B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3617/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
D-3617/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
im November 2012 und gelangte über Pakistan, Iran, die Türkei, Griechen-
land und Italien am 26. April 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum
um Asyl nachsuchte. Am 6. Mai 2013 führte das BFM (heute SEM) die Be-
fragung zur Person (BzP) durch.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, paschtunischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens zu sein. Zusammen mit den Angehörigen habe er
in einem Dorf in der Provinz B._______ gelebt und als Traktorfahrer gear-
beitet. Politisch habe er sich nicht betätigt. Einer seiner Brüder habe bei
einer Entminungsorganisation gearbeitet und sei seit dem (…) Januar 2008
verschollen. Einmal sei er (der Beschwerdeführer) unter dem Verdacht, die
Taliban zu unterstützen, festgenommen worden. Durch die Vermittlung von
Dorfältesten sei er wieder freigekommen. Bei einem Angriff der afghani-
schen Nationalarmee auf das Dorf im November 2012 seien sein Vater und
der andere Bruder ums Leben gekommen. Mutmasslich sei der Angriff er-
folgt, weil die Familienmitglieder bei der Regierung als Taliban-Unterstützer
denunziert worden seien. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einem Nach-
bardorf aufgehalten. Auch seine Mutter habe den Angriff überlebt. Er habe
befürchtet, selbst Opfer eines Angriffs der Armee zu werden, und sei nach
zwei Tagen zu einem Onkel nach C._______ geflüchtet. Dort habe er ins-
besondere auch mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban rechnen
müssen, weshalb er wenig später via D._______ ausser Landes geflohen
sei.
B.
Am 18. Juni 2013, 27. November 2013 und 29. April 2014 gab der Be-
schwerdeführer Beweismittel zu den Akten (vgl. dazu die Erläuterungen
gemäss A 20/19 Antworten 64 ff.).
C.
C.a Die Anhörung fand am 17. Juli 2014 statt. Der Beschwerdeführer er-
wähnte wiederum den Vorfall, bei welchem der eine Bruder und der Vater
ums Leben gekommen seien. Im Dorf sei damals nur ihr Haus angegriffen
worden. Der dabei getötete Bruder sei verdächtigt worden, die Taliban zu
unterstützen, da er im Rahmen der Suche nach dem verschollenen Bruder
mit diesen in Kontakt gekommen sei. Es sei aber nicht wahrscheinlich,
dass der besagte Bruder und sein Vater die Bewegung tatsächlich unter-
stützt hätten. In einem anderen Dorf seien zuvor drei Personen von den
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Taliban umgebracht worden. Er habe das Land in der Folge aus Angst vor
Behelligungen der Polizei und der Taliban verlassen. Er sei nie in Haft ge-
wesen. In der Türkei habe er von seinem Onkel erfahren, dass die Taliban
diesem ein Schreiben übermittelt hätten. Im Schriftstück werde er unter
Drohungen aufgefordert, sich der Bewegung anzuschliessen.
C.b Für die anlässlich der Anhörung eingereichten Beweismittel kann auf
die Akten verwiesen werden (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichem
Beweismittelumschlag A 21 und die Erläuterungen gemäss A 20/19 Ant-
worten 64 ff.).
D.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, ein Beweismittel (USB-Stick) zu konkretisieren beziehungs-
weise Übersetzungen einzureichen. Er kam der Aufforderung mit Eingabe
vom 31. Dezember 2014 (Eingang BFM) nach.
E.
