Abtei lung IV
D-3619/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...),
Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Palästinenser
aus dem Libanon),
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3619/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitzstaat Libanon eigenen
Angaben zufolge im November 2007 verliess und über Syrien, die Tür-
kei und Italien herkommend am 7. Dezember 2007 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 17. Dezember 2007
sowie der Bundesanhörung vom 6. März 2008 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei der Sohn eines
aus dem irakisch-kuwaitischen Grenzgebiet stammenden Beduinen
und einer Palästinenserin aus dem Libanon,
dass seit seiner Geburt in seinem Leben alles schief gelaufen sei,
dass er in einem Waisenhaus aufgewachsen sei, wo man ihn wegen
psychischer Probleme behandelt habe,
dass er in der libanesischen Gesellschaft wegen seiner palästinen-
sisch-beduinischen Abstammung auf verschiedene Art und Weise dis-
kriminiert worden sei,
dass nach seinem Austritt aus dem Waisenhaus im Jahre 1996 er zu-
nächst mit seinem Vater und seiner Schwester im Palästinenserlager
S.-Ch. in Z.______ gelebt habe,
dass sein Vater im Jahre 1999 für drei Tage festgenommen worden
und nach seiner Freilassung wenige Tage später an einem Herzinfarkt
verstorben sei,
dass er ab dem Jahr 2000 im B. Quartier von Z.______ gelebt und dort
gearbeitet habe, wo ihn die Polizei auch einmal grundlos auf den
Polizeiposten geholt, verhört und geschlagen hätte,
dass er nach diesem Vorfall im Jahre 2005 umgezogen sei und sich in
J., einem (...) Strandquartier, niedergelassen habe,
dass er nach langer Planung (seit 2000) Ende Oktober 2007 aus dem
Libanon ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 27. Mai 2008 in Anwendung vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, seine Familie und er hätten
aufgrund ihrer palästinensischen Abstammung im Libanon gar keine
Ausweis- und Reisepapiere erhalten können, tatsachenwidrig sei, zu-
mal den Erkenntnissen des BFM zufolge Palästinensern im Libanon
verschiedene spezielle Ausweis- und Reisedokumenten ausgestellt
würden,
dass der Beschwerdeführer während der Befragungen selbst ausge-
führt habe, eine Identitätskarte besessen zu haben, zum Erhalt und
zum Inhalt dieses Ausweises jedoch lediglich ungereimte und wider-
sprüchliche Angaben habe vorbringen können,
dass der Beschwerdeführer ferner die speziell für die palästinensi-
schen Flüchtlinge zuständige UN-Organisation nicht habe bezeichnen
können, was gegen sein Vorbringen, Palästinenser zu sein, spreche,
dass folglich alles darauf hindeuten würde, dass der Beschwerdeführer
nicht bereit sei, den zuständigen Asylbehörden wahrheitsgemässe An-
gaben über seine Identität zu machen und seine heimatlichen Aus-
weispapiere zu übergeben,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zughindernisses nicht erforderlich seien,
dass in diesem Zusammenhang festzustellen sei, dass der Aufenthalt
des Beschwerdeführers im Waisenhaus zwar ein tragisches Schicksal
repräsentiere, jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, wie
im übrigen auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine gesell-
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schaftliche Diskriminierung im Libanon wegen seiner palästinensisch-
beduinischen Abstammung keine Asylrelevanz zu begründen vermöge,
dass der Beschwerdeführer ferne keine konkreten Vorfälle angeführt
habe, welche die geltend gemachte Diskriminierung oder wesentliche
Einschränkungen in seiner Lebensführung belegt hätten,
dass die einmalige Festnahme durch die libanesischen Sicherheitsbe-
hörden in B. im Jahre 2005 stattgefunden habe und somit im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Libanon gegen Ende
des Jahres 2007 zeitlich zu weit zurück gelegen hätte, um den
Anforderungen an einen engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht zu genügen, wobei der Beschwerdeführer die-
sen Vorfall ohnehin nicht als Ausreisegrund genannt habe,
dass der Festnahme und dem Tod des Vaters im Jahre 1999 keine An-
haltspunkte zu entnehmen gewesen seien, wonach diese Ereignisse
mit der Person des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden
hätten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht asylerheblich
seien, weshalb sich eine nähere Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit erübri-
ge, wie sie sich aufgrund seiner zahlreichen, unsubstanziierten, unge-
reimten und realitätsfremden Aussagen eigentlich aufdrängen würde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
erscheine,
dass die Asylbehörden aufgrund der vom Beschwerdeführer verheim-
lichten Identität und Nationalität jedoch nicht gehalten seien, hypotheti-
sche Wegweisungshindernisse zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2008 diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung mit Rückweisung des Verfahrens zwecks
materieller Prüfung an das BFM beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie den Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
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dass er zur Begründung ausführte, das BFM sei zu Unrecht davon
ausgegangen, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Weg-
weisungshindernisses seien nicht erforderlich,
dass seine Angaben - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - insge-
samt als glaubhaft erachtet werden müssten, zumal sie von Detail-
reichtum geprägt und authentisch seien,
dass seine Schilderungen der Lage von Beduinen und Palästinensern
im Libanon in Übereinstimmung mit Informationen in allgemein zu-
gänglichen Quellen stünden,
dass er die Situation im Lager präzise beschrieben habe und auch sei-
ne Angaben zu seiner Verhaftung äusserst substanziiert ausgefallen
seien,
dass die Schilderungen seiner Biographie derart realitätsnah seien,
dass es sich hierbei nicht um einen konstruierten Sachverhalt handeln
könne,
dass angesichts der Glaubhaftigkeit seine Angaben über seine
Herkunft als Sohn eines irakisch-kuwaitischen Beduinen und eine
Palästinenserin nicht in Zweifel gezogen werden könnten,
dass er folglich kein libanesischer Staatsbürger sei und auch über kei-
ne Anwesenheitsbewilligung, welche ihn zur Wiedereinreise in den Li-
banon berechtigen würde, verfüge,
dass vorliegend keine Gewähr dafür bestünde, dass er wieder in den
Libanon rechtsmässig einreisen könne, womit die Vorinstanz es unter-
lassen habe, die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass er seinen Gesundheitszu-
stand in äusserst authentischer Form beschrieben habe,
dass er in der Schweiz bis heute noch mit keiner Behandlung seiner
Krankheit habe beginnen können, was aufgrund seines schweren
Krankheitsbildes jedoch dringend angezeigt wäre,
dass gemäss einem Bericht des UNHCR der Wegweisungsvollzug von
verletzlichen Palästinensern in den Libanon unzumutbar sei und die
Vorinstanz auch diesbezüglich hätte Abklärungen treffen müssen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Juni 2008 mitteilte, er könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass über sein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege zu eine späteren Zeitpunkt be-
funden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen
verzichtet werde, wobei der Beschwerdeführer gleichfalls aufgefordert
wurde, die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachzureichen,
dass er zudem aufgefordert wurde, innert Frist aktuelle ärztliche Be-
richte jeweils betreffend seinen psychischen sowie physischen Ge-
sundheitszustand einzureichen, unter dem Hinweis, dass bei unge-
nutztem Fristablauf das Verfahren unter Berücksichtigung von Art. 32
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gestützt auf die Aktenlage fortge-
setzt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2008 um Frist-
erstreckung betreffend die Einreichung der geforderten ärztlichen Be-
richte ersuchte und gleichzeitig eine Bestätigung seiner Fürsorgeab-
hängigkeit einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2007 das Gesuch um Fristerstreckung zur Beibringung ärztli-
cher Berichte unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ablehnte, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, den an-
geordneten einstweiligen Verzicht auf den Kostenvorschuss wiederer-
wägungsweise aufhob und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
14. Juli 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Juli 2008 fristgerecht
zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.2.1.S.240 f.),
dass bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summari-
schen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BGVE
2007/8 E.2.1),
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dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt jedoch nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und die Ausländer
(AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, weshalb
dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, wel-
che die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BGVE 2007/7
E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer angibt, seine Mutter wäre eine Palästinen-
serin aus dem Libanon gewesen (vgl. Akte A12/18, S. 4),
dass die Mutter, sein Vater und die Schwester, welche aus einer frühe-
ren Ehe der Mutter mit einem Palästinenser stamme, im Lager S.-Ch.
in Z._______ gelebt hätten (vgl. Akte A1/10, S. 2),
dass seine Mutter kurz nach seiner Geburt gestorben und er daher bis
1996 in einem Waisenhaus im (...) Viertel von Z._______
aufgewachsen sei (vgl. Akte A12/18, S. 4 f.),
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dass ihm aufgrund der palästinensischen Abstammung der Mutter
1998 eine Identitätskarte ausgestellt worden sei (vgl. Akten A1/10, S. 4
und A12/18, S. 12 und 14),
dass das besagte Dokument blau gewesen sei und alle persönlichen
Angaben, wie Vorname und Name des Vaters, der Mutter, Geburtsda-
tum und Konfession enthalten habe (vgl. Akte A12/18, S. 14),
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden
das Flüchtlingslager Ch. in Folge des israelisch-arabischen Krieges
1949 am südlichen Stadtrand von Z._______ gegründet wurde und S.
einen Teil des Ch.-Lagers bildet,
dass die dort aufgenommenen Flüchtlinge sowie deren Nachkommen
von der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palesti-
ne Refugees in the Near East) in der Generaldirektion für Palästinen-
serangelegenheiten im libanesischen Innenministerium registriert wur-
den und einen besonderen Identitätsausweise sowie eine Karte für
permanenten Aufenthalt erhielten,
dass die Identitätskarte (auch als Personalausweis bezeichnet) durch
die genannte Generaldirektion nach Approbation durch die Sicher-
heitsbehörden ausgestellt wird, blauer Farbe ist und das Foto des Kar-
teninhabers, den Namen und Vornamen des Vaters und der Mutter, die
Religion, die Adresse und den Herkunftsort, die Wohnadresse und die
Registernummer der Familie enthält,
dass die betroffenen Personen ferne berechtigt waren beziehungswei-
se sind, einen Antrag an die Generaldirektion betreffend die Ausstel-
lung eines Reisedokuments zu stellen, welches nach Bewilligung
durch den libanesischen Sicherheitsdienst für ein Jahr ausgestellt wird
und verlängert werden kann,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend
machte, jeder Palästinenser habe eine solche Karte erhalten (vgl. Akte
A1/10, S. 4),
dass er im Lager vermutungsweise registriert gewesen sei, zumal man
alles habe registrieren wollen (vgl. Akte A12/18, S. 12),
dass angesichts der vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit
den Angaben des Beschwerdeführers somit ohne Weiteres angenom-
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men werden dürfte, dass der Beschwerdeführer im Besitze einer im Li-
banon registrierten Identitätskarte gewesen war respektive weiterhin
sein dürfte, welche ihm das Recht auf permanenten Aufenthalt verleiht,
und deren Einreichung er - unter Berufung auf das stereotype Vorbrin-
gen, die Karte auf Anraten des Schleppers in Syrien vernichtet zu ha-
ben - den Schweizer Asylbehörden vorenthält,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus, sollte er tatsächlich nicht
mehr im Besitz der fraglichen Identitätskarte sein, sich jederzeit im
Waisenhaus in Z.______, in welchem er seine Kinder- und
Jugendjahre verbracht haben soll, aber auch bei der Generaldirektion
für Palästinenserangelegenheiten um den Erhalt eines neuen
Identitätsdokuments hätte bemühen können, was er jedoch bis heute
in keiner Form gemacht hat,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass auch hin-
sichtlich des Vaters des Beschwerdeführers angenommen werden
dürfte, dass dieser im Libanon über gültige Identitätspapiere verfügte,
zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, auf seinem Identitätsaus-
weis sei der Name und Vorname, Geburtsname etc. von Mutter und
Vater aufgeführt gewesen (vgl. Akte A12/18, S.14),
dass die teils ungereimten, teils unsubstanziierten und widersprüchli-
chen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aber auch
zur Frage nach dem Vorhandensein von Identitätsdokumenten von im
Libanon ansässigen Palästinensern indessen nicht über die allgemein
- sowohl der im Libanon ansässigen Bevölkerung als auch anderen
daran interessierten Personen - zugänglichen Informationen hinausge-
hen, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwer-
deführer die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die entspre-
chenden Identitätspapiere den Schweizer Asylbehörden vorenthält,
dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach
einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermoch-
te, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der un-
verzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden,
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dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente demnach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht
und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt
ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorin-
stanz zu Recht festgestellt wurde, nichts hervorgeht, was auf eine
asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen liesse,
weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann und es sich angesichts der unglaubhaften Vorbringen - ins-
besondere auch zur angeblichen Staatenlosigkeit - erübrigt, auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllung des Tatbestands von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig
sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG an-
gewendet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zwar grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafte Identi-
tät oder Herkunft nicht Sache der Behörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche ge-
eignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch
keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsland
droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zu-
mal der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungswei-
se davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass hinsichtlich die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwer-
den zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Zwischenverfü-
gung vom 27. Juni 2008 verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es
ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 11. Juni 2008 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 11. Juli 2008 vom Beschwer-
deführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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