Abtei lung IV
D-3618/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Georgien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 20. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3618/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
21. Januar 2008 verliess und in einem LkW über ihm unbekannte Län-
der am 27. Januar 2008 in die Schweiz eingereist ist, wo er tagsdarauf
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl ersuchte,
dass er im Transitzentrum Y._______ am 22. Februar 2008 durch das
BFM summarisch befragt wurde und gleichentags für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM in Bern-Wabern am 31. März 2008 eine einlässliche
Befragung zu den Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe
seinen Heimatstaat verlassen, weil die wohlhabende Familie seiner
Freundin mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen sei, weil sie fi-
nanzielle Motive seinerseits dahinter vermutet habe, und ihn deshalb
bedroht habe,
dass der Vater der Freundin – eine sehr einflussreiche Person – bei
der Polizei arbeite und veranlasst habe, dass ihm Polizisten anlässlich
einer Kontrolle Drogen untergeschmuggelt hätten, damit er vor seiner
Freundin schlecht dastehe, woraufhin er einen Tag festgehalten wor-
den sei und eine Busse habe bezahlen müssen,
dass er und seine Freundin wegen dieses Konfliktes mit ihrer Familie
am 20. Dezember 2007 innerhalb Georgiens von Tiflis nach
W._______ geflohen seien und dort im Haus eines Freundes gewohnt
hätten,
dass die Freundin telefonischen Kontakt zu ihrer Familie gehabt und
dabei ihren Aufenthaltsort verraten habe, woraufhin ihr Bruder am
23. Dezember 2007 mit einigen Freunden zu ihnen gekommen sei und
sie, eine Versöhnung vortäuschend, überredet habe, mit ihm nach Tif-
lis zurückzufahren,
dass er und seine Freundin in getrennte Autos gestiegen seien und
der Bruder ihm auf der Fahrt wieder Vorwürfe gemacht, das Auto ange-
halten, ihn mit seinen drei Freunden zusammengeschlagen und ihm
den Kontakt zu seiner Freundin verboten habe,
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dass sie ihn daraufhin am Strassenrand hätten stehen lassen, worauf-
hin er sich zu Fuss und per Autostopp zurück nach W._______, am
nächsten Tag nach V._______ zu einem Freund und ungefähr am
4. Januar 2008 nach U._______ zu einem anderen Freund begeben
habe,
dass er versucht habe, Kontakt zu seiner Freundin aufzunehmen, was
ihm aber nicht gelungen sei,
dass eine Cousine seiner Freundin ihm erzählt habe, deren Vater habe
ihn wegen Entführung angezeigt, und seine Mutter von zwei Polizisten
berichtet habe, die ihn in ihrer gemeinsamen Wohnung in Tiflis gesucht
hätten, er aber nicht wisse, ob ein Verfahren gegen ihn laufe,
dass seine Mutter die Wohnung in Tiflis verpachtet habe und zu ihrer
Schwester nach T._______ gezogen sei, um seine Ausreise zu finan-
zieren,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab
und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, seine Identitätskarte
befinde sich in einem Zimmer in der verpachteten Wohnung in Tiflis
und er werde seine Mutter oder Kollegen bitten, sie ihm zu schicken,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2008 – eröffnet am
27. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Besitz einer
georgischen Identitätskarte und somit eines rechtsgenüglichen Doku-
mentes sei, dieses aber in Tiflis zurückgelassen habe,
dass er nicht überstürzt habe flüchten müssen und es ihm somit mög-
lich gewesen wäre, um die Mitnahme seiner Identitätspapiere besorgt
zu sein,
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dass er bis zum Erlass der Verfügung keine Papiere eingereicht habe
und auch nicht ersichtlich sei, dass er die nötigen Schritte zu deren
Beschaffung in die Wege geleitet hätte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien konstruiert und unplausibel und deshalb
unglaubhaft,
dass seine Angaben zum familiären Hintergrund und insbesondere zur
Funktion des Vaters der Freundin und den konkreten Massnahmen ge-
gen ihn vage und wenig substanziiert seien,
dass er nicht schlüssig darlegen könne, ob in Georgien ein Verfahren
gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass seine Vorbringen zudem auch nicht asylrelevant seien, da sie
nicht landesweit und nicht ausreichend intensiv seien und eine weitere
Bedrohung durch die offenbar erfolgte Auflösung der Beziehung nicht
zu erkennen sei,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als
zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung und das Eintreten
auf sein Asylgesuch beantragte,
dass er dabei zur Begründung ausführte, er sei aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage gewesen, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
wobei er angab, seine Mutter habe die Identitätskarte in die Schweiz
geschickt, aber sie sei hier nicht angekommen,
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dass er zudem einwandte, seine dargelegten Gründe seien asylrele-
vant, weil mit dem laufenden Verfahren wegen Entführung eine konkre-
te Gefahr für ihn in der Heimat drohe,
dass er die nähere Überprüfung möglicher Wegweisungshindernisse in
die Heimat forderte,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
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AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene
Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58ff.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-
kumente einreichte,
dass das BFM zutreffend zum Schluss gelangte, er könne dafür keine
entschuldbaren Gründe glaubhaft machen,
dass er nämlich mit seiner Identitätskarte über ein rechtsgenügliches
Dokument verfügt, welches er über seine Mutter oder den im gleichen
Haus in Tiflis lebenden Kollegen hätte beschaffen können,
dass zudem das Vorbringen, die von seiner Mutter geschickte Identi-
tätskarte sei nicht in der Schweiz angekommen, als Schutzbehauptung
zu bewerten ist,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor,
dass diese Einschätzung durch seine unrealistischen Angaben zum
Reiseweg – im LkW von der georgisch-türkischen Grenze ohne Kon-
trollen bis nach Genf – bestätigt wird, da diese den Verdacht aufkom-
men lassen, er versuche seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine
wahre Identität nicht preisgeben zu müssen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass das BFM im Weiteren zu Recht von der offenkundigen Unglaub-
haftigkeit der Gesuchsvorbringen ausging,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer eine
Beziehung zu einem Mädchen unterhielt, welche von deren Familie
nicht akzeptiert wurde und sie aufgrunddessen einige Tage – oder
auch länger – dem Alltag entfliehen wollten und im Landhaus eines
Freundes Unterschlupf suchten,
dass es aber konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer behauptet,
daraus habe eine landesweite, asylrechtlich relevante Verfolgung re-
sultiert,
dass insbesondere unplausibel erscheint, der Vater der Freundin habe
seine Stellung innerhalb der Polizei ausgenutzt, um dem Beschwerde-
führer Drogen unterzuschmuggeln, nur um ihn vor seiner Freundin
schlecht zu machen (A14, S.5),
dass zudem unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer nach dem
abrupten Meinungsumschwung in der Familie der Freundin, keinen
Verdacht schöpfte, sondern widerstandslos von seiner Freundin ge-
trennt in ein separates Auto einstieg, wo neben dem Bruder drei weite-
re Personen sassen (A14, S. 7),
dass vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, er würde sich
über ein allfälliges Verfahren bei dem im gleichen Wohnhaus lebenden
Kollegen oder der Mutter zu informieren versuchen,
dass er jedoch im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht anzugeben
vermochte, ob in Georgien ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden ist
und ob nach dem Auszug der Mutter weitere Polizisten bei ihm zu
Hause in Tiflis waren,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach ein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei, ohne Einreichung oder in Aussichtstellung ent-
sprechender Beweismittel nicht zu überzeugen vermag,
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dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen
auf Erwägungen über deren allfällige Asylrelevanz verzichtet werden
kann,
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage
nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen
offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
– zumindest die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers leben in
Georgien und können ihn bei seiner Rückkehr unterstützen – gegen
den Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb dieser vorliegend zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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