Abtei lung IV
D-362/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Dezember 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-362/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
D._______ (Ostprovinz), stammender srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie islamischer Religionszugehörigkeit, seinen Heimat-
staat am 26. August 2006 auf dem Luftweg. Über E._______ gelangte
er am 28. August 2006 in die Schweiz. Am gleichen Tag stellte er im
F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 5. September
2006 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September
2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2006 wurde er von der
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, im Sommer 2006 sei D._______, wo er wohne, von der
srilankischen Armee wiederholt bombardiert worden, weil dort zuvor
bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) stattgefunden hätten. Seit diesem
Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Danach sei er
von Angehörigen der srilankischen Armee zweimal aufgefordert wor-
den, ihnen Geld zu übergeben. Die LTTE hätten ihn daraufhin verdäch-
tigt, Kontakte mit der Armee gepflegt zu haben, und sie hätten ihn
ihrerseits unter Druck gesetzt. In Anbetracht dieser Situation und der
Zerstörung seines Elternhauses habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er habe sich zu einem in Colombo wohnenden Onkel bege-
ben und sei danach ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 - eröffnet am 15. Dezember
2006 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Die Aussagen
des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorgebrachten Bomben-
angriffe auf D._______ und zum Zeitpunkt, wann er D._______
verlassen habe und von den LTTE aufgesucht worden sei, seien
widersprüchlich. Die vom Beschwerdeführer auf Beginn August 2006
datierten Auseinandersetzungen hätten gemäss übereinstimmenden
Quellen bereits Monate vorher stattgefunden. Die Bombenangriffe und
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die vorgebrachten Übergriffe der srilankischen Armee und der LTTE
seien unsubstanziiert dargelegt worden.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs
(Wegweisung und deren Vollzug) der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri
Lanka und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erlaubnis,
den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu können. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. März 2007
– eröffnet am 24. März 2007 – wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Da in der Beschwerdebegründung zur von der Vorinstanz fest-
gestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen Stellung genommen, in-
dessen kein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt worden war,
wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innert sieben
Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seine Beschwerde zu ver-
bessern, andernfalls davon ausgegangen werde, er habe nur den
Vollzug der Wegweisung angefochten. Es wurde ihm mitgeteilt, über
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ein-
gang der Beschwerdeverbesserung beziehungsweise nach Ablauf der
dazu gesetzten Frist entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 2. April 2007 wurden die gleichen Anträge wie in der
Beschwerde vom 15. Januar 2007 gestellt. In der Beschwerdebegrün-
dung wurde im Wesentlichen auf den Wegweisungsvollzug Bezug ge-
nommen und die in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2007 ent-
haltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Be-
schwerdeführers weggelassen. Es wurde dargelegt, mangels Bewei-
sen werde keine Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
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(Nichtanerkennung als Flüchtling und Verweigerung von Asyl) der vor-
instanzlichen Verfügung erhoben.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai
2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich den
Wegweisungsvollzug anfechte. Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden wegen
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Be-
schwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 11. Juni 2007
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, dies
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
G.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 9. Juni 2007
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als sol -
che nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen vorliegend
jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu
vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer - wie unangefochten rechtskräftig feststeht - nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.2 Das BFM führte zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die individuelle Situation
des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich bereits ein Jahr in Co-
lombo aufgehalten und dort eine Ausbildung als {.......} abgeschlossen.
Zudem befinde sich ein Onkel von ihm in Colombo. Der
Beschwerdeführer habe mehrere Jahre lang die Schule besucht und
spreche Tamilisch, Singhalesisch und ein wenig Englisch. Wie bereits
festgestellt worden sei, sei der geltend gemachte Aufenthalt in
D._______ im Frühjahr 2006 nicht glaubhaft, weshalb seine Behaup-
tung, er habe während dieser Zeit den Kontakt zu seinen Familien-
angehörigen verloren, ebenfalls nicht glaubhaft sei. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass sich diese an einem anderen Ort aufhalten
würden und der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit ihnen
stehe.
