B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3622/2011
law/auj
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker, Richte-
rin Christa Luterbacher, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Partei
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
D-3622/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger aus
B._______ in der nördlichen Provinz C._______ mit letztem Wohnsitz in
Namibia – reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2007 von
Windhoek mit einem Schengen-Visum nach Frankfurt und gelangte am
8. Januar 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Januar 2008
im Transitzentrum Altstätten erhob das BFM seine Personalien und be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 1. Februar 2008 wies das
Bundesamt ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zu. Am 19. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an und am 25. März 2011 führte das Amt mit ihm eine er-
gänzende Anhörung durch.
B.
B.a Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zu-
nächst vor, Angola im Jahr 1971 im Alter von (…) Jahren zusammen mit
seinen Eltern verlassen und nach Kinshasa in der heutigen Demokrati-
schen Republik Kongo (nachfolgend: DR Kongo) gezogen zu sein, wo er
(ab 1975 bei einem Freund der Mutter) aufgewachsen sei. Ab 1994 habe
er in Kinshasa mit seiner nach Brauch angetrauten Frau zusammenge-
lebt, wo diese bis heute mit zwei gemeinsamen Kindern wohne. Im De-
zember 1998 habe er die DR Kongo verlassen und sich nach Angola be-
geben, weil man ihn sowohl aus dem Kreis der Familie seiner Frau als
auch aufgrund seiner Nähe zum persönlichen Umfeld des Mobutu-Clans
bedroht habe, und weil er seine offenbar nach Angola zurückgekehrte
Mutter habe suchen wollen.
B.b In Angola habe er sich zunächst in der Hauptstadt Luanda aufgehal-
ten und ab August 1999 in E._______ in der südwestlichen Provinz
F._______ niedergelassen. Er sei Mitglied und Hauptsänger des Orches-
ters "(…)" gewesen. Als die Gruppe zusammen mit einem Polizeioffizier,
der wegen seiner ethnischen Herkunft als Mukongo (Plural: Bakongo)
nicht weiter befördert worden sei, ein Album mit Liedern habe aufnehmen
wollen, welche die Benachteiligung der Bakongo in Angola thematisieren
sollten, habe sich das Gerücht ausgebreitet, das Orchester sei gegen die
Regierungspartei MPLA (Movimento Popular de Libertação de Angola).
Der Offizier sei nach Luanda abberufen worden; sein Schicksal sei bis
D-3622/2011
Seite 3
heute ungeklärt. Vor seiner Abreise habe der Offizier den Bandmitgliedern
geraten, E._______ zu verlassen. Der Beschwerdeführer, ebenfalls ein
Mukongo, sei zunächst in den angolanischen Grenzort G._______ und
anschliessend nach Namibia geflüchtet, wo er sich unter dem Vorwand,
Angola wegen des Krieges verlassen zu haben, vom Hohen Flüchtlings-
kommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling habe aner-
kennen lassen.
B.c Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, in Namibia sei er in der
Musikgruppe "(…)" als Sänger und einer der Bandleader tätig gewesen.
Anlässlich eines Auftrittes der (…) für die Oppositionspartei der Kon-
gressdemokraten (Congress of Democrats, CoD) am 9. Juni 2000 wäh-
rend des Wahlkampfs für die Provinzwahlen seien die Bandmitglieder auf
Anordnung des damaligen namibischen Präsidenten Sam Nujoma hin
festgenommen worden. In der Absicht, sie nach Angola abzuschieben,
habe ein Polizeiinspektor versucht, sie zu einem schriftlichen Geständnis
zu zwingen, wonach sie sich illegal im Land aufhielten und Namibia auf
Initiative der angolanischen Oppositionspartei UNITA (União Nacional pa-
ra a Independência Total de Angola) unter dem Deckmantel des politi-
schen Asyls infiltriert hätten. Aus dem Flüchtlingslager, in dem man sie in-
terniert habe, seien die Musiker im August 2000 entwichen. Auf Klage ei-
ner Rechtsberatungsstelle hin habe der High Court 2001 oder 2002 die
namibische Regierung wegen willkürlicher Inhaftierungen und Misshand-
lungen der Bandmitglieder zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, wel-
che diese allerdings nie erhalten hätten. In der Folge sei der Konflikt wei-
ter eskaliert, weil innerhalb der namibischen Regierung Uneinigkeit hin-
sichtlich des Umgangs mit den Musikern geherrscht habe. Mehrere Mit-
glieder der Band seien verwundet oder getötet worden, andere seien ge-
flüchtet. Den Beschwerdeführer und weitere Musiker habe man in der
Folge drei Mal festgenommen, weil sie unerlaubterweise das Flüchtlings-
lager verlassen hätten. Nach Interventionen des UNHCR seien sie jeweils
wieder freigekommen. Er habe seine Aufenthaltsgenehmigung für Nami-
bia nur dank Interventionen des UNHCR verlängern können. Am
12. Dezember 2006 sei er festgenommen und am 7. Januar 2007 in den
angolanischen Grenzort G._______ ausgeschafft worden; angolanische
Soldaten hätten ihn unverzüglich eingesperrt, um ihn in den Militärdienst
zu schicken. Einen Tag nach seiner Deportation nach Angola habe er aus
dem Gefängnis flüchten können und sei illegal nach Namibia zurückge-
kehrt. Am 29. Juli 2007 hätten Militärs in Zivilkleidung den Beschwerde-
führer an einen unbekannten Ort entführt und ihn bis am 2. August 2007
festgehalten. Unter Vorhalt diverser Zeitungen und Fotografien hätten sie
D-3622/2011
Seite 4
ihm vorgeworfen, sich in Namibia politisch zu betätigen und mit den Prä-
sidenten der beiden Oppositionsparteien CoD und Rally for Democracy
and Progress (RDP) zusammenzuarbeiten. Die Entführer hätten ihn ge-
schlagen und ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin Kontakt zu Op-
positionspolitikern haben und politisch aktiv sein sollte. Mitte Dezember
2007 habe er erfahren, dass Militärs gegenüber Sicherheitsleuten ange-
deutet hätten, er sei Mitglied der Opposition und müsse eliminiert werden.
Kurz danach seien bei einem Einbruch in die Büros eines Vereins, bei
dem er ein Volontariat absolviert habe, ein Foto von ihm sowie sein Com-
puter entwendet worden in der Annahme, die Festplatte enthalte politi-
sche Informationen. Daraufhin sei er mit seinem Reiseausweis für Flücht-
linge und einem spanischen Schengen-Visum über den internationalen
Flughafen in Windhoek ausgereist.
B.d Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
einen Reiseausweis für Flüchtlinge, zahlreiche Zeitungsberichte über die
Ereignisse um die Flüchtlingsband (…) in Namibia im Jahr 2000, eine Lis-
te mit Namen von diversen Personen und Organisationen sowie Kopien
von Formularen der namibischen Behörden ein, welche seinen Status in
Namibia betreffen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM unter anderem mit, dass er daran sei, ein Buch über seine Glau-
bensvorstellungen zu schreiben. Ferner ersuchte er das Bundesamt um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, damit seine Chancen auf dem Ar-
beitsmarkt steigen würden und er seine brachliegenden Talente besser
verwirklichen könne.
D.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 informierte der Beschwerdeführer
das BFM über die Fertigstellung des Buchs und seine Pläne für eine Pub-
likation desselben.
E.
Nach einer ergänzenden Anhörung am 25. März 2011 stellte das BFM mit
Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-3622/2011
Seite 5
F.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Juni 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom
26. Mai 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
G.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ei-
ne von der zuständigen Behörde ausgestellte Sozialhilfebestätigung zu-
kommen.
H.
Das Gericht bestätigte am 5. Juli 2011 den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur
Vernehmlassung ein.
J.
J.a In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2011 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
J.b Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer am 10. August
2011 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
K.
Am 17. August 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
L.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter unter
Beilage eines Arztzeugnisses vom 9. Juni 2012 nach dem Verfahrens-
stand und ersuchte das Gericht um prioritäre Behandlung der Beschwer-
D-3622/2011
Seite 6
de, da die Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft für den Beschwerdefüh-
rer psychisch sehr belastend sei. Die Anfrage nach dem Verfahrensstand
wurde vom Gericht telefonisch beantwortet.
M.
Eine weitere Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 27. November 2012
beantwortete der Instruktionsrichter am 29. November 2012.
N.
Mit Eingabe vom 18. September 2013 teilte der Beschwerdeführer dem
Gericht mit, seine Frau und die beiden Kinder lebten seit zwei Jahren un-
ter prekären Bedingungen in der ihnen fremden Republik Kongo. Sein 14-
jähriger Sohn sei Anfang Monat weggelaufen, weil er seinen Vater habe
suchen wollen, und sei seither verschwunden.
O.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 liess der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht einreichen sowie um Auskunft über den ungefähren Zeit-
punkt der Urteilsfällung ersuchen. Der Instruktionsrichter beantwortete die
Anfrage am 19. März 2014.
P.
Am 8 August 2014 ging beim Gericht ein ärztlicher Kurzbericht vom
24. Juli 2014 verbunden mit der Bitte um einen baldigen Abschluss des
Verfahrens ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3622/2011
Seite 7
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-
ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren"
im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das
Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3,
m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in
den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen
greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vor-
liegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
1.4 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägungen E. 5 und 7.9
bildeten Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V
im Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheids.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
D-3622/2011
Seite 8
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung nicht stand.
Das Bundesamt bezeichnete die auf die DR Kongo bezogenen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998 als nicht mehr aktuell, da
die Nähe zum Mobutu-Clan im heutigen Zeitpunkt keinen Risikofaktor
mehr darstelle. Zahlreiche Familienmitglieder von Mobutu und andere
Personen aus dessen Umfeld seien in die DR Kongo zurückgekehrt und
lebten dort unbehelligt.
Zu den Ereignissen in Namibia in den Jahren 2000 und 2001 führte das
BFM aus, die eingereichten Beweismittel sowie öffentlich zugängliche In-
formationen belegten zwar die Schwierigkeiten, welche die Mitglieder der
Musikgruppe (…) mit den namibischen Behörden nach einem Auftritt am
Rande einer Versammlung einer Oppositionspartei gehabt hätten. Diese
Vorkommnisse lägen jedoch zehn Jahre zurück, hätten Anlass zu Ge-
richtsverfahren gegeben und einer Legalisierung des Status des Be-
schwerdeführers in seinem Aufnahmeland Namibia nicht im Wege ge-
standen; sie stünden nicht mehr in einem zeitlichen Zusammenhang mit
der sechs Jahre später erfolgten Ausreise. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Geschehnisse von Ende 2006 bis zur definitiven Aus-
reise aus Namibia im Dezember 2007 beurteilte die Vorinstanz als un-
glaubhaft. Zur Begründung hielt sie fest, der Reiseausweis des Be-
schwerdeführers sei im selben Zeitraum erneuert worden ([…] 2007), in
welchem er gemäss eigenen Angaben inhaftiert gewesen sei. Ferner ha-
be er die gegen Ende seines Aufenthaltes in Namibia geltend gemachten
Vorkommnisse in keiner Weise belegt. Sodann wäre er nicht mit den Be-
weismitteln für sein Asylgesuch im Gepäck über den internationalen
Flughafen von Windhoek ausgereist, wenn er tatsächlich Verfolgungs-
massnahmen seitens der namibischen Behörden befürchtet hätte. Vor
hypothetischen Verfolgungsmassnahmen in Namibia könne der Be-
schwerdeführer schliesslich in seinem Heimatstaat Angola Schutz su-
chen.
D-3622/2011
Seite 9
Den vorgebrachten Ausreisegründen aus Angola im Januar 2000 –
Thematisierung der Diskriminierung der Bakongo in einem Musikalbum –
sprach das Bundesamt ebenfalls die Aktualität ab. Ohne sich zu deren
Glaubhaftigkeit zu äussern, hielt es fest, solche Aktivitäten hätten in An-
gola allenfalls im Jahre 1999 zu Unannehmlichkeiten führen können, sie
seien jedoch nicht geeignet, im heutigen Zeitpunkt ein Verfolgungsrisiko
zu begründen. Seit dem Ende des Bürgerkrieges habe sich das politische
Klima in Angola stark entspannt, und die Meinungsfreiheit werde von we-
nigen Ausnahmen abgesehen respektiert. Heutzutage griffen Interpreten
die Diskriminierungsthematik in modernen Liedern auf, ohne Repressi-
onsmassnahmen befürchten zu müssen. Die Schilderung der Fluchtum-
stände aus dem angolanischen Gefängnis im Januar 2007 nach der De-
portation des Beschwerdeführers aus Namibia bezeichnete das Bundes-
amt als unglaubhaft.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Namibia begründete
Furcht, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Im
Wesentlichen wird vorgebracht, das BFM sei bei der Begründung der
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ereignisse in Namibia zwischen Ende
2006 und der Ausreise Ende 2007 sehr vage geblieben. Zum Reiseaus-
weis äusserte sich der Rechtsvertreter nicht, weil er keine Einsicht in die-
ses Dokument erhalten habe; er verwies auf die diesbezügliche Stellung-
nahme des Beschwerdeführers an der ergänzenden Anhörung. Aus dem
Umstand, dass die Ereignisse 2006/07 in Namibia nicht mit Beweismitteln
dokumentiert seien, dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, wie die na-
mibischen Behörden in den letzten Jahren dazu übergegangen seien, ih-
re politischen Gegner so zu behandeln, dass die Öffentlichkeit davon
nichts erfahre, um sich gegen aussen ohne Skandale und in einem guten
Licht präsentieren zu können. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
absichtlich den 24. Dezember 2007 als Ausreisedatum aus Namibia ge-
wählt zu haben, weil die Soldaten über die Weihnachstage nicht oder
nicht im gleichen Mass präsent gewesen seien. Er habe dem Bundesamt
während über 20 Stunden und derart detailliert über seine Vergangenheit
Auskunft gegeben, dass die Sachbearbeiter ihn immer wieder hätten auf-
fordern müssen, sich kurz zu halten. An der ersten Anhörung habe man
ihn gar dazu angehalten, ohne Details in wenigen Sätzen zu schildern,
was Mitte Dezember 2007, also kurz vor der Ausreise aus Namibia, ge-
schehen sei. Er habe die Gründe für seine Ausreise aus Namibia sub-
stanziiert, in sich schlüssig, plausibel und trotz wiederkehrenden Aufforde-
D-3622/2011
Seite 10
rungen, sich kurz zu halten, äusserst detailliert dargelegt. Seine Aussa-
gen müssten für zumindest überwiegend wahr und damit für asylrelevant
gehalten werden. Die Vorinstanz scheine sich bei der Qualifizierung der
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft selber nicht ganz si-
cher gewesen zu sein, was zum einen in vagen Formulierungen zum
Ausdruck komme. Zum anderen habe das BFM in der angefochtenen
Verfügung selber festgehalten, dass der Beschwerdeführer – angenom-
men, er würde Verfolgung durch die namibischen Behörden erleiden – bei
den Behörden seines Heimatlandes Schutz suchen könne. Da er begrün-
dete Furcht davor habe, in Namibia ernsthafte Nachteile zu erleiden, stel-
le sich die Frage, ob er in seinem Heimatland Angola Schutz suchen kön-
ne. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Angola (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2004 Nr. 32) wird argumentiert, eine Schutzsuche in seiner Hei-
mat sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.;
2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktuali-
tät der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1
S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18).
D-3622/2011
Seite 11
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
S. 1016 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in sämtlichen afrikanischen
Staaten, in denen er gelebt hat – DR Kongo, Namibia und Angola – ver-
folgt zu sein. Seine Herkunft aus Angola und seine (ausschliessliche) an-
golanische Staatsangehörigkeit werden von der Vorinstanz nicht bestrit-
ten. Wer über eine Staatsangehörigkeit verfügt, kann nur als Flüchtling
anerkannt werden, wenn er im Heimatstaat verfolgt ist. Verfolgung in ei-
nem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, kann nicht zur
Anerkennung als Flüchtling führen, wenn sie den Schutz des Landes in
Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und
auch in dieses Land zurückkehren kann, da sie in diesem Fall keines in-
ternationalen Schutzes bedarf (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage
2003, Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
S. 34 f.). Im Folgenden sind daher zunächst die vom Beschwerdeführer in
Bezug auf seinen Heimatstaat Angola vorgebrachten Asylgründe zu prü-
fen.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Angola als politischer Un-
ruhestifter zu gelten und um sein Leben fürchten zu müssen, weil er mit
einem Musikalbum die Diskriminierung der Bakongo thematisiert und sich
dadurch in Opposition zur regierenden MPLA begeben habe. Den Akten
ist zu entnehmen, dass er an der BzP und der Anhörung zu Protokoll gab,
das Album sei weder aufgenommen noch veröffentlicht worden; die Band
habe erst vorgehabt, ins Studio zu gehen, um die Aufnahmen zu machen
beziehungsweise sie habe damit begonnen, eine CD vorzubereiten (vgl.
BFM-act. A1/15 S. 8, act. A12/20 F94 ff. S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer
legte nicht dar, wie die Musiker hätten verdächtigt werden sollen, regie-
rungskritische Lieder zu singen, bevor letztere überhaupt aufgenommen
geschweige denn veröffentlicht wurden. An der ergänzenden Anhörung
D-3622/2011
Seite 12
sprach er dann von "revolutionären Liedern" gegen "Ungerechtigkeit" und
"Tribalismus", welche die Musiker komponiert und "sogar aufgenommen"
hätten (vgl. act. A20/17 Q54 S. 7), und gab an, erfahren zu haben, dass
die Regierung alle erschienenen CDs aufgekauft und verbrannt habe (vgl.
act. A20/17 Q64 S. 8). Mit diesen widersprüchlichen Aussagen gelingt es
dem Beschwerdeführer nicht, plausibel zu erklären, weshalb er bei der
angolanischen Regierung plötzlich in Ungnade gefallen sein soll, nach-
dem er doch gemäss eigenen Angaben während seines Aufenthaltes in
Angola 1999 mit der Band (…) regelmässig an Veranstaltungen für eben
diese Regierung aufgetreten ist: "On jouait pour la gloire du gouverne-
ment" – so etwa für die Luftwaffe oder zum Gedenken an im Krieg gegen
die UNITA gefallene Soldaten (vgl. act. A20/17 Q57 ff. S.7 ff.). Als nach-
geschoben und daher unglaubhaft ist ferner sein Versuch zu werten, sich
als Mukongo in Opposition zum angolanischen Regime zu setzen, indem
er – erstmals – an der dritten Befragung vorbringt, er werde wie alle
Bakongo von den Angehörigen der anderen angolanischen Ethnien als
Ausländer betrachtet und abgelehnt, weil die Bakongo das Land während
des Krieges verlassen hätten (vgl. act. A20/17 Q55 S. 7). Seine ethnische
Zugehörigkeit zu den Bakongo hat ihn im Übrigen offensichtlich nicht da-
von abgehalten, das angolanische Regime zu besingen. Weshalb er den
Präsidenten dos Santos, der in Angola seit über 30 Jahren an der Macht
ist, in seinen Liedern heute nicht mehr lobpreisen könnte, sondern ihn im
Gegenteil gleichsam zwangsläufig beleidigen müsste, vermag der an-
sonsten redegewandte Beschwerdeführer mit pauschalen Aussagen wie
"en voyant toutes ces injustices" und "avec tout ce qu'il a fait" nicht plau-
sibel zu erklären (vgl. act. A20/17 Q68 ff. S. 8 f.).
4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor-
brachte, er könne nicht nach Angola zurückkehren, da er dort seit den
Vorkommnissen in Namibia als Anhänger der UNITA gelte (vgl. Sachver-
halt Bst. B.c), ist ihm zusätzlich zum Zeitablauf auch entgegenzuhalten,
dass er gemäss eigenen Angaben nie ein Anhänger der UNITA und in
Angola nie politisch aktiv war (vgl. act. A1/15 S. 9) und die ehemalige Re-
bellenorganisation UNITA als grösste Oppositionspartei im angolanischen
Parlament vertreten ist (vgl. nachstehende E. 9.7.1). Gegen die Vernei-
nung eines Verfolgungsrisikos in Angola werden auf Beschwerdeebene
denn auch keine stichhaltigen Argumente vorgebracht und der Einwand,
eine Schutzsuche in seinem Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten (vgl. Beschwerde S. 3), stösst angesichts der nachfolgenden
Erwägungen (vgl. E. 9) zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs von vornherein ins Leere.
D-3622/2011
Seite 13
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder im
Zeitpunkt der Ausreise verfolgt war, noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, weshalb er im massgeblichen Urteilszeitpunkt, mehr als 14 Jahre
nach den behaupteten Vorkommnissen, bei einer Rückkehr nach Angola
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben sollte.
Es ist ihm somit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da er in seinem Hei-
matstaat keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, ist er nicht
auf internationalen Schutz angewiesen, weshalb die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausge-
schlossen sind. Aus demselben Grund erübrigt sich die Prüfung einer all-
fälligen Verfolgung in den Drittstaaten Namibia und DR Kongo. Das BFM
hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwen-
dung (Art. 44 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zuläs-
sig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug
ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den
Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen o-
der dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Die Kompetenz, gleichzeitig mit dem Asylentscheid über die Wegwei-
sung aus der Schweiz zu befinden, wurde dem Bundesamt (für Polizei-
wesen) erst in Art. 21a Abs. 1 AsylG im Rahmen der Teilrevisionen des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 1983 bzw. vom 2. Dezember 1985 über-
tragen – zuvor entschieden im Anschluss an das Asylverfahren die kanto-
D-3622/2011
Seite 14
nalen beziehungsweise die eidgenössischen Fremdenpolizeibehörden in
einem separaten Verfahren über die Wegweisung aus der Schweiz. Zur
Begründung wurde damals zum einen die Fachkompetenz des Bundes-
amtes bei der Prüfung der sich im Zusammenhang mit der Wegweisung
stellenden Fragen angeführt; zum anderen wollte der Gesetzgeber unter
dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung Doppelspurigkeiten in den
Verfahrenswegen vermeiden, indem für den Asyl- und den Wegwei-
sungsentscheid das gleiche Rechtsmittel vorzusehen sei (vgl. zum Gan-
zen: Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 1983 zur Änderung des Asyl-
gesetzes, BBl 1983 III 779, Ziff. 2.24 S. 794 f.; Botschaft vom 2. De-
zember 1985 zur Änderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
BBl 1985 I 1 Ziff. 2.21.11 S. 28). In einer weiteren Teilrevision vom 22. Ju-
ni 1990 wurde in Art. 17 Abs. 1 AsylG schliesslich aus Gründen der
Rechtssicherheit klargestellt, dass das Bundesamt nicht nur die Wegwei-
sung verfügt, sondern auch deren Vollzug anordnet (vgl. Botschaft vom
25. April 1990 zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und
zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für
Flüchtlinge, BBl 1990 II 573, Ziff. 2.21.06 S. 642). Das ursprünglich im
Anschluss an einen negativen Asylentscheid durch die Fremdenpolizei-
behörden separat durchgeführte Wegweisungsverfahren wurde dergestalt
Bestandteil des vom Bundesamt durchzuführenden Verfahrens – des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Das BFM befindet heute im Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht nur über die Gewährung oder Verweigerung
des Asyls (Art. 6a Abs. 1 AsylG), sondern – wenn das Asylgesuch abge-
lehnt oder auf dieses nicht eingetreten wird – auch über die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug (Art. 44 AsylG) sowie über die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
Die Prüfung, ob gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist, erfolgt allerdings nicht nur im Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, sondern auch in weiteren Verfahren, in denen gegenüber Auslän-
derinnen und Ausländern Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen an-
zuordnen sind (vgl. BVGE 2010/42 E. 9 und 10 S. 596 ff.). Die vorläufige
Aufnahme ist als solche kein Institut des Asylrechts, sondern des Auslän-
derrechts (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, OF-Kommen-
tar Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 83 AuG N. 5 S. 230). Die Anord-
nung und die Beendigung der vorläufigen Aufnahme sind dementspre-
chend im Ausländergesetz (Art. 83 und Art. 84 AuG) geregelt.
D-3622/2011
Seite 15
5.4 Die Beschwerdegründe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ergeben sich – vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen – aus
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG. Aus den Beschwerdegründen ergibt
sich als prozessuales Spiegelbild die Kognition, mit welcher das Bundes-
verwaltungsgericht die angefochtene Verfügung zu überprüfen hat (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 88 Rz. 2.149). Gemäss Art. 49 VwVG kommt
dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Kognition zu – es über-
prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) und die Ange-
messenheit (Bst. c). Mit dieser umfassenden Überprüfungsbefugnis kor-
relierte die in Art. 106 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG spezialgesetzlich geregelte
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren (vgl. Verordnung der Bundesversammlung vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes und Verwaltungsgerichtsgesetzes, AS 2006
5599; BBl 2006 7759). Die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG) wurde indessen im Rahmen der von der Bundesversamm-
lung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in
Kraft getretenen Asylgesetzrevision gestrichen (AS 2013 4375, 4383). Die
Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG war weder in der Botschaft
zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff.)
vorgesehen, noch in der Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes
(Kurzfristige Massnahmen) vom 23. September 2011 (BBl 2011 7325 ff.).
Sie erfolgte vielmehr erst auf Vorschlag der Staatspolitischen Kommission
des Nationalrates. Die Streichung dieser Norm hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die
Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt
überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG),
während es auf dem Gebiet des Ausländerrechts gemäss Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG weiterhin über eine umfassende Kognition verfügt.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren der Ausschluss der Angemessenheitsprüfung auch
diejenigen Materien betrifft, die im Ausländergesetz geregelt sind, insbe-
sondere in Art. 83 und 84 AuG, oder ob sich die Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Anwen-
dungsbereich von Art. 83 und 84 AuG nach Art. 49 VwVG richtet.
D-3622/2011
Seite 16
5.5 Den parlamentarischen Beratungen über die Aufhebung von Art. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG ist zu entnehmen, dass man sich von der Streichung
des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit beziehungsweise von
der damit einhergehenden Kognitionsbeschränkung im Asylbeschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensbeschleu-
nigung erhoffte. Allerdings wurde auch die gegenteilige Ansicht vertreten,
wonach eine Kognitionsbeschränkung das Beschwerdeverfahren nicht
verkürzen, sondern eher verlängern würde (vgl. Votum SR Stöckli, Amtli-
ches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2012 S 707). Bundesrätin
Sommaruga äusserte sich dahingehend, dass die Streichung der Be-
stimmung kaum zu einer grundlegenden Entlastung des Bundesverwal-
tungsgerichts führen dürfte und daher eher symbolischen Charakter habe
(AB 2012 S 707; vgl. dazu auch BENJAMIN SCHINDLER, Die Bundesrechts-
pflege als Spielball tagespolitischer Launen, in: ZBl 11/2012 S. 565 f.). Ei-
ne Einschränkung der richterlichen Prüfungsbefugnis auch bezüglich
Fragen, die materiell nicht im Asylgesetz geregelt sind, sondern im Aus-
ländergesetz, stand weder im Nationalrat (AB 2012 N 1131 f., N 1170-
1174) noch im Ständerat (AB 2012 S 707) zur Debatte. Die Ausführungen
von Ständerat Stöckli (AB 2012 S 707), wonach sich die Kognitionsbe-
schränkung nur auf das Asylrecht beziehe, nicht aber auf Materien des
Ausländerrechts wie insbesondere den Wegweisungsvollzug, blieben un-
widersprochen (AB 2012 S 707, besonders das Votum SR Egerszegi-
Obrist). Dass die Kognitionsbeschränkung aufgrund des Verweises in
Art. 44 AsylG auch für Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung
(Art. 83 AuG) und der Beendigung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84
AuG) gelten soll, lässt sich den Voten in den parlamentarischen Beratun-
gen nicht entnehmen. Diese deuten im Gegenteil darauf hin, dass sich
die aus Art. 106 AsylG resultierende Einschränkung der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf im Asylgesetz gere-
gelte Materien bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat demzufolge
vorinstanzliche Verfügungen, die in Anwendung des Ausländergesetzes
ergehen, weiterhin gestützt auf Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG mit vol-
ler Kognition zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Weg- oder Ausweisung kommt dem BFM indessen ohnehin
kein Ermessen zu (vgl. dazu E. 7), weshalb im Beschwerdeverfahren in
Bezug auf Art. 83 Abs. 4 AuG von vornherein kein Anlass für eine Über-
prüfung der Angemessenheit ("opportunité") besteht.
5.6 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG gelangt gemäss dem Wortlaut
von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgeset-
zes vom 14. Dezember 2012 mit dem Inkrafttreten der neuen Bestim-
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Seite 17
mungen per 1. Februar 2014 auf "hängige Verfahren" zur Anwendung, al-
so auch auf Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung
bereits hängig waren (vgl. E. 1.3). Dies hätte zur Folge, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die allenfalls bei Einreichung einer Beschwerde
(noch zulässig) erhobene Rüge der Unangemessenheit aufgrund der
während des hängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten Streichung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG nicht mehr überprüfen könnte. Angesichts der
verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Art. 5, 8
und 9 BV festgelegt sind, stellt sich in diesem Zusammenhang grundsätz-
lich die Frage, ob ein übergangsrechtlich erfolgender nachträglicher Aus-
schluss der Überprüfung einer ursprünglich zulässigen Rüge während ei-
nes hängigen Beschwerdeverfahrens der ratio legis entspricht. Die An-
wendung von Art. 83 Abs. 4 AuG betreffend kann die Frage jedoch offen
gelassen werden, nachdem sich ergeben hat (vgl. E. 5.5), dass die aus
der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG resultierende Einschrän-
kung der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren ausschliesslich
auf im Asylgesetz, nicht aber auf im Ausländergesetz geregelte Materien
zur Anwendung gelangt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001
Nr. 21).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
D-3622/2011
Seite 18
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Angola ist unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie dargelegt – dort
keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen
Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaf-
fung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.2 S. 383; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer]
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola auch
12 Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs 2002 noch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler Human
Rights Watch, World Report 2014, S. 78 ff., sowie die nachfolgende
E. 9.9). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch kei-
ne gewichtigen Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er
den angolanischen Behörden beziehungsweise der Regierung in spezifi-
scher Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr
eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten
Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl
im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung geht auf
Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zurück, welcher mit
dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990
(AS 1990 938) in das ANAG eingeführt wurde und wie folgt lautete: "Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Auslän-
der eine konkrete Gefährdung darstellt." In Art. 83 Abs. 4 AuG hat der
Gesetzgeber in der Praxis zu Art. 14a Abs. 4 ANAG entwickelte Beispiele
möglicher Gefährdungssituationen in den Gesetzestext aufgenommen,
um damit die Grenzen der Bestimmung aufzuzeigen und Unsicherheiten
hinsichtlich des Anwendungsbereichs zu beseitigen. Die Praxis zu
D-3622/2011
Seite 19
Art. 14a Abs. 4 ANAG sollte dadurch weder erweitert noch enger gefasst
werden (vgl. SR Heberlein, AB 2005 S 1095).
7.2 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 AuG ergibt sich, dass das BFM –
sofern keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b
AuG vorliegen – eine vorläufige Aufnahme anordnen muss, wenn der
Vollzug unzumutbar ist (vgl. RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG], Art. 83 N. 8 S. 792; KÄLIN, a.a.O., S. 201;
BOLZLI, a.a.O., Art. 83 AuG N. 14 S. 233; ZÜND/ARQUINT HILL, Beendigung
der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., a.a.O.,
S. 365 Rz. 8.102 ).
7.3 Wird gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG die Unzumutbarkeit des Vollzugs
festgestellt, weil die ausländische Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet und daher schutzbedürftig ist, wird vom Vollzug abge-
sehen. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwen-
dungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG – im Unterschied zum Unzulässig-
keitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AuG – nicht wegen völkerrechtlicher
Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Gemäss der bun-
desrätlichen Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung
eines Bundesamtes für Flüchtlinge wird dies durch die "Kann-
Bestimmung" in Art. 14a Abs. 4 ANAG (respektive heute in Art. 83 Abs. 4
AuG) verdeutlicht (BBl 1990 II 573 Ziff. 22 S. 668).
7.4 Der in Art. 83 Abs. 1 AuG verwendete Begriff "nicht zumutbar" wird in
Art. 83 Abs. 4 AuG dahingehend präzisiert, dass der Vollzug "unzumut-
bar" sein kann, wenn die ausländische Person dadurch "konkret gefähr-
det" ist. Das Gesetz verleiht dieser allgemeinen Umschreibung Konturen,
indem es Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und me-
dizinische Notlage nennt, die zu einer konkreten Gefährdung führen kön-
nen. Der Tatbestand von Art. 83 Abs. 4 AuG, an welchen die Rechtsfolge
der vorläufigen Aufnahme anknüpft, ist somit in mehrfacher Hinsicht offen
normiert. Umschreibt ein Rechtssatz die Tatbestandsvoraussetzungen
oder Rechtsfolgen in offener, unbestimmter Weise, spricht die traditionelle
Lehre von unbestimmten Rechtsbegriffen ("notion juridique indétermi-
née") (vgl. dazu und zur Abgrenzung von der Rechtsfigur des Ermessens
["pouvoir d'appréciation"] HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 98 ff. Rz. 427 ff; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 S. 201 ff.; THIERRY
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Seite 20
TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, S. 137 ff. Rz. 425 ff.,
S. 166 ff. Rz. 500 ff.; MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, Vol.
I, 3. Aufl. 2012, § 4.3 S. 734 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 370 ff.
Rz 1047 ff.; SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen
der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, S. 99 ff. Rz. 134 ff.,
S. 168 ff. Rz. 213 ff. und zur Kritik an der herrschenden Dogmatik § 4
S. 189 ff.).
7.5 Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG
ist nicht abschliessend, sondern beispielhaft. Dies ergibt sich einerseits
aus dem Wortlaut ("wie") und andererseits aus dem Umstand, dass der
Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Bestimmung nicht einschrän-
ken wollte (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 83 N. 29 f.
S. 797 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2009, S. 225; STÖCKLI, a.a.O.,
S. 547 f. Rz. 11.68; PATRICIA PETERMANN LOEWE, Materiell-rechtliche As-
pekte der vorläufigen Aufnahme unter Einbezug des subsidiären Schut-
zes der EU, 2010, S. 87; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., S. 365 Rz. 8.102).
Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit
nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine
Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund
einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff., Vanni-Gebiet in Sri Lanka) die materi-
ellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1
S. 104, weite Teile Afghanistans; PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 93 f.). Ei-
ne solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person
bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E. 5.5
S. 748; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Der Hinweis auf eine medizinische Not-
lage in Art. 83 Abs. 4 AuG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Ge-
fährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder
Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann
demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5
S. 521 f., zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien, die, sofern sie
ihren Lebensunterhalt mit Prostitution verdienen, Gewalt sowie gesund-
heitlichen Risiken ausgesetzt sein können).
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Seite 21
7.6 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich,
dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen,
sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg-
oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rück-
kehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage
geraten (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.2.2 S. 505 ff. und E. 14.2 S. 514 f.;
2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.; 2012/31 E. 7.3 S. 590 ff.; 2010/8 E. 9.5 S. 115 f.).
Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des-
halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.; 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; 2007/10 E. 5.4
S. 112 f., ethnische Minderheiten in Kosovo), oder weil eine im Vergleich
zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Weniger hohe
Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hin-
gegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f.), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das
Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8
S.752 ff.; 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 S. 368 f.).
7.7
7.7.1 Nicht jede Person ist von den in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
herrschenden Verhältnissen gleichermassen betroffen. Der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung ist jedoch nur unzumutbar, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer dort "konkret" gefährdet ist. Unzumutbar ist der Voll-
zug folglich nicht schon dann, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern erst wenn die weg- oder
ausgewiesene Person durch die allgemeine Gewaltsituation auch tat-
sächlich individuell betroffen ist (vgl. ILLES, Handkommentar AuG, a.a.O.,
Art. 84 N. 33 S. 799).
7.7.2 Ist die Gewalt vor Ort flächendeckend und derart gravierend (vgl.
BVGE 2013/1 E. 6.3.3.2 S. 7, Stadt Mosul, Irak; 2013/2 E. 9.6.1 S. 16,
Provinzen Hakkari und Sirnak, Türkei) oder sind die Sicherheitslage und
die humanitäre Situation so schlecht (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 S. 104,
weite Teile Afghanistans), dass angenommen werden muss, jede dorthin
zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret
D-3622/2011
Seite 22
gefährdet, geht die Praxis von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aus. Indessen können begünstigende individuelle Um-
stände vorliegen, aufgrund welcher eine bestimmte Person – im Gegen-
satz zu zurückkehrenden Personen im Allgemeinen – auch in Anbetracht
der schwierigen humanitären Situation oder der Sicherheitslage vor Ort
nicht konkret gefährdet ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.2.2 S. 104 f., Kabul;
2011/49 E. 7.3.5-7.3.8 S. 990, Mazar-i-Sharif, Afghanistan; 2011/38
E. 4.3.1-4.3.3 S. 817 ff., Herat, Afghanistan; 2011/25 E. 8.5-8.6 S. 521 ff.,
Äthiopien; 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511, Nordprovinz, Sri Lanka; 2008/5
E. 7.5.8 S. 72 f., kurdische Provinzen im Nordirak), oder es kann eventu-
ell in einem anderen Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingun-
gen – eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfü-
gung stehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 S. 513, innerstaatliche Aufent-
haltsalternative für Tamilen im Grossraum Colombo; 2013/1 E. 6.3.5
S. 7 ff., innerstaatliche Aufenthaltsalternative im kurdischen Nordirak für
Kurden aus Mosul; 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8 S. 72 f., innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Nordirak für Kurden aus Kirkuk und Mosul sowie
für Araber und andere Nicht-Kurden aus dem Zentral- und Südirak).
7.7.3 Die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche indi-
viduelle Betroffenheit kann sich überdies auch aus der Zugehörigkeit zu
einem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenann-
te "vulnerable group") ergeben. Besonders verletzliche Personen können
über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen
und gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden
individuellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5-8.6
S. 521 ff., alleinstehende Frauen in Äthiopien; 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f., al-
leinstehende Frauen, Familien mit Kindern, Kranke und Betagte in den
kurdischen Provinzen im Nordirak; vgl. auch PETERMANN LOEWE, a.a.O.,
S. 94 f.).
7.7.4 Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer
im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor
dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurtei-
lung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen
Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. ILLES, Die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Asyl- und Ausländerrecht, in:
Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, S. 48; BVGE 2011/49 E. 7.3.6
S. 990; 2011/38 E. 4.3.3.1 S. 818 f.). Ob die konkrete Gefährdung tat-
sächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache nicht
D-3622/2011
Seite 23
strikt beweisen. Übereinstimmend mit der Lehre (vgl. ILLES, Handkom-
mentar AuG, a.a.O., Art. 83 N. 44 S. 802; derselbe, Jahrbuch, a.a.O.,
S. 46 ff.; BOLZLI, a.a.O., Art. 83 AuG N. 2 S. 229; STÖCKLI, a.a.O.,
S. 567 f. Rz. 11.148) und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324) genügt es deshalb ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die konkre-
te Gefährdung dem für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 2
AsylG angewandten Beweismass entsprechend (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 142 f.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl.
BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588; 2011/50 E. 3.2 S. 998; 2011/24 E. 10.2
S. 502).
7.8 Die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie
Art. 83 Abs. 4 AuG zugrunde liegen (vgl. E. 7.4), ist eine Rechtsfrage, die
grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprü-
fen ist (vgl. BVGE 2011/53 E. 8.1 S. 1055). Das Bundesverwaltungsge-
richt schränkt seine Kognition zuweilen gleichwohl ein, soweit dies auf-
grund der Natur der Streitsache sachlich geboten ist. So übt es bei der
Überprüfung der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
eine gewisse Zurückhaltung und gesteht der Verwaltungsbehörde einen
Beurteilungsspielraum ("latitude de jugement") zu, wenn sich Auslegungs-
fragen stellen, welche die Behörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen
oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als das
Bundesverwaltungsgericht, oder wenn die Rechtsanwendung Beurteilun-
gen und Einschätzungen auf spezifischen Fachgebieten erfordert, für
welche die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser
geeignet ist (sogenanntes "technisches Ermessen", vgl. BGE 139 II 185
E. 9.3 S. 199; 135 II 356 E. 3.1 i.f. S. 360; BVGE 2011/47 E. 5.1
S. 950 ff., öffentliches Übernahmeangebot; 2009/35 E. 4 S. 473 f., Fern-
meldeverkehr, Zugang zum schnellen Bitstrom, Marktbeherrschung; vgl.
zum Ganzen MOSER et al., a.a.O., S. 90 ff. Rz. 2.154 ff.). Auf dem Gebiet
des Asyls erledigt das Bundesverwaltungsgericht allerdings jährlich Tau-
sende von Entscheiden (im Jahr 2013 beispielsweise 4253 Verfahren;
vgl. Geschäftsbericht 2013, S. 76). Aufgrund der hohen Fallzahlen, eines
vergleichsweise eng definierten Sachgebietes sowie aus historischen und
organisatorischen Gründen verfügt das Bundesverwaltungsgericht im
Asylbereich mithin über eine mit derjenigen des Bundesamtes für Migrati-
on vergleichbare Fachkompetenz und grundsätzlich auch über die glei-
chen Entscheidungsgrundlagen. Deshalb besteht auch bei der Beurtei-
lung von Fragen, welche sich namentlich bei der Analyse der Lage in
Herkunftsländern von Asylsuchenden stellen, kein Anlass, die Kognition
D-3622/2011
Seite 24
einzuschränken (vgl. BVGE 2010/54 E. 7.5 S. 798 f.; vgl. auch SCHIND-
LER, Verwaltungsermessen, a.a.O., S. 358 f. Rz. 473; derselbe, in: AU-
ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 49 N. 21 S. 669; THOMAS SEGESSEN-
MANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, in: ASYL
2/13 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft demzufolge ohne
Einschränkung, ob die Vorinstanz Art. 83 Abs. 4 AuG richtig auslegt, und
es überprüft im Einzelfall ebenfalls uneingeschränkt, ob die ausländische
Person vor dem länderspezifischen Hintergrund wegen der Verhältnisse
vor Ort und der individuellen Lebensumstände im Falle des Vollzugs im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
7.9
7.9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen publizierten
Urteilen festgehalten, die vorläufige Aufnahme sei – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – zu gewähren, wenn eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.1 S. 11; 2013/1 E. 6.3.1 S. 3;
2012/31 E. 7.3 S. 590; 2010/54 E. 5.1 S. 793; 2010/8 E. 9.4 S. 115;
2009/2 E. 9.2.1 S. 21; 2008/5 E. 7.3.1 S. 63 f.). In einem weiteren publi-
zierten Urteil heisst es hingegen, die Asylbehörden hätten im Einzelfall "in
Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens"
humanitäre Überlegungen "anderen öffentlichen Interessen" gegenüber-
zustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu
bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiege
(vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f.; ähnlich: BVGE 2011/50 E. 8.2
S. 1002 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f; 2007/10
E. 5.1 S. 111, zum ANAG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen
Urteilen eine Rechtsprechung fortgesetzt, welche die ARK unter Bezug-
nahme auf die Auffassung KÄLINS sowie auf Ausführungen in der Bot-
schaft vom 25. April 1990 zum AVB etabliert hatte (vgl. erstmals EMARK
1993 Nr. 38 E. 6a S. 277; ferner statt vieler EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d
S. 140 ff.; 1994 Nr. 19 E. 6a S. 147 f.). KÄLIN hatte zum einen argumen-
tiert, da die "Kann"-Bestimmung in Art. 14a Abs. 4 ANAG gemäss Bot-
schaft (BBl 1990 II 668) deutlich mache, dass die Schweiz hier aus hu-
manitären Gründen handle, käme den Behörden bei der Frage, ob die
Unzumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, "Ermessen" beziehungs-
weise ein "Ermessensspielraum" zu; unter Bezugnahme auf die Formulie-
rung in der Botschaft, wonach die Behörden "humanitäre Überlegungen"
im Einzelfall gegen "andere öffentliche Interessen" abzuwägen hätten, die
allenfalls für einen Vollzug sprechen würden (BBl 1990 669), hatte er zum
anderen festgehalten, Art. 14a Abs. 4 ANAG konkretisiere im Grunde ge-
D-3622/2011
Seite 25
nommen das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 201,
203). Angesichts der divergierenden Praxis ist nachfolgend zu klären, ob
der Vollzug der Wegweisung bereits als unzumutbar zu gelten hat, wenn
bei der Einzelfallprüfung eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, oder
erst dann, wenn der Vollzug im Rahmen einer Interessenabwägung als
unzumutbar beurteilt wird.
7.9.2 Die Frage, welche öffentlichen Interessen im Rahmen der in den
oben erwähnten Urteilen angesprochenen Interessenabwägung zu be-
rücksichtigen seien, wurde in der publizierten Rechtsprechung der ARK
und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14a Abs. 4 ANAG bezie-
hungsweise zu Art. 83 Abs. 4 AuG nie beantwortet. Es findet sich auch
kein Urteil, in dem festgestellt worden wäre, die Vorinstanz habe das ihr
"zukommende Ermessen" in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit
des Vollzugs rechtswidrig oder nicht sachgemäss respektive rechtmässig
und sachgerecht ausgeübt.
7.9.3 Welche "anderen öffentlichen Interessen" in eine Interessenabwä-
gung einfliessen sollen, lässt sich den Materialien zu Art. 14a Abs. 4
ANAG beziehungsweise zu Art. 83 Abs. 4 AuG nicht entnehmen. Aus der
Literatur ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine verwertbaren Auf-
schlüsse. Es wird zwar regelmässig festgehalten, Art. 83 Abs. 4 AuG
(respektive Art. 14a Abs. 4 ANAG) räume den Behörden "Ermessen" ein
und betont, dieses beziehe sich nicht auf die Rechtsfolge (die vorläufige
Aufnahme), sondern "nur auf den in Frage stehenden Sachverhalt" (vgl.
ILLES, Jahrbuch, a.a.O., S. 37; derselbe, Handkommentar AuG, a.a.O.,
Art. 83 N. 8 S. 792), beziehungsweise "auf die Würdigung des in Frage
stehenden Sachverhalts" (vgl. PETERMANN LOEWE, a.a.O., S. 86; SFH,
a.a.O., S. 225; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 1999, S. 93), oder auf die "Beurteilung der Tatbestandsvorausset-
zungen (so genanntes Tatbestandsermessen)" (vgl. ZÜND/ARQUINT HILL,
a.a.O., S. 365 Rz. 8.102). Gemäss BOLZLI (a.a.O., Art. 83 AuG N. 14
S. 233) besteht "Spielraum (…) höchstens bei der Auslegung des unbe-
stimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit". Aufgrund der verwendeten
Terminologie und mangels einlässlicher Ausführungen ergibt sich aller-
dings aus der Lehre kein einheitliches Bild zur zentralen Frage, worauf
sich "das eingeräumte Ermessen" beziehen und in welchem Umfang es
bestehen soll. Insbesondere geht die Lehre der Frage nicht nach, welche
bereits in der Botschaft zum AVB erwähnten, jedoch dort nicht näher defi-
nierten "anderen öffentlichen Interessen" (BBl 1990 II 669) im Rahmen
einer Interessenabwägung zu berücksichtigen wären.
D-3622/2011
Seite 26
7.9.4 Bei der Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Interessen im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs zu berücksichtigen
sind, ist zunächst die humanitäre Ausrichtung von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl.
E. 7.3) zu beachten. Diese legt nahe, dass gewichtige ordnungs- oder si-
cherheitspolizeiliche Gründe vorliegen müssen, um die Anordnung des
Weg- oder Ausweisungsvollzugs gegenüber einer im Heimat- oder Her-
kunftsstaat an Leib und Leben gefährdeten Person zu rechtfertigen. Wel-
che öffentlichen Interessen für den Vollzug und gegen einen Verbleib von
Ausländern und Ausländerinnen in der Schweiz sprechen, ergibt sich in-
sofern bereits aus Art. 83 Abs. 7 AuG. Diese Bestimmung besagt, dass
die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt wird,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Frei-
heitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen sie eine strafrechtli-
che Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches
angeordnet wurde (Bst. a), oder wenn sie erheblich oder wiederholt ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äusse-
re Sicherheit gefährdet (Bst. b). Aus den dergestalt normierten Tatbestän-
den wird deutlich, dass die Schweiz nicht bereit ist, unabhängig vom Ver-
halten der Ausländerin oder des Ausländers aus humanitären Gründen
auf den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zu verzichten; ferner wird
klargestellt, in welchen qualifizierten Fällen das öffentliche Interesse am
Vollzug höher zu gewichten ist als das Interesse der im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdeten Person am weiteren Verbleib in der
Schweiz. Art. 83 Abs. 4 AuG bietet demnach keinen absoluten Schutz vor
einer Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz. Erfüllt die ausländische
Person durch ihr Verhalten einen der Tatbestände gemäss Art. 83 Abs. 7
Bstn. a und b AuG, ist die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ausge-
schlossen, und die Weg- oder Ausweisung ist selbst dann zu vollziehen,
wenn die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 7.7.1 S. 245, zu Art. 14a Abs. 4
ANAG). Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG nimmt damit in Bezug auf das
Verhalten von Ausländern und Ausländerinnen eine Interessenabwägung
vor und legt die Grenzen fest, bei deren Überschreitung die vorläufige
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeschlossen ist.
7.9.5 Aus der Tatsache, dass Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zur Anwendung ge-
langt, wenn die Grenze von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG überschritten
wird, ergibt sich umgekehrt, dass das Verhalten von Ausländern und Aus-
länderinnen oder in deren Person begründete Eigenschaften, welche
strafrechtlich, ordnungs- oder sicherheitspolitisch nicht relevant sind be-
D-3622/2011
Seite 27
ziehungsweise die in Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG gezogene Grenze
nicht überschreiten, kein öffentliches Interesse begründen, das gewichtig
genug und daher geeignet wäre, das Interesse einer im Heimat- oder
Herkunftsstaat im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung konkret
gefährdeten Person zu überwiegen. In Bezug auf das Verhalten von Aus-
ländern und Ausländerinnen nimmt das Gesetz in Art. 83 Abs. 7 AuG eine
Interessenabwägung vor, welche den Spielraum des BFM bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Vollzugs von vornherein einschränkt.
7.9.6 Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat für eine Person, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib oder Leben konkret gefährdet ist,
weitreichende Folgen. Neben den bereits den Ausschlusstatbeständen
von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG zugrunde liegenden ordnungs- oder
sicherheitspolizeilichen Interessen, die an das Verhalten der ausländi-
schen Person oder an in ihrer Person begründeten Eigenschaften an-
knüpfen, sind daher andere öffentliche Interessen, welche im Rahmen ei-
ner Interessenabwägung für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung den
Ausschlag geben könnten, nicht ohne Weiteres ersichtlich. Bereits
ACHERMANN/HAUSAMMANN (Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. 1991,
S. 189) haben in diesem Sinne darauf hingewiesen, dass "kein Ermes-
sen" bestehe beziehungsweise in der Regel die vorläufige Aufnahme an-
geordnet werden müsse, falls "die Gefahr ernster gesundheitlicher Schä-
den" oder "eine Gefahr für Leib und Leben" gegeben sei. Ähnlich stellt
auch SEGESSENMANN (a.a.O., S. 17) fest, "das behördliche Ermessen" sei
bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung "regelmässig stark einge-
schränkt". Bestehe die Gefahr, dass die weggewiesene Person in ihrem
Heimatland aufgrund mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkei-
ten ernste gesundheitliche Schäden zu befürchten hätte oder wegen ge-
walttätiger Auseinandersetzungen einem hohen Sicherheitsrisiko ausge-
setzt wäre, habe das BFM keine freie Wahl, die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit anzuordnen oder zu verweigern. Dem ist beizupflich-
ten. Die humanitäre Ausrichtung von Art. 83 Abs. 4 AuG einerseits und die
den Ausschlusstatbeständen von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG zu-
grunde liegenden ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen Interessen an-
dererseits verengen den Spielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung derart, dass für eine Interessen-
abwägung, wie sie in diversen Urteilen der ARK und des Bundesverwal-
tungsgerichts zwar angesprochen, bezeichnenderweise im Einzelfall aber
nie vorgenommen wurde, kein Raum verbleibt. Die in Art. 83 Abs. 4 AuG
verwendete "Kann"-Formulierung eröffnet in Bezug auf die Beurteilung
der Frage, ob der Vollzug unzumutbar ist, keinen Ermessensspielraum,
D-3622/2011
Seite 28
welcher es der rechtsanwendenden Behörde beispielsweise ermöglichen
würde, im Einzelfall allfällige migrationspolitische Anliegen wie etwa die
Begrenzung der Zuwanderung höher zu gewichten als die Interessen der
im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib oder Leben konkret gefährdeten
Person. Art. 83 Abs. 4 AuG erweist sich mithin nicht als "echte" Kann-
Vorschrift, die der rechtsanwendenden Behörde Ermessen einräumen
würde. Vielmehr handelt es sich um eine "unechte" Kann-Vorschrift (vgl.
SCHINDLER, Verwaltungsermessen, a.a.O., S. 172 f. Rz. 220), denn sie
belässt dem BFM, sobald eine konkrete Gefährdung der ausländischen
Person im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat festge-
stellt wird, keinen Raum, der es ihm ermöglichen würde, den Vollzug der
Wegweisung dennoch als zumutbar zu beurteilen. Die Bedeutung der in
Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten "Kann"-Formulierung beschränkt sich
somit allein darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich von
Art. 83 Abs. 4 AuG – im Unterschied zu Art. 83 Abs. 3 AuG – nicht wegen
völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen auf
den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verzichtet wird (vgl. E. 7.3).
7.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem BFM bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kein Ermessen
zukommt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung daher unzumutbar, und es ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Zuständigkeitsbereichen für
die Einheit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung zu sorgen (vgl.
Art. 21 und 25 VGG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, Ziff. 4.3.1.3 S. 4384 f.). Im An-
wendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AuG legt es zu diesem Zweck auf-
grund einer umfassenden Lageanalyse insbesondere zu wichtigen Her-
kunftsländern von Asylsuchenden die Praxis fest oder passt eine beste-
hende Praxis veränderten Entwicklungen an (vgl. nachfolgend E. 9.2-9.14
zu Angola). Es wendet dabei ein Prüfungsschema an, das sich wie folgt
skizzieren lässt:
– Zunächst werden auf der Grundlage der "Gemeinsamen EU-Leitlinien
für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (COI)"
vom April 2008 insbesondere die Sicherheitslage, die humanitäre, po-
litische und sozioökonomische Situation sowie die Menschenrechtsla-
D-3622/2011
Seite 29
ge analysiert. Die Analyse kann die allgemeine Situation im ganzen
Land oder in bestimmten Landesteilen oder Städten erfassen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f. [Ostprovinz von Sri Lanka], E. 13.2.1
S. 510 f. [Nordprovinz ohne Vanni-Gebiet], E. 13.2.2 S. 511 ff. [Vanni]
und E. 13.3 S. 514 [Grossraum Colombo und übriges Staatsgebiet];
2008/5, kurdische Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nordirak).
– Gestützt auf diese allgemeine Lageanalyse wird anschliessend unter-
sucht, ob die Bevölkerung im Allgemeinen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9
S. 89 ff., Afghanistan) oder eine spezifische Bevölkerungsgruppe im
Besonderen, namentlich ethnische, sprachliche und religiöse Minder-
heiten, generell konkret gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.3 S. 513, Tamilen aus dem Vanni-Gebiet; 2011/50 E. 8.6
S. 1005, Gorani in Kosovo; 2010/41 E. 8.3.3 S. 583 ff., aus Kosovo
stammende ethnische Serben, Serbien; 2007/10 E. 5.3-5.4 S. 111 ff.
albanischsprachige Roma, Ashkali und "Ägypter", Kosovo).
– Ist generell von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wird in ei-
nem nächsten Schritt untersucht, ob allenfalls aufgrund günstiger per-
sönlicher Umstände eine konkrete Gefährdung dennoch ausge-
schlossen werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3.2 S. 104 f., Afgha-
nistan; 2013/1 E. 6.3.5 S. 7 ff.), oder ob in einem anderen Landesteil
– allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine zumutbare inner-
staatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.3 S. 513, Grossraum Colombo; 2013/1 E. 6.3.5 S. 7 ff.
und 2008/5 E. 7.5, insbes. 7.5.8 S. 72 f., beide kurdische Provinzen
im Nordirak).
– Ergibt die allgemeine Analyse, dass nicht generell von einer konkreten
Gefährdung auszugehen ist, wird der Vollzug der Wegweisung als
"nicht generell unzumutbar" respektive als "grundsätzlich zumutbar"
beziehungsweise als "generell zumutbar" bezeichnet. Diese vom
Bundesverwaltungsgericht nicht einheitlich verwendeten Formulierun-
gen besagen, dass sich aufgrund der allgemeinen Verhältnisse an ei-
nem bestimmten Ort nicht generell auf eine konkrete Gefährdung der
Bevölkerung schliessen lässt. Ist dies der Fall, wird in einem weiteren
Schritt untersucht, ob gegebenenfalls bestimmte Personen gleichwohl
konkret gefährdet sein können, weil sie aufgrund ihrer Verletzlichkeit
besonders schutzbedürftig sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.,
alleinstehende Frauen in Äthiopien; 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f., alleinste-
D-3622/2011
Seite 30
hende Frauen, Familien, Kranke und Betagte in den kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks).
Gestützt auf die in solcher Weise koordinierte Praxis wird alsdann im Ein-
zelfall geprüft, ob die weggewiesene Person zu einer der beschriebenen
Gruppen gehört, beziehungsweise ob sie aufgrund spezifischer persönli-
cher Umstände wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art im
Heimat- oder Herkunftsstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit konkret ge-
fährdet ist, oder ob sie wegen bestimmter begünstigender individueller
Umstände nicht konkret gefährdet ist.
9.
9.1 Zur allgemeinen Situation in Angola hielt die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung fest, nach der Verkündung eines Amnestiegesetzes
und der Unterzeichnung eines Friedensvertrages im April 2002 sei nach
27 Jahren Bürgerkrieg Frieden eingekehrt. Die soziale und humanitäre Si-
tuation bleibe in einigen – nicht namentlich bezeichneten – Provinzen
trotz dem Einsatz der Regierung und diverser Organisationen besorgnis-
erregend.
9.2 Während des Bürgerkrieges setzte sich die ARK in ihrer Rechtspre-
chung wiederholt mit der Lage in Angola auseinander, wobei sie sich zur
Situation in verschiedenen Regionen äusserte (vgl. EMARK 1996 Nr. 20,
EMARK 1998 Nr. 11). In EMARK 2004 Nr. 32 nahm die Beschwer-
deinstanz eine Neubeurteilung der allgemeinen Situation im Land vor und
äusserte sich letztmals in einem publizierten Entscheid zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden nach Ango-
la. Dabei erkannte die ARK eine Rückkehr in die zentralen und östlichen
Provinzen Malanje, Lunda Norte, Lunda Sul, Bié, Moxico und Kuando
Kubango sowie in die nördlichen Provinzen Uíge und Cabinda für sämtli-
che angolanischen Staatsangehörigen als unzumutbar. Für junge, unver-
heiratete Männer sowie kinderlose Paare ohne schwerwiegende gesund-
heitliche Probleme erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach
Luanda und in die leicht zugänglichen Städte der westlichen Provinzen
Cunene, Huíla, Namibe, Benguela, Huambo, Kuanza Sul, Kuanza Norte,
Bengo und Zaïre als zumutbar, sofern sie dort ihren letzten Wohnsitz oder
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz hatten. Für besonders verletzli-
che Personen (abgewiesene Asylsuchende mit gesundheitlichen Proble-
men, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinste-
hende Frauen und Betagte) galt der Vollzug grundsätzlich als unzumut-
bar; ausnahmsweise wurde diesen Personen eine Rückkehr nach Angola
D-3622/2011
Seite 31
zugemutet, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in Luanda oder einer leicht
zugänglichen Stadt der genannten westlichen Provinzen hatten und dort
über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über finanzielle Möglichkeiten
zur Existenzsicherung verfügten. Für Familien mit kleinen Kindern und
Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen erkannte
die ARK den Wegweisungsvollzug nach Angola als unzumutbar (vgl. zum
Ganzen EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3 S. 230 f.). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK vorgegebene Pra-
xis bisher weitergeführt (vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-3690/2006 vom 16. März 2007, E-6319/2009 vom 3. März 2012,
D-3025/2010 vom 5. Juli 2012 und E-2653/2011 vom 6. Dezember 2012).
9.3 Das UNHCR hat im Januar 2012 gestützt auf die Entwicklungen in
Angola seit Kriegsende die Anwendung der "Wegfall der Umstände"-
Klauseln gemäss Art. 1C Ziff. 5 FK auf Angola als gerechtfertigt erachtet
und den Flüchtlingsstatus von angolanischen Staatsangehörigen, welche
während des Unabhängigkeitskrieges (1961-1975) oder des anschlies-
senden Bürgerkrieges (1975-2002) ihre Heimat verlassen hatten, per
30. Juni 2012 für beendet erklärt. Für Flüchtlinge aus der Provinz Cabin-
da, einer zwischen der DR Kongo und der Republik Kongo gelegenen
Exklave, empfiehlt das UNHCR den Aufnahmestaaten die Anwendung
vereinfachter Ausnahmeregelungen (vgl. UNHCR: Implementation of the
Comprehensive Strategy for the Angolan Refugee Situation, including
UNHCR’s recommendations on the applicability of the “ceased circum-
stances” cessation clauses, 15.01.2012).
9.4 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Neubeurteilung der all-
gemeinen Lage in Angola und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs für abgewiesene angolanische Asylsuchende angezeigt. Die Situati-
on in der Provinz Cabinda ist nicht Gegenstand der vorliegenden Analyse.
Die Lagebeurteilung basiert im Wesentlichen auf den nachfolgend aufge-
führten Quellen. Weitere konsultierte Quellen, insbesondere Medienbe-
richte, werden in den Erwägungen fortlaufend zitiert.
– African Development Bank (AfDB) et al., African Economic Outlook
2014: Angola, uploads/aeo/2014/PDF/CN_Long_EN/Angola_ENG.pdf >, abgerufen
am 30.07.2014 (nachfolgend: AEO 2014);
– AfDB et al., African Economic Outlook 2013: Angola (nachfolgend:
AEO 2013);
D-3622/2011
Seite 32
– AfDB et al., African Economic Outlook 2012, Southern African Coun-
tries, Regional Edition, S. 7-21 (nachfolgend: AEO 2012);
– Amnesty International (AI), Annual Report 2013: Angola, S. 23-25
(nachfolgend: AI 2013);
– AMUNDSEN INGE, Angola Party Politics: Into the African Trend, Angola
Brief Vol. 1 No. 9, Christian Michelsen Institute (CMI)/Centro de Estu-
dos e Investigação Cientifica (CEIC) (Hrsg.), Bergen, Mai 2011,
> countries > Angola > publications, abgerufen
am 27.06.2013 (nachfolgend: CMI 2011a);
– AMUNDSEN INGE/ABREU CESALTINA: Civil Society in Angola: Inroads,
Space and Accountability, CMI Report R 2006:14, Bergen 2006,
angola-inroads >, abgerufen am 02.10.2013 (nachfolgend: CMI 2006);
– Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 – Angola Country Report, Gütersloh
2014 (nachfolgend: BTI 2014);
– Centro de Estudos e Investigação Científica da Universade Católica
de Angola (UCAN), Relatório Económico de Angola 2013, Luanda
2014, relatorio_Economico_Angola_2013_FINAL.pdf > abgerufen am
17. September (nachfolgend: CEIC/UCAN 2014);
– Comissão Nacional Intersectorial de Desminagem e Assistência Hu-
manitária (CNIDAH), Angola – Ottawa Convention Article 5 Extension
Request, 2012, mbc/clearing-minedareas/art5_extensions/countries/Angola-Ext
Request-Received-30Mar2012.pdf >, abgerufen am 16.07.2013
(nachfolgend: CNIDAH 2012);
– CROESE SYLYIA, Angola: Chronicle of an unfulfilled promise. A hundred
days after the elections, Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), Berlin, Januar
2013, , abgerufen am
21.08.2013 (nachfolgend: FES 2013);
– DALICHAU OLIVER, Angola: Ungelöste innenpolitische Herausforderun-
gen, FES, Berlin, Juni 2011, 08251.pdf >, abgerufen am 24.07.2013, (nachfolgend: FES 2011);
D-3622/2011
Seite 33
– DA ROCHA ALVES, Economic growth in Angola to 2017: The main chal-
lenges, CMI/CEIC (Hrsg.), Angola Brief Vol. 2 No. 4, Bergen, Dezem-
ber 2012, > countries > Angola > publications,
abgerufen am 26.09.2013 (nachfolgend: CMI 2012);
– Development Workshop (DW), Informal Trading in Luanda's markets,
streets and at home, 2009, 10625/40346/1/128835.pdf >, abgerufen am 18.07.2013 (nachfol-
gend: DW 2009);
– DUARTE ANA/SANTOS REGINA/TJØNNELAND ELLING N., Angola's Lobito
Corridor: From reconstruction to development, Angola Brief Vol. 4
No. 5, CMI/CEIC (Hrsg.), April 2014, file/5120-angolas-lobito-corridor.pdf >, abgerufen am 17. September
2014 (nachfolgend: CMI 2014);
– FRØYSTAD MONA/MÆSTAD OTTAR/VILLAMIL NOHRA, Health Services in
Angola: Availability, quality and utilization, CMI/CEIC (Hrsg.), CMI Re-
port R 2011:9, Bergen, September 2011, publications/file/4319-health-services-in-angola.pdf >, abgerufen am
12.08.2013 (nachfolgend: CMI 2011b);
– Freedom House, Freedom in the World 2013 – Angola, Januar 2013,
> Reports > Freedom in the world
> Angola > 2013, abgerufen am 03.10.2013 (nachfolgend: Freedom
House 2013a);
– Freedom House, Freedom on the Net 2013 – Angola, undatiert,
_Angola.pdf >, abgerufen am 14.10.2013 (nachfolgend: Freedom
House 2013b);
– GRASSI MARZIA, Forms of familial, economic and political association
in Angola today: a foundational sociology of an African state, Lewis-
ton/New York 2010 (nachfolgend: GRASSI 2010);
– Human Rights Watch (HRW), World Report 2014: Angola, New York,
S. 78-83 (nachfolgend: HRW 2014);
– HRW, World Report 2013: Angola, New York, S. 76-82 (nachfolgend:
HRW 2013a);
D-3622/2011
Seite 34
– HRW, "Take That Filth Away", Police Abuse Against Street Vendors in
Angola, Oktober 2013, angola1013_ForUpload_0.pdf >, abgerufen am 02.10.2013 (nachfol-
gend: HRW 2013b);
– HRW, Angola’s Upcoming Elections. Attacks on the Media, Expres-
sion, and Assembly, August 2012, files/reports/angola0812ForUpload.pdf >, abgerufen am 24.06.2013
(nachfolgend: HRW 2012);
– HRW, Transparency and Accountability in Angola, An Update, April
2010, angola0410webwcover_1.pdf >, abgerufen am 04.10.2013 (nachfol-
gend: HRW 2010);
– HRW, "They Pushed Down the Houses”, Forced Evictions and Inse-
cure Land Tenure for Luanda’s Urban Poor, Vol. 19 No. 7 [A], Mai
2007, S. 22 ff., angola0507web.pdf >, abgerufen am 02.08.2013 (nachfolgend:
HRW 2007);
– Inter Press Service News Agency, Angola Slow on Drought Response
as People Die of Hunger, 28.06.2013, 06/angola-slow-on-drought-response-as-people-die-of-hunger/ >, ab-
gerufen am 10.07.2013 (nachfolgend: Inter Press Service 2013);
– Inter Press Service, Not a Famine, but an Issue of Food Insecurity,
11.05.2012, issue-of-food-insecurity/ >, abgerufen am 10.07.2013 (nachfolgend:
Inter Press Service 2012);
– Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC)/Norwegian Refugee
Council, Angola: Former IDPs share the common challenge of recov-
ery and reconstruction, 12.12.2007, 477e0eea2.html >, abgerufen am 18.06.2013 (nachfolgend: IDMC
2007);
– JERVEN MORTEN, Poor Numbers: How We Are Misled by African De-
velopment Statistics and What to Do about It, New York 2013 (na-
chfolgend: JERVEN 2013);
D-3622/2011
Seite 35
– Maka Angola (angolanisches Antikorruptions- und Menschenrecht-
sportal), , letztmals abgerufen am
25.08.2014, (nachfolgend: Maka Angola);
– MANNING CARRIE, Countries at the Crossroads 2011: Angola, Novem-
ber 2011, images/ANGOLAFINAL.Pdf >, abgerufen am 23.07.2013 (nachfol-
gend: MANNING 2011);
– MARQUES DE MORAIS RAFAEL, Diplomacy to Combat Corruption,
Presentation delivered at the conference “Raw Materials: A raw Deal
for Developing Countries?" An initiative of the Group of the Progres-
sive Alliance of Socialists and Democrats, 03.10.2013, European Par-
liament, Brussels, 10/Cleptocracia_EN.pdf >, abgerufen am 04.10.2013 (nachfolgend:
MARQUES 2013);
– PUSHAK NATALIYA/FOSTER VIVIEN, Angola's Infrastructure: A Continen-
tal Perspective, Africa Infrastructure Country Diagnostic, Country Re-
port, März 2011, ANGOLAEXTN/Resources/AICD-Angola_Country_Report.pdf >, ab-
gerufen am 27.06.2013 (nachfolgend: Weltbank 2011);
– Republik Angola, Verfassung der Republik Angola, Luanda,
21.01.2010, da-republica-de-angola-versao-alemao.pdf >, abgerufen am 27.06.
2013;
– United Nations Development Programme (UNDP), The 2014 Human
Development Report, New York, 24. Juli 2014 (nachfolgend:
UNDP 2014);
– United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Imple-
mentation of the Comprehensive Strategy for the Angolan Refugee
Situation, including UNHCR’s recommendations on the applicability of
the “ceased circumstances” cessation clauses, 15.01.2012, /refworld/pdfid/4f3395972.pdf >, abgerufen am 23.06.
2013 (nachfolgend: UNHCR 2012);
– UNHCR, UNHCR Position on Return of Rejected Asylum Seekers to
Angola, Januar 2004, D-3622/2011
Seite 36
4020db6c4.pdf >, abgerufen am 17.06.2013 (nachfolgend: UNHCR
2004);
– UNICEF, Progress Evaluation of UNICEF’s Education in Emergencies
and Post-Crisis Transition Programme: Angola Case Study, New York,
März 2011, Case_Study_042011.pdf >, abgerufen am 02.08.2013 (nachfolgend:
UNICEF 2011);
– UNICEF Angola, Education in Emergencies and Post-Crisis Transi-
tion: 2011 Programme Report, Juni 2012, /wp-content/uploads/2007/04/2011_
Angola_EEPCT_report.pdf >, abgerufen am 02.08.2013 (nachfolgend:
UNICEF Angola 2012);
– United Nations System in Angola, Angola: The Post-War Challenges.
Common Country Assessment 2002, linkrtf/cca2002.pdf >, abgerufen am 18.09.2013 (nachfolgend:
UN 2002);
– United States Agency for International Development (USAID), Angola
Health System Assessment 2010, Juli 2010, pdf_docs/PNADX702.pdf >, abgerufen am 10.10.2013 (nachfolgend:
USAID 2010);
– United States Department of State (USDOS), Country Report on Hu-
man Rights Practices 2013 – Angola, 27.02.2014, gov/documents/organization/220291.pdf >, abgerufen am 31.07.2014,
(nachfolgend: USDOS 2014);
– USAID, Country Development Cooperation Strategy 2014-2017,
31. Januar 2014, , ab-
gerufen am 17. September 2014 (nachfolgend: USAID 2014);
– USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012 – Angola,
19.04.2013, pdf >, abgerufen am 07.10.2013 (nachfolgend: USDOS 2013);
– VINES ALEX/WEIMER MARKUS, Angola. Assessing Risks to Stability,
Center for Strategic and International Studies (CSIS), Washington
D.C., Juni 2011, D-3622/2011
Seite 37
Angola_Web.pdf >, abgerufen am 11.07.2013 (nachfolgend: CSIS
2011);
– World Health Organization (WHO), World Health Statistics 2014, Genf
2014, 9789240692671_eng.pdf >, abgerufen am 26.08.2014 (nachfolgend:
WHO 2014);
– WHO/UNICEF, Progress on sanitation and drinking-water – 2013 Up-
date, 9789241505390_eng.pdf >, abgerufen am 26.08.2014 (nachfolgend:
WHO/UNICEF 2013).
9.5
9.5.1 Nach dem Ende des Unabhängigkeitskrieges gegen die portugiesi-
sche Kolonialmacht (1961-1975) entbrannte in Angola ein Bürgerkrieg
zwischen den drei ehemaligen Befreiungsbewegungen, der regierenden
marxistischen MPLA, der UNITA und der Frente Nacional de Libertação
de Angola (FNLA). Nach zahlreichen gescheiterten Bemühungen um Be-
endigung des Konfliktes endete der Bürgerkrieg nach dem Tod von Jonas
Savimbi, dem Führer der UNITA, mit der Unterzeichnung des Luena Me-
morandum of Understanding zwischen der angolanischen Regierung und
der UNITA nach 27 Jahren im April 2002. Das Amnestiegesetz vom April
2002, das Kämpfern der UNITA Immunität für während des Krieges be-
gangene Taten gewährt, wurde in der Praxis erfolgreich umgesetzt. Seit
der Demobilisierung der ehemaligen Rebellen der UNITA zwischen 2002
und 2003 sind in Angola – mit Ausnahme der Provinz Cabinda – keine
bewaffneten Gruppen mehr aktiv (vgl. UNHCR 2012, Rz. 23; UNHCR
2004, S. 2 f.; Jane's Information Group, Non-state armed groups [Angola],
21.05.2012). Allerdings kommt es immer wieder zu teilweise bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der MPLA und der UNITA,
wobei eine Zunahme der Gewalt und von Einschüchterungen letztmals
vor den Parlamentswahlen vom 31. August 2012 zu verzeichnen war
(vgl. USDOS 2013, S. 2). Im Vorfeld der Wahlen herrschte insbesondere
in den Provinzen Benguela und Kuanza Sul ein Klima der Angst (Voz da
América, Instalase no interior de Angola o medo do retorno à guerra,
26.07.2012). Das Antikorruptions- und Menschenrechtsportal Maka Ango-
la berichtete von mindestens sechs Toten und zahlreichen Verletzten bei
bewaffneten Zusammenstössen zwischen Anhängern der MPLA und der
UNITA in den Provinzen Benguela, Bengo und Huambo (vgl. Maka Ango-
la, Fatal Victims in Clashes Between UNITA and MPLA, 21.07.2012). Fäl-
D-3622/2011
Seite 38
le von politisch motivierter Gewalt werden seit 2011 nicht mehr nur in
ländlichen Gegenden registriert, sondern vermehrt auch in Städten, ins-
besondere in der dichtbevölkerten Peripherie Luandas (vgl. HRW 2012,
S. 6). Diese Auseinandersetzungen erreichten allerdings nie eine derarti-
ge Intensität, dass eine Situation allgemeiner Gewalt, welche angolani-
sche Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge
qualifizieren würde, zu bejahen wäre.
9.5.2 Im angolanischen Bürgerkrieg haben gemäss Schätzungen 500'000
bis 1,2 Millionen Menschen ihr Leben verloren (vgl. MANNING 2011). Zirka
10 % der Kinder bis 17 Jahre sind Waisen, grösstenteils als Folge des
Krieges (vgl. UNICEF Angola 2012, S. 3). 600'000 Flüchtlinge suchten im
Ausland Zuflucht (vgl. UNHCR 2012, S. 1 f.), und über 4,1 Millionen Per-
sonen – beinahe ein Drittel der bei Kriegsende 2002 auf 14,2 Millionen
geschätzten Bevölkerung – wurden insbesondere in den letzten Kriegs-
jahren durch UNITA-Rebellen und die angolanische Armee intern vertrie-
ben (vgl. UN 2002, S. i, 8 f., 106). Das Internal Displacement Monitoring
Centre hat in einer Untersuchung in den Provinzen Huíla und Huambo
sowie in Luanda im Oktober 2007 festgestellt, dass zahlreiche intern Ver-
triebene (IDPs) nach Kriegsende an ihren Zufluchtsorten in den Städten
blieben oder wieder dorthin zurückkehrten, nachdem sie in ihren ländli-
chen Herkunftsregionen zerstörte Häuser und keine öffentliche Infrastruk-
tur vorfanden, bei der Reintegration ungenügende Unterstützung erhiel-
ten oder wegen Landminen keine Landwirtschaft betreiben konnten. Zahl-
reiche IDPs leben daher bis heute in städtischen Slums und gehören zu
den ärmsten Bevölkerungsgruppen im Land (vgl. IDMC 2007, S. 7 ff.;
USDOS 2014, S. 20). Von den 600'000 Flüchtlingen kehrten bis Ende
2011 zirka 470'000 nach Angola zurück (vgl. UNHCR 2012, S. 2, 5); der-
zeit leben noch zirka 73'000 angolanische Flüchtlinge in den afrikani-
schen Nachbarstaaten (UNHCR, Angolans head homewards by train from
Democratic Republic of Congo, 19. August 2014). Beim Zugang zu Infra-
struktur und staatlichen Institutionen beziehungsweise Dienstleistungen
sind zurückgekehrte Flüchtlinge und IDPs mit ähnlichen Problemen kon-
frontiert wie die übrige angolanische Bevölkerung (vgl. IDMC 2007, S. 9;
USDOS 2014, S. 20; UNHCR 2012, S. 2; vgl. auch die nachstehenden
E. 9.11-9.13.).
9.6 Angolas Bevölkerung ist seit Kriegsende um mehr als 6,5 Millionen
auf schätzungsweise fast 21,5 Millionen Menschen (2013) gewachsen
(vgl. Weltbank, > Data by Country > Ango-
la, abgerufen am 25.08.2014). Die Geburtenrate ist innerhalb von zehn
D-3622/2011
Seite 39
Jahren von 6,8 auf 5,9 Kinder pro Frau gesunken (vgl. UNDP 2014
S. 218). Gemäss Prognosen werden im Jahr 2030 in Angola 34,8 Millio-
nen Menschen leben (vgl. UNDP 2014, S. 218). 60-70 % der Bevölkerung
leben in Städten (vgl. CSIS 2011, S. 11). Der hohe Urbanisierungsgrad ist
zum einen eine Folge des Krieges, während dem viele Angolanerinnen
und Angolaner aus den von der UNITA dominierten ländlichen Gebieten,
insbesondere dem zentralen Hochland, flohen und Schutz in den von der
MPLA kontrollierten und versorgten Städten an der Küste suchten (vgl.
CSIS 2011, S. 5; GRASSI 2010, S. 11). Zum anderen ziehen zahlreiche
Menschen in der Hoffnung auf Arbeit, funktionierende öffentliche Dienst-
leistungen und einen höheren Lebensstandard in die Städte (vgl. CSIS
2011, S. 5, 11). Zwar hat sich die zuvor auf Luanda und die Küstenstädte
konzentrierte Migration seit Kriegsende auf die Städte im Landesinneren
ausgedehnt (vgl. GRASSI 2010, S. 11), doch bleibt Luanda, wo die meis-
ten Investitionen getätigt und 75 % des Wirtschaftswachstums des Lan-
des generiert werden (vgl. AEO 2012, S. 18), der Hauptanziehungspunkt
für Migrierende aus ländlichen Regionen und Provinzstädten (vgl. HRW
2013b, S. 10). Im Ballungsgebiet Luanda wächst die Bevölkerung (durch
Geburten und Migration) jährlich um 12 bis 20 % (vgl. CSIS 2011, S. 11),
so dass mittlerweile sechs bis sieben Millionen Menschen – rund ein Drit-
tel der Gesamtbevölkerung – in der Hauptstadt leben. Zirka 75 % dieser
Menschen wohnen in informellen Siedlungen unter slumähnlichen Bedin-
gungen (vgl. FES 2013, S. 4; HRW 2013b, S. 12; Homeless International,
undatiert, > Our work > Where
we work: Angola, letztmals abgerufen am 21.08.2014).
9.7
9.7.1 Die ersten Parlamentswahlen nach Kriegsende fanden erst im Jahr
2008 statt. Die MPLA, welche seit der Erlangung der Unabhängigkeit von
Portugal 1975 ununterbrochen an der Macht ist, gewann die Wahlen mit
82 % der Stimmen viel deutlicher als noch im Jahr 1992 (54 %). Die
ehemalige Rebellenorganisation und grösste Oppositionspartei UNITA er-
zielte lediglich 10 % der Stimmen (1992: 34 %) (vgl. FES 2013, S. 3; Le
Monde, Angola: de Marx aux pétrodollars, 31.08.2012). Auch aus den –
nicht nach internationalen Standards durchgeführten (vgl. BTI 2014
S. 8 f.) – jüngsten Parlamentswahlen vom 31. August 2012 ging die
MPLA siegreich hervor. Mit 71,8 % der Wählerstimmen gewann sie die
Wahlen zwar weniger deutlich als 2008, doch verfügt sie mit 175 der ins-
gesamt 220 Sitze in der Nationalversammlung nach wie vor über eine so-
lide Zweidrittelsmehrheit. Die UNITA vergrösserte ihren Stimmenanteil auf
18,7 % beziehungsweise 32 Sitze. Die erst im Frühjahr 2012 entstandene
D-3622/2011
Seite 40
politische Partei CASA-CE (Convergência Ampla de Salvação de Angola
– Coligação Eleitoral) erzielte auf Anhieb 6 % der Wählerstimmen und
acht Sitze; drei Sitze gingen an den im Nordosten des Landes veranker-
ten PRS (Partido da Renovação Social) und zwei an den FNLA. In der
bisherigen MPLA-Hochburg Luanda kamen die UNITA und CASA-CE zu-
sammen auf einen Wähleranteil von fast 40 % (vgl. FES 2013, S. 3). Die
Wahlbeteiligung sank von 87 % im Jahr 2008 auf 63 %. Zahlreiche Wahl-
berechtigte konnten ihre Stimme nicht abgeben, weil sie entweder gar
nicht oder an einem anderen Ort als ihrem Wohnort registriert worden wa-
ren. Das Verfassungsgericht wies Beschwerden der drei grössten Oppo-
sitionsparteien wegen Wahlfälschung mangels Beweisen ab (vgl. USDOS
2014, S. 22; HRW 2013a, S. 76; AI 2013, S. 23; Freedom House 2013a).
Der Frauenanteil im Parlament beträgt 33,6 % (vgl. USDOS 2014, S. 23).
Bisher fanden in Angola weder auf Provinz- noch auf Kommunalebene
Wahlen statt (vgl. CMI 2011a, S. 3; USDOS 2014, S. 22).
9.7.2 Im ausgeprägten Präsidialsystem Angolas dienen Wahlen in erster
Linie der Legitimierung der Herrschaft des Präsidenten und der Regie-
rungspartei; sowohl das Parlament als auch die Opposition spielen nur
marginale Rollen (vgl. USDOS 2014, S. 21 f.; CMI 2011a, S. 2 ff.; BTI
2014 S. 9 f.). Der Präsident der Republik Angola ist gleichzeitig Staats-
oberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte
(Art. 108 Verfassung) und hat in diesen Funktionen sehr weitreichende
(auch legislative) Kompetenzen (vgl. Art. 117-126 Verfassung). Er ernennt
die Mitglieder der Regierung, sämtliche Mitglieder des Verfassungsge-
richts, des obersten Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Obersten Mili-
tärgerichts, den Generalstaatsanwalt, den Direktor der Zentralbank, sämt-
liche Provinzgouverneure (Art. 119 Verfassung), ferner die Führung und
sämtliche Generäle der Streitkräfte, die Führung und alle Kommissare der
Nationalen Polizei sowie die Leitung der Nachrichtendienste und des
Staatsschutzes (Art. 122 Verfassung). Mit der neuen, 2010 in Kraft getre-
tenen Verfassung wurden direkte Präsidentschaftswahlen zugunsten ei-
ner indirekten Wahl abgeschafft (vgl. CMI 2011a, S. 2). Da gemäss
Art. 109 der Verfassung die stärkste Partei in der Nationalversammlung
den Präsidenten stellt, wurde der 72-jährige José Eduardo dos Santos –
seit 1979 Staatsoberhaupt – mit dem Sieg der MPLA bei den Wahlen
2012 ohne direkte Volkswahl für weitere fünf Jahre im Präsidentenamt
bestätigt (vgl. FES 2013, S. 3).
9.8 Die angolanische Justiz ist gekennzeichnet durch einen Mangel an ju-
ristisch ausgebildeten Fachkräften, eine ungenügende Infrastruktur, lange
D-3622/2011
Seite 41
Verfahren, Korruption, Interessenkonflikte und fehlende Unabhängigkeit
von Politik und Regierung. Für die 163 Bezirke (municípios) existieren le-
diglich 19 Gerichte, weshalb manche Fälle von den Provinzgerichten be-
handelt werden. Die meisten Bezirke verfügen über keine Staatsanwälte
und Staatsanwältinnen sowie Richter und Richterinnen, so dass die loka-
le Polizei häufig gleichzeitig als Ermittlerin, Staatsanwältin und Richterin
fungiert. Insbesondere ausserhalb der Provinzhauptstädte herrscht ein
Mangel an Richtern und Richterinnen sowie Anwälten und Anwältinnen.
95 % aller Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind in Luanda tätig;
ausserhalb der Hauptstadt sind amtliche Verteidiger und Verteidigerinnen
meistens Personen ohne juristische Ausbildung. Im Jahr 2011 verfügten
die Provinzen Lunda Norte, Lunda Sul, Moxico und Kuando Kubango
über keine ausgebildeten Anwälte und Anwältinnen, die Provinz Bié über
einen einzigen (vgl. Freedom House 2013a; USDOS 2014, S. 10 ff.). Zwi-
schen 2002 und 2011 bildete der angolanische Staat insgesamt 120 Rich-
ter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen aus (O
País [Angola], Escrivão já não serve para juiz, 07.11.2011). Strafgerichte
sind notorisch überlastet, weshalb viele Untersuchungshäftlinge jahrelang
auf ihren Prozess warten. Mangels funktionierender staatlicher Gerichte
werden Konflikte in ländlichen Gebieten nach wie vor hauptsächlich durch
informelle "Gerichte" nach je eigenen lokalen Regeln beigelegt. Traditio-
nelle Führungspersönlichkeiten ("sobas"), denen teilweise staatliche Au-
torität zukommt, lösen Streitfälle und verhängen Strafen. Gemäss Art. 119
der Verfassung ernennt der Präsident sämtliche Richter und Richterinnen
der obersten Gerichte des Landes, diejenigen des Obersten Gerichtshofs
auf Lebenszeit und ohne Genehmigung durch das Parlament (vgl. US-
DOS 2014, S. 13). Trotz starker politischer Einflussnahme auf die Justiz
insbesondere von Seiten des Präsidenten, der Regierung und anderer
Personen im Umfeld der MPLA fällen Gerichte bisweilen auch unabhän-
gige Entscheide, und zivilgesellschaftliche Organisationen nutzen die
Justiz zunehmend, um sich gegen Einschränkungen von Freiheitsrechten
zur Wehr zu setzen. Die Nationalpolizei und die Armee verfügen über ei-
gene Gerichtsbarkeiten (vgl. Freedom House 2013a; USDOS 2014,
S. 10 ff.).
9.9 Hinsichtlich der Menschenrechtslage in Angola sind einerseits grau-
same und exzessive Strafen und Behandlungen einschliesslich Folter,
Misshandlungen und ungesetzliche Tötungen und andererseits Ein-
schränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Rede- und Medienfrei-
heit hervorzuheben. Angolanische Medien, politische Parteien und Men-
schenrechtsgruppen berichten alljährlich von Tötungen von Personen
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durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Polizei, wobei die Täter
in der Regel straffrei bleiben; interne Untersuchungsergebnisse zu Über-
griffen der Sicherheitskräfte werden selten veröffentlicht (vgl. USDOS
2014, S. 1 ff.).
9.9.1 Seit März 2011 hat sich in Angola eine vom Arabischen Frühling in-
spirierte, zahlenmässig jedoch kleine, parteiunabhängige Jugendbewe-
gung gebildet, die regelmässig Demonstrationen vor allem in den Städten
Luanda und Benguela durchführt und dabei das Recht auf freie Mei-
nungsäusserung, soziale Gerechtigkeit sowie den Rücktritt des Präsiden-
ten fordert (vgl. HRW 2013a, S. 78 f.; CSIS 2011, S. 13). Seit Mai 2012
demonstrieren sodann regelmässig Kriegsveteranen aus allen militäri-
schen Lagern in Luanda und anderen Städten für die Bezahlung ihrer
Renten und anderer Unterstützungsleistungen (vgl. HRW 2013a, S. 78).
Obwohl die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Art. 47 der Ver-
fassung garantiert ist und friedliche Demonstrationen keiner Bewilligungs-
pflicht, sondern nur einer Meldepflicht unterstehen, hat die Regierung in
den letzten Jahren etliche Kundgebungen verboten, und die Polizei hat
zahlreiche friedliche Demonstrationen entweder unter Gewaltanwendung
aufgelöst oder mit präventiven Festnahmen und Einschüchterungen von
Aktivisten und Aktivistinnen bereits im Keim erstickt (vgl. HRW 2013a,
S. 78 f.; HRW 2014 S. 79 f.; USDOS 2013, S. 8, 14, 16 ff.; USDOS 2014,
S. 8, 15, 18); vgl. die Berichterstattung zu den Demonstrationen auf Maka
Angola. Die Polizei und bewaffnete Sicherheitsbeamte in Zivil gehen ge-
gen friedlich Demonstrierende sowie gegen Journalisten und Journalis-
tinnen, die darüber berichten, mit exzessiver Gewalt, willkürlichen Fest-
nahmen und Inhaftierungen vor (vgl. HRW 2013a, S. 78 f.; HRW 2014
S. 79 f.; USDOS 2013, S. 8, 14 ff.; USDOS 2014, S. 16). Mit der Behaup-
tung, die Proteste könnten in einen erneuten Bürgerkrieg münden, schürt
die MPLA gezielt weitverbreitete Ängste in der kriegsmüden Bevölkerung
(vgl. HRW 2013a, S. 78 f.). Insbesondere im Vorfeld der Wahlen 2012
nahmen Drohungen gegen und Angriffe auf Anführer der Jugendproteste
und Oppositionelle durch bewaffnete Sicherheitsbeamte in Zivilkleidung
zu, und es kam auch zu Entführungen und zum Verschwindenlassen von
Personen. Zwei Organisatoren einer Protestveranstaltung von ehemali-
gen Präsidialgardisten und Kriegsveteranen, welche die Zahlung ausste-
hender Renten forderten, bleiben seit ihrer Entführung im Mai 2012 ver-
schwunden (vgl. HRW 2013a, S. 79; HRW 2014 S. 80; AI 2013, S. 24;
USDOS 2014, S. 3 f.). In der Regel ignoriert die Polizei die seit Beginn
der Demonstrationen 2011 zahlreich eingegangenen Beschwerden und
Anzeigen oder behandelt sie in internen Disziplinarverfahren; Strafverfah-
D-3622/2011
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ren werden selten eingeleitet (vgl. HRW 2013a, S. 79; USDOS 2014,
S. 9). In den letzten Jahren ist kein einziger Fall bekannt geworden, in
dem ein Gericht eine Klage wegen Menschenrechtsverletzungen gutge-
heissen hätte (vgl. USDOS 2013, S. 13; USDOS 2014, S. 13).
9.9.2 Im Gegensatz zu parteiunabhängigen regierungskritischen Gruppie-
rungen können Oppositionsparteien in der Regel ungehindert Versamm-
lungen abhalten; gelegentlich kommt es zu Drohungen von Lokalbehör-
den gegen Parteianhänger, die solche Treffen besuchen (vgl. USDOS
2013, S. 17 f.). Oppositionsparteien berichten von Einschüchterungen
von und Übergriffen auf Parteimitglieder durch MPLA-Anhänger sowie
von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen während einiger Stun-
den bis zu mehreren Tagen. Ehemalige Kämpfer der UNITA beklagen sich
über ungenügende Unterstützung durch die Regierung bei der gesell-
schaftlichen Reintegration (vgl. USDOS 2013, S. 8, 22; USDOS 2014
S. 23). Gemäss zahlreichen Quellen sehen viele Angolanerinnen und An-
golaner von einer Unterstützung von Oppositionsparteien ab aus Angst
vor Repressalien durch MPLA-Anhänger (vgl. USDOS 2014 S. 15). Op-
positionsparteien haben nur limitierten Zugang zu Staatsmedien und
müssen (ausser während Wahlkämpfen) für die Berichterstattung über ih-
re Aktivitäten bezahlen (vgl. USDOS 2013, S. 13 ff.).
9.9.3 Alle Medien mit landesweiter Verbreitung sind staatlich. Ausserhalb
von Luanda existieren nur wenige private Medien, und der Zugang zu
Fernsehen und Internet ist dort stark eingeschränkt (vgl. BBC News Afri-
ca, Angola Profile: Media, 14.08.2012; Freedom House 2013b, S. 3). Die
meisten privaten Medien gehören regierungsnahen Gruppierungen oder
Personen. Mit technischen und gesetzlichen Vorschriften verhindert die
Regierung, dass unabhängige Radiostationen ihre Programme aus-
serhalb von Luanda senden können. Angolanische Nachrichtenformate
bevorzugen die Regierungspartei MPLA (vgl. USDOS 2014 S. 16). Musik
mit sozial- oder regierungskritischen Texten wird von Radio und Fernse-
hen meist nicht gesendet (Deutsche Welle, Em Angola, mulheres também
fazem músicas de intervenção e pedem melhorias parao país,
15.08.2012). Angolanische Menschenrechtsaktivisten und -aktivistinnen
sowie Journalisten und Journalistinnen sind immer wieder Zielscheibe
von Drohungen, Einschüchterungen, Vereinnahmungsversuchen, Fest-
nahmen, Inhaftierungen und Verleumdungsklagen; viele praktizieren
Selbstzensur. Kritische Stimmen werden durch subtile Repression und
ökonomische Sanktionen wie dem Entzug von Geschäfts- und Arbeits-
möglichkeiten zum Schweigen gebracht (vgl. HRW 2013a, S. 79 f.; HRW
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2014 S. 78 ff.; USDOS 2013, S. 13 ff.; USDOS 2014 S. 15). Trotz Kontrol-
len, Schikanen und Vereinnahmungsversuchen sind in Angola mittlerweile
zahlreiche NGOs aktiv, auch solche, die sich für politische Reformen und
den Schutz der Menschenrechte einsetzen (vgl. Freedom House 2013a).
9.9.4 Angestellte privater Sicherheitsfirmen von Unternehmen, die im Di-
amantenbergbau tätig sind, sowie Angehörige der angolanischen Armee
werden bezichtigt, irreguläre einheimische Diamantenschürfer in den
Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul misshandelt und exekutiert zu ha-
ben (vgl. Maka Angola, > Blood Diamonds,
abgerufen am 14.10.2013; USDOS 2013, S. 4 f.; USDOS 2014 S. 4 f.).
Tausende kongolesischer Migrantinnen und Migranten berichten von
Misshandlungen, Folter und sexueller Gewalt – häufig Gruppenvergewal-
tigungen –, welche sie vor ihrer Abschiebung in die DR Kongo durch An-
gehörige angolanischer Sicherheitskräfte, Gefängniswärter und Einwan-
derungsbeamte erlitten hätten. Die angolanische Regierung bestreitet das
Ausmass dieser Menschenrechtsverletzungen und hat es bisher unter-
lassen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Médecins du Monde,
Migrations frontalières, expulsions, violences sexuelles faites aux fem-
mes: la tragédie des Congolais expulsés d'Angola, Brüssel, 25.06.2014;
USDOS 2014, S. 5).
9.10
9.10.1 Angola hat seit Kriegsende vor allem aufgrund des Exports von
Erdöl ein markantes Wirtschaftswachstum erfahren und ist zu einer regi-
onalen Wirtschaftsmacht aufgestiegen (vgl. AEO 2012, S. 17). Zwischen
2002 und 2008 betrug die durchschnittliche jährliche Steigerung des Brut-
toinlandproduktes beinahe 15 %, und das BIP wuchs von 635 US-Dollar
pro Kopf im Jahr 2000 auf 4671 US-Dollar im Jahr 2008 (vgl. CMI 2012,
S. 4). Nach der globalen Finanzkrise und dem Zerfall des Erdölpreises
brach das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2009 bis 2011 auf 2,4 %
bis 3,9 % ein (vgl. AEO 2012, S. 4; AEO 2013). In den Jahren 2012 und
2013 wuchs das BIP um gut 5 %; für 2014 und 2015 werden Wachstums-
raten von zirka 8-9 % erwartet (vgl. AEO 2014, S. 2 f.). Angesichts der
Unzuverlässigkeit von Daten zur Wirtschaftsentwicklung in afrikanischen
Staaten sind diese Angaben allerdings mit Vorsicht zu geniessen (vgl.
JERVEN 2013, insbes. S. 8-32). Die angolanische Wirtschaft basiert ein-
seitig auf dem Erdölsektor, welcher 95 % der Exporte ausmacht und 80 %
der Staatseinnahmen sowie 46 % des BIP generiert, jedoch nur 1 % der
erwerbstätigen Bevölkerung beschäftigt (vgl. AEO 2014 S. 2). Erdöl wird
vor allem in den Provinzen Cabinda und Zaïre gefördert, und Diamanten
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werden in den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul abgebaut (vgl.
MARQUES 2013, S. 4).
Wegen des grossen Mangels an qualifizierten Arbeitskräften werden zahl-
reiche Fachleute im Ausland rekrutiert. Mittlerweile leben mindestens
200'000 portugiesische Staatsangehörige in Angola (vgl. Tages-Anzeiger,
Das Glück liegt in Angola, 06.09.2012; El País, The new Portugiese im-
migrants, 28.11.2011). Chinesische Unternehmen, die im Wiederaufbau
der Infrastruktur engagiert sind, beschäftigen trotz eines grossen Reser-
voirs an einheimischen Arbeitskräften auch für unqualifizierte Tätigkeiten
chinesische Arbeiter, was zunehmend zu Konflikten mit der angolani-
schen Bevölkerung führt (vgl. Diplomatic Courier, Angola and the Paradox
of Chinese Power, 17.08.2011). MARQUES (2013, S. 4) schätzt die Zahl
chinesischer Staatsangehöriger in Angola auf annähernd eine halbe Milli-
on. Wirtschaftsbereiche, in denen bisher vor allem ausländische Arbeits-
kräfte tätig waren, wie der Erdölsektor und das Bankenwesen, sollen in
Zukunft "angolanisiert" werden, das heisst, es sollen vermehrt einheimi-
sche Arbeitskräfte eingestellt werden (vgl. CSIS 2011, S. 11).
Als wichtigster Arbeitgeber gilt der öffentliche Sektor mit knapp 340'000
Arbeitsplätzen (vgl. FES 2011, S. 4). Verlässliche Daten zum Arbeitsmarkt
existieren nicht. Die Afrikanische Entwicklungsbank schätzt die Arbeitslo-
sigkeit seit 2007 auf 26 % (vgl. AEO 2012 S. 18, AEO 2014 S. 2). Die Re-
gierung hat offenbar die Notwendigkeit erkannt, die schlechten Rahmen-
bedingungen für Unternehmen der Privatwirtschaft (ungenügende Infra-
struktur und Energieversorgung, beschränkter Zugang zu Krediten und
Rechtsschutz, Mangel an qualifiziertem Personal, Bürokratie) zu verbes-
sern (vgl. AEO 2014 S. 7 ff.). Die Schaffung von neuen Unternehmen und
Arbeitsplätzen bildet einen Schwerpunkt in ihrem Nationalen Entwick-
lungsplan 2013-2017 (vgl. Angola Press, Angola: Minister Wants More
Companies to Reduce Unemployment, 26.7.2013).
In Luanda waren (bei kontinuierlich steigender Tendenz seit den neunzi-
ger Jahren) im Jahr 2005 84 % der Familien für ihren Lebensunterhalt
vollständig oder teilweise auf eine Tätigkeit im informellen Sektor ange-
wiesen (vgl. DW 2009, S. 19). Der informelle Sektor entzieht sich staatli-
cher Kontrolle und Regulierung und beinhaltet häufig Tätigkeiten mit ge-
ringem Kapitalaufwand, sehr kleinen Gewinnmargen und fehlender sozia-
ler Sicherheit. In Luanda beschäftigt er überproportional viele Frauen und
umfasst grösstenteils Handelstätigkeiten wie den Verkauf von Getränken,
Nahrungsmitteln, Kleidung und Schuhen in Märkten, auf der Strasse, im
D-3622/2011
Seite 46
eigenen Hof oder Haus sowie in geringerem Ausmass die Produktion von
Waren (Herstellung von Möbeln, Zubereitung von Mahlzeiten und Süssig-
keiten) und kleinere Dienstleistungen wie Coiffure und Kosmetik (vgl. DW
2009; HRW 2013b).
Seit Kriegsende versucht die Regierung, nicht regulierte Handelstätigkei-
ten in Märkten und auf Strassen vor allem im Stadtzentrum von Luanda
zu unterbinden, indem sie zentral gelegene Märkte schliesst, die Handel-
stätigkeit einer Registrierungs- und Bewilligungspflicht unterstellt und den
Händlerinnen und Händlern feste Plätze in erst teilweise existierenden
und abgelegenen Märkten in Aussicht stellt. Dass der Strassenhandel in
Luanda seither zugenommen hat, illustriert nicht nur das Scheitern dieser
Strategie, sondern auch das Versagen der Regierung, reguläre Arbeits-
plätze zu schaffen, die es den Menschen erleichtern würden, den Le-
bensunterhalt für ihre Familien zu verdienen (vgl. HRW 2013b, S. 8 ff.).
Seit Oktober 2012 gehen die Polizei und staatliche Inspektoren systema-
tisch gegen den Strassenhandel in Luanda vor, indem sie die überwie-
gend weiblichen Strassenhändlerinnen unter Gewaltanwendung vertrei-
ben, sie zu Geldzahlungen zwingen und ihre Ware beschlagnahmen oder
vernichten (vgl. HRW 2013b, S. 12, 18 ff.).
9.10.2 Um Raum für moderne Wohnkomplexe mit Luxuswohnungen so-
wie für Einkaufszentren, Hotels, Bürogebäude und Infrastrukturprojekte
zu schaffen, hat die Regierung seit 2002 im von Landknappheit und
Wohnungsnot geprägten Grossraum Luanda, aber auch in anderen Städ-
ten, Zehntausende aus ihren Siedlungen vertreiben und letztere abreis-
sen lassen (vgl. Freedom House 2013a; HRW 2013b, S. 12; The Econo-
mist, Boom boom: The oil money may start to trickle down, 30.06.2012).
Da die Eigentumsverhältnisse in der Hauptstadt häufig unklar sind und
viele der Siedlungen nie bewilligt wurden, erhalten die von Zwangsräu-
mungen Betroffenen häufig weder eine angemessene Entschädigung
noch eine valable Ersatzlösung. Zahlreiche Familien wurden in Gebiete
umgesiedelt, in denen keine hinreichende Infrastruktur zur Verfügung
steht; manche hausen seit Jahren in Lagern (vgl. HRW 2013b, S. 12;
HRW 2007, S. 22 ff.; USDOS 2013, S. 13; USDOS 2014, S. 13f.; MAN-
NING 2011; BTI 2014 S. 22 f.).
Derweil finanziert die Regierung mit den Einnahmen aus dem Erdölver-
kauf den Bau von Satellitenstädten durch chinesische Unternehmen. Die
grösste dieser Städte, Nova Cidade de Kilamba, liegt 30 km ausserhalb
des Zentrums von Luanda, ist mit einer hochstehenden Infrastruktur für
D-3622/2011
Seite 47
mindestens 200'000 Personen aus dem Mittelstand konzipiert und gilt als
eines der teuersten Projekte auf dem afrikanischen Kontinent. Da die
Apartments mit Preisen von 125'000-200'000 US-Dollar für den Grossteil
der angolanischen Bevölkerung unerschwinglich sind, stehen sie offenbar
mehrheitlich leer (vgl. FES 2013, S. 5; BBC News Africa, Angola's Chine-
se-built ghost town, 02.07.2012). Der Bau- und Wirtschaftsboom in Luan-
da hat die Lebenshaltungskosten in der Kapitale in die Höhe getrieben
(vgl. HRW 2013b, S. 7; Mercer, "2014 Cost of Living City Rankings –
Luanda Still No. 1", 10.07.2014, of-living. aspx >, abgerufen am 31.07.2014).
9.10.3 In ländlichen Gebieten stellt die Landwirtschaft für den Grossteil
der Bevölkerung die einzige Arbeitsmöglichkeit und Existenzgrundlage
dar. Die landwirtschaftliche Produktion macht in Angola nur einen kleinen
Teil des BIP aus, wurde bisher von der Regierung eher vernachlässigt
und ist mangels Bewässerungssystemen stark von Regenfällen abhän-
gig. Nach mehreren regenreichen Jahren mit Überschwemmungen wer-
den seit 2012 unterschiedliche Regionen des Landes von Dürren heim-
gesucht. 2012 litten schätzungsweise 1,8 Millionen Menschen, darunter
mehr als eine halbe Million schwer unterernährter Kinder insbesondere in
den nördlichen und zentralen Provinzen Huambo, Bié, Benguela und
Zaïre, aufgrund von Ernteausfällen nach einer langen Trockenperiode an
Nahrungsmittelknappheit. Von der Dürre im Jahr 2013 sind bis 800'000
Personen vor allem in den südlichen Provinzen Cunene, Namibe, Huíla,
Benguela und Kuando Kubango betroffen, wobei gemäss lokalen Quellen
und internationalen Hilfsorganisationen in diesen Regionen Menschen an
den Folgen von Nahrungsmittel- und Wassermangel gestorben sind. Op-
positionspolitiker werfen der Regierung vor, bei der Lieferung von Nah-
rungsmitteln und Wasser MPLA-treue Gemeinden zu begünstigen (vgl.
Inter Press Service 2012, 2013).
9.10.4 Die Regierung kontrolliert die wirtschaftlichen Ressourcen des
Landes entweder direkt – über die Staatsfirmen Sonangol (Erdöl) und
Endiama (Diamanten) – oder indirekt über Familienangehörige und ande-
re Personen aus dem engsten Umfeld des Präsidenten und der MPLA,
Generäle sowie hohe Regierungsbeamte. Das Ausmass von Misswirt-
schaft und Korruption in der angolanischen Elite ist immens (vgl. USDOS
2014 S. 23 ff.; MARQUES 2013; MANNING 2011; HRW 2010, S. 1; HRW,
Angola: Explain Missing Government Funds, 21.12.2011). Die älteste
Tochter des Präsidenten ist u.a. an Banken in Angola und Portugal sowie
an einem portugiesischen Telekommunikationsunternehmen beteiligt (vgl.
D-3622/2011
Seite 48
Forbes, Isabel Dos Santos, Daughter Of Angola's President, Is Africa's
First Woman Billionaire, 23.01.2013; Diplomatic Courier, Africa's Leading
Ladies, 18.03.2012). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Trans-
parency International belegte Angola im Jahr 2013 von 176 untersuchten
Staaten den 153. Rang (vgl. > re-
sults, abgerufen am 12.12.2013).
Präsident dos Santos und seine Entourage nutzen ihre Kontrolle über
wirtschaftliche Ressourcen systematisch zur Vergabe von materiellen
Vorteilen an politische und militärische Akteure im Austausch gegen poli-
tische Loyalität und Unterstützung (vgl. CMI 2006, S. 4). So erhielten Ge-
neräle beispielsweise privilegierte Positionen in Joint Ventures mit aus-
ländischen Investoren, Land und andere Güter, und Mitglieder der Präsi-
dialgarde wurden ebenfalls an Wirtschaftsunternehmen beteiligt (vgl.
MANNING 2011). Zu Unternehmern gewordene hohe Militärs und Staats-
beamte sichern ihre Investitionen mit einer Parteimitgliedschaft in der
MPLA und Spenden an diese ab (vgl. CMI 2011a, S. 4). Von Privatisie-
rungen profitierte bisher in erster Linie die herrschende Elite (vgl. CMI
2006, S. 4 f.). Die Regierung kontrolliert auch die Importe des Landes und
schränkt privates Unternehmertum ein. Einträgliche Geschäftsmöglichkei-
ten wie Importlizenzen, öffentliche Aufträge und Monopole werden meist
an Angehörige der Präsidentenfamilie oder loyale Parteimitglieder verge-
ben (vgl. CMI 2011a, S. 4).
9.10.5 Die hierarchisch organisierte und im ganzen Land präsente MPLA
dominiert sämtliche politischen Institutionen und das öffentliche Leben in
Angola (vgl. USDOS 2014, S. 23; CMI 2011a, S. 3; FES 2011, S. 2). Zwar
hat die MPLA ihre marxistisch-leninistische Ideologie 1990 offiziell abge-
legt, doch lebt diese in den Parteistrukturen und den Köpfen der Partei-
kader und einer breiten Öffentlichkeit fort. Die früheren parteieigenen
Massenorganisationen sind bis heute mit der MPLA affiliiert; über diese
sogenannten GONGOs (government controlled or initiated NGOs) – u.a.
Frauen- und Jugendorganisationen, Gewerkschaften und Fonds des Prä-
sidenten und seiner Ehefrau – kontrolliert die MPLA weite Teile der ango-
lanischen Zivilgesellschaft einschliesslich der Arbeiterbewegung (vgl. CMI
2006, S. 3). Es existieren nur wenige unabhängige Gewerkschaften (vgl.
Freedom House 2013a; BTI 2014 S. 14). Die Zellstruktur der Partei reicht
bis in Gemeinwesen und Arbeitsstätten hinein, und die Mitgliedschaft in
der MPLA ist meist erforderlich, um eine einflussreiche Position besetzen
und halten zu können (vgl. CMI 2006, S. 3). Die Günstlingswirtschaft be-
hindert politischen und wirtschaftlichen Wettbewerb. Wer nicht über Ver-
D-3622/2011
Seite 49
bindungen zur MPLA verfügt, ist bei der Unternehmensgründung oder der
Stellensuche benachteiligt (vgl. MANNING 2011).
Das ausgeklügelte System von Patronage und Klientelismus widerspie-
gelt sich auch in der hohen Anzahl Staatsangestellter (vgl. CMI 2006,
S. 4). Staatliche Ressourcen werden sodann systematisch eingesetzt, um
die politische Opposition einzuschüchtern, zu kontrollieren oder zu ver-
einnahmen. Intellektuellen sowie Führungsmitgliedern und Aktivisten von
NGOs werden Posten in Parteigremien oder Anstellungen beim Staat an-
geboten (vgl. CMI 2011a, S. 4; MANNING 2011). Oppositionelle Aktivitäten
ziehen häufig nicht nur Drohungen und Einschüchterungen nach sich,
sondern auch wirtschaftliche Strafaktionen, welche ein existenzgefähr-
dendes Ausmass annehmen können, etwa wenn die Gewährung von
Bankkrediten verweigert, die Strom- oder Wasserversorgung abgestellt,
die Stelle gekündigt oder Löhne oder Renten nicht ausbezahlt werden
(vgl. CMI 2011a, S. 4).
9.10.6 Wie weit sich das rasante Wirtschaftswachstum und der Wieder-
aufbau auf die Lebensbedingungen der Bevölkerung positiv ausgewirkt
haben, ist mangels zuverlässiger sozioökonomischer Statistiken schwie-
rig zu beurteilen. Nicht nur Wirtschaftsstatistiken zu Angola sind mangel-
haft (vgl. JERVEN 2013, S. 18-25, 102, 124), es fehlt auch an zuverlässi-
gen aktuellen Armutsstatistiken. Die letzte nationale Volkszählung fand
1970 statt. Ein landesweiter Zensus wurde nach wiederholten Verschie-
bungen (vgl. HRW 2013b, S. 10 f.; Africa Review, Angola census to be
held in 2014, 28.11.2012) nun im Mai 2014 durchgeführt (vgl. ANGOP,
Agência Angola Press, Census spokesperson assesses operation positi-
ve on 8th day, 25.05.2014). Gemäss IDMC (2007, S. 10) hat sich der Le-
bensstandard eines Grossteils der angolanischen Bevölkerung, ein-
schliesslich der IDPs, seit dem Kriegsende 2002 zwar verbessert, jedoch
ausgehend von einem extrem tiefen Niveau und nicht im erwarteten
Ausmass. Aufgrund der Konzentration der politischen und wirtschaftlichen
Macht in den Händen einer kleinen Elite und der grassierenden Korrupti-
on hat die grosse Mehrheit der Bevölkerung bisher vom Ressourcenreich-
tum und vom Wirtschaftsboom kaum profitiert (vgl. statt vieler HRW 2010,
S. 1-4; HRW 2013b, S. 7). Auch die Afrikanische Entwicklungsbank hält
fest, dass das Wirtschaftswachstum bisher zu wenig zur Schaffung von
Arbeitsplätzen, zum Ausbau sozialer Dienstleistungen sowie zur Armuts-
verminderung genutzt wurde (vgl. AEO 2014 S. 2, 10). Angola ist im
weltweiten Vergleich eine der ungleichsten Gesellschaften (vgl. FES
2013, S. 4; CMI 2012, S. 4; CMI 2006, S. 4). Gemäss Schätzungen der
D-3622/2011
Seite 50
regierungsunabhängigen Katholischen Universität Angolas (UCAN), wel-
che von der Regierung bestritten werden, sank der Anteil der Menschen,
die als arm gelten, zwischen 2003 und 2009 lediglich von 68 % auf 59 %
(vgl. CEIC/UCAN, Relatório Económico anual de Angola 2009, Juni 2010,
S. 233). Nach Regierungsangaben lebten im Jahr 2001 68 % der Bevöl-
kerung von weniger als einem US-Dollar pro Tag und somit in extremer
Armut; 2008/09 seien es noch knapp 37 % gewesen, und für 2015 sei mit
einem Anteil von 34 % zu rechnen (vgl. República de Angola, Ministério
do Planeamento: Relatório sobre os Objectivos de Desenvolvimento do
Milénio, September 2010, S. 19 f.). Gemäss aktuellen Schätzungen der
Universität haben zwei Drittel der Bevölkerung weniger als zwei US-
Dollar pro Tag zur Verfügung, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten
(CEIC/UCAN 2014, S. 11). Im Juni 2013 hat Angola offenbar das UNO-
Millenniums-Entwicklungsziel einer Halbierung der Anzahl hungernder
und unterernährter Menschen erreicht; gleichzeitig sterben vor allem beim
Auftreten von Dürren nach wie vor Menschen als Folge von Nahrungsmit-
tel- und Wassermangel (vgl. Inter Press Service 2013).
Die Lebenserwartung ist in Angola zwischen 2000 und 2013 zwar von
45,2 auf 51,9 Jahre gestiegen; sie liegt jedoch immer noch deutlich unter
dem entsprechenden Durchschnittswert von 56,8 Jahren in den afrikani-
schen Staaten südlich der Sahara (vgl. UNDP 2014 S. 34, 162). Die Müt-
tersterblichkeit wurde zwischen 2000 und 2013 von 890 Todesfällen bei
100'000 Geburten auf 460 Todesfälle beinahe halbiert (vgl. WHO 2014,
S. 24 f.). Die Kindersterblichkeit (in den ersten fünf Lebensjahren) sank
ebenfalls, war aber im Jahr 2012 immer noch höher als 16 % (vgl. UNDP
2014, S. 186; WHO 2014, S. 22); die Säuglingssterblichkeit (im ersten
Lebensjahr) betrug 2012 10 %. Die Kinder- und die Säuglingssterblichkeit
liegen damit in Angola nach wie vor über dem Durchschnittswert der
Staaten südlich der Sahara (6 % beziehungsweise 10 %, vgl. UNDP
2014, S. 186). Trotz kontinuierlich steigendem Bruttonationaleinkommen
pro Kopf und Fortschritten in den Bereichen Bildung und Gesundheitsver-
sorgung belegte Angola auf dem Human Development Index (HDI) im
Jahr 2013 von 187 untersuchten Staaten nur den 149. Rang und gilt so-
mit nach wie vor als Land mit einer "niedrigen menschlichen Entwicklung"
(vgl. UNDP 2014, S. 162).
9.11
9.11.1 Während des Krieges wurde ein Grossteil der Infrastruktur des
Landes zerstört. Viele Strassen, Bahnlinien und Brücken waren vermint,
andere wurden nach jahrzehntelanger Vernachlässigung baufällig (vgl.
D-3622/2011
Seite 51
Weltbank 2011, S. 3). Seit Kriegsende hat die Regierung hohe Summen
in den Bau und die Sanierung von Strassen und Brücken sowie in die In-
standstellung des Eisenbahnnetzes investiert. Der Zugang zu den Städ-
ten Malanje, Uíge, Huambo und Kuito wurde erst im Jahr 2008 signifikant
verbessert (DW 2009, S. 5). Insbesondere in abgelegenen, ehemals von
der UNITA kontrollierten und im Krieg weitgehend verwüsteten Gebieten
wie der südöstlichen Provinz Kuando Kubango, kamen der Wiederaufbau
der Infrastruktur und der Aufbau von staatlichen Institutionen und Dienst-
leistungen nur langsam voran (vgl. IDMC 2007, S. 10). Das Strassennetz
ist im Westen, wo die Hauptverkehrsachsen liegen, dichter und qualitativ
besser als im Osten, wo (auch wegen zerstörter Brücken) nach wie vor
nicht alle Provinzhauptstädte auf einer Strasse erreichbar sind. Angolas
Strassen sind immer noch in einem schlechteren Zustand als diejenigen
in anderen afrikanischen Staaten südlich der Sahara; nicht einmal ein
Fünftel der Strassen ist asphaltiert. Die drei Eisenbahnlinien, die von den
Hafenstädten Luanda, Lobito und Namibe ins Landesinnere führen, die-
nen in erster Linie dem Transport von Rohstoffen und anderen Gütern
(vgl. Eaglestone, Infrastructure Journal, Rebuilding Angola's Infrastruc-
ture, 15. Januar 2014,
las_Infrastructure_150114.pdf >, abgerufen am 17. September 2014;
Weltbank 2011, S. 19). Die nationale Fluggesellschaft fliegt derzeit inner-
halb des Landes zwölf Städte an (vgl. > Select Langu-
age > English > Destinations > Route Map > Domestic Routes, letztmals
abgerufen am 21.08.2014). Angola gehört zu den weltweit am stärksten
von Landminen und anderen explosiven Kampfmittelrückständen (ERW)
betroffenen Staaten (vgl. Deutsche Welle, É “impossível” fazer a des-
minagem total em Angola, 4.04.2012). Die Minen und ERWs finden sich
in allen Landesteilen; am stärksten betroffen sind die Provinzen Moxico,
Kuando Kubango und Bié. Die Verminung verzögert den Wiederaufbau,
behindert die Landwirtschaft und schränkt die Bewegungsfreiheit der Be-
völkerung insbesondere in ländlichen Gebieten ein (vgl. CNIDAH 2012;
IDMC 2007, S. 8, m.w.H.; USDOS 2013, S. 2 f., 19; USDOS 2014, S. 3,
20).
9.11.2 Die sanitäre Infrastruktur und diejenige für die Trinkwasserversor-
gung befanden sich bei Kriegsende ebenfalls in einem desolaten Zu-
stand. Die Weltbank bezeichnete in einer 2011 publizierten Studie, die
sich auf den Untersuchungszeitraum von 2005 bis 2009 bezieht, die
Trinkwasserversorgung und den Zugang zu sanitären Anlagen insbeson-
dere an den Rändern der Städte und in Lagern für IDPs als miserabel.
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Seite 52
Aufgrund des Wassermangels mussten damals 40 % der städtischen Be-
völkerung und am Stadtrand von Luanda gar 70 % meist unbehandeltes
Wasser von privaten Verkäufern zu hohen Preisen beziehen. Angola
weist weltweit die höchsten Durchfallerkrankungsraten auf (vgl. Weltbank
2011, S. 1, 28 ff.). Beim Ausbau der sanitären Infrastruktur sind seit
Kriegsende grössere Fortschritte zu verzeichnen als bei der Trinkwasser-
versorgung. Hatten 2001 49 % der Bevölkerung keinen Zugang zu Latri-
nen, waren es 2007 noch 24 % (vgl. Weltbank 2011, S. 28 ff.). Der Zu-
gang zu sanitären Anlagen hat sich von 1995 bis 2011 für 37 % der Men-
schen verbessert. Während in den Städten im Jahr 2011 86 % der Bevöl-
kerung Zugang zu "improved sanitation facilities" hatten, waren es auf
dem Land nur 19 % (vgl. WHO/UNICEF 2013, S. 14). Das in der Koloni-
alzeit errichtete Wasserversorgungssystem in Luanda war ursprünglich
für eine halbe Million Menschen konzipiert. Auch die im Krieg beschädig-
ten und schlecht unterhaltenen Versorgungssysteme in anderen Städten
vermögen mit der rapiden Urbanisierung und der hohen Geburtenrate
nicht Schritt zu halten. Aufgrund der massiven Investitionen der Regie-
rung erwartet die Weltbank (2011, S. 30) in naher Zukunft trotzdem eine
Verbesserung der Wasserversorgung in den Städten. Im Jahr 2011 hatten
insgesamt 53 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu "improved
drinking-water sources", 66 % in städtischen und 35 % in ländlichen Ge-
bieten; dies entspricht einer Zunahme von lediglich 27 % seit 1995 (vgl.
WHO/UNICEF 2013, S. 15).
9.11.3 Angolas Elektrizitätssektor gilt trotz substanziellen Investitionen in
die Infrastruktur seit Kriegsende und steigender Stromproduktion als einer
der ineffizientesten in ganz Afrika (vgl. Weltbank 2011, S. 1, 10 ff.). Zu-
gang zu Elektrizität haben mittlerweile zirka 36 % der Bevölkerung (vgl.
AEO 2012, S. 11). Der Grossteil der Elektrizität wird in Luanda und ande-
ren Städten verbraucht, während die Versorgung in ländlichen Regionen
schwach ist (vgl. Weltbank 2011, S. 10).
9.12 Das angolanische Bildungswesen wurde vom Krieg ebenfalls stark
in Mitleidenschaft gezogen. Es wurden unzählige Schulgebäude zerstört
und kaum noch Lehrkräfte ausgebildet. Zahlreiche Kinder konnten den
Schulbesuch während des Krieges nicht fortsetzen oder gar nie beginnen
(vgl. UNICEF, Effective policies give children in Angola a second chance
to learn, 16.09.2011). Die Beeinträchtigung der Ausbildung einer ganzen
Generation schlägt sich bis heute in einem sehr tiefen durchschnittlichen
Bildungsniveau und einem massiven Fachkräftemangel nieder (vgl.
UNICEF 2011, S. 13; AEO 2012, S. 18). Die Regierung hat nach Kriegs-
D-3622/2011
Seite 53
ende eine Bildungsreform eingeleitet und in den letzten Jahren die
Staatsausgaben für Bildung erhöht, zahlreiche Schulen gebaut sowie
Lehrpersonal rekrutiert und behelfsmässig ausgebildet, so dass sich der
Zustand des staatlichen Schulsystems, ausgehend von einem sehr tiefen
Niveau, kontinuierlich verbessert. Gemäss Regierungsangaben haben
2008 54 % mehr Kinder die Primarschule abgeschlossen als noch 2002.
Im Jahr 2010 verfügte gut die Hälfte der 18- bis 19-Jährigen über einen
Primarschulabschluss (vgl. UNICEF Angola 2012, S. 4). Nach wie vor be-
stehen grosse Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebie-
ten; in letzteren ist die Alphabetisierungsrate bei über 15-Jährigen mit
45 % deutlich tiefer als in ersteren mit 82 % (vgl. UNICEF 2011, S. 14,
37).
Gemäss Schätzungen der Regierung sind mehr als zwei Drittel der ango-
lanischen Bevölkerung jünger als 21 Jahre (vgl. CSIS 2011, S. 11). Der
Ausbau der Schulinfrastruktur vermag mit den rasant steigenden Schü-
lerzahlen nicht Schritt zu halten. So wurden etwa in der Provinz Huíla, in
der bei Kriegsende nur noch 200 Schulen existierten, seither mehr als
1500 neue Schulen gebaut. Trotzdem müssen 40 % der 700'000 Schul-
kinder im Freien unterrichtet werden. Um den massiven Mangel an Lehr-
kräften zu beheben, stellen die Behörden Personal mit den unterschied-
lichsten Hintergründen ein, einschliesslich demobilisierter Soldaten (vgl.
The Guardian, Angola is facing a teaching crisis that seems without end,
13.10.2011). Allein zwischen 2006 und 2012 wurden im ganzen Land
über 95'000 Personen als Lehrkräfte rekrutiert (vgl. AEO 2013). Der Man-
gel an Schulen, Unterrichts- und Lernmaterial sowie qualifiziertem Lehr-
personal ist in ländlichen Gebieten besonders ausgeprägt, doch auch in
manchen Provinzhauptstädten existieren nicht genügend Schulplätze
(vgl. USDOS 2014, S. 32). Insgesamt besuchen zirka 77 % der Kinder im
Grundschulalter die Primarschule – 85 % in den Städten und 67 % in
ländlichen Regionen. Schätzungsweise 800'000 Kinder vor allem in länd-
lichen Gebieten gehen nicht zur Schule (vgl. UNICEF Angola 2012, S. 3)
– sei es, weil es an ihrem Wohnort keine Schule und/oder keine Lehrkräf-
te gibt (vgl. Voz da América, Milhares de crianças não têm escola em Ma-
lanje, 24.08.2012), sei es, weil die Kinder in der Landwirtschaft und im
Haushalt mitarbeiten müssen (vgl. UNICEF 2011, S. 14), oder weil die El-
tern die Kosten für Bücher oder für die Gebühren nicht aufbringen kön-
nen, welche manche Schulbehörden erheben, um unterfinanzierte Schu-
len überhaupt betreiben zu können oder um den eigenen Lohn aufzubes-
sern (vgl. USDOS 2013, S. 32). Die Einschulungsrate von Mädchen in
der Primarschule hat sich mittlerweile derjenigen von Knaben weitgehend
D-3622/2011
Seite 54
angeglichen; insbesondere in ländlichen Gegenden brechen Mädchen je-
doch die Schule häufig vorzeitig ab (vgl. UNICEF 2011, S. 30, 34). Die
Sekundarschule besuchen nur zirka 20 % der Kinder zwischen 12 und 17
Jahren, wobei der Mädchenanteil fünfmal tiefer liegt als derjenige der
Knaben (vgl. UNICEF Angola 2012, S. 3 f.).
9.13 Während des Krieges wurde die medizinische Infrastruktur aus-
serhalb Luandas weitgehend zerstört. Der Wiederaufbau eines funktions-
fähigen Gesundheitssystems stellt sowohl hinsichtlich der Infrastruktur als
auch des Personals eine grosse Herausforderung dar. Die Regierung hat
sich als Teil einer allgemeinen Dezentralisierungsstrategie auch für das
Gesundheitswesen zum Ziel gesetzt, die auf Bezirksebene angesiedelte
Basisgesundheitsversorgung zu stärken (vgl. USAID 2010, S. 16 ff.; CMI
2011b, S. 3 ff.). Art. 21 Bst. f der Verfassung von 2010 bezeichnet den
allgemeinen und freien Zugang der Bevölkerung zur medizinischen
Grundversorgung als wesentliche Staatsaufgabe. In den meisten staatli-
chen Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung auf Bezirksebe-
ne (Gesundheitsposten und -zentren sowie Bezirksspitäler) werden in
Angola seit einigen Jahren keine Behandlungsgebühren mehr erhoben
und Medikamente – sofern vorhanden – in der Regel kostenlos abgege-
ben (vgl. USAID 2010, S. XXI, 23, 25, 33 und 51). Sind Medikamente in
einer öffentlichen Einrichtung nicht erhältlich, müssen Patienten und Pati-
entinnen diese allerdings in privaten Apotheken beziehen und aus der ei-
genen Tasche bezahlen (vgl. USAID 2010, S. 51 und 54 f.).
Die Anzahl medizinischer Einrichtungen, insbesondere Gesundheitspos-
ten und -zentren sowie Bezirksspitäler, hat sich zwischen 2003 und 2009
beinahe verdreifacht (vgl. USAID 2010, S. 70 f.) und ist auch seither wei-
ter angestiegen; der Bau zahlreicher weiterer Spitäler, Gesundheitszen-
tren und -posten ist geplant (vgl. USAID 2014 S. 39). Bis zur nächstgele-
genen Gesundheitseinrichtung müssen Kranke in Angola durchschnittlich
48 km zurücklegen; in der Provinz Kuando Kubango sind es gar 122 km
(vgl. USAID 2014, S. 39). Die Zahl der in Angola praktizierenden Ärzte
und Ärztinnen ist zwar gemäss Angaben des Gesundheitsministeriums
von 849 im Jahr 2005 auf 2'956 im Jahr 2009 ebenfalls kontinuierlich und
deutlich gestiegen, doch herrscht nach wie vor ein grosser Ärztemangel.
Diesen versucht die Regierung kurzfristig mit der Einstellung von auslän-
dischen, meist kubanischen Ärzten und Ärztinnen und mittel- bis langfris-
tig mit dem Bau von Ausbildungsstätten zu beheben (vgl. USAID 2010,
S. 38 ff.). Ab 2020 sollen jährlich 1000 Ärzte und Ärztinnen ihre Ausbil-
dung in Angola beenden (vgl. USAID 2014, S. 40). Die Bereitschaft von
D-3622/2011
Seite 55
qualifiziertem Personal, in abgelegenen Gebieten zu arbeiten, ist gering.
Im Jahr 2010 waren 85 % der Ärzte und Ärztinnen in Luanda sowie in den
Provinzhauptstädten tätig (República de Angola, Ministério de Saúde,
Plano estrategico do sistema de informação sanitária, November 2010).
In der Provinz Kuando Kubango beträgt die Ärztedichte 0.42 pro 10'000
Menschen (vgl. USAID 2014 S. 40). Auch das übrige Gesundheitsperso-
nal ist sehr ungleich über die verschiedenen Provinzen des Landes ver-
teilt, und nur ein Teil ist für seine Arbeit genügend ausgebildet (vgl. USAID
2010, S. 38 ff.; CMI 2011b, S. 6 und 18).
Insbesondere in ländlichen Gebieten, deren Infrastruktur im Krieg weitge-
hend zerstört wurde, ist der Zugang der Bevölkerung zur medizinischen
Grundversorgung vielerorts eingeschränkt. Eine vergleichende Untersu-
chung im Jahr 2010 in der städtischen Provinz Luanda und der stark
kriegsversehrten Provinz Uíge im Norden ergab beträchtliche Unterschie-
de hinsichtlich des Zugangs zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
und der Qualität der medizinischen Versorgung einschliesslich der Fähig-
keit des Gesundheitspersonals, Krankheiten adäquat zu diagnostizieren
und zu behandeln. In der Hälfte der Gesundheitseinrichtungen in Uíge
waren keine Antibiotika sowie nicht alle der wichtigsten Impfstoffe gegen
Kinderkrankheiten erhältlich, und Malariamittel fehlten in 35 % der Ein-
richtungen; selbst elementarste Diagnosegeräte wie Stethoskope oder
Thermometer waren nicht überall vorhanden (vgl. CMI 2011b, S. 20 f.).
Die Geburtshilfe sowie die Nachbetreuung von Müttern und Neugebore-
nen sind in ländlichen Regionen deutlich schlechter als in städtischen
(vgl. CMI 2011b, S. 12 ff.). Die Säuglingssterblichkeit ist in ländlichen Re-
gionen denn auch um 43 % höher als in den Städten (vgl. UNICEF Ango-
la 2012, S. 3). In den meisten Einrichtungen der medizinischen Grund-
versorgung in Uíge war 2010 lediglich Gesundheitspersonal mit geringer
oder mittlerer Ausbildung tätig; nur 5 % der Einrichtungen verfügten über
höher qualifiziertes Pflegepersonal und nur 10 % über einen Arzt. In zwei
von drei Spitälern war kein einziger Arzt tätig (vgl. CMI 2011b, S. 17 f.).
Das Gesundheitspersonal in Uíge war nur in 30 % der untersuchten Fälle
in der Lage, Lungenentzündungen bei Kindern korrekt zu diagnostizieren;
bei akutem Durchfall mit Dehydratation erfolgte eine korrekte Diagnose
gar nur in 18 % der Fälle (vgl. CMI 2011b, S. 29). Diese beiden Krankhei-
ten sind in Angola die häufigsten Todesursachen bei Kindern unter fünf
Jahren (vgl. WHO 2014, S. 72 f.). Die Kindersterblichkeit ist auf dem Land
doppelt so hoch wie in der Stadt (vgl. CMI 2011b, S. 49 f.). In der Provinz
Luanda sind die Behandlungsmöglichkeiten und die Qualität der medizi-
nischen Versorgung besser (vgl. CMI 2011b S. 12 ff.), doch ist die Ge-
D-3622/2011
Seite 56
sundheitsversorgung auch dort nicht immer gewährleistet. So hatte bei-
spielsweise im Jahr 2010 ein Viertel der untersuchten Einrichtungen keine
Antibiotika und nicht alle der wichtigsten Impfstoffe für Kinder vorrätig und
ein Fünftel keine Malariamittel (vgl. CMI 2011b, S. vi f. und 20 f.). Die Re-
gierung hat sich zum Ziel gesetzt, dass sämtliche Gesundheitseinrichtun-
gen bis 2015 über Wasser und Elektrizität verfügen sollen und bis 2025
über die für die Behandlung der Patienten und Patientinnen erforderliche
Ausrüstung (vgl. USAID 2014 S. 39). In Gebieten der Provinz Luanda, in
denen keine staatliche Gesundheitsversorgung existiert, werden in einem
Pilotprojekt und auf Kosten der lokalen Gesundheitsbehörde Schwange-
re, Kinder, Betagte und Behinderte gegen einen fixen Betrag von 10 US-
Dollar pro Person in Privatkliniken behandelt (vgl. USAID 2010, S. 77).
Insbesondere in Luanda erhebt das Gesundheitspersonal von den Pati-
enten und Patientinnen häufig illegale Behandlungsgebühren (vgl. CMI
2011b, S. viii und 47 ff.).
9.14 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass
auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave
Cabinda) heute kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die Sicherheitslage stabil ist. Aufgrund der Fortschrit-
te, welche seit der letzten publizierten Lagebeurteilung in EMARK 2004
Nr. 32 beim Wiederaufbau der Infrastruktur sowie dem Ausbau des Bil-
dungs- und Gesundheitswesens insbesondere in den Städten zu ver-
zeichnen sind, ist die Annahme, wonach der Vollzug der Wegweisung in
bestimmte Provinzen beziehungsweise für bestimmte Kategorien von
Personen generell nicht zumutbar sei (vgl. E. 9.2), nicht mehr gerechtfer-
tigt. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Lebensbedingungen in An-
gola seit Kriegsende 2002 für die grosse Bevölkerungsmehrheit gleich-
wohl nicht wesentlich verbessert haben. So ist der Zugang zu sauberem
Trinkwasser, hygienischen sanitären Anlagen, Gesundheitsversorgung,
Elektrizität sowie Schulbildung mangelhaft – insbesondere in ländlichen
Gebieten, aber teilweise auch in den Städten. Aufgrund des einge-
schränkten Zugangs zu einer medizinischen Grundversorgung und zu
sauberem Trinkwasser namentlich in ländlichen Regionen sind die Säug-
lings- und die Kindersterblichkeit dort immer noch sehr hoch. Nach Ernte-
ausfällen infolge von Dürren starben im Jahr 2013 Menschen an den Fol-
gen von Nahrungs- und Wassermangel.
In den Städten, wo 60-70 % der Bevölkerung leben, ist die Versorgungs-
lage zwar grundsätzlich besser als in ländlichen Gebieten, doch werden
Fortschritte beim Ausbau der Infrastruktur und von staatlichen Dienstleis-
D-3622/2011
Seite 57
tungen dort vom hohen Bevölkerungszuwachs (IDPs, die nicht in ihre
Herkunftsdörfer zurückgekehrt sind sowie andauernde Landflucht und
hohe Geburtenraten) gebremst. Insbesondere in Luanda, wo mittlerweile
ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt und grosse Wohnungsnot
herrscht, hat der Wirtschaftsboom zu einer massiven Erhöhung der Le-
benshaltungskosten geführt, ohne dass eine nennenswerte Zahl von Ar-
beitsplätzen für einheimische unqualifizierte Arbeitskräfte geschaffen
worden wäre. Eine unbekannte Anzahl Menschen in den stetig wachsen-
den Slums an der Peripherie der Hauptstadt haben keinen Zugang zu
sauberem Trinkwasser und leben in extremer Armut. Aufgrund der im
humanitären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage ist daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung in das Staatsgebiet Angolas (ohne Cabinda) unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Verhältnisse am Herkunftsort, einem früheren
Wohnort oder einem anderen nach der Rückkehr für die Wiederansied-
lung in Betracht fallenden Ort im Rahmen einer individuellen Einzelfallprü-
fung zu beurteilen, ob die betroffene Person dort aufgrund individueller
Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis-
tenzielle Notlage geraten würde. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtbe-
urteilung neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der
betroffenen Person – wie namentlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszu-
stand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung – auch die Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenz-
minimums und der Wohnsituation als erschwerende beziehungsweise
begünstigende Faktoren in Betracht zu ziehen. Aufgrund der insbesonde-
re in ländlichen Gebieten nach wie vor prekären medizinischen Versor-
gungslage ist der besonderen Verletzlichkeit von Kleinkindern und schwer
kranken Menschen Rechnung zu tragen und vertieft abzuklären, ob die
gegebenenfalls erforderlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
vor Ort vorhanden sind und realistischerweise in Anspruch genommen
werden können.
10.
10.1 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Angola als zumutbar. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, dieser verfüge über beachtliche persönliche Ressourcen und
habe sich sowohl in Namibia als auch in Angola innert kurzer Zeit zu-
rechtgefunden sowie seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Aus sei-
ner raschen Integration in Angola im Jahr 1999 und dem Umstand, dass
er nach seiner Festnahme im Januar 2007 bereits nach einem Tag aus
D-3622/2011
Seite 58
der angolanischen Haft habe entkommen können, zog das Bundesamt
den Schluss, dass der Beschwerdeführer im Umfeld seiner Familie über
einen Bekanntenkreis beziehungsweise über Kontaktpersonen verfügen
müsse. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht genügend gravierend,
um ein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. Zudem stehe es ihm
frei, eine Rückkehrhilfe zu beantragen.
10.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe lediglich seine ersten fünf Lebensjahre sowie zirka
zwölf Monate im Jahr 1999 in Angola verbracht. Er habe zu den Eltern
und Schwestern seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und verfüge in
seiner Heimat über kein familiäres und soziales Beziehungsnetz. Die ein-
zigen Familienangehörigen seien seine in Kinshasa lebende Frau und die
beiden Kinder. Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und ge-
sundheitliche Probleme kämen erschwerend hinzu, so dass der Wegwei-
sungsvollzug nach Angola unzumutbar sei.
10.3
10.3.1 Dass der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthal-
tes in Angola im Jahr 1999 keine Familienangehörigen getroffen hat und
zu seiner Herkunftsfamilie überhaupt keinen Kontakt pflegt, ist unwahr-
scheinlich. Immerhin gab er an der BzP zu Protokoll, zwei seiner drei
Schwestern lebten in Luanda und er habe Leute getroffen, die seine Fa-
milie kennen würden (vgl. act. A1/15 S. 3); als einen der Gründe für seine
Rückkehr nach Angola Ende 1998 nannte er ausserdem die Suche nach
seiner Mutter, welche offenbar aus der DR Kongo nach Angola zurückge-
kehrt war (vgl. act. A20/17 Q37 f. S. 5). Ob seine Aussagen zum angeb-
lich völlig fehlenden familiären Beziehungsnetz wider Erwarten zutreffen,
kann jedoch letztlich offenbleiben, zumal er während des einjährigen Auf-
enthaltes in Angola offensichtlich soziale Beziehungen zu mobilisieren
vermochte, welche ihm bei der Integration behilflich waren. Bereits in
Namibia erfüllten – neben der Musik – die Kirche beziehungsweise Glau-
bensgenossen für ihn eine wichtige Integrationsfunktion (vgl. act. A12/20
F48 S. 7, F70 S. 9, F88 S. 11). Nach seiner Rückkehr nach Angola hat er
gemäss eigenen Angaben von Januar bis August 1999 in Luanda bei ei-
nem Pfarrer gewohnt und in dessen Kirche den Gottesdienst besucht
(vgl. act. A20/17 Q40-42 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Angola wiederum u.a. auf die
Solidarität der Mitglieder seiner Kirche wird zählen können.
D-3622/2011
Seite 59
10.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung
und hat an einer namibischen Universität einige Semester (…) studiert. Er
spricht Lingala, Englisch und Französisch und verfügt über mittelmässige
Kenntnisse in Portugiesisch sowie über Grundkenntnisse in Kikongo, Afri-
kaans und Deutsch (vgl. act. A 1/15 S. 2, A10/8 S. 2). Seine Aussagen
anlässlich der Befragungen lassen den Schluss zu, dass die Berufstätig-
keit als Musiker für ihn bereits während seines Aufenthaltes in der DR
Kongo eine einträgliche Einnahmequelle darstellte: "Je faisais de la mu-
sique. J'avais des contacts. (…) Quand on est dans la musique, on a des
contacts haut placés comme des ministres et, eux, ils donnent pas mal
d'argent aux musiciens" (vgl. act. A20/17 Q34 f. S. 4 f.). In Namibia war er
ebenfalls in diesem Beruf tätig und, wie vorstehend ausgeführt, hat er
sich seinen Lebensunterhalt auch in Angola als Musiker und Sänger ver-
dient. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt
wiederum als Musiker wird bestreiten können. Konkrete persönliche Be-
nachteiligungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit
der Bakongo vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen
(vgl. E. 4.3.1), so dass keine Anhaltspunkte für eine aufgrund seiner eth-
nischen Herkunft erschwerte Reintegration ersichtlich sind.
10.3.3 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist akten-
kundig, dass er sich im Jahr 2011 wegen einer Depression einer dreimo-
natigen medikamentösen Behandlung unterzog und seit einer Infektion
gelegentlich unter Schwindel leidet (vgl. act. A20/17 Q5 S. 2, Q112 f.
S. 15). Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 9. Juni 2012 geht
hervor, dass der behandelnde Facharzt für Innere Medizin dem Be-
schwerdeführer erneut ein Antidepressivum verordnete, um depressiven
Gedanken zu begegnen, welche in Zusammenhang mit der unsicheren
Situation hinsichtlich des Asylentscheides stünden. Dem ärztlichen Be-
richt vom 28. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
unter Spannungszuständen, depressiver Verstimmung, Schlaflosigkeit,
Alpträumen sowie Schwindel und Übelkeit bis hin zum Erbrechen leide
und sich seit 8. Januar 2014 in psychotherapeutischer Behandlung befin-
de. Seine Befindlichkeit sei einerseits auf die Trennung von seiner Familie
und das Verschwinden seines 13-jährigen Sohnes zurückzuführen und
andererseits auf den ungewissen Ausgang und die lange Dauer des Asyl-
verfahrens. Im ärztlichen Bericht vom 24. Juli 2014 findet sich erstmals
eine präzise psychiatrische Diagnose. Der Beschwerdeführer leide an ei-
ner rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige Episode
(F33.1), nachdem sich seine depressive Grundstimmung aufgrund der
Belastung durch das noch immer offene Asylverfahren und der Unge-
D-3622/2011
Seite 60
wissheit über den Verbleib seines Sohnes sowie der Gedanken an seine
Frau und die Tochter in Kongo-Brazzaville graduell weiter verstärkt habe.
Nähere Angaben zur Behandlungsintensität und -art sind dem Bericht
nicht zu entnehmen, und hinsichtlich einer Prognose heisst es lediglich,
ohne Veränderung seiner derzeit ungeklärten Asylsituation sei eine weite-
re graduelle Verschlechterung der depressiven Symptomatik bis hin zur
Suizidalität zu befürchten. Aufgrund der vorhandenen Angaben ist davon
auszugehen, dass die depressive Störung insbesondere auf die gegen-
wärtige Situation zurückzuführen und daher vorübergehender Natur ist.
Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwer-
deführers, welche ein Vollzugshindernis darstellen könnten, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht spricht schliesslich auch das Alter des Beschwerdeführers von
(…) Jahren nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, zumal er, wie vorstehend dargelegt, über weit überdurch-
schnittliche persönliche Ressourcen und Talente verfügt und, abgesehen
von der depressiven Störung, gesund ist.
10.4 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei der Rückkehr nach Angola aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung nach Angola im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 61
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Juli
2011 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Da die-
ser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu be-
trachten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu wi-
derrufen und sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 62
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: