Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3617/2010
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Daniele Cattaneo, Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich,
Gesuchsteller
Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-276/2009 vom 15. April 2010 (Revision)
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Istanbul, reichte am 3. November 2008 in der
Schweiz – zum zweiten Mal – ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom
15. Dezember 2008 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe seines
damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde durch das Gericht
mit Urteil vom 15. April 2010 abgewiesen. Dabei wurde zwar anerkannt,
dass der Gesuchsteller in der Türkei zum einen in den Jahren 2007 und
2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit Pressedelikten
involviert gewesen sei, zum anderen gegen ihn - während des hängigen
Beschwerdeverfahrens - wegen Veröffentlichung eines am 17. August
2009 erschienenen Zeitungsartikels ein Strafverfahren eingeleitet worden
sei. Indessen hielt das Bundesverwaltungsgericht dafür, weder im einen
noch im anderen Fall sei für den Gesuchsteller eine begründete Furcht
vor einer künftigen Verfolgung im asylrechtlichen Sinn gegeben.
Insbesondere sei im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren
nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im Falle seiner
Rückkehr in die Türkei wegen der Veröffentlichung des fraglichen
Zeitungsartikels eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen
habe.
C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beantragte der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 15. April 2010. Zur
Begründung des Revisionsgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei seit dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts in den
Besitz von Beweismitteln gelangt, die belegen würden, dass sowohl das
BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil von
falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Aus den Beweismitteln
gehe hervor, dass er aufgrund des Strafverfahrens wegen des am
17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikels in der Türkei durchaus
eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung zu befürchten habe. Mit
dem Revisionsgesuch übermittelte der Gesuchsteller als Beweismittel
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unter anderem - jeweils mit französischer Übersetzung - das Protokoll
einer Verhandlung vor der 14. Grossen Strafkammer (Ağır Ceza
Mahkemesi; ACM) Istanbul vom 9. Dezember 2009, ein Schreiben der
Polizeidirektion des Bezirks Esenler (Provinz Istanbul) vom 10. Februar
2010, das Protokoll einer Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom
17. März 2010, einen Haftbefehl vom 17. März 2010, ein
Übermittlungsschreiben der 14. ACM Istanbul vom 17. März 2010 in
Bezug auf den genannten Haftbefehl, ein Schreiben der Polizeidirektion
Atişalani (Bezirk Esenler, Provinz Istanbul) vom 18. März 2010, ein
Schreiben des türkischen Generalstaatsanwalts vom 23. März 2010, das
Protokoll einer Gerichtsverhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 7. Mai
2010, ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers
vom 7. Mai 2010 sowie einen Auszug aus dem türkischen Gesetz
Nr. 3713 (Antiterrorgesetz). Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel
wie auch die weitere Begründung des Revisionsgesuchs wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Telefax-Schreiben vom 20. Mai 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Vollzugsbehörden im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme an, einstweilen keine Vollzugshandlungen
vorzunehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Des Weiteren wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2011 übermittelte
der Gesuchsteller als Beweismittel ein vom 3. Dezember 2010
datierendes Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, eine Übersicht
über den Stand seines Strafverfahrens vor der 14. ACM Istanbul sowie
das Protokoll einer Verhandlung vor dem genannten Gericht vom
22. November 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die
Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben.
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2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2.1. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich
erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich aufgefundener
entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
geltend. Die Geltendmachung dieses Revisionsgrunds setzt voraus, dass
die ersuchende Partei die aufgefundenen Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Gemäss
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist ein Revisionsgesuch, das sich auf Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG stützt, zudem innert 90 Tagen nach der Entdeckung
des betreffenden Grundes einzureichen.
2.2.2. Die vom Gesuchsteller revisionsweise eingereichten Beweismittel
datieren vom 9. Dezember 2009 (Verhandlungsprotokoll der 14. ACM
Istanbul), vom 10. Februar 2010 (Schreiben der Polizeidirektion des
Bezirks Esenler), vom 17. März 2010 (Verhandlungsprotokoll der
14. ACM Istanbul; Haftbefehl; Übermittlungsschreiben der 14. ACM
Istanbul bezüglich des Haftbefehls), vom 18. März 2010 (Schreiben der
Polizeidirektion Atişalani), vom 23. März 2010 (Schreiben des türkischen
Generalstaatsanwalts), vom 7. Mai 2010 (Verhandlungsprotokoll der
14. ACM Istanbul; Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des
Gesuchstellers), vom 3. Dezember 2010 (Schreiben des türkischen
Rechtsanwalts; Übersicht über den Stand des Strafverfahrens vor der
14. ACM Istanbul) sowie vom 22. November 2010 (Verhandlungsprotokoll
der 14. ACM Istanbul).
2.2.3. Es ist somit zunächst festzustellen, dass mit dem Revisionsgesuch
vom 19. Mai 2010 zumindest ein Teil der genannten Beweismittel
offensichtlich innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung im Sinne von
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht worden ist. Des Weiteren ist
jedenfalls in Bezug auf die vom März 2010 datierenden Beweismittel
davon auszugehen, dass sie das Kriterium der Neuheit im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllen: Zum einen waren diese Beweismittel
zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Verfahren bereits vorhanden.
Zum anderen ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass sie erst
nachträglich durch den Gesuchsteller in Erfahrung gebracht wurden. Zu
diesem Schluss führt, dass zwischen der Entstehung der vom März 2010
datierenden Beweismittel und dem revisionsweise angefochtenen Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 lediglich drei bis vier
Wochen vergingen. Es liegt auf der Hand, dass diese polizeilichen und
gerichtlichen Dokumente zunächst überhaupt dem türkischen
Rechtsanwalt des Gesuchstellers zur Kenntnis gelangen mussten. Aus
dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Gesuchstellers vom
7. Mai 2010 geht hervor, dass anlässlich einer Gerichtsverhandlung der
14. ACM Istanbul vom gleichen Tag erklärt worden sei, der vom 17. März
2010 datierende Haftbefehl gegen den Gesuchsteller sei nach wie vor in
Kraft. Es ist daher anzunehmen, dass der türkische Rechtsanwalt des
Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2010 überhaupt
erst - wohl im Rahmen einer Einsichtnahme in die Verfahrensakten bei
der 14. ACM Istanbul - in den Besitz der betreffenden polizeilichen und
gerichtlichen Dokumente gelangte. Angesichts dessen ist schliesslich
auch davon auszugehen, dass die fraglichen Beweismittel aus
entschuldbaren Gründen nicht bereits im Lauf des ordentlichen
Verfahrens vorgebracht worden sind.
2.3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als den gesetzlichen
Eintretensvoraussetzungen entsprechend zu erachten, und es ist somit
darauf einzutreten.
3.
3.1. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrunds gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, aus
den revisionsweise eingereichten Beweismitteln ergebe sich, dass das
Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren (wie
auch das BFM als entsprechende Vorinstanz) von falschen
Voraussetzungen ausgegangen sei. So gehe aus den neu eingereichten
Beweismitteln hervor, dass - entgegen den Vermutungen des BFM -
gegen den Gesuchsteller tatsächlich Haftbefehle erlassen worden seien.
Damit sei klar, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der
Gesuchsteller das gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfahren in
Freiheit abwarten könne beziehungsweise eine allfällige Freiheitsstrafe
erst nach entsprechender Rechtskraft antreten müsste. Das Vorgehen
der 14. ACM Istanbul wie auch des zuständigen Generalstaatsanwalts
lege zudem nahe, dass die türkischen Behörden keineswegs von einer
blossen Inszenierung des Gesuchstellers im Hinblick die Erlangung eines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz, sondern von einem gravierenden Fall
ausgehen würden. Faktisch habe der Gesuchsteller mit einer gegen die
Rechte von Minderheiten gerichteten, die Meinungsäusserungsfreiheit
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verletzenden und letztlich politisch begründeten hohen Freiheitsstrafe von
bis zu siebeneinhalb Jahren zu rechnen. Entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. April 2010 sei des Weiteren
aufgrund der neuen Beweismittel belegt, dass der Gesuchsteller den am
17. August 2009 erschienenen Zeitungsartikel mit dem Titel "25 yil" ("25
Jahre"), wegen dessen gegen ihn das fragliche Strafverfahren eröffnet
worden sei, selbst verfasst habe. Ferner sei aufgrund der Berichte
verschiedener Nichtregierungsorganisationen die Annahme des Gerichts
nicht haltbar, dass es trotz zahlreicher in der Türkei eröffneter
Pressestrafverfahren in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen
sei. Selbstverständlich bestehe auch weder eine Garantie dafür, dass es
im Fall des Gesuchstellers zu einem Freispruch kommen werde, noch
dafür, dass eine allfällige Strafe bedingt ausgesprochen würde. Ein
solcher Schluss verbiete sich auch deshalb, weil sowohl die 14. ACM
Istanbul als auch der Generalstaatsanwalt Haftbefehle erlassen hätten,
was nicht darauf hinweise, dass man den Gesuchsteller als Bagatelltäter
einzustufen gewillt sei.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht
auf alle im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel
einzugehen ist. So vermag sich in Bezug auf das Protokoll einer
Verhandlung vor der 14. ACM Istanbul vom 9. Dezember 2009 die Frage
zu stellen, ob dieses nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte
eingereicht werden können. Zudem waren die mit Eingabe vom
24. Januar 2011 eingereichten Beweismittel zur Zeit der Beurteilung im
ordentlichen Beschwerdeverfahren noch nicht vorhanden
beziehungsweise sind erst nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 entstanden.
3.3. In Bezug auf die somit revisionsrechtlich zu würdigenden
Beweismittel ergeben sich die folgenden Schlüsse.
3.3.1. Mit dem Urteil vom 15. April 2010 ging das
Bundesverwaltungsgericht zwar von der Verwicklung des Gesuchstellers
in verschiedene Strafverfahren in der Türkei aus. Zum einen sei er in den
Jahren 2007 und 2008 in drei Strafverfahren im Zusammenhang mit
Pressedelikten involviert gewesen. Zum anderen sei er zum Zeitpunkt
des Urteils in einem weiteren Strafverfahren aufgrund der
Veröffentlichung eines Zeitungsartikels unter dem Vorwurf der
Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation - der PKK
(Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) - angeklagt
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gewesen. In Bezug auf das letztgenannte Strafverfahren - auf welches
sich die revisionsweise zu beurteilenden Beweismittel ausschliesslich
beziehen - gelangte das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der
asylrechtlichen Relevanz im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
(einem Schreiben der Zentralpolizei Istanbul vom 28. August 2009, einer
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 11. September 2009,
einem Zulässigkeitsentscheid der 14. ACM Istanbul vom 18. September
2009, einem Protokoll des genannten Gerichts vom 18. September 2009,
einem Schreiben des genannten Gerichts vom 28. September 2009 an
das Polizeikommando Ankara sowie einer gerichtlichen Vorladung für den
9. Dezember 2009) sei unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer
(im vorliegenden Verfahren: Gesuchsteller) in der Türkei ein
Strafverfahren laufe, das am 11. September 2009 aufgrund eines
angeblich von diesem verfassten, am 17. August 2009 in der Zeitschrift
"Özgür Ortam" publizierten Artikels mit dem Titel "25 yil" eröffnet worden
sei. Indessen kam das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zur
Einschätzung, es sei in der Türkei in den letzten Jahren trotz zahlreich
eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten in sehr vielen Fällen zu
Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren zu
Schuldsprüchen geführt hätten, seien zudem überwiegend bloss bedingte
Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen wurden. In Bezug auf den
Gesuchsteller selbst sei anzunehmen, dass ihn die türkischen Behörden
nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem
Hintergrund einstufen würden, sondern ihn gegebenenfalls wegen des
angeblich von ihm verfassten Artikels "25 yil" zur Verantwortung ziehen
wollten. Auch sei davon auszugehen, dass die türkischen
Strafverfolgungsbehörden zu erkennen wüssten, ob politische
Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politischen Überzeugung seien
oder lediglich in der Absicht erfolgten, im Ausland ein Bleiberecht zu
erwirken. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren eine
flüchtlingsrechtlich relevante Strafe zu gewärtigen habe. Insofern sei
seine Furcht vor künftiger Verfolgung unbegründet.
3.3.2. Aus den zu prüfenden Beweismitteln geht im Wesentlichen
Folgendes hervor: Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die
Polizeidirektion des Bezirks Esenler an die Adresse der Polizeidirektion
Atişalani mit, der Gesuchsteller sei in einem Gebäude wohnhaft, das bei
der Polizeidirektion Esenler registriert sei. Gemäss Protokoll der 14. ACM
Istanbul vom 17. März 2010 wurde anlässlich einer mündlichen
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Verhandlung im Wesentlichen festgestellt, dass der Gesuchsteller nicht
anwesend sei, dass das eröffnete Verfahren weitergeführt werde, dass in
Bezug auf den Gesuchsteller ein Haftbefehl ausgestellt und ein nächster
Gerichtstermin für den 7. Mai 2010 festgesetzt werde. Gemäss zwei
durch die 14. ACM Istanbul ausgestellten Dokumenten vom 17. März
2010 (Haftbefehl und Übermittlungsschreiben an die zuständige
Justizbehörde) wurde in Bezug auf den Gesuchsteller gleichentags ein
Haftbefehl erlassen, wobei als Anklagegrund Propaganda für eine
terroristische Organisation genannt wurde. Mit Schreiben vom 18. März
2010 teilte die Polizeidirektion Atişalani der 14. ACM Istanbul mit,
bezüglich des Prozesses vom 17. März 2010 werde die Abwesenheit des
Gesuchstellers von seinem Wohnort bestätigt. Mit Schreiben vom
23. März 2010 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft von Istanbul die
Verhaftung und Zuführung des Gesuchstellers an.
3.3.3. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 15. April
2010 getroffene Beurteilung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des
Gesuchstellers beruht im Wesentlichen auf der Einschätzung, dass der
Genannte in der Türkei zwar einem Strafverfahren unterworfen sei,
indessen gleichwohl nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine
(rechtskräftige) Verurteilung und in der Folge eine Haftstrafe drohen
würden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die zuständigen
türkischen Behörden das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller nicht
mit einer Konsequenz verfolgen würden, wie dies bei einem langjährigen
kurdischen politischen Aktivisten der Fall wäre. Es erweist sich, dass die
im vorliegenden Verfahren revisionsrechtlich zu beurteilenden
Beweismittel geeignet sind, in Bezug auf die im Urteil vom 15. April 2010
geäusserten Annahmen eine veränderte Einschätzung herbeizuführen.
3.3.4. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine tatsächliche Verurteilung
des Gesuchstellers zu einer Haftstrafe aufgrund des ihm in der Türkei
vorgeworfenen Delikts - der Verantwortung als Verfasser und der
Veröffentlichung eines Zeitungsartikels mit dem Titel "25 yil", der zu
Fragen der kurdischen Unabhängigkeitsbestrebungen Stellung bezog -
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung gleichkäme. Diese Frage ist freilich nicht im vorliegenden
Revisionsverfahren abschliessend zu beurteilen, sondern allenfalls im
Rahmen eines wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens. Hingegen
lässt sich aufgrund der revisionsrechtlich zu würdigenden Beweismittel
feststellen, dass die türkischen Behörden das hängige Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller mit deutlich erkennbarer Konsequenz verfolgen.
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Zwar ging aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Beweismitteln
im Wesentlichen bereits hervor, dass ein entsprechendes Verfahren in
Gang gesetzt worden war und die zuständigen türkischen Behörden erste
Massnahmen ergriffen hatten, um des Gesuchstellers habhaft zu werden.
Die nunmehr im Revisionsverfahren vorgelegten Beweismittel zeigen
darüber hinaus jedoch, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
anhaltende Anstrengungen unternehmen, den Gesuchsteller zu verhaften
und zur Durchführung des Strafverfahrens vor die 14. ACM Istanbul zu
bringen. So wurden mittlerweile am 9. Dezember 2009, am 17. März
2010, am 7. Mai 2010 und am 22. November 2010 vor der 14. ACM
Istanbul bereits vier mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei
jedesmal die Anhängigkeit des Verfahrens bestätigt und der
Gesuchsteller erneut zur Verhaftung ausgeschrieben wurde. Aus den
Schreiben der lokalen Polizeidirektionen der Istanbuler Stadtteile Esenler
und Atişalani ergibt sich ausserdem, dass die beauftragten
Polizeibehörden dem Gesuchsteller auch effektiv nachstellen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der mit dem Fall des
Gesuchstellers befassten 14. Grossen Strafkammer Istanbul um ein
Gericht für schwere Strafsachen handelt, das gemäss Art. 250 der
türkischen Strafprozessordnung für Taten mit einer Strafandrohung von
mehr als zehn Jahren Gefängnis zuständig ist (vgl. PHILIPP THALHEIMER,
Türkei: Zuständigkeit und Aufgaben der "Gerichte für schwere Straftaten",
in: [deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Hrsg.],
Entscheidungen Asyl 14 [2007], Nr. 3, S. 6 f.; SILVIA TELLENBACH,
Reformen in Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht - Ein
erster Überblick über die türkischen Reformgesetze des Jahres 2004,
S. 11, abrufbar unter
/downloads/strafrecht_tellenbach.pdf>). Dies geht jeweils auch
aus den betreffenden Aktenstücken der 14. ACM Istanbul hervor, die
allesamt den Hinweis enthalten, dass dieses Gericht für die Behandlung
von schweren Straffällen im Sinne von Art. 250 der türkischen
Strafprozessordnung zuständig ist.
3.3.5. Somit ist festzustellen, dass das Kriterium der Erheblichkeit der
geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.51; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002
Nr. 13 S. 114 E. 5a). Dies führt ausserdem zur Einschätzung, dass die
mittels der revisionsweise zu berücksichtigenden Beweismittel
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vorgebrachten Tatsachen geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage
des Urteils vom 15. April 2010 in einer Weise zu ändern, die zu einem für
den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte. Dies gilt in
Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob das gegen den Gesuchsteller in
der Türkei hängige Strafverfahren wegen Unterstützung einer
terroristischen Organisation einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung gleichkommt.
3.4. Zusammenfassend erweist sich, dass der Revisionsgrund
nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder nachträglich
aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen,
und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 ist
aufzuheben. Zugleich ist das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
4.
Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des
Revisionsverfahrens, womit auf das wieder aufzunehmende Verfahren
die für das Beschwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und
Grundsätze anzuwenden sind (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165). Eine hängige
Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung,
weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten darf (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Über die Anträge im
Revisionsgesuch, die sich auf einen neuen Beschwerdeentscheid
beziehen, sowie über die Beschwerdeanträge ist im neuen Urteil zu
befinden.
5.
5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren
keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG;
Art. 37 VGG).
5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
des Gesuchstellers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind
dem Gesuchsteller Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 wird
aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen, und der
Gesuchsteller kann den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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