3.3.3 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer
insbesondere auf die generelle Situation in Sri Lanka und macht be-
züglich seiner individuellen Lage geltend, er sei Moslem und gehöre
somit einer in Sri Lanka benachteiligten Minorität an. Gemäss UNHCR
seien Personen dieser Religionszugehörigkeit in seinem Heimatland
besonders gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch
die Konfliktparteien zu werden. Zudem würden Moslems aus dem Os-
ten von den LTTE und der Regierung verdächtigt, mit der Gegnerpartei
zusammenzuarbeiten. Ein anderes Gefährdungselement bestehe
darin, dass er aufgrund des Berufes seines Vaters oft von D._______
nach Colombo gereist sei. Dort sei er von der Armee befragt und
verdächtigt worden, für die Rebellen zu arbeiten. Er wisse zur Zeit
nicht, wo sich seine Eltern aufhalten würden, da er erfolglos versucht
habe, über einen Geschäftsfreund in Sri Lanka seine Familie ausfindig
zu machen. Beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Onkel
handle es sich um einen entfernten Verwandten. Die Ausbildung {.......}
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entspreche nicht einer vollen Berufsausbildung, sondern habe eher
den Charakter eines Kurses.
3.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Si-
cherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben
namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen er-
neut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und
Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem haben die
Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue
Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden
und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicher-
heitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung
Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen
verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der
seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende
ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der
Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die all -
gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft
entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinwei-
sen).
3.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz von Sri Lanka
(D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben
skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
3.3.6 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Sü-
den des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat li-
che Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist
vorliegend zu bejahen. So absolvierte der Beschwerdeführer den Ak-
ten zufolge im Jahre 2004 in Colombo eine einjährige Ausbildung im
H._______ (vgl. Akten BFM A9/12 S. 5). Zudem war er gemäss
eigenen Aussagen geschäftlich mit seinem Vater, der im I._______
tätig sei (vgl. A9/12 S. 4), oft in Colombo (vgl. A9/12 S. 6) be-
ziehungsweise er sei von seinem Vater, der selten nach Colombo ge-
gangen sei, dorthin geschickt worden (vgl. A9/12 S. 9). Der Be-
schwerdeführer gab zwar zu Protokoll, er habe weder Onkel noch
Tanten (vgl. A2/9 S. 3), bezeichnete jedoch die Person, bei welcher er
sich während seiner Ausbildung in Colombo aufgehalten habe, als
Onkel (vgl. A9/12 S. 4). Auch in der Rechtsmitteleingabe vom
15. Januar 2007 ist die Rede von einem Onkel, währenddessen in der
Eingabe vom 2. April 2007 vorgebracht wird, bei der erwähnten Person
handle es sich nicht um einen Onkel, sondern um einen entfernten
Verwandten. Unbesehen der verwandtschaftlichen Stellung dieser
Person ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge
seines mehrfachen Aufenthaltes in Colombo (einjährige Ausbildung,
mehrmalige geschäftliche Anwesenheit) dort ein soziales Be-
ziehungsnetz hat, auf das er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
zurückgreifen kann. Davon ist umso mehr auszugehen, als er über
einen Geschäftsfreund in Sri Lanka seine Familie ausfindig zu machen
versuchte. Die einjährige Dauer des Aufenthaltes in Colombo bei dem
erwähnten Verwandten lässt nicht darauf schliessen, es handle sich
dabei um eine flüchtige Bekanntschaft, und der Verwandte nicht
willens und fähig sei, ihm bei seinen Reintegrationsbemühungen in Sri
Lanka behilflich zu sein. Aufgrund seiner Ausbildung (elf Jahre Schule,
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ein Jahr J._______, Computerkurs; vgl. A9/12 S. 4 f.) und seiner
Sprachkenntnisse (Tamilisch, Singhalesisch, etwas Englisch) dürfte es
dem Beschwerdeführer in Anbetracht des bestehenden sozialen Be-
ziehungsnetzes deshalb möglich sein, sich (erneut) in seiner Heimat
respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl
beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Inwieweit er dabei im
Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner nächsten Familien-
angehörigen, deren Aufenthaltsort unbekannt sein soll, wird zählen
können, kann somit offenbleiben. Auch wenn die Situation der Muslime
in Sri Lanka, insbesondere in der Ostprovinz, aufgrund von Dis-
kriminierung schwierig ist, spricht dies nicht gegen die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers, da dieser im vor-
instanzlichen Verfahren nicht geltend machte, wegen seiner Religions-
zugehörigkeit Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Gefragt,
weshalb er nicht in Colombo geblieben sei, gab er zwar an, sein Leben
sei dort in Gefahr, konnte diese Befürchtung indessen nicht weiter
substanziieren (vgl. A9/12 S. 9).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch
in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
Seite 10
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VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juli 2007 in gleicher Höhe ge leis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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