien asylrelevante Verfolgung,
dass er zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen diverse Be-
weismittel zu den Akten reicht (Vorladung der Stadtverwaltung von (Ort 3),
Polizeikommission, vom 12. Juni 2014; Bestätigungsschreiben der EPPF
vom 1. Juni 2015 in Farbkopie; diverse Fotos über politische Aktivitäten in
der Schweiz in Farbkopie; zwei ausländische Gerichtsurteile zur Verfol-
gungssituation von Mitgliedern der EPPF, insbesondere im Zusammen-
hang mit der Überwachung durch die äthiopischen Behörden im Falle von
exilpolitischen Tätigkeiten),
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten exilpo-
litischen Tätigkeit und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln unter
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dem Gesichtspunkt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen
sind (vgl. nachfolgend),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der eingereichten Vorladung vom
12. Juni 2014 überhaupt nicht darlegt, wann und unter welchen Umständen
er von besagtem Dokument erfahren habe,
dass erste Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, weil dieses
zum einen mehr als ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers
ausgestellt worden sein soll und zum anderen inhaltlich unter anderem die
Androhung enthält, falls er nicht bis zum 18. Juni 2014 zur weiteren Befra-
gung bei der föderalen Kriminalpolizei erscheine, gegen ihn eine polizeili-
che Fahndung ausgelöst werde,
dass sodann aufgrund der ungewöhnlichen und blossen Bezeichnung des
Adressaten gemäss Übersetzung ("Herrn A._______ Wo immer Sie sich
aufhalten") davon auszugehen ist, dass die Vorladung der Familie des Be-
schwerdeführers, deren Aufenthaltsort bekannt ist, ausgehändigt worden
sein dürfte,
dass den Akten ferner zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit
seinem Aufenthalt in der Schweiz in Kontakt mit der Familie im Heimatland
steht, die ihm nicht nur beantragte Dokumente zustellte, sondern auch we-
gen seiner angeblichen politischen Probleme zu leiden habe (vgl. A 4 S. 5
und A 13 S. 2 f. gemäss Aktenverzeichnis SEM),
dass unter diesen Umständen erstaunt, dass er von der Existenz der Vor-
ladung weder zum Zeitpunkt der Anhörung (26. Juni 2014) noch bis zum
vorinstanzlichen Entscheid (5. Mai 2015) Bescheid gewusst haben will,
dass es insbesondere auch seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer
im Verlaufe des eben erwähnten Zeitraums weder allfällige Belege noch
irgendwelche massgebenden oder aufschlussreichen Erkenntnisse für die
gegenüber ihm in der Vorladung enthaltene Androhung ins Verfahren ein-
brachte,
dass – wie bereits unter anderem in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt – aufgrund der leicht möglichen Käuflichkeit von Dokumenten sowie
vor dem Hintergrund des als unglaubhaft zu qualifizierenden Sachvortrags
des Beschwerdeführers dem entsprechenden Dokument beweisrechtlich
keine Bedeutung beigemessen werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG im Sinne begründeter Vorfluchtgründe zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung
in der Schweiz auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG beruft,
dass hinsichtlich der Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vorab auf die Recht-
sprechung zu verweisen ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1),
dass die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG zwar festhält, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge
sind,
dass diese einschränkende Feststellung vom Gesetzgeber jedoch durch
den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) wieder relativiert wurde (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG),
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zwar davon auszugehen ist, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (be-
schränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren,
dass unter diesen Umständen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
dass Auslandaktivitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionel-
len Organisationen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, iden-
tifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthi-
opischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden,
dass angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrich-
tendienstes sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass
einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend
offenbleiben kann, stellt,
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dass von Bedeutung dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaup-
teten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerde-
führers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit sind,
dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizie-
rung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen werden (vgl. u.a. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6346/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.3.3,
D-2326/2013 vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. No-
vember 2012 E. 5.2.3 m.w.H.), mithin dies voraussetzt, dass die betref-
fende Person eine exilpolitisch Exponierung aufweist, welche sie in den
Fokus der Behörden rückt,
dass eine solche Exponierung im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen ist und hinsichtlich der EPPF darüber hinaus zu bemerken ist, dass
deren Mitglieder in der Schweiz kaum im Fokus der äthiopischen Regie-
rung stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1284/2014 vom 28. März 2014 E. 4.2),
dass den eingereichten Fotos in Farbkopie zwar zu entnehmen ist, dass er
sich an öffentlichen Kundgebungen in der Schweiz beteiligt hat, wobei er
es aber unterlässt seine in diesem Rahmen ausgeübten Aktivitäten in der
Beschwerde näher zu spezifizieren (u.a. Zeitpunkte, Örtlichkeiten, Funk-
tion, Umfang),
dass das Bestätigungsschreiben der EPPF vom 1. Juni 2015 lediglich pau-
schal festhält, der Beschwerdeführer nehme als Mitglied in der Schweiz
aktiv an der Organisation von Demonstrationen, Spendensammelaktionen
und an monatlich stattfindenden Tagungen teil,
dass sich dieses Bestätigungsschreiben der EPPF – ausser dem Hinweis
auf die eben umschriebene exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
in der Schweiz – aufgrund der Beschaffenheit und des Charakters (Farb-
kopie, Inhalt) indes kaum von demjenigen im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten und in der angefochtenen Verfügung vom SEM gewürdigten
Bestätigungsschreiben der EPPF unterscheidet (vgl. angefochtene Verfü-
gung II/Ziff. 3 S. 4),
dass im Zusammenhang mit Kontakten zur EPPF in der Schweiz oder einer
Exilorganisation unter anderem auch auf die aufschlussreichen Antworten
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu verweisen ist, wonach
sie meistens eine Telefonkonferenz abhalten würden und am Datum der
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Anhörung in (Ort 5) eine Kundgebung stattfinde, in deren Anschluss "über
Sachen" diskutiert werde, woraus sich schwerlich eine Exponiertheit im
Sinne der zitierten Praxis ableiten lässt (vgl. A 13 Fragen 48 ff. S. 6),
dass nach dem Gesagten den zwei eingereichten ausländischen Urteilen
keine massgebende Bedeutung zukommt respektive der Beschwerdefüh-
rer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass er somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausser dem gestellten Eventualantrag mit
keiner Silbe auf die in den Akten Stütze findende Argumentation der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. III/Ziff. 2 S. 5) zu einem all-
fälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt einge-
gangen wird, mithin die vorinstanzlichen Ausführungen unbestritten geblie-
ben sind,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen hierzu erübri-
gen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernst-
haften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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