E.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt einleitend fest, der Beschwer-
deführer habe anlässlich der Anhörung eingeräumt, bei der BzP unwahre
Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht zu haben. Ferner
habe er in der Anhörung in Widerspruch zu seinen Angaben bei der BzP
dargelegt, er sei nie in Haft gewesen. Diese Ungereimtheiten führten zu
ersten Zweifeln an den Vorbringen. Im Weiteren handle es sich beim Tod
von Familienangehörigen ohne Zweifel um tragische und traumatisierende
Ereignisse. Er sei bei diesem Angriff aber nicht im Haus gewesen und bei
der Schilderung der Vorkommnisse auf die Aussagen von Drittpersonen,
welche ihm darüber berichtet hätten, angewiesen gewesen. Er habe nur
bedingt Auskunft zum Angriff – insbesondere zur Gezieltheit, zur konkreten
Täterschaft und zum genauen Ablauf – machen können. Von einer Person,
welche durch einen solchen Angriff direkt betroffen gewesen sei und dabei
Familienangehörige verloren habe, hätte indes erwartet werden können,
dass sie sich detailliert über die tragischen Vorfälle informiert hätte und ent-
sprechend in der Lage gewesen wäre, weiterführende Informationen über
das Geschehene zu geben. Dies sei ihm nur bedingt gelungen. Wären die
Behörden tatsächlich wegen Taliban-Verdachts gegen seine Familie einge-
schritten, hätte zudem erwartet werden können, dass Verhöre stattgefun-
den hätten und es nicht sofort zu Erschiessungen gekommen wäre. Ferner
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habe er angegeben, der eine Bruder sei seit knapp fünf Jahren verschollen.
Wenn die Sicherheitskräfte die Familie tatsächlich für Taliban-Sympathi-
santen gehalten hätten, wäre von einem Einschreiten der Behörden nicht
erst im Jahr 2012 auszugehen gewesen. Nach dem Gesagten seien die
Vorbringen zum Angriff und zur angeblichen Denunziation als unglaubhaft
einzustufen. Da er zudem nie persönlich Kontakt mit den Behörden gehabt
habe, sei die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ebenfalls
zu verneinen. Betreffend die befürchtete Zwangsrekrutierung erwog die Vo-
rinstanz, dass eine solche in der Regel nicht in der von ihm beschriebenen
Form ablaufe. Vielmehr erfolge diese über subtiles und schleichendes Um-
werben der Person und nicht durch direkten Zwang. Da er nie persönlichen
Kontakt mit der Organisation gehabt habe, leuchte nicht ein, weshalb die
Taliban nun plötzlich an ihm interessiert gewesen sein sollten. Das einge-
reichte Schreiben ändere nichts an dieser Sichtweise. Darin werde festge-
halten, dass er sich umgehend bei der Organisation melden solle, ansons-
ten er für künftige Geschehnisse selber verantwortlich sei. Diesem allge-
mein gehaltenen und undatierten Schreiben komme kein hinreichender Be-
weiswert zu. Die Vorbringen hielten mithin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Und "selbst bei Wahrunterstellung" sei auch
insofern nicht von begründeter Furcht vor einer Zwangsrekrutierung aus-
zugehen, als die Taliban nie direkt mit ihm in Kontakt getreten seien.
E.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der nicht vertretene Beschwerdeführer mit
Eingabe beim SEM vom 30. Mai 2015 "Rekurs", hielt am vorgebrachten
Sachverhalt fest und beantragte, der angefochtene Entscheid sei zu über-
denken. Das SEM überwies die Eingabe am 5. Juni 2015 zuständigkeits-
halber an das Gericht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2015 wurde festgehalten, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Diesen leistete der
Beschwerdeführer in der Folge fristgemäss.
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Seite 5
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 25. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung des
Beschwerdeführers verneint. Diese Sichtweise vermag im Ergebnis zu
überzeugen. So gab er anlässlich der Anhörung zu, bei der BzP unwahre
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Angaben zu seinen familiären Verhältnissen gemacht zu haben, und liess
eine asyltaktische Motivation erkennen (A 20/19 Antworten 33 ff.). Auch die
abweichenden Angaben auf die Fragen, ob er je in Haft gewesen sei, las-
sen Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Zwar dürfte – wie auch im
Entscheid ausgeführt – unbestritten sein, dass der Vater und der eine Bru-
der gestorben sind. Seine Ausführungen, wonach diese mutmasslich we-
gen Taliban-Verdachts zielgerichtet durch die Sicherheitskräfte umge-
bracht worden seien, überzeugen aber nicht. So weist die Vorinstanz zu-
recht daraufhin hin, dass bei einem solchen behördlichen Verdacht zuerst
mit Ermittlungshandlungen zu rechnen gewesen wäre. Von einer Person,
welche durch einen solchen Angriff direkt betroffen gewesen sei und dabei
Familienangehörige verloren habe, hätten zudem – wie vom SEM erwähnt
– weiterführende Informationen über das Geschehene als die vom Be-
schwerdeführer gegebenen erwartet werden können. Stichhaltige Be-
schwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Letztlich kann aber
die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Todesumstände der beiden Angehö-
rigen offen gelassen werden. Unbesehen der Frage der Täterschaft bezie-
hungsweise der Frage, ob es sich bei der Tötung des Bruders und des
Vaters beim Vorfall vom November 2012 um gezielte Verfolgung aus den
im Asylgesetz genannten Gründen handelte, gelang es dem Beschwerde-
führer nämlich nicht, eine gegen seine Person zielgerichtete Verfolgung
asylrelevanten Ausmasses – sei es im Sinne einer Reflexverfolgung oder
wegen seines eigenen Verhaltens – als im Zeitpunkt der Ausreise konkret
drohend erscheinen zu lassen oder eine solche Verfolgung im Sinne be-
gründeter Furcht für den Fall der Rückkehr ins Heimatland glaubhaft zu
machen. So weist er gemäss eigenen Angaben kein politisches Profil und
keine Bezüge zur Taliban auf; er sei vor der Ausreise weder durch die Be-
hörden noch die erwähnte Organisation je konkret bedroht worden (A 5/13
S. 9; A 20/19 Antworten 15 f.). Dass er im Zeitpunkt der Ausreise mit asyl-
relevanten Massnahmen der Sicherheitskräfte hätte rechnen müssen,
kann den Akten mithin nicht entnommen werden. Vielmehr erweckte er wie-
derholt den Eindruck, das Land wegen der generell angespannten Lage in
der Heimatprovinz verlassen zu haben (A 20/19 Antworten 19 und 135 ff.).
Dieser generellen Lage trug das SEM mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme Rechnung.
4.2 Das gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach der Ausreise sei-
nem Onkel übermittelte Taliban-Schreiben vermag eine diesbezügliche
und allenfalls asylrelevante Verfolgung durch die Organisation nicht hinrei-
chend glaubhaft zu machen. Das SEM weist zurecht darauf hin, dass diese
angebliche Vorgehensweise eher realitätsfremd anmute. Deshalb und
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auch in Anbetracht des bloss allgemeinen Inhalts sowie der fehlenden Da-
tierung ist das Dokument nicht beweistauglich. In Anbetracht der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bei der Beerdigung seiner Angehörigen von
den offenbar zahlreich anwesenden Taliban-Mitgliedern (erneut) nicht kon-
taktiert wurde, entsteht jedenfalls auch nicht der Eindruck, es hätten ihm
seitens dieser Organisation relevante Repressalien gedroht (A 20/19 Ant-
wort 124). Ausführungen zur sogenannten Schutztheorie können somit un-
terbleiben.
4.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der
Sicherheitskräfte oder der Taliban nach der Rückkehr mit relevanten Nach-
teilen zu rechnen hätte, bestehen mithin nicht. An dieser Einschätzung ver-
mögen die weiteren Beweismittel nichts zu ändern, da sie – wie auch das
SEM festhält – an sich nicht bestrittene Sachverhaltselemente beschlagen
beziehungsweise sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdefüh-
rers beziehen. Taugliche Gegenargumente sind der Beschwerdeschrift
nicht zu entnehmen.
5.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 13. Mai
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: