B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3621/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
D-3621/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten für sich und die Beschwer-
deführenden 3-5 am 16. August 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die
nach der Einreise der Beschwerdeführenden 1-5 in der Schweiz gebore-
nen Beschwerdeführenden 6 und 7 wurden in das Verfahren einbezogen.
A.b Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 21. August 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ befragt und am
13. März 2015 durch das SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
A.b.a Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei erit-
reischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Im Jahr (…) habe er die Be-
schwerdeführerin 2 religiös geheiratet. Seit (…) hätten sie in I._______
(Provinz J._______) gelebt. Er habe Eritrea im Sommer 2012 verlassen,
weil er seine dortige Lebenssituation nicht mehr ertragen habe. Obwohl er
ein Freiheitskämpfer gewesen sei, habe er von seiner Regierung nichts zu
erwarten gehabt und sei von dieser enttäuscht. Er habe seit dem Jahr 1985
für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft und seither ununterbrochen als
einfacher Soldat Militärdienst geleistet. Im Jahr (…) sei er während eines
Gefechts im eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikt von einer Kugel am (…)
getroffen worden. Seither sei er (…). Er sei deswegen während neun Mo-
naten in spitalärztlicher Behandlung gewesen. Im Jahr (…) sei er zudem
an den Beinen verletzt worden und habe drei Jahre lang an Krücken gehen
müssen. Aufgrund seiner Behinderungen sei er in den Bürodienst versetzt
worden und habe fortan als Leiter eines (…) Bereichs nahe K._______ ge-
arbeitet. In dieser Funktion sei er bis zur Ausreise im Sommer 2012 tätig
gewesen. Er habe mehrmals seit 2001 (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F18)
respektive drei Mal – erstmals 2004, dann 2006 und zuletzt 2008 (vgl. A19
F21, F23 f. und F72) – wegen seiner gesundheitlichen Probleme vergeblich
um Entlassung aus der Armee ersucht. Von 2000 bis zur Ausreise 2012 sei
er wegen der Entlassungsgesuche fünf bis sieben Mal inhaftiert worden;
minimal sechs Monate, maximal vier Jahre (vgl. A7 S. 10 f.). Die vierjährige
Haft habe er von 2003 bis 2007 im Militärgefängnis L._______ verbüsst,
wobei er auch ausserhalb des Gefängnisses gearbeitet habe. Die Be-
schwerdeführerin 2 habe ihn in dieser Zeit im Gefängnis besucht und ihm
Essen gebracht, dies vor allem samstags und sonntags (vgl. A7 S. 11).
Respektive er sei insgesamt drei Mal inhaftiert worden; 1994 für sechs Mo-
nate wegen eines Streits mit dem Bataillonsleiter, ab 2004 für anderthalb
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Jahre wegen eines Streits im Zusammenhang mit seinem ersten Entlas-
sungsgesuch und schliesslich vom (…) 2006 bis (…) 2007 wegen des Vor-
wurfs der Fluchthilfe. Sein Nachbar in I._______ habe damals gemeldet,
dass zwei fremde Personen bei ihm (dem Beschwerdeführer 1) übernach-
ten würden, worauf er festgenommen worden sei. Er habe aber nicht ge-
wusst, dass die beiden Personen das Land hätten verlassen wollen. Abge-
sehen von diesen drei längeren Gefangenschaften sei er ab und zu, wenn
er wegen Streitereien wütend geworden sei, für ein paar Stunden oder ei-
nen Tag mitgenommen worden (vgl. A19 F50 f.). Während der Haft
2006/2007 sei er im Gefängnis von M._______ respektive L._______ in
einem Container eingeschlossen gewesen, den er nur zwei Mal pro Tag für
kurze Zeit habe verlassen dürfen, um draussen die Notdurft zu verrichten.
Vor der Ausreise sei er nicht inhaftiert gewesen. Aber er habe seine Situa-
tion einfach nicht mehr ertragen und sei deshalb, als er einen einmonatigen
Urlaub erhalten habe, mit seiner Familie Ende Juli 2012 illegal in den
N._______ ausgereist. Er sei damals mit einem Passierschein, den er für
den Urlaub erhalten habe, unterwegs gewesen. Von O._______ aus seien
sie im Frühling 2013 nach Libyen weitergereist, von wo aus sie einige Zeit
später nach P._______ und schliesslich am 16. August 2013 in die Schweiz
gelangt seien. Er habe nur eine Kopie seiner Identitätskarte auf die Reise
mitgenommen; das Original habe er in seinem Haus in I._______ zurück-
gelassen. Einen Pass habe er nie besessen. Die Kinder hätten noch keine
Identitätskarten und er wisse nicht, wo deren Geburtsurkunden seien.
A.b.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte ihrerseits im Wesentlichen vor,
sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie habe die
Schule bis zur sechsten Klasse besucht, im Jahr (…) den Beschwerdefüh-
rer 1 religiös geheiratet und sich fortan um den Haushalt und die Kinder
gekümmert. Als verheiratete Frau habe sie keinen Nationaldienst leisten
müssen. Sie selbst habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt. Ihr Mann sei aber im Militär gewesen und im Dienst verletzt wor-
den. Er habe mehrmals vergeblich gefordert, aufgrund seiner gesundheit-
lichen Beschwerden aus dem Militärdienst entlassen zu werden. Ihrer
Kenntnis nach sei er ein einziges Mal inhaftiert gewesen; von 2010 bis 2011
für die Dauer von zwei Jahren im Gefängnis von M._______. Am Ende die-
ser Haft sei ihm die Flucht gelungen und sie hätten Eritrea im August 2012
verlassen (vgl. A8 S. 9 f.). Beziehungsweise ihr Mann sei immer wieder
verhaftet worden; detaillierte Informationen darüber habe sie nicht, sie
wisse aber, dass er 2004 und 2006 inhaftiert gewesen sei. Als ihr erstes
Kind zur Welt gekommen sei, habe sie ihren Mann einmal in der Haft be-
sucht, dies sei im Gefängnis L._______ gewesen. Auch zuletzt sei er im
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Gefängnis gewesen und als er rausgekommen sei, hätten sie sich zur Aus-
reise entschlossen (vgl. A20 F10 ff.). Beziehungsweise sie wisse nicht, ob
er vor der Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden oder geflüchtet
sei oder ob er Urlaub gehabt und über einen Passierschein verfügt habe
(vgl. A20 F17 und F27). Sie könne nur eine Kopie ihrer Identitätskarte ein-
reichen; das Original habe sie bei ihrer (Verwandte) im N._______ zurück-
gelassen. Einen Pass habe sie nie besessen.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Kopien von Identitätskarten, Aufenthaltsbe-
scheinigung der Beschwerdeführerin 2 vom […], ärztliches Testergebnis
vom […] betreffend damaliger Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin 2) verwiesen (vgl. A7, A8, A19, A20 und A23).
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 8. Mai 2015 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len würden. Die Asylgesuche lehnte es ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
achtete und die Beschwerdeführenden vorläufig aufnahm.
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvor-
bringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu ge-
nügen. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden erhebliche Widersprüche
und Ungereimtheiten aufweisen, die zum Schluss führen würden, dass es
sich bei den vorgetragenen Fluchtgründen um ein Konstrukt handle. Da die
Beschwerdeführenden 1 und 2 aber aufgrund der illegal erfolgten Ausreise
aus Eritrea begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr flüchtlingsrecht-
lich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
liege ein die Flüchtlingseigenschaft begründender subjektiver Nachflucht-
grund vor. Von der Asylgewährung seien sie aber gestützt auf Art. 54 AsylG
auszuschliessen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Wegweisungs-
vollzug sei indes als unzulässig zu erachten und die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 vorläufig aufzunehmen. Gestützt auf den Grundsatz der Ein-
heit der Familie seien die Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen
und vorläufig aufzunehmen.
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Seite 5
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Sie ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung
der Asylgesuche und Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen
Verfügung und um Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
vom 5. Juni 2015 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
C.b Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, der Beschwerde-
führer 1 sei wegen seiner Gesuche um Entlassung aus der Armee mehr-
mals mit fadenscheiniger Begründung inhaftiert worden. Die längste Inhaf-
tierung habe vom (…) 2006 bis zum (…) 2007 gedauert. Er sei damals
beschuldigt worden, zwei Soldaten zur Flucht verholfen zu haben. Danach
sei er noch für kurze Zeit festgehalten worden. Schliesslich habe er die
Situation nicht mehr ausgehalten und sei im Juli 2012, als er Urlaub und
einen Passierschein erhalten habe, mit seiner Familie aus Eritrea geflohen.
Insgesamt sei er fünf bis sieben Mal verhaftet worden. Bei der Anhörung
habe er ausführlich über die drei längeren Inhaftierungen gesprochen, wo-
bei er die Frage, ob es daneben noch Arreste oder kurze Haftaufenthalte
gegeben habe, bejaht habe. Mit der Angabe bei der Befragung, vier Jahre
inhaftiert gewesen zu sein, habe er nicht gemeint, einmal während vier
Jahren festgehalten worden zu sein, sondern insgesamt vier Jahre im Ge-
fängnis verbracht zu haben. Es handle sich somit nicht um einen Wider-
spruch, sondern um ein Missverständnis. Auch der Widerspruch bezüglich
der Verbüssung der längsten Haft (Arbeit ausserhalb des Gefängnisses
respektive Festhaltung in Container) basiere auf diesem Missverständnis.
In der Zeit vom (…) 2006 bis (…) 2007 sei er in einem Container einge-
schlossen gewesen. Während der übrigen Zeit habe er im Büro gearbeitet.
Zum Militärdienst und dem Tagesablauf während der Haft habe er detail-
lierte Angaben gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 könnten
keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 haben.
Der Beschwerdeführer 1 habe seiner Frau nicht von den verhängten Stra-
fen erzählt, um sie nicht zu belasten oder in Gefahr zu bringen. Sie habe
daher über seine Inhaftierungen nicht genau Bescheid gewusst. Besucht
habe sie ihn nur währen der Haft im Jahr 2004. Im Übrigen sei sie bei der
Befragung vom 21. August 2013 schwanger gewesen und habe an Kopf-
schmerzen gelitten, weshalb es ihr schwer gefallen sei, sich zu konzentrie-
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Seite 6
ren. Bei der Anhörung habe sie aber gesagt, nicht zu wissen, ob der Be-
schwerdeführer 1 vor der Ausreise aus der Haft entwichen sei oder Urlaub
gehabt habe, weshalb der Vorwurf, sie hätten sich bezüglich der Ausreise-
umstände widersprochen, nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer 1 habe
glaubhaft darlegen können, dass er aus dem eritreischen Militärdienst de-
sertiert und während insgesamt vier Jahren ohne gerichtliches Verfahren
unter unwürdigen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Bei einer Rückkehr
nach Eritrea drohe ihm aufgrund der Desertion erneute Inhaftierung. Die
Bestrafung von Deserteuren sei unverhältnismässig streng und als poli-
tisch motiviert einzustufen, da sie weit über die Sicherung der Dienstpflicht
hinausgehe und auf die vermeintliche oppositionelle Haltung der Deser-
teure abziele. Dem Beschwerdeführer 1 sei daher Asyl zu gewähren und
die Beschwerdeführenden 2-7 seien gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das
Asyl einzuschliessen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud er das SEM zur
Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Argumentation, der Beschwerdeführer 1
habe sich in keine Widersprüche verstrickt, sei nicht stichhaltig, habe er bei
der Anhörung doch angegeben, manchmal nach Streitigkeiten für ein paar
Stunden oder einen Tag mitgenommen worden zu sein, wohingegen er bei
der Befragung behauptet habe, jeweils längere Zeit (sechs Monate bis vier
Jahre) inhaftiert worden zu sein.
Am 3. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden
die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
F.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Hono-
rarnote ein. Gleichzeitig erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach
dem Stand des Verfahrens. Das Gericht beantwortete die Anfrage am
10. März 2016.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehal-
ten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Das SEM stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds
erfüllen (vgl. hierzu E. 5.2). Hingegen erachtete es die fluchtauslösenden
Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 im Sommer 2012 aus dem
eritreischen Militärdienst desertiert sei, als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung
ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 4.2). Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechts-
mitteleingabe vom 8. Juni 2015 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu
entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich des Asyls herbeizuführen.
4.2 Die Beschwerdeführerin 2 hatte gemäss eigenen Angaben im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea keine Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden. Auf ihre Person bezogen liegen somit keine asylrechtlich relevan-
ten Vorfluchtgründe vor; sie ersucht denn auch (nur) um Einbezug in das
Asyl, welches ihrem Mann zu gewähren sei.
Der Beschwerdeführer 1 reichte keinen Beleg für die vorgebrachte Leis-
tung des Militärdienstes ein (bspw. Fotos, die in Militäruniform zeigen wür-
den) und seine Angabe, ab 1985 – mithin bereits mit (…) Jahren – Soldat
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Seite 9
gewesen zu sein (vgl. A7 S. 4, A19 F6 und F86), erscheint zweifelhaft. Aber
aufgrund seines Jahrgangs ist es durchaus denkbar, dass er (später)
Dienst geleistet und in der geschilderten Art vor rund zwanzig Jahren Ver-
letzungen erlitten hat. Jedoch gelingt es ihm nicht, glaubhaft darzulegen,
bis zur Ausreise im Militärdienst gestanden und aus diesem im Sommer
2012 desertiert zu sein, nachdem Entlassungsgesuche erfolglos geblieben
seien und er mehrmals inhaftiert gewesen sei. Eine Überprüfung der Akten
ergibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den
fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen vermögen. Ihre dies-
bezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Auf Beschwer-
deebene vermögen sie den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Wi-
dersprüchen und Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzuset-
zen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht aus-
zuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2015
sind nicht geeignet, die Fluchtvorbringen in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen beziehungsweise eine Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers 1 im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise zu begründen.
Die Erklärung, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1
zu den Inhaftierungen würden auf einem Missverständnis bei seiner Befra-
gung vom 21. August 2013 beruhen, wonach er damals nicht gemeint
habe, einmal während vier Jahren (von 2003 bis 2007) inhaftiert gewesen
zu sein, sondern insgesamt bis zur Ausreise vier Jahre festgehalten wor-
den zu sein, vermag nicht zu überzeugen, bestätigte er doch unterschrift-
lich – nach erfolgter Rückübersetzung – die Richtigkeit seiner damaligen
Aussagen (vgl. A7 S. 12). Zudem vermag der Beschwerdeführer 1 mit der
besagten Erklärung die Widersprüche bezüglich der von ihm genannten
Haftdaten nicht aufzulösen. Bei der Befragung vom 21. August 2013 gab
er an, er sei ab dem Jahr 2000 verhaftet worden (vgl. A7 S. 10) und im Jahr
2003 inhaftiert gewesen (vgl. A7 S. 11), wohingegen er bei der Anhörung
vom 13. März 2015 aussagte, er sei bereits im Jahr 1994 inhaftiert gewe-
sen (vgl. A19 F48), hingegen keine Verhaftungen in den Jahren 2000 bis
2003 erwähnte, sondern angab, erst wieder ab 2004 und danach noch von
(…) 2006 bis (…) 2007 im Gefängnis gewesen zu sein (vgl. A19 F39, F41
und F42). Auch zu seinen Gesuchen um Entlassung aus dem Militärdienst
äusserte sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich. So machte er bei
der Befragung geltend, die Entlassungsgesuche hätten ab dem Jahr 2000
Anlass zu Verhaftungen geboten (vgl. A9 S. 10), wohingegen er bei der
Anhörung angab, erst ab dem Jahr 2001 um Entlassung aus dem Militär-
dienst ersucht zu haben (vgl. A19 F18). Im weiteren Verlauf der Anhörung
setzte er sich zudem in einen neuerlichen Widerspruch, indem er nunmehr
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Seite 10
angab, er habe erst 2004 erstmals ein Entlassungsgesuch gestellt, und da-
nach noch je eines 2006 und 2008 (vgl. A19 F21, F23). Bei der Anhörung
widersprach der Beschwerdeführer 1 auch seiner vormaligen Angabe, die
Entlassungsgesuche seien der Anlass für die (längeren) Inhaftierungen ge-
wesen, nannte er doch nun einen Streit mit dem Bataillonsleiter und den
Vorwurf der Fluchthilfe als Gründe für die Inhaftierungen in den Jahren
1994 und 2006/2007. Die Widersprüche in den Aussagen des Beschwer-
deführers 1 sind erheblich und er vermag diese auf Beschwerdeebene
nicht aufzulösen, so dass ihm nicht geglaubt werden kann, dass er
27 Jahre (1985-2012) im Militärdienst gestanden und aus diesem im Som-
mer 2012 desertiert sei, nachdem mehrere respektive drei Entlassungsge-
suche erfolglos geblieben seien und er derentwegen beziehungsweise aus
anderen Gründen mehrfach inhaftiert gewesen sei. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin 2 vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Sie verstrickte sich vielmehr ihrerseits in Widersprüche. Der Einwand in der
Beschwerdeschrift, sie habe bei der Befragung vom 21. August 2013 auf-
grund der damaligen Schwangerschaft und wegen Kopfschmerzen Mühe
gehabt, sich zu konzentrieren, findet in den Akten keine Stütze. Sie gab
damals zu Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich gut, und sie bestätigte,
nach erfolgter Rückübersetzung, die Richtigkeit ihrer Aussagen (vgl. A8
S. 11), wonach der Beschwerdeführer 1 – entgegen dessen Angaben – von
2010 bis 2011 inhaftiert gewesen und aus dem Gefängnis geflohen sei (vgl.
A8 S. 10). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin 2 auf ihren Aussagen zu
selbst Erlebtem zu behaften. In dieser Hinsicht liegen wiederum wider-
sprüchliche Schilderungen vor. So gab sie zu Protokoll, ihren Mann einmal
während der Haft im Jahr 2004 im Gefängnis besucht zu haben (vgl. A20
F11), wohingegen der Beschwerdeführer 1 aussagte, die Beschwerdefüh-
rerin 2 habe ihm damals regelmässig, insbesondere samstags und sonn-
tags Essen ins Gefängnis gebracht (vgl. A7 S. 11).
4.3 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden nicht glaub-
haft darzulegen, dass der Beschwerdeführer 1 im Sommer 2012 aus dem
eritreischen Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang
unter anderen Umständen auszugehen. In Anbetracht seines Alters bei der
Ausreise und der vorgebrachten Behinderung kann von einer ordentlichen
Entlassung aus dem Dienst ausgegangen werden.
4.4 Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund des Gesagten nicht gelun-
gen, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1
gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
D-3621/2015
Seite 11
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Vorliegend hat das SEM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 1
und 2 aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea befürchten müs-
sen, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden und daher die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG er-
füllen. Die Kinder anerkannte es gestützt auf den Grundsatz der Einheit der
Familie ebenfalls als Flüchtlinge. Wie vorstehend ausgeführt, begründen
subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Das
SEM hat daher die Asylgesuche zutreffend abgelehnt
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden in seiner Verfügung vom
7. Mai 2015 als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen
jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der
notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechts-
vertreterin weist in ihrer Kostennote vom 8. März 2016 einen Gesamtauf-
wand von 7.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, zuzüglich
Auslagen von Fr. 13.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der Stundenansatz ist
für die nicht-anwaltliche Vertreterin auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtli-
che Honorar für das vorliegende Verfahren damit auf Fr. 1173.– (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3621/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1173.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Susanne Burgherr
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