Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3619/2011
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Partei A._______, geboren B._______,
Serbien/Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für
Ausländer, C._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Mai 2011 / D5559/2009.
D3619/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller ein aus dem Dorf D._______ (Gemeinde
Kosovska Kamenica, Kosovo) stammender serbischer Staatsangehöriger
E._______ Glaubens – am 17. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe Kosovo verlassen, da er dort schikaniert worden sei,
dass es im Sommer 2001 zu einem Vorfall mit einer Gruppe von ungefähr
zehn Albanern gekommen sei, wobei diese ihn und seinen jüngeren
Bruder zuerst geschlagen und danach versucht hätten, den Gesuchsteller
sexuell zu missbrauchen,
dass er sich dem Übergriff dank dem Auftauchen amerikanischer
Soldaten habe entziehen können, die Albaner aber die drei Kühe der
Familie mitgenommen hätten,
dass zudem einige Monate später der Onkel des Gesuchstellers
überfallen und entführt worden sei und er in der Folge aus Angst das
Haus nur noch selten verlassen habe,
dass es überdies gelegentlich vorgekommen sei, dass junge Albaner den
Bus auf dem Schulweg mit Steinen beworfen hätten,
dass er im erstinstanzlichen Asylverfahren seine serbische Identitätskarte
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 das Asylgesuch
abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es mangle sowohl
am zeitlichen als auch sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Vorfall im Jahre 2001 und der Ausreise im Jahre 2009,
dass trotz vereinzelter schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige
ethnischer Minderheiten, namentlich auf Serben, nicht von einer Situation
allgemeiner Vertreibungen in Kosovo ausgegangen werden könne,
D3619/2011
Seite 3
dass seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008
verschiedene Institutionen insbesondere auch in Siedlungsgebieten von
KosovoSerben die Sicherheit gewährleisten würden,
dass aufgrund verschiedener Faktoren vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen werden könne
und die Vorbringen somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass es in Bezug auf die Zumutbarkeit ausführte, die allgemeine
Sicherheitslage in Kosovo habe sich zwar in den vergangenen Jahren
stabilisiert, jedoch sei eine konkrete Gefährdung für Serben ausserhalb
der Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen, weshalb eine Rückkehr
nach Kosovo mit Ausnahme des Nordens grundsätzlich als unzumutbar
erachtet werde,
dass für den Gesuchsteller jedoch eine Aufenthaltsalternative in Serbien
bestehe, zumal serbische Kosovaren als serbische Staatsbürger
betrachtet würden und der Gesuchsteller über ein familiäres Netz in
F._______, Serbien, verfüge,
dass er zudem aufgrund des Berufsabschlusses als Automechaniker über
gewisse berufliche Perspektiven verfüge,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 4.
September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er unter Wiederholung seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend
machte, er sei in Kosovo nicht sicher, zumal er trotz der Präsenz der
Sicherheitskräfte im Jahre 2001 aufgrund seiner Ethnie und seines
Glaubens zusammengeschlagen und beinahe vergewaltigt worden sei,
dass er wegen der vorgebrachten Vorkommnisse unter einem Trauma
leide und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung sei,
dass sein Onkel in F._______ nicht in der Lage sei, ihn zu unterstützen,
und dass er nach dem 'Verrat der Regierung in Belgrad' in Bezug auf
Kosovo mit Serbien nichts zu tun haben wolle,
D3619/2011
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D
5559/2009 vom 24. Mai 2011 vollumfänglich abwies,
dass es im Einklang mit dem BFM die Vorbringen des Gesuchstellers als
nicht asylrelevant qualifizierte und den Wegweisungsvollzug nach
Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es ausführte, an dieser Einschätzung vermöchten auch die in der
Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nichts zu
ändern, zumal sie nicht belegt worden seien und die
medizinisch/psychiatrische Grundversorgung in Serbien gewährleistet sei,
dass er finanziell auf die Unterstützung der Verwandten zählen könne
und die Schweiz ihm den Wiedereinstieg in Serbien mittels Rückkehrhilfe
erleichtern könne,
dass der Gesuchsteller mit einer als 'Wiedererwägungsgesuch' betitelten
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, der
Gesuchsteller sei aufgrund der geltend gemachten Ereignisse
traumatisiert,
dass er entgegen der Ansicht des Gerichts in Serbien über kein familiäres
Beziehungsnetz verfüge, welches ihn unterstützen könne,
dass seine beruflichen Perspektiven schlecht seien, da Serbien eine hohe
Jugendarbeitslosenquote habe und er dazu psychisch erkrankt sei,
dass er in der Schweiz Fuss gefasst habe und sich hier sicher fühle,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein auf den 14. Juni 2011
datiertes ärztliches Zeugnis von G._______ einreichte, mit welchem diese
D3619/2011
Seite 5
die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung des Gesuchstellers
bestätigte und zum Therapieverlauf Stellung bezog,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Juni 2011 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass
die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine
Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121123 BGG
aufgeführt sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei
bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM
auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten
geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten
(Art. 46 VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet (Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
24. Mai 2011 berufen kann und zur Einreichung des dagegen
gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
D3619/2011
Seite 6
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47
VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die
Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus
vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und
Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten
Anforderungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121123 BGG
aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten
Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit
genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die
Sachverhaltsfeststellung im Urteil D5559/2009 vom 24. Mai 2011 als
falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen,
dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung
darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund
verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a
S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils
verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
D3619/2011
Seite 7
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind,
dass das eingereichte Beweismittel gemäss seiner Datierung erst nach
dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2011
entstanden ist, indessen aufgrund nachfolgender Ausführungen
letztlich offen bleiben kann, ob es bereits deshalb gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich
ist,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich
erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht
haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon
damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123
Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46
und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die
gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren
nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S.
250 Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu
Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu
Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen
Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der
D3619/2011
Seite 8
Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen
naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu
ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2
S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von
Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist
und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf,
bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen
(vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass ein Dokument wie der psychiatrischpsychotherapeutische Bericht
von G._______ vom 14. Juni 2011 bei Beachtung der zumutbaren
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingereicht werden
können, zumal der Gesuchsteller einen solchen Bericht bereits in seiner
Beschwerde vom 4. September 2009 in Aussicht stellte, es in der Folge
jedoch bis zum Urteilsspruch vom 24. Mai 2011 unterliess, diesen
nachzureichen,
dass er nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung im früheren
Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen
Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLIBONORAND, a.a.O.,
S. 110) nicht möglich war, da der Gesuchsteller mit keinem Wort erklärt,
weshalb er das Dokument nicht bereits im Verlauf des ordentlichen
Verfahrens einreichte,
dass der Bericht vom 14. Juni 2011 ungeachtet dessen bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte,
dass dem Gesuchsteller im Bericht Angst und eine depressive Störung,
gemischt (ICD10 F41.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS; ICD10 F43.1) diagnostiziert wird, welche sich durch gedrückte
Stimmung, Ein und Durchschlafstörungen, Ängste, phasenweise
Herzrasen, Schwitzen, innere Unruhe und latente Suizidalität ausdrücke,
dass er zusätzlich zum Besuch einer verhaltenstherapeutischen
Psychotherapie ein Antidepressivum einnehme, wodurch sich sein
Zustand etwas stabilisiert habe und er im Moment arbeitsfähig sei,
dass eine Fortsetzung der etablierten Therapie in der Schweiz jedoch
dringend zu empfehlen sei, um die erreichten Fortschritte
D3619/2011
Seite 9
aufrechtzuerhalten und einem erhöhten Risiko einer psychischen
Dekompensation mit Suizidalität vorzubeugen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, sondern von einer solchen erst
dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass sich die psychiatrische Versorgung in Serbien gemäss
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den letzten Jahren an
westeuropäische Standards angenähert hat,
dass in Serbien grundsätzlich alle psychischen Probleme mit modernen
Methoden behandelt werden können und gängige Behandlungen
praktisch flächendeckend angeboten werden,
dass Antidepressiva und Neuroleptika verfügbar sind, wenn auch nicht in
der in der Schweiz bekannten Vielfalt,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die
medizinische Grundversorgung des Gesuchstellers in seiner Heimat
gewährleistet ist,
dass zu den Ausführungen im ärztlichen Zeugnis, wonach sich sein
Gesundheitszustand bei einer Rückführung nach Serbien verschlechtern
werde, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender
Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen nicht selten
zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dieser
Belastung jedoch im Rahmen einer entsprechenden Vorbereitung des
Gesuchstellers Rechnung zu tragen ist,
D3619/2011
Seite 10
dass unter Berücksichtigung des aktenkundigen Arztberichts bei einer
Rückführung nicht von einer konkreten Gefährdung in Form einer
medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist,
dass es dem Gesuchsteller im Übrigen freisteht, sich um medizinische
Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV
2, SR 142.312]) zu bemühen, um die benötigte medizinische Behandlung
in der ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller
Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können,
dass sich die weiteren im Revisionsgesuch vorgebrachten Argumente,
wonach sein Verwandtschaftsnetz in Serbien nicht tragfähig und seine
professionelle Zukunft dort nicht gesichert sei, als nicht entscheidend im
Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen erweisen,
dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um neue Tatsachen handelt, da
der Gesuchsteller sie in den Grundzügen schon im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens geltend machte und sie daher vom
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der individuellen
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurden, weshalb
darüber abschliessend geurteilt wurde und folglich darauf nicht
zurückzukommen ist,
dass hierzu auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil
vom 24. Mai 2011 zu verweisen ist,
dass auch das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller in der Schweiz
Fuss gefasst habe und sich hier sicher fühle, nicht entscheidwesentlich
ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden
in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK
1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen),
dass zudem die Beanstandung der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011
eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen
Revisionsgrund darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5; BEERLI
BONORAND, a.a.O., S. 133 f.),
dass aufgrund dieser Erwägungen auch nicht offensichtlich ist, dass dem
Gesuchsteller eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
D3619/2011
Seite 11
drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen
würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 S. 83 ff.),
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen,
weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Revisionsgesuch aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200. dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D3619/